Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen R P
Nach § 66 SGB VII haben frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden ist, auf Antrag Anspruch auf eine Rente, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vollumfänglich vor. Zwar ist die Ehe der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des AG P – Familiengericht – vom 27. August 2003 geschieden worden. Der Anspruch auf Witwenrente nach § 66 SGB VII scheitert jedoch daran, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten weder Unterhalt von diesem erhalten hat noch ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode ein Anspruch hierauf zugestanden hat.
Als Unterhalt sind solche Leistungen des Versicherten zu verstehen, die er freiwillig und unentgeltlich, also unabhängig von einer Gegenleistung erbracht hat und die zur Bestreitung der Lebensführung des Empfängers und somit der Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt sind (BSGE 12, 278, 279 = SozR Nr. 6 zu § 1265 RVO; BSGE 12, 279, 281 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO; BSGE 19, 185, 187 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 16, 17 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31; BSG SozR Nrn. 9 und 19 zu § 1265 RVO). Anstelle eines Geldbetrages können auch geldwerte Leistungen als Unterhalt anzusehen sein, insbesondere die Zuwendung von Sachwerten wie Naturalien, Grundstücke, Geschäftsanteile (BSG SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 45, 89), Dienstleistungen (BSGE 19, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1265 RVO) und die Übernahme oder Erstattung von Aufwendungen oder Verbindlichkeiten (BSGE 50, 210 = SozR § 1265 Nr. 51). Die Leistungen müssen vom Versicherten regelmäßig, grundsätzlich in monatlich wiederkehrenden Zahlungen, erbracht worden sein, da sonst eine auf Dauer angelegte Unterhaltslage nicht angenommen werden kann. Außerdem müssen sie wenigstens 25 v. H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe – ohne Aufwendungen für Unterkunft – betragen (BSG, Urteil vom 12. Mai 1982, 5b/5RJ 30/80, in juris).
In Anwendung der zuvor genannten Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt an die Klägerin geleistet hat. Zahlungen an die Klägerin zur Bestreitung der Lebensführung hat der Versicherte weder während des Getrenntlebens noch nach der Scheidung der Ehe erbracht. Er hat die Klägerin zwar in Erfüllung der Scheidungsfolgenvereinbarung (wie bereits zuvor im Rahmen des im Trennungsunterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs vom 30. Mai 2001) im Innenverhältnis von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der ILB und der Sparkasse P freigestellt und auch monatlich die Zins- und Tilgungsverpflichtungen bedient. Demgegenüber hat die Klägerin den Versicherten von sämtlichen gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der LBS Bausparkasse freigestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Zahlungen des Versicherten an die Kreditinstitute jedoch keine Unterhaltsleistungen dar. Zwar können auch geldwerte Leistungen, etwa in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten oder in der Erstattung von Aufwendungen, in tatsächlicher Hinsicht als Unterhalt zu werten sein, worauf auch die Klägerin verweist. Jedoch muss es sich zur Qualifikation als Unterhaltsleistungen um Übernahme von Verbindlichkeiten handeln, die als zum Lebensunterhalt gehörig anzusehen sind. Hierunter könnte etwa die Übernahme von laufenden Mietverbindlichkeiten für eine Wohnung des geschiedenen Ehegatten oder von Aufwendungen für dessen angemessene Krankenversicherung fallen (vgl. hierzu BSGE 50, 210). Die Bedienung von gemeinsam während der Ehe begründeten Kreditverbindlichkeiten dient demgegenüber nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des von seiner Kreditschuld entlasteten Ehegatten. Das BSG hat selbst Zahlungen zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden oder zur Bestreitung der Aufwendungen für den Aufbau einer Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau nicht als Unterhaltsleistungen angesehen (vgl. BSGE 30, 1, 2 f. = SozR Nr. 51 zu § 1265 RVO; BSGE 46, 11, 12 = SozR 2200 § 1265 Nr. 29; BSG, Urteil vom 03. Oktober 1979, in SozR 2200 § 1265 Nr. 45).
Hinzu kommt, dass es sich bei den Zahlungen des Versicherten um solche auf Verbindlichkeiten aus der Anschaffung eines gemeinsamen Hauses, also auf Anlagekapital, gehandelt hat. Die Überlassung von Gegenständen des Anlagekapitals oder von Mitteln zur Schaffung eines solchen Kapitals sind jedoch keine Unterhaltsleistungen, weil das Anlagekapital gerade nicht zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt ist. Dies trifft allenfalls für die Nutzungen aus dem Anlagekapital zu, also etwa für die mietzinslose Überlassung einer in einem eigenen Haus gelegenen Wohnung an den geschiedenen Ehepartner (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 45).
Der Einwand der Klägerin, der Unterhaltscharakter liege darin, dass ihr infolge der Übernahme ihres – gesamtschuldnerisch geschuldeten - Teils an den bestehenden Hausverbindlichkeiten durch den Versicherten mehr Geld für den Lebensbedarf verblieben wäre, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Versicherte die Schuldentilgung nicht im sog. abgekürzten Zahlungsweg, also durch Überweisung der gesamten Last direkt an die Kreditinstitute, vorgenommen, sondern zuvor Teilbeträge der Klägerin überwiesen hätte, wären diese nicht zum Verbrauch für den Lebensbedarf bestimmt gewesen, sondern zur Weiterleitung an die Kreditinstitute. Die Einbehaltung derartiger Beträge durch die Klägerin zum Verbrauch wäre ein Verstoß gegen die Scheidungsfolgenvereinbarung (bzw. den Vergleich vom 30. Mai 2001) gewesen. Diese hatte ja gerade zum Inhalt, eine Regelung hinsichtlich der gemeinsam begründeten Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Schuldentilgung zu treffen und zugleich die Klägerin von ihrer Schuld gegenüber den Kreditinstituten, jedenfalls im Innenverhältnis, zu befreien, nicht aber sollte nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Vielmehr hat der Versicherte – wie die Klägerin auch ausdrücklich eingeräumt hat - die während der Ehe gemeinsam bei den Kreditinstituten begründeten Schulden gerade deshalb übernommen, weil die Klägerin ihrerseits auf nachehelichen Unterhalt bzw. die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verzichtet hat.
Auch die abstrakte Überlegung, dass infolge der Übernahme der Schulden gegenüber den Kreditinstituten durch den Versicherten der Klägerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungekürzt zugute gekommen sein mögen, rechtfertigt nicht die Annahme mittelbarer Unterhaltsgewährung. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von ca. 630,- € monatlich an Unterhaltsgeld im Mai 2001 bzw. im Anschluss daran an Arbeitslosengeld sowie in Höhe von ca. 500,- € monatlich an Arbeitslosenhilfe (ab Februar 2002) dürften unter der Pfändungsgrenze gelegen haben, die ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gemäß § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) bei 1.209,- DM (= 618,15 €) bis Ende 2001 und bei 930,- € ab Januar 2002 lag. Die Kreditinstitute hätten einen Anspruch gegenüber der Klägerin ohnehin nicht durchsetzen können. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte ein etwaiger über der Pfändungsgrenze liegender Teilbetrag nicht als „Unterhaltsleistung“ umqualifiziert werden. Unterhaltsleistungen von dem geschiedenen Ehegatten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsbeziehungen und können nicht miteinander verquickt werden.
Schließlich belegt auch der Umstand, dass das AG P für die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Gegenstandswert i. H. v. 37.837,- € bestimmt und hierin einen Wert für den Ehegattenunterhalt i. H. v. 7.537,- € ausgewiesen hat, nicht eine tatsächliche Unterhaltsleistung. Der Gegenstandswert wird entsprechend dem Klagebegehren ermittelt, welches ja – vor dem Verzicht – gerade auf nachehelichen Unterhalt gerichtet war. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Unterhaltsverzicht beinhaltete, ist insoweit auch stimmig, denn zum Zeitpunkt ihres Abschlusses war der baldige Tod des Versicherten - und damit das Bedürfnis der Klägerin, die Befreiung von Kreditverbindlichkeiten als Unterhaltsleistung zu würdigen - nicht vorhersehbar.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch keinen Anspruch auf Unterhalt, denn sie hat in dem vor dem AG Perleberg am 27. August 2003 geschlossenen Vergleich (19 F 67/02) in klarer und eindeutiger Weise auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notbedarfes – unbedingt – verzichtet (siehe Zif. 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung). Insbesondere ist - auch nicht ansatzweise - eine Begrenzung des Verzichtes auf den Zeitraum bis zur vollständigen Tilgung der aus dem gemeinsamen Hausbau begründeten Verbindlichkeiten durch den Versicherten aus der Scheidungsfolgenvereinbarung zu entnehmen.
