Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.04.2010 | |
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Aktenzeichen | 13 Sa 197/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 77 BetrVG |
In einer Betriebsvereinbarung kann auch eine vorzeitige Teilauszahlung aus dem betrieblichen ERA-Anpassungsfonds geregelt werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2009 - 8 Ca 920/09 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 1.000,00 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
„ 2. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind jene Mitarbeiter, bei denen alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a. Sie stehen seit mindestens dem 01.01.2007 in einem Arbeitsverhältnis zu R. Deutschland am Standort D. (nachfolgend auch Unternehmen genannt) und haben seit dieser Zeit ununterbrochen zum ERA-Fondsaufbau bei R. Deutschland in D. beigetragen.
b. Sie stehen zum 31.12.2008 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen in D. und werden aus dortiger Sicht noch bis mindestens zum 30.06.2013 dort in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen.
c. Sie stehen zum 31.12.2008 in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen in D., das dadurch bedingt vor dem 30.06.2013 endet.
d. Sie befinden sich zum 31.12.2008 noch in einem Tarifmitarbeiter-Status.
e. Sie stehen zum 31.12.2008 noch und unter dem Geltungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg.
3. Höhe des ERA-Fonds/Teilauszahlung
a. Bestimmung des ERA-Fonds allgemein
Von dem zugeführten Volumen an ERA-Strukturkomponenten sind nach den Regelungen des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg die Beträge abzuziehen, die nach den Bestimmungen des ERA-Einführungstarifvertrages für die Mitarbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg zur Deckung der betrieblichen Kosten verwendet worden sind.
Ausgezahlt wird demzufolge insgesamt zu einem späteren Zeitpunkt der Geldbetrag, der sich am 01.07.2013 auf dem ERA-Konto befindet (= Auszahlungssumme gesamt).
b. Teilauszahlung als Teilbetrag des ERA-Fonds
Die durch die vorliegend geregelte pauschalierte Teilauszahlung erforderlichen Geldbeträge werden aus dem nach den tariflichen Vorgaben gebildeten ERA-Fonds entnommen.
4. Pauschalierter Teil-Auszahlungsbetrag auf Basis Vollzeit
Jeder nach dieser Betriebsvereinbarung Anspruchsberechtigte erhält einen pauschalierten Teilauszahlungsbetrag in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: Eintausend) brutto. Zum Auszahlungszeitpunkt Teilzeitbeschäftigte und Mitarbeiter in Altersteilzeit erhalten den Betrag anteilig.
Dieser Betrag wird in Form eines Vorgriffs gewährt.
Er wird dem ERA-Fonds belastet und auf weitere Auszahlungsansprüche des Einzelnen angerechnet.
5. Auszahlungszeitpunkt
Die Beträge werden mit der Dezemberabrechnung spätestens am 31.12.2008 an die Mitarbeiter ausgezahlt.
6. Verwendung und Verteilung des Rest-Fