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Personalvertretungsrecht der Länder


Metadaten

Gericht VG Potsdam 21. Kammer Entscheidungsdatum 15.05.2012
Aktenzeichen 21 K 95/10.PVL ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 107 S 1 BPersVG, § 5 Abs 1 S 2 BRKG, § 5 Abs 2 BRKG, Art 125a GG, § 44 Abs 1 PersVG BB, § 44 Abs 2 Nr 1 PersVG BB, § 3 Abs 2 TGV BB, § 3 Abs 3 TGV BB

Leitsatz

1. Für überwiegend freigestellte Mitglieder des Personalrats und für deren Fahrten vom Wohn- zum auswärtigen Dienstort und zurück ist im Rahmen der Fahrtkostenerstattung die große Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV-Bund nicht zumutbar ist (1. Alternative) oder das Personalratsmitglied für eine sachgerechte Bewältigung der anstehenden Personalratstätigkeit auf einen am Dienstort auch spontan zur Verfügung stehenden PKW angewiesen ist (2. Alternative).

2. § 3 Abs. 2 und 3 TGV-Bbg ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil die von § 44 Abs. 1 PersVGBbg geforderte aufwandsdeckende Kostenerstattung nicht ansatzweise erreicht wird und somit diese Regelungen durch das bundesrechtliche Benachteiligungsverbot aus § 107 Satz 1 BPersVG verdrängt werden.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Personalratstätigkeit seines überwiegend freigestellten Mitgliedes Frau ... für die Fahrten von ihrer Wohnung zum Sitz des Personalrates beim staatlichen Schulamt ... eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für die Zeit ab dem 21. August 2007 unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge zu erstatten.

2. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Erstattung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Personalratsarbeit für die Zeit ab dem 21. August 2007 entstanden sind.

Betroffen ist hier das langjährige Mitglied des Personalrates, Frau Brigitte ... . Diese wohnt in der ... 1 in ... ... und ist Lehrerin an der Grundschule am ... in der … in ... ... , die 2 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Ihre Unterrichtsverpflichtung belief sich bis zum Ablauf des Schuljahres 2008/2009 auf wöchentlich 28 Pflichtstunden; mit Beginn des Schuljahres befindet sich Frau ... im Blockmodell der Altersteilzeit mit wöchentlich 21 Pflichtstunden.

Mit Wirkung vom 1. August 2007 wurde sie für ihre Personalratstätigkeit zunächst mit 20,5 Stunden und ab dem 18. September 2007 bis zum Ende des Schuljahres mit 26,5 Stunden vom Dienst teilweise freigestellt. Im Schuljahr 2008/2009 waren es 26 Stunden; im Schuljahr 2009/2010 17 Stunden; im Schuljahr 2010/2011 18 Stunden und im Schuljahr 2011/2012 19 Stunden. Sitz des Personalrates ist das Staatliche Schulamt ... in der ... 6 in ... ... , welcher nach den Angaben von Frau ... 32 km von ihrem Wohnort entfernt ist.

Ende November 2007 reichte Frau ... ihre Reisekostenabrechnung für die Zeit vom 23. August bis 29. November 2007 beim Beteiligten ein, der sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 darauf hinwies, dass ihr angesichts der überwiegenden Freistellung für die Personalratstätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Reisekosten, sondern nur Trennungsgeld zustünde. Nach der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung sei aber eine Zahlung ausgeschlossen, da sie sich bei ihren Fahrten vom Wohnort zum Dienstort innerhalb des Einzugsgebietes von 50 km bewege. Hiergegen legte Frau ... mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass mit der angekündigten Vorgehensweise gegen § 44 Abs. 1 BbgPersVG und das Benachteiligungsverbot aus § 8 BbgPersVG verstoßen werde.

Mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2007 (21 K 92/06.PVL und 21 K 181/07.PVL) stellte das Verwaltungsgericht Potsdam rechtskräftig fest, dass auf Personalratsmitglieder die beamtenrechtliche Regelung zur Heraufsetzung des Einzugsgebietes von 30 auf 50 km und die Höchstbetragsregelung in § 3 Abs. 5 BbgTGV wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 8 BbgPersVG nicht anwendbar seien.

