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Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Feststellungsbescheid; polnische Fahrerlaubnis; Aberkennung der Berechtigung; deutsche Fahrerlaubnis; vorheriger Entzug in Deutschland; Missbrauch; Führerscheintourismus; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Rechtslage seit 19. Januar 2009


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 22.09.2011
Aktenzeichen OVG 1 S 10.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, § 3 Abs 2 StVG, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 47 Abs 2 FeV

Leitsatz

Rechtsbehelfe gegen die Anordnung, einen ab dem 19. Januar 2009 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerschein zwecks Eintragung der mangelnden Berechtigung im Inland bei der Behörde vorzulegen, rechtfertigen bei fortbestehenden Eignungszweifeln nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem (hier wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar) und dem Bestehen von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Positionen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen spricht zwar eine unionsrechtliche Fragestellung an, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend geklärt werden kann. Angesichts der gegebenen Konstellation, in der die Anwendung des nationalen Rechts nicht offenkundig in Widerspruch zur sog. 3. Fahrerlaubnisrichtlinie steht, folgt daraus aber unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch kein Änderungsbedarf hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses, an dessen Ergebnis auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzuhalten ist.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Widerspruch vom 21. September 2010 gegen den mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2010, mit dem festgestellt wurde, dass er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - nicht berechtigt sei, mit dem unter dem 24. Juni 2009 in Polen ausgestellten Führerschein der Klasse B Kraftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro aufgegeben wurde, den polnischen Führerschein zwecks Eintragung der Nichtberechtigung binnen von fünf Tagen vorzulegen. Im Jahr 2005 war ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er der vom Antragsgegner zuvor wegen vielfacher, teilweise erheblicher Verkehrsverstöße angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen war. Mit seinem Widerspruch hat er geltend gemacht, die Vorgehensweise des Antragsgegners sei europarechtlich unzulässig. Auch unter der am 19. Januar 2009 insoweit in Kraft getretenen sog. 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, ABl. L 403/18) gelte der Anerkennungsgrundsatz, wie er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991, ABl. L 237) entwickelt worden sei. Danach müsse der Antragsgegner die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne eigene Überprüfungsmöglichkeit anerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Aufbereitung der hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassungen mit der Begründung abgelehnt, dass Gemeinschaftsrecht der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV nicht entgegenstehe und es insoweit nicht (mehr) erheblich sei, ob der Ausstellung des polnischen Führerscheins ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip entsprechend den Nachweisanforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde liege. Zum einen sehe der Wortlaut der insoweit ab 19. Januar 2009 anzuwendenden 3. Führerscheinrichtlinie unter der alleinigen Voraussetzung des früheren Entzuges der Fahrerlaubnis kein Ermessen für die Aberkennung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Aufnahmestaat einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis mehr vor; zum anderen diene die Neufassung der Führerscheinrichtlinie gerade der Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus, dessen Voraussetzungen im Fall des Antragstellers erfüllt seien. Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, ginge die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgebliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil an seiner Fahreignung nach wie vor erhebliche Zweifel bestünden.

Mit seiner Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, nach der die verschärfte Rechtsfolge nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Ausnahmen vom sog. Anerkennungsgrundsatz im Falle vorherigen Entzuges im Inland nur dann greifen könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt seien, wenn nämlich ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. insbesondere HessVGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2009 – 2 B 255/09 – Blutalkohol 46, 354, und vom 4. Dezember 2009 – 2 B 2138/09 – Blutalkohol 47, 154; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 1 B 204/10, 1 D 232/10 – DAR 2010, 598; für den Fall der reinen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne vorherigen Entzug auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 - 10 A 11244/09 – DVBl. 2010, 728).

Dieses Vorbringen lässt schon insoweit eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen, als dieses nicht nur die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FeV ausführlich erörtert und sich insoweit der ebenfalls von der bislang überwiegenden Zahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte vertretenen Gegenauffassung angeschlossen hat, wonach es in den Fällen eines vorherigen Entzuges der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat insoweit keiner Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnortprinzip mehr bedürfe, ein anderer Mitgliedstaat – auch bei gegebener Zuständigkeit – vielmehr keine neue Fahrerlaubnis ausstellen dürfe und bei Ausstellung eines solchen Führerscheins dieser in dem Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis früher entzogen habe, keine Berechtigung vermittele (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 11 CS 10.1380 – juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2010 – 12 ME 57/10 – juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 MB 31/10 – juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 M 172/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 10 S 2391/09 – NJW 2010, 2821; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 16 B 814/09 – Blutalkohol 47, 145), sondern zugleich eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung angestellt hat, die – anknüpfend an die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers – zum selben Entscheidungsergebnis gelangt (vgl. Beschlussabdruck, S. 7). Die Beschwerde setzt sich damit nur unzureichend auseinander. Einerseits beschränkt sie sich darauf, sich auf die Argumentation der von der vorgenannten Rechtsauffassung abweichenden Oberverwaltungsgerichte zu berufen, die letztlich auf der Einschätzung beruht, der Gerichtshof der Europäischen Union werde auch in Anwendungsfällen der 3. Führerscheinrichtlinie an den von ihm unter Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätzen (zuletzt vgl. Urteile vom 26. Juni 2008 – Rs. C-329/06 und C-343/06 Wiedemann u.a. -, Slg 2008 I-04635, sowie - Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Slg 2008 I-04691) festhalten trotz des Umstandes, dass die Rechtsfolge in § 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 4 RiLi 91/439 EWG) zwingend ausgestaltet ist. Andererseits stellt die Beschwerdebegründung konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Kraftfahreignung in Abrede, ohne darzulegen, warum der sich schon aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebende Schluss auf eine Nichteignung des Antragstellers unzulässig sein soll. Insofern fehlt eine ausreichende argumentative Grundlage, um das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

