Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Klage des Beigeladenen gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Berlin (S 73 KR 135/10) hat aufschiebende Wirkung.
In sozialgerichtlichen Verfahren haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§ 86 a Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das Gericht der Hauptsache kann, wenn, wie hier, die aufschiebende Wirkung der Klage (zunächst) eingetreten ist, auf Antrag die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Es hat dabei dieselben Befugnisse wie die Verwaltung in den Fällen des § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG.
Dabei folgt die Abwägungsentscheidung des Gerichts grundsätzlich nicht einem starren Prüfungsschema: Je größer die Erfolgsaussicht, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen; ist die Erfolgsaussicht der Klage eher gering einzuschätzen, wird im Zweifel die sofortige Vollziehung angeordnet, es sei denn, der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgte Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert dann eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können (BverfG 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Dann ist eine vollständige Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Interessen der Mitglieder des Antragstellers sind rein finanzieller Natur und können jederzeit durch Rückabwicklungen ausgeglichen werden. Auch wenn diese Rückabwicklung insgesamt einen erheblichen Aufwand erfordern würde, entstünde dieser nicht beim Antragsteller, sondern in der einzelnen Apotheke und hätte dort nur einen begrenzten Umfang. Die Rückabwicklung stellte sich nicht schwieriger dar als die ursprüngliche Abrechnung, die regelmäßig mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt wird, die auch für die Rückabwicklung in den einzelnen Apotheken zur Verfügung stünden.
Demgemäß kann hier eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erfolgen (BverfG aaO). Dabei ergibt sich, dass ein Obsiegen der Beigeladenen eher unwahrscheinlich sein dürfte, so dass das Vollzugsinteresse der Antragstellerin überwiegt.
Auch wenn die Klage gegen die Schiedsstelle (§ 129 Abs. 7 – 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V -), anders als die Klage gegen das Schiedsamt in Kassenarztsachen (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 6 SGB V i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, muss zur Überzeugung des Senats auch bei der Schiedsstelle gem. § 129 Abs. 8 SGB V bezüglich der Kontrolldichte der Klage von ähnlichen Grundsätzen wie beim Schiedssamt ausgegangen werden. Auch bei der Schiedsstelle will der Gesetzgeber offenbar, dass regelmäßig deren Beschlüsse bindend sind; dies ist Sinn und Zweck einer derartigen Einrichtung. Auch zeigt der Bergriff Schiedsstelle, dass es sich, wie beim Schiedsamt gem. § 89 SGB V um eine Einrichtung handelt, die den Schiedsgerichten nach der Zivilprozessordnung oder nach dem Parteiengesetz ähnelt. Diese aber unterliegen nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle. Zum Schiedsamt hat das Bundessozialgericht (BSG) dargelegt, dass die Gerichte nur überprüfen, ob der vom Schiedsamt festgestellte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm gesetzlich zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten hat (BSG vom 10. Mai 2000, B 6 KA 20/99 R, Rdnr. 37, zit. n. Juris). Auch das Verfahren der Schiedsstelle ist ebenso wie das des Schiedsamtes davon geprägt, dass dieser ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist und dass ihr Verfahren auf einen Interessenausgleich angelegt ist (vgl. zum Schiedsamt: BSGE 91, 153, 156).
Aus dem Inhalt des Schiedsspruches aber ergibt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung (s.o.), dass die Schiedsstelle den Sachverhalt zutreffend festgestellt haben dürfte; die Antragsstellerin und die Beigeladene rügen dies ebenfalls nicht. Auch dürfte sich der Schiedsspruch im Rahmen des Gestaltungsspielraums bewegen, den das Gesetz (§ 129 Abs. 7 – 10 SGB V) der Antragsgegnerin einräumt. Ihr Verfahren scheint auch rechtsstaatlichen Maßstäben genügt zu haben; auch insoweit wird keine Rüge vorgebracht. Daher dürfte die Anfechtungsklage der Beigeladenen eher geringe Erfolgsaussichten haben, so dass die sofortige Vollziehung anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht - BSG - nicht statt (§ 177 SGG).