In der Folgezeit – erstmalig im Mai 2008 - beantragte Frau ... unter Benutzung des entsprechenden TG-Formblattes-Nr. 6 „Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr ohne Zusage der UKV“ für die Fahrten von ihrer Wohnung zum Sitz des Personalrates. Hierbei gab sie auf dem TG-Formblatt-Nr. 7 „Ergänzungsblatt zum erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld“ an, dass sie bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Hinfahrt (Verlassen der Wohnung um 6.45 Uhr bis zur Ankunft an der Dienststätte um 7.55 Uhr) 1 Stunde und 10 Minuten benötige. Für die Rückfahrt (Verlassen der Dienststätte um 16.00 Uhr bis zur Ankunft an der Wohnung um 17.15 Uhr) benötige sie 1 Stunde und 15 Minuten; insgesamt sei sie 10 Stunden und 30 Minuten von ihrer Wohnung abwesend.

Diesen Anträgen gab der Beteiligte für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 nur insoweit statt, als er Trennungsgeld in Form der Fahrtkostenerstattung nach § 3 Abs. 2 BbgTGV in Höhe der Kosten einer Jahresfahrkarte des VBB, aufgeteilt in monatliche Teilbeträge, bewilligte. Gegen die Frau ... unter dem 20. August bzw. 4. Dezember 2008 übermittelten Trennungsgeldberechnungen legte Frau ... mit Schreiben vom 11. September und 10. Dezember 2008 Widerspruch ein und beantragte, ihr über das zugestandene Trennungsgeld hinaus die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zu erstatten. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es bei der derzeitigen Abrechnungspraxis des Beteiligten zu einer unzulässigen Benachteiligung der Personalratstätigkeit kommen würde, da sie auf den Gebrauch des PKW nur deshalb angewiesen sei, weil sie in den Personalrat gewählt worden sei.

Nach zwei Zwischeninformationen vom 26. September und 11. Dezember 2008 teilte der Beteiligte Frau ... mit Schreiben vom 26. Februar 2009 schließlich mit, dass sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2007 keine Einschränkung der hier maßgeblichen Trennungsgeldvorschrift des § 3 Abs. 2 BbgTGV ergäbe und diese Regelung hier zutreffend angewandt worden sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, dass es im Falle von ... auch mehrere Verbindungen im öffentlichen Personennahverkehr gebe, bei der die Hin- bzw. Rückfahrt zwischen Wohnort und Dienststätte jeweils erheblich länger als 90 Minuten dauern würde. Die Bildung eines Durchschnittswertes zwischen der „zeitintensivsten“ und der „zeitkürzesten“ Strecke ergebe deshalb im Ergebnis eine Überschreitung der 3-Stunden-Grenze. Auch könne für Personalratsmitglieder nicht schematisch auf das Zumutbarkeitserfordenis des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV-Bund zurückgegriffen werden, sondern sei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 44 Abs. 1 BbgPersVG der Vorrang einzuräumen, zumal auch berücksichtigt werden müsse, dass eine Personalratstätigkeit oftmals unplanmäßige und kurzfristige Aufgabenwahrnehmungen erfordere und somit ein Verweis auf die ausschließliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unsachgemäß erscheine und die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates über Gebühr beschränke.

Aus diesem Grunde sei Frau ... deshalb eine Wegsteckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 BbgTGV zuzugestehen. Diese könne aber nicht auf 0,30 € je Entfernungskilometer beschränkt werden, sondern müsse für jeden gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Dies ergäbe sich zum einen daraus, dass sich der brandenburgische Minister der Finanzen für den Erlass der Trennungsgeldverordnung nur auf eine beamtenrechtliche, nicht aber auch auf eine personalvertretungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen könne. Zum anderen seien die beamten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Tätigkeit von Personalratsmitgliedern allenfalls entsprechend anwendbar; fehle es hier aber an einer vergleichbaren Interessenlage, da die schematische Anwendung der Trennungsgeldverordnung mit dem pauschalen Abstellen auf den Entfernungskilometer dem umfänglichen Kostenerstattungsanspruch aus § 44 Abs. 1 BbgPersVG nicht gerecht werde.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Personalratstätigkeit seines überwiegend freigestellten Mitgliedes Frau ... für die Fahrten von ihrer Wohnung zum Sitz des Personalrates beim staatlichen Schulamt ... eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für die Zeit ab dem 21. August 2007 unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge zu erstatten.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung weist er ergänzend darauf hin, dass Frau ... im trennungsgeldrechtlichen Sinne die tägliche Rückkehr an ihren Wohnort zugemutet werden könne, da die Verbindungen im öffentlichen Personennahverkehr zu den üblichen Zeiten eines Dienstbeginns bzw. Dienstendes weniger als drei Stunden beanspruchen würden. Zudem hätte auch Frau ... bei ihrer Antragstellung angegeben, dass die Fahrtzeit für Hin- und Rückfahrt nur insgesamt 2 Stunden und 25 Minuten betrage. Die nunmehr vom Antragsteller genannten Fahrtzeiten gingen sowohl von fehlerhaft angenommenen Haltestellen als auch von einer nicht nachvollziehbaren Wahl einer Fahrtstrecke mit Umwegen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig; namentlich kommt dem Antragsteller die Antragsbefugnis zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Personalrat die Frage der Kostenerstattungspflicht für seine Personalratsmitglieder gerichtlich klären lassen kann, wenn dies im Interesse seiner Mitglieder geschieht. Hiervon ist auszugehen, wenn – wie hier – der antragstellende Personalrat nicht selbst von der Dienststelle die Erstattung der Kosten beantragt, sondern die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Freistellung verursachten Reisekosten den Personalratsmitgliedern in bestimmter Höhe zu erstatten (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. April 1979 – 6 P 17.78 -, Die Personalvertretung (PersV) 1981, 161; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 6 P 36.93 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 97, 166 (168); BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1 (3)).

2. Der Antrag ist auch begründet.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch, dessen Umfang der Antragsteller festzustellen begehrt, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (PersVGBbg). Nach dieser Grundregelung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Hierzu gehören nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PersVGBbg (auch) die Kosten für die Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschlossen hat. Zu diesen Reisekosten zählen auch die Kosten für Fahrten von Personalratsmitglieder zwischen der Wohnung und dem Sitz des Personalrates außerhalb des Wohn- und bisherigen Dienstortes, weil diese Fahrten durch die Personalratstätigkeit kausal verursacht sind.

Für den Umfang des Erstattungsanspruches verweist § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PersVGBbg auf die für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 8. April 2009 geltenden Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBGBbg-alt) bzw. § 63 Abs. 1 Satz 1 des ab dem 9. April 2009 geltenden Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBGBbg-neu) erhalten Beamte unter anderem Reisekostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

Aufgrund dieser Verweisung kommt das für Bundesbeamte geltende Bundesreisekostengesetz (BRKG) zur Anwendung. In diesem ist zum einem in den §§ 2 ff. BRKG die Reisekostenvergütung für Dienstreisende sowie in § 15 BRKG die Gewährung von Trennungsgeld für abgeordnete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter geregelt. Dienstreisende erhalten nach § 3 BRKG auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Dienstreisen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 BRKG Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat das überwiegend freigestellte Personalratsmitglied – wie hier Frau ... - für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz der Geschäftsstelle des Personalrates aber keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 3 BRKG, sondern nur einen Anspruch auf Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des § 15 BRKG. Denn die Fahrten zum Sitz des Personalrates stellen keine Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG dar. Es handelt sich nicht um Reisen außerhalb des Dienstortes, sondern es sind Fahrten zum Dienstort, nämlich zum Ort der beruflichen Haupttätigkeit des überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedes. Der dem Dienstort im Fall der Freistellung eines Personalratsmitgliedes vergleichbare Ort, an dem das Mitglied seine Personalratstätigkeit ausübt, ist der Sitz des Personalrates. Der Freistellungsbeschluss führt mithin zu einem Wechsel des Beschäftigungsortes. In Folge der Freistellung wird nämlich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit auch der Dienstort verlagert. Für ein freigestelltes Personalratsmitglied hat der Freistellungsbeschluss hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zum Ort der Personalratstätigkeit deshalb vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters und begründet in entsprechender Anwendung des § 15 BRKG einen Anspruch auf Trennungsgeld (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Beschluss vom 14. Februar 1990 – 6 P 13.88 -, Der Personalrat (PersR) 1990, 130; zuletzt Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 5).

