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Entscheidung 1 O 579/10


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 14.06.2011
Aktenzeichen 1 O 579/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...AG (nachfolgend Schuldnerin) von dem Beklagten nach Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Geldbeträgen, die der Beklagte aus Inhaberschuldverschreibungen der Schuldnerin erhalten hat.

Die Schuldnerin begann im Jahre 1999 Inhaberschuldverschreibungen auszugeben und versprach hohe Zinserträge für das gewährte Kapital. Der Umfang der ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen steigerte sich, insgesamt wurden sie von mehreren tausend Anlegern im Wert von über 380 Mio. € gezeichnet.

Auch der Beklagte erwarb von der Schuldnerin Inhaberschuldverschreibungen mit der Nummer 779 332 (IHS 2) in Höhe von 5.112,92 €, die am 1. Dezember 2005 zur Rückzahlung fällig wurden, sowie mit der Nummer DE 00 0A 0D LR 64 (IHS 17) in Höhe von 5.000,00 €, die am 1. Oktober 2005 zum Rückkauf fällig war.

Ende des Jahres 2005 zahlte die Schuldnerin fällige Anleihen nicht aus, auch die Tagespresse berichtete über die Zahlungsprobleme der Schuldnerin. Anfang des Jahres 2006 teilte die Schuldnerin in einem Rundschreiben mit, dass sich die Auszahlung der fälligen Beträge wegen Problemen mit der elektronischen Datenverarbeitung verzögere.

Die Zahlung der voranstehenden Beträge an den Beklagten erfolgt jedoch auch zu Beginn des Jahres 2006 nicht. Daraufhin mahnte der Beklagte die Schuldnerin mit Schreiben vom 12. Februar 2006 und 5. März 2006. Nachdem auch auf diese Mahnungen keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Beklagte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 4. April 2006 forderten die Prozessbevollmächtigten die Schuldnerin zur Auszahlung an den Beklagten unter Fristsetzung auf und führten unter anderem aus:

Sollten sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen, d.h. wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die ... AG nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht). Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang innerhalb der vorgegebenen Frist verzeichnen können, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Insolvenzantrag zu stellen.

Die Prozessbevollmächtigten waren auch von einer Vielzahl weiterer Anleger der Schuldnerin beauftragt. Überdies waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch Vertrauensanwälte des B... e.V. (nachfolgend ...). In Internetveröffentlichungen des ... wurde in den ersten Monaten des Jahres 2006 darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten zu stecken scheine und eine Insolvenz nicht ausgeschlossen sei. Überdies wird auch die Befürchtung erwähnt, dass das Vorliegen eines Schneeballsystems nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Schuldnerin zahlte an den Beklagten am 12. April 2006 insgesamt 11.313,77 €, nämlich die Rückzahlung für die Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 10.112,92 € sowie Zinsen in Höhe von 171,78 € auf die Schuldverschreibung DE 00 0A 0D LR 64, Verzugszinsen in Höhe von 212,66 € und Gebühren für das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit Antrag vom 19. Juni 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eingeleitet, das durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. September 2006 – 405 IN 2046/06 – eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger die Zahlung an den Beklagten vom 12. April 2006 angefochten.

Der Kläger behauptet, dass die Schuldnerin mit den Inhaberschuldverschreibungen zuletzt ein Schneeballsystem aufgebaut habe und seit dem 1. Oktober 2005 zahlungsunfähig gewesen sei.

Hiervon ausgehend meint der Kläger, dass die Auszahlung an den Beklagten wirksam angefochten worden sei. Die im Schreiben vom 4. April 2006 angekündigte Stellung eines Insolvenzantrags habe zu einer inkongruenten Deckung geführt. Die Anfechtung habe deshalb bereits gemäß § 131 InsO Erfolg.

Aber auch die Voraussetzungen des § 130 InsO lägen vor. Denn den Prozessbevollmächtigten des Beklagten sei sowohl über ihre Stellung als Vertrauensanwälten des ... als auch über die Vertretung einer Vielzahl weiterer Anleger bekannt gewesen, dass die Schuldnerin jedenfalls im April 2006 ihre Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen nicht erfüllen konnte. Deshalb seien den Prozessbevollmächtigten Umstände im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO bekannt gewesen, die zwingend den Schluss auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erforderten. Diese Kenntnis müsse sich der Beklagte analog § 166 BGB zurechnen lassen. Überdies habe auch der Beklagte selbst Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO gehabt. Dies zeige sich bereits an seinen drängenden Mahnschreiben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass die Anfechtung keinen Erfolg haben könne. Es habe angesichts positiver Fortführungsprognose bereits keine Zahlungsunfähigkeit bei den gegenständlichen Zahlungen vorgelegen. Selbst bei unterstellter Anfechtbarkeit lägen zudem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nicht vor. Eine Stellung des Insolvenzantrags sei im Schreiben vom 4. April 2006 nicht angedroht worden, eine inkongruente Deckung könne daher nicht vorliegen. Auch eine Kenntnis im Sinne des § 130 InsO habe weder bei ihm noch bei seinen Prozessbevollmächtigten vorgelegen. Denn alleine durch die offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten sei gerade noch kein Rückschluss auf Zahlungsunfähigkeit zwingend gewesen. Überdies müsse er sich etwaige Kenntnisse seiner Prozessbevollmächtigten aus anderen Mandatsverhältnissen nicht gemäß § 166 BGB analog zurechnen lassen. Der Beklagte erhebt überdies die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche infolge Anfechtung der Auszahlung von Anlagesumme, Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Einzig in Betracht kommt vorliegend ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 InsO. Hierbei kann offenbleiben, ob und ab wann eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag. Ebenso kann offenbleiben, ob die erhobene Verjährungseinrede Erfolg hat. Denn bereits die Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände sind nicht erfüllt.