Der Unterhaltsverzicht ist wirksam zustande gekommen. Ehegatten haben grundsätzlich die Möglichkeit, im Fall einer Ehescheidung durch Vereinbarungen den nachehelichen Unterhalt und sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln, was auch die Möglichkeit eines Verzichtes auf nachehelichen Unterhalt beinhaltet (§ 1585 c BGB). Der Inhalt des im Tatbestand dargestellten Scheidungsfolgenvergleiches lässt erkennen, dass eine endgültige Trennung der Eheleute auch in finanzieller Hinsicht beabsichtigt war. So übernahm der Versicherte im Innenverhältnis alleinschuldnerisch die Tilgung der im Vergleich einzeln benannten Kreditschulden und verpflichtete sich insoweit, auch auf eine Freistellung der Klägerin im Außenverhältnis hinzuwirken. Die Klägerin stellte ihrerseits den Versicherten im Innenverhältnis aus weiteren gemeinsamen Verbindlichkeiten der Prozessparteien gegenüber der LBS Bausparkasse frei und verpflichtete sich insoweit, auf eine Freistellung des Versicherten im Außenverhältnis hinzuwirken. Darüber hinaus erklärten die Parteien übereinstimmend, dass sie mit dem Stichtag des 27. August 2003 keine bedingten oder unbedingten Forderungen gegenüber der Gegenseite mit Ausnahme der wie zuvor protokollierten Verpflichtungen mehr hätten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht sittenwidrig sein könnte, bestehen nicht. Begrenzt wird die volle Vertragsfreiheit durch den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung und die Schranken des allgemeinen Rechts, wie sie § 138 BGB enthält. In diesem Zusammenhang ist vor allem entscheidend, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten (vgl. Palandt, BGB, § 1585 c Rdn. 15). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder abstellt. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11. Februar 2004, FamRZ 2004, 601, welches nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, FamRZ 2001, 343 und 985] ergangen ist).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine für eine Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichtes sprechenden Umstände vor. Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der Vereinbarung Arbeitslosenhilfe von ca. 500,- € monatlich netto. Sie hatte erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert und war als Arbeit suchend registriert. Es war zum Zeitpunkt des Vergleiches also nicht zu erwarten, dass die Klägerin wegen des Unterhaltsverzichtes zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen musste, was den guten Sitten zuwiderlaufen könnte (BGH, FamRZ 1983, 137). Es war ihr auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters zum Zeitpunkt der Scheidung (37 Jahre) durchaus noch zumutbar, sich für den Arbeitsmarkt bereit zu halten. Auch die Betreuung des gemeinsamen Kindes führt im Rahmen des § 1361 BGB nicht zwingend zu einer Freistellung von eigener Erwerbstätigkeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Hierbei ist die Betreuung minderjähriger Kinder ein zwar bedeutsamer, aber nicht immer ausschlaggebender Gesichtspunkt. Auch wenn der gemeinsame Sohn angesichts des Getrenntlebens der Eltern seinen Vater zumindest zeitweise entbehren musste und daher besonderer Zuwendung und Betreuung bedurfte, wie die Klägerin vorträgt, so war doch der Sohn zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits zehn Jahre alt und jedenfalls während der Schulbetreuung nicht auf die Obhut der Klägerin angewiesen. Schließlich war die Klägerin auch während ihrer 1999 begonnenen Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestellten ganztätig außer Haus, d. h. es war von ihr gewollt und ihr möglich, die Betreuung des damals erst sechs Jahre alten Sohnes anderweitig zu organisieren. Zudem war sie bereits vor der Umschulungsmaßnahme in einer Cafeteria beschäftigt und hat auch nach der Trennung der Parteien gelegentlich als Kellnerin ausgeholfen. Schon aus diesem Grund war es ihr durchaus zuzumuten, sich ihren Unterhalt - wenigstens teilweise, etwa durch eine stundenweise Aushilfstätigkeit -, selbst zu verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1980, FamRZ 1981, 17 zur Angemessenheit einer Teilzeitbeschäftigung der Mutter eines elfjährigen Kindes, das für einen Teil des Tages die Schule besucht und während dieser Zeit keiner Versorgung bedarf). Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftlichen Verhältnisse hier insbesondere durch die noch aus der Zeit des Zusammenlebens der Parteien herrührenden und ihre gemeinsame Lebensführung betreffenden Schulden für die Hauskredite geprägt waren. Bei einer derartigen Verschuldung hätte eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auch bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft nahe gelegen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen beim Senat keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts mit der Folge, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod keinen einklagbaren Anspruch auf Unterhalt mehr hatte und auch nicht mehr erwerben konnte.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.