Gemäß § 15 BRKG erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung.

Auf die auf der Grundlage des § 54 Abs. 2 LBGBbg-alt bzw. § 63 Abs. 3 Satz 1 LBGBbg-neu vom Minister des Innern des Landes Brandenburg erlassene Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (TGVBbg) vom 5. April 2005 – geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2009 – kann nach Auffassung der Kammer für überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder aber nicht zurückgegriffen werden, weil diese mit ihren Regelungen gegen § 107 Satz 1, 1. Halbsatz des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) verstößt. Hiernach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Ein solcher Verstoß läge nach Auffassung der Kammer in Form einer Benachteiligung aber sogar dann vor, wenn Frau ... für ihre Autofahrten von ihrem Wohnort zum Sitz des Personalrates anstatt der bisher nur bewilligten geringeren Fahrkostenerstattung nach § 3 Abs. 2 TGVBbg die in § 3 Abs. 3 TGVBbg geregelte höhere Wegstreckenentschädigung von 0,30 € je Entfernungskilometer erhielte. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt sowohl in dem Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 17, als auch in dem Beschluss vom 1. Juli 2010 – 6 PB 7/10 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 22, ausdrücklich fest, dass nicht einmal die bundesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG, der immerhin eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je gefahrenen Kilometer vorsieht, auf Kostendeckung angelegt ist. Mit der brandenburgischen Regelung, mit der dann – umgerechnet - nur noch 0,15 € je gefahrenen Kilometer erstattet werden, kann deshalb eine Kostendeckung erst Recht nicht erreicht werden. Fehlt es somit an einer Kostendeckung, folgt hieraus, dass dem Personalratsmitglied durch die Personalratstätigkeit „unterm Strich“ Kosten verbleiben, obwohl diese nach der gesetzlichen Wertung von der Dienststelle zu tragen wären. Dieser Verstoß der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung gegen die höherrangige gesetzliche Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 PersVGBbg führt deshalb nach § 107 Satz 1 BPersVG zur Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 2 und 3 TGVBbg bei überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedern.

Der aufgezeigte Verstoß war auch weiterhin an der bundesrechtlichen Regelung des § 107 Satz 1 BPersVG zu messen. Zwar entfiel zum 1. Januar 2006 mit der sog. Föderalismusreform I die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 GG, auf die sich der Bund beim Erlass der „Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung“ in den §§ 94 bis 106 BPersVG und insbesondere beim Erlass der „Unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften“ in den §§ 107 – 109 BPersVG stützen konnte. Hieraus folgt indes nicht, dass die Regelungen der §§ 94 ff. BPersVG - und hier des § 107 BPersVG – nicht mehr zu beachten wären. Denn insoweit bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 125 a Abs. 1 GG, dass Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, (zunächst) als Bundesrecht fortgilt (Satz 1); es (aber) durch Landesrecht ersetzt werden kann (Satz 2). Eine solche Ersetzung des bundesrechtlichen Benachteiligungsverbotes durch eine brandenburgische Regelung hat es indessen bisher nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfordert eine Ersetzung im Sinne des Art. 125 a GG, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt; wobei er allerdings nicht gehindert ist, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 101 ff. (105)). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat sich der brandenburgische Gesetzgeber bei der Änderung des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes im Frühjahr 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 4/7004, S. 4) auf die durch das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz unumgänglichen Folgeänderungen beschränkt und sich eine umfassende Novellierung des Personalvertretungsrechts ausdrücklich für die nächste Legislaturperiode vorbehalten, so dass von einer Ersetzung des bundesrechtlichen Benachteiligungsverbotes durch eine eigenständige landesrechtliche Regelung nicht ausgegangen werden kann (vgl. für Änderungen des Berliner PersVG: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 6 P 8/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 34 ff.; BAG, Urteil vom 7. November 2007 – 7 AZR 820/06 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 23; für Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 82/08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 7). Allein aus dem Umstand, dass mit § 8 PersVGBbg eine inhaltsgleiche Regelung des Benachteiligungsverbotes auf Landesebene bereits seit dem 15. September 1993 gegeben ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Denn angesichts der damals für das bundesrechtliche Benachteiligungsverbot aus Art. 31 GG folgenden Vorrangregelung konnte damals und kann heute – wegen Art. 125 GG - eine inhaltsgleiche landesrechtliche Regelung bis zu einer ausdrücklichen landesrechtlichen Neuregelung nur deklaratorische Funktion haben (vgl. LT-Drucks. 1/2089, S. 110 f., und Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold/Ladner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Kommentar, Stand: Nov. 2011, § 8 Rn. 2).