Der Senat hält es nicht für unwahrscheinlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf eine effektivere Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus in Ansehung der 3. Führerscheinrichtlinie zu einer Beurteilung des Gehalts des Unionsrechts gelangt, die über die bisherige Rechtsprechung hinausreicht. Denn die nunmehr zwingend angeordneten Rechtfolgen lassen dem Mitgliedsstaat keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mehr, den er unter Beachtung des Anerkennungsgrundsatzes auszufüllen hätte. Danach könnte es insoweit nicht mehr – wie bisher – primär auf den Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen, sondern allein schon auf die vorherige Entzugsmaßnahme ankommen. Anderenfalls besäße die neue Richtlinie keinen wesentlich anderen Gehalt als die bisherige und würde bei der Bekämpfung des Führerscheintourismus und damit verbundener Begleiterscheinungen keinen Fortschritt bringen. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht (Beschluss vom 16. August 2010 – 11 B 10.1030 – DAR 2010, 596), so dass die Frage einer Klärung zugeführt werden wird. Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens kann hier indes nicht abgewartet werden, weil im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden ist, ob der Antragsteller bis zu einer klärenden Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung der ausgesprochenen Aberkennung zu verschonen ist. Eine eigene Vorlage gleicher Art hält der Senat nicht für geboten; eine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch für ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nicht (vgl. Beschluss vom 8. September 2006 - OVG 1 S 122.05 – Blutalkohol 44, 193 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage spricht Einiges dafür, dass der polnische Führerschein dem Antragsteller nach geltendem Recht im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt; aus der gegenteiligen Möglichkeit folgt unter Berücksichtigung der übrigen Umstände keine für den Antragsteller günstigere Interessenabwägung.

Jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen - wie hier infolge verschwiegenen Entzuges der Fahrerlaubnis in Deutschland - eine vorherige nationale Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung des Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG und eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Positionen gegeben ist, stellt der Senat auf die das Vollziehungsinteresse begründenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Zweifel an der Kraftfahreignung ab (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 2011 - OVG 1 S 4.11 - u.a., juris) und hält bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fest.

Fortbestehende Zweifel an der Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ergeben sich insbesondere aus folgenden Umständen: Ihm ist die deutsche Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 26. September 2005 aufgrund von wiederholten, zum Teil erheblichen und nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. Juli 2005 mit 27 (realiter 28) Punkten zu bewertenden Verkehrsverstößen (u.a. erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen, Verstoß gegen §§ 1, 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz - PflVG -) entzogen worden, nachdem er der Anordnung des Antragsgegners zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht Folge geleistet hatte (vgl. § 4 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 StVG). Der Führerschein konnte erst aufgrund einer Ausschreibung zur Fahndung anlässlich einer Grenzkontrolle durch die Polizei am 1. März 2006 sichergestellt und eingezogen werden. Hätte der Antragsteller seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Antragsgegners auf die Erfolglosigkeit seines Begehrens im Januar 2008 wieder zurückgezogen, so wäre der Antrag abgelehnt worden, weil der Antragsteller sich der angeordneten medizinisch-psychologische Begutachtung nicht unterzogen hat (vgl. § 20 Abs. 1Satz 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 b und 4 FeV; § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG). Während des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat er am 28. März 2007 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis geführt, wofür ihn das AmtsgerichtFrankfurt (Oder) - 237 Js 17840/06 4.3 Cs 69/08 - am 14. Oktober 2008 wegen eines Vergehens nach §§ 2, 21 Abs. 1Nr. 1 StVG (in Tateinheit mit einer Tabaksteuerhinterziehung) zu einer bis zum 13. Oktober 2011 zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt hat. Allein diese Umstände rechtfertigen die Annahme seiner fortbestehenden Nichteignung.

Abgesehen davon darf er schon wegen der nicht fristgerechten Beibringung des von ihm zulässigerweise geforderten Gutachtens als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Umstand, dass er sich in dem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer Begutachtung nicht gestellt hat, lässt den Schluss zu, dass er den fortbestehenden Eignungsmangel zu verbergen sucht. Dieser Mangel kann dem Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV noch entgegengehalten werden, da die Eintragung der Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, hier die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis, noch nicht getilgt ist und verwertet werden darf. Bei dem Antragsteller unterliegt die Tilgungsfrist für den Eintrag des Entzugs der Fahrerlaubnis der Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, so dass die Tilgungs- bzw. Verwertungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder spätestens nach Ablauf von fünf Jahren der beschwerenden Entscheidung (hier vom 26. September 2005) zu laufen begonnen hat; folglich ist die zehnjährige Frist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG bis zur Tilgung dieser Eintragung noch nicht verstrichen.

Die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr kann für die Dauer des Hauptsacheverfahrens wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit, insbesondere von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte, nicht hingenommen werden (ständige Senatsrechtsprechung); das - im Übrigen nicht über das allgemeine individuelle Interesse an der Berechtigung hinaus konkretisierte - persönliche Interesse des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu können, muss demgegenüber zurückstehen. Insofern war die – angesichts der normativen Ausgestaltung in § 28 Abs. 4 FeV hier den Kern des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens bildende - Vollziehung der Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zwecks Eintragung der – bereits kraft gesetzlicher Regelung - fehlenden Berechtigung, die ihre Grundlage in den auf diese Konstellation entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV findet, geboten, um den Anschein einer sich daraus ergebenden Berechtigung im Inland zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).