Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Vorsprache bei der Botschaft; Vorsprache...

Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Vorsprache bei der Botschaft; Vorsprache in Räumen der Ausländerbehörde; Botschaftsvertreter; Passbeschaffung; hinreichende eigene Bemühungen (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 05.03.2012
Aktenzeichen OVG 3 M 4.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 82 Abs 4 AufenthG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. November 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.

Die auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Anordnung, der Kläger habe zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisedokuments bei der Botschaft der Republik Uganda persönlich vorzusprechen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der Vertretung oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen (u.a.) nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Uganda und besitzt kein Heimreisedokument seines Heimatstaates. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit gegen die der Beschaffung eines solchen Heimreisedokuments dienenden Anordnung der Vorsprache bei der Botschaft der Republik Uganda ergeben sich auch nicht aus den mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 angeführten Gesichtspunkten.

Anders als der Kläger meint, erscheint es nicht zweifelhaft, ob die angeordnete Vorsprache „vor der Vertretung oder vor ermächtigten Bediensteten Ugandas erfolgen soll“. In dem streitigen Bescheid heißt es insoweit, der Kläger solle sich zu dem angegebenen, in Absprache mit den Vertretern der Botschaft vorgesehenen Termin am Ort der Vorführung, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin, beim Pförtner melden; er werde dann in Begleitung eines Behördenmitarbeiters einem Botschaftsvertreter vorgeführt. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die vom Kläger vermisste Angabe, dass er bei einem Vertreter der Botschaft der Republik Uganda vorsprechen solle. Soweit diese Vorsprache in den Räumen des Antragsgegners durchgeführt werden soll, ist dies von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckt. Die Möglichkeit, auch das Erscheinen vor einem Vertreter des Heimatstaats anzuordnen, der sich etwa in eine Ausländerbehörde begeben hat, wurde ausdrücklich durch Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geregelt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/5065, S. 194; die Zulässigkeit schon nach der früheren Rechtslage bejahend OVG NW, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 - juris, Rn. 5 ff.); dies ist unproblematisch, wenn die Vertretungsbefugnis bzw. die Ermächtigung, für den Heimatstaat zu handeln, sicher feststeht (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 82 Rn. 71.4). An letzterem zu zweifeln hat der Senat angesichts der Formulierung des streitigen Bescheides keinen Anlass. Die vom Kläger geäußerten „Bedenken“ gegen „derartige Vorführungen in den Räumen des Beklagten“, weil es Hinweise darauf gebe, dass „die Vertreter afrikanischer Staaten gegen Bezahlung tätig werden und möglicherweise Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen“, sind - bezogen auf die Republik Uganda - völlig unsubstantiiert; die vom Kläger angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen beziehen sich auf die Tätigkeit von Delegationen aus Guinea (VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 55/05 -, juris, Rn. 10 ff.) bzw. Sierra Leone (VG Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 4 V 1306/09 -, juris, insbes. Rn. 17; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 5 B 301/11 MD) und zudem auf Fälle, in denen es zumindest auch um die Feststellung der Staatsangehörigkeit ging. Diese steht hier nicht im Streit.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft der Republik Uganda bzw. einem Angehörigen dieser Botschaft ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht ungeeignet (bzw. nicht erforderlich), weil der Kläger seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten bereits nachgekommen wäre. Unabhängig davon, dass seine Identität so lange nicht zweifelsfrei geklärt sein dürfte, wie er kein Identitätspapier besitzt, hat er auch nicht „nachgewiesen, dass er die zur Beschaffung von Reisedokumenten erforderlichen Handlungen vorgenommen und Erklärungen abgegeben hat“. Die von ihm vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Schreiben der Botschaft der Republik Uganda bestätigen die Anzeige des Passverlustes durch den Kläger (Schreiben vom 19. November 2007) und enthalten die Bitte der Botschaft an das Innenministerium der Republik Uganda um Bestätigung der Ausstellung des vom Kläger als verloren gemeldeten Passes an diesen, da er durch seine Rechtsanwältin einen neuen Pass bei der Botschaft beantragen wolle (Schreiben vom 6. Juni 2011 nebst Anschreiben an die Prozessbevollmächtigte vom 9. Juni 2011). Gerade letzteres Schreiben spricht im Übrigen dafür, dass auch die Botschaft nicht von einer Klärung der Identität des Klägers ausgeht. Jedenfalls belegen die genannten Schreiben nicht, dass sich der Kläger persönlich bei der Botschaft um die Ausstellung eines Passes oder eines sonstigen Heimreisedokuments bemüht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).