Scheidet damit die Anwendung der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung aus, kommt aufgrund der entsprechend anwendbaren Verweisungsnorm des § 15 BRKG die Trennungsgeldverordnung des Bundes (TGV-Bund) zur Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2) als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahme-entschädigung wie bei Dienstreisen. Über diese Zurückverweisung auf das Bundesreisekostengesetz und unter Berücksichtigung der reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit des Personalratsmitgliedes (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 17) kommt somit für die hier gegebene Benutzung eines eigenen PKW die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG in Betracht.

Die Gewährung der sog. kleine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG kann angesichts der oben bereits dargestellten fehlenden Kostendeckung nach Auffassung des Gerichts aber allenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn es allein darum geht, ob dem Personalratsmitglied unter Anwendung der Zumutbarkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV-Bund die tägliche Heimkehr zum Wohnort zuzumuten ist. Ist dem Personalratsmitglied dagegen die tägliche Rückkehr zum Wohnort gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV-Bund nicht zumutbar (1. Alternative) oder ist das Personalratsmitglied für eine sachgerechte Bewältigung der anstehenden Personalratstätigkeit auf einen am Dienstort zur Verfügung stehenden PKW angewiesen (2. Alternative), dann ist dem Personalratsmitglied die sog. große Wegstreckenentschädigung des § 5 Abs. 2 BRKG mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu gewähren. Mit § 5 Abs. 2 BRKG steht damit eine Regelung zur Verfügung, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsgebot des § 107 Satz 1 BPersVG sicherstellt, dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 19, und vom 1. Juli 2010 – 6 PB 7/10 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 23).

Im Falle des Personalratsmitgliedes Frau ... liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für die Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung vor. Dabei kann dahinstehen, ob Frau ... die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV-Bund unzumutbar ist. Für eine Zumutbarkeit in diesem Sinne spricht zwar, dass Frau ... bei ihrer erstmaligen Antragstellung selbst angegeben hat, dass sie – würde sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen – für die Hin- und Rückfahrt insgesamt nur 2 Stunden und 25 Minuten benötigen würde. Auch die vom Gericht beim Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg übers Internet abgefragten aktuellen Reisedauern von ... nach ... sprechen ebenfalls für die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Wohnort, da unter „normalen Umständen“ und zu „normalen Zeiten“ eine Gesamtreisedauer von mehr als drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt nicht überschritten wird. Evtl. kann unter Berücksichtigung der gebotenen flexiblen Arbeitszeitgestaltung aber nicht allein auf die jeweils schnellsten bzw. kürzesten Verbindungen abgestellt werden, sondern könnte insoweit auch ein Mittelwert zwischen der zeitintensivsten und der zeitkürzesten Strecke zu bilden sein mit der Folge, dass sich im Falle von Frau ... ein Durchschnittswert von mehr als drei Stunden täglicher Reisedauer ergibt und somit doch von einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr auszugehen ist.

