Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat die im angefochtenen Bescheid als „KV“, „PV, „RV“ und „BA“ gekennzeichneten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit und die als „U1“ und „U2“ gekennzeichneten Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn zu tragen.
1. Rechtsgrundlage für die Nachforderung ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Hierzu prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen, ordnungsgemäß erfüllen.
Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugstelle – dies ist gemäß § 28 h SGB IV die Krankenkasse – zu zahlen. Nach § 28 d SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.
2. Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d Satz 1 SGB IV), den der Kläger zu entrichten hatte, ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XI; § 162 Nr. 1 SGB VI; § 342 SGB III). Die Höhe des zustehenden Arbeitsentgelts ergibt sich hier aus § 2 Abs. 2 b der o.g. Tarifverträge i.V.m. den AVE vom 12. November 1996 und 14. August 1997 bzw. den o.g. VO vom 25. August 1999 und 17. August 2000.
a) Der persönliche Anwendungsbereich der genannten Tarifverträge war für die Beigeladenen zu 9), 11) bis 13) sowie den Beschäftigten S D unstreitig gegeben. Aber auch die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) wurden von ihm erfasst. Die Behauptung des Klägers, bei diesen Arbeitnehmern handele es sich um Hilfskräfte, ist nicht erwiesen. Arbeitsverträge mit diesen Arbeitnehmern hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt. Nach den auch im Sozialrecht anzuwendenden allgemeinen Regeln der Beweislast ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) dem persönlichen Anwendungsbereich der o.g. TV Mindestlohn unterfielen. Die Beweislast, dass der persönliche Anwendungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags eröffnet ist, trägt der Rentenversicherungsträger, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Dass Arbeitnehmer der Berufsgruppe VIII des Anhangs zum BRTV aus diesem Anwendungsbereich herausgenommen werden, stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Ausnahme liegt bei dem Beteiligten, der sich auf die Ausnahme beruft, hier also beim Kläger. Zu seinen Lasten ist daher im Falle der Nichterweislichkeit davon auszugehen, dass die o.g. Beigeladenen keine Hilfskräfte i.S.d. Berufsgruppe VIII waren.
b) Soweit der Kläger geltend macht, sein Betrieb sei vom betrieblichen Anwendungsbereich der TV Mindestlohn nicht erfasst, verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung. Ergänzend sei auf die vom Senat eingeholte Auskunft der Handwerkskammer C vom 16. März 2010 verwiesen, derzufolge der Kläger seit 1990 nur für die handwerklichen Tätigkeiten „Mauer- und Betonbauer Straßenbauer“, nicht aber für das - im streitigen Zeitraum noch zulassungspflichtige - Handwerk des Betonstein- und Terrazzoherstellers in der Handwerksrolle eingetragen war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sowohl gegenüber der Handwerkskammer als auch gegenüber dem Gewerbeamt als auch gegenüber der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit unwahre Angaben gemacht hat.
3. Für die Feststellung der Höhe des Arbeitsentgeltes und damit auch der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist daher das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt. Desgleichen ist das Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage der Umlagebeiträge („Umlage U2“) für die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen in Kleinbetrieben nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Lohnfortzahlungsgesetz.
a) Nach § 22 Abs. 1 SGB IV in der bis 2002 anzuwendenden Fassung entstehen ausnahmslos alle Beitragsansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Diese bestehen jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen worden ist, in der Ausübung der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt. Auch die Fälligkeitsregelung des § 23 SGB IV spricht für das Entstehungsprinzip. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob das Arbeitsentgelt bei Fälligkeit der Beiträge bereits gezahlt worden ist oder nicht. Ferner bestätigen insolvenzrechtliche Regelungen das Entstehungsprinzip. So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141 n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht. Eine solche Regelung wäre unverständlich, wenn eine Beitragsforderung von der Zahlung des Arbeitsentgelts abhinge. Die genannten Vorschriften zum Entstehen und zur Fälligkeit von Beitragsforderungen lassen keine Unterscheidung danach zu, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt und ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder es noch verlangen könnte. Derartige Bedingungen würden das Entstehen oder den endgültigen Bestand von Beitragsforderungen von zahlreichen Unsicherheiten abhängig machen, wie beispielsweise: dem Geltendmachen des Anspruchs auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer, dem Eingreifen tariflicher Ausschlussklauseln, der Verjährung des Anspruchs, der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber oder einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt. Unter derartige Vorbehalte sind Beitragsansprüche in den genannten Vorschriften nicht gestellt.
Die Anwendung des Entstehungsprinzips beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewährleistet im Allgemeinen eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Versicherungsverhältnissen sowie den mit ihnen verbundenen Beitragspflichten und Leistungsansprüchen. Wegen der Höhe der Beitragssätze wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vor allem durch die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung bestimmt. In der Rentenversicherung würden, wenn nicht der Versicherungspflicht auch eine Beitragspflicht entspräche, Leistungsansprüche in der Regel nicht begründet. In der Krankenversicherung stünden dem, wenn mit dem Eintritt in die Beschäftigung oder das Beschäftigungsverhältnis die Mitgliedschaft beginnt und sofortige Ansprüche zumindest auf Sachleistungen ausgelöst werden, bei Geltung des Zuflussprinzips möglicherweise keine Beiträge gegenüber. Solche Ergebnisse entsprechen nicht dem geltenden Recht, sondern bedürfen, wenn sie gewollt sind, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Zuflussprinzips. Dieses Erfordernis wird dadurch bestätigt, dass eine solche Regelung für die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen seit dem 1. Januar 2003 vorhanden ist. Von diesem Zeitpunkt an ist § 22 Abs. 1 SGB IV neu gefasst worden. Darin ist bestimmt, dass der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entsteht, sobald dieses ausgezahlt worden ist (zur Begründung der Gesetzentwurf BT-Drucks 15/26 S 24 zu Nr. 6 – § 22). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für hier zu zahlendes laufendes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip nach wie vor nicht gilt.
b) Die Anwendung des Zuflussprinzips beim Arbeitsentgelt ist kein allgemeiner abgabenrechtlicher Grundsatz, der für Steuern und Beiträge gleichermaßen gelten müsste und aus dem Einkommensteuerrecht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen werden könnte. Im Steuerrecht ist das Zuflussprinzip ausdrücklich geregelt. Nach § 36 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht die Einkommensteuer vorbehaltlich abweichender Regelungen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Eine solche Ausnahmeregelung ist in § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG enthalten, wonach die Lohnsteuer (nur) erhoben wird, soweit der Arbeitslohn ausgezahlt wird. Zudem bestimmt § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass die Lohnsteuer abweichend von der Regel des § 36 Abs. 1 EStG bereits zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Vergleichbare Regelungen enthält das Beitragsrecht der Sozialversicherung - von der o.g., ab 2003 geltenden Ausnahme abgesehen - nicht. Zwischen beiden Bereichen bestehen auch strukturelle Unterschiede. Im Steuerrecht werden Abgaben zur Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich zweckfrei nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben, die sich im Zufluss ausdrückt und erschöpft. Im Sozialversicherungsrecht werden demgegenüber durch entgeltliche Beschäftigungen Versicherungsverhältnisse begründet, die in ihrem Bestand und in ihrer beitragsrechtlichen Ausgestaltung grundsätzlich nicht vom Zufluss des Arbeitsentgelts abhängen.
c) Soweit dem entgegengehalten wird, die Einheit der Rechtsordnung erfordere die Anwendung des Zuflussprinzips, überzeugt dies jedenfalls für Sachverhalte einer einverständlichen untertariflichen Bezahlung nicht. Allerdings führt die Anwendung des Entstehungsprinzips zu einer Inkongruenz zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich eine tarifliche Entlohnung jedenfalls nach einer gewissen Zeit wegen tariflicher Ausschlussklauseln, Verjährung oder Verzicht nicht mehr durchsetzen kann, gleichwohl aber selbst dann noch Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt werden dürfen. Andererseits dient es jedoch der Einheit der Rechtsordnung, wenn Versicherungsverhältnisse auf der Grundlage bestehender Tarifverträge durchgeführt werden müssen und durch eine untertarifliche Bezahlung weder der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden darf noch sich Arbeitgeber Vorteile gegenüber tariflich zahlenden Arbeitgebern verschaffen können (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, Az.: B 12 KR 1/04 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.; im Ergebnis ebenso: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2008, Az.: 1 BvR 2007/05, veröffentlicht in Juris).
4. Soweit die angegriffenen Bescheide pauschale Arbeitgeberbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung und Beiträge zur Umlage U2 betreffen und soweit der Kläger sich auf Vertrauensschutz beruft, verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Cottbus.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.