1. Eine inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO lag nicht vor. Zwar kann die Androhung eines Insolvenzantrags zur inkongruenten Deckung führen. Denn die Androhung der Insolvenzantragstellung kann bei dem Schuldner eine vergleichbare Drucksituation erzeugen wie ein in Aussicht gestellter Akt der Einzelzwangsvollstreckung und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprechen (BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242; BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX ZR 82/06, zitiert nach juris).

Eine derartige zur Inkongruenz führende Androhung lag jedoch - ungeachtet der Frage nach dem Zurechnungszusammenhang zwischen Schreiben vom 4. April 2006 und Auszahlung - nicht vor. Zwar ist eine die Inkongruenz begründende Drucksituation jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unverbindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden (BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02). Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn im Schreiben vom 4. April 2006 wird die Stellung des Insolvenzantrags nicht angekündigt, sondern nur vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist auch nicht einer Drucksituation durch Ankündigung der Insolvenzantragsstellung bei unterbleibender Zahlung vergleichbar. Denn im Schreiben vom 4. April 2006 wird als weitere Handlungsmöglichkeit auch die Erhebung einer Klage erwähnt und überdies nur von Verdachtsmomenten für eine Zahlungsunfähigkeit gesprochen. Damit musste der verständige Leser das Schreiben so auffassen, dass der Verhandlungsspielraum noch nicht ausgeschöpft war und damit auch der Insolvenzantrag von weiteren Voraussetzungen als der bloßen Nichtzahlung abhängig sein sollte.

2. Es liegt auch keine Anfechtbarkeit gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO vor. Voraussetzung wäre eine Kenntnis des Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen. Umstände im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO sind solche, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann hierbei nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63).

2.1 Hierfür sind im Hinblick auf den Beklagten keine Anhaltspunkte erkennbar. Insbesondere führen Mahnschreiben des Beklagten und die allgemein gehaltenen Berichte aus der Tagesspresse selbst nicht dazu, dass er derartige Umstände kennt.

2.2 Der Beklagte hatte auch keine entsprechend § 166 BGB über seine Prozessbevollmächtigten vermittelte Kenntnis. Hierbei kann das Gericht offenlassen, ob und in welchem Umfang dem Beklagten Wissen seiner Prozessbevollmächtigten aus anderen Mandatsverhältnissen überhaupt zuzurechnen ist. Denn es ist bereits nicht vorgetragen, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten Umstände im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO kannten.

Zwar erscheint die Erklärung der Schuldnerin, dass sich wegen Problemen mit der elektronischen Datenverarbeitung die Auszahlung verzögere, jedenfalls bei der vorliegenden monatelangen Verzögerung unplausibel. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass außenstehende Gläubiger nur in Ausnahmefällen einen derartigen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erlangen, der einen zwingenden Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit erlaubt. Zwar kann dies bei einem Großgläubiger dann in Betracht kommen, wenn dessen Ansprüche verhältnismäßig hoch sind und wenn der Gläubiger keine greifbare Grundlage für eine Erwartung sieht, dass der Schuldner genügend flüssige Geldmittel erhalten wird, um die Forderung spätestens drei Wochen nach Fälligkeit zu erfüllen zu können (Kirchhof, in: MüKo, InsO, 2. Aufl., § 130, Rn. 35). Liegt keine derartige Kenntnis eines Großgläubigers vor, müssen jedoch Indiztatsachen bekannt sein, die in der Gesamtschau ein eindeutiges Urteil über die Gesamtliquiditätslage des Schuldners zulassen (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63).

Dies ist jedoch bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht der Fall. Denn angesichts der großen Anzahl der Anleger und des hohen Volumens der ausgegebenen Schuldverschreibungen führte alleine die Kenntnis der Nichtzahlung gegenüber mehreren Mandanten nicht dazu, dass Rückschlüsse auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend waren. Auch aus den Veröffentlichungen des ... kann, ungeachtet der Frage, ob die Prozessbevollmächtigten diese Veröffentlichungen kannten, keine Kenntnis von Umständen im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO folgen. Denn auch dort wird nur angedeutet, dass die Schuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten zu stecken scheine. Auch sonstige Indiztatsachen, die in der erforderlichen Gesamtschau einen Rückschluss auf Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO zulassen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Denn die Zinsen sind als Gegenleistung der als Darlehen gewährten Inhaberteilschuldverschreibung keine unentgeltliche Leistung und da sich die Schuldnerin mit der Auszahlung in Verzug befand, durfte der Beklagte auch den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Schuldnerin gemäß §§ 280, 286 BGB verlangen. Deshalb gelten auch hier die voranstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. und 2. mit der Folge, dass eine Rückzahlung mangels erfolgreicher Anfechtung nicht in Betracht kommt.

4. Mangels Hauptsacheerfolgs kann auch die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen werden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

III.

Gegenstandswert : 11.313,77 €