Eine Entscheidung zu dieser zwischen den Beteiligten bisher ausgetragenen Streitfrage ist aber nicht erforderlich, da nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen der oben dargestellten zweiten Alternative erfüllt sind. In Anlehnung an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach die Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung immer dann in Betracht zu ziehen ist, wenn eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zu Gunsten des Personalratsmitgliedes eingreifenden Regelungen in § 6 TGV-Bund und § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2009 – 6 PB 17/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 19, und vom 1. Juli 2010 – 6 PB 7/10 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 23; OVG Münster, Urteil vom 21. März 2012 – 1 A 1295/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 53 ff.), geht die Kammer von einer atypischen Konstellation im Sinne dieser Rechtsprechung auch dann aus, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vom Wohnort zum Dienstort und zurück deshalb ausscheidet, weil das Personalratsmitglied für eine sachgerechte Bewältigung der anstehenden Personalratstätigkeit auf einen am Dienstort zur Verfügung stehenden PKW angewiesen ist. Bei dieser Bewertung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Unabhängigkeit der Personalratsfunktion und die damit verbundene Autonomie in der Geschäftsführung es gebieten, dass der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auch auf die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dieser Beurteilungsspielraum entfällt nicht deshalb, weil § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG/PersVGBbg hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt. Diese spezielle Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG/PersVGBbg ist nur ein Unterfall des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG/PersVGBbg. Schon deswegen wäre es systemwidrig, Reisekosten des Personalratsmitgliedes grundsätzlich anders zu behandeln als alle anderen durch die Personalratstätigkeit ausgelösten Kosten. Dies bedeutet nicht, dass das Personalratsmitglied sich über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Vielmehr sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraumes in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2008 – 6 PB 3.08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 9, und – 6 PB 4.08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 5).

Im Rahmen der Beurteilung des in § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffes des „erheblichen dienstlichen Interesses“ (vgl. für die hierfür in Betracht kommenden Fallgestaltungen: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 6 PB 1/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 34; BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 33; Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Mai 2008 – 8 Sa 595/07 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 24), welches angesichts der dargestellten Unabhängigkeit der Personalratsfunktion und der damit verbundenen Autonomie in der Geschäftsführung natürlich nicht von einer vorherigen Feststellung des Dienstherrn im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG abhängen kann (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 36 – 39; OVG Münster, Urteile vom 26. November 2010 – 1 A 1346/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 32, und – 1 A 1306/09 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 37), kommt dem Personalrat bzw. dem in Betracht kommenden Mitglied hinsichtlich der Art und Weise, wie eine ihm obliegende Aufgabe wahrgenommen wird, insbesondere, ob er zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich halten durfte, ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgaben des Personalrats hätten erfüllt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2008 – 6 PB 3.08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 8, und – 6 PB 4.08 -, Juris-Rechtsprechung, Rn. 4).

Nach Auffassung des Gerichts ist die rechtliche Würdigung des Antragstellers bzw. ihres Mitglieds Frau ... , für die Bewältigung ihrer Personalratstätigkeit jederzeit auf ihren eigenen PKW zurückgreifen zu können, nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller die diesbezügliche Verfügung des Gerichts vom 26. April 2012 inhaltlich nicht beantwortet. Allerdings hat Frau ... im Verlaufe der Anhörung zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihren PKW für ihre konkrete Personalratstätigkeit benötigt. So hat sie grundlegend ausgeführt, dass sie innerhalb des Personalrates für die Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen im Landkreis Barnim zuständig sei. Von diesen 43 Schulen befänden sich die meisten außerhalb von ... und seien diese von ... aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht oder nur sehr schwer erreichbar. Und selbst wenn insoweit eine Verbindung gegeben sei, würde diese gleichwohl so viel Zeit beanspruchen, dass eine effektive Wahrnehmung der übrigen Personalratsaufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr gegeben sei. Beispielsweise hat sie für April 2012 – und stellvertretend für die übrigen Monate – ausgeführt, dass sie trotz der Osterferien vom 4. – 14. April 2012 sechs Termine außerhalb der Dienststätte wahrnehmen musste. Hierbei müsse auch beachtet werden, dass diese auswärtigen Termine nicht stets langfristig geplant werden könnten, sondern manchmal auch sehr kurzfristig oder spontan wahrgenommen werden müssten, falls an einer Schule akute Probleme auftreten würden. In solchen Situationen sei es unabdingbar, dass sie sofort auf ihren eigenen PKW zurückgreifen könne, zumal Dienstwagen regelmäßig nicht zur Verfügung stünden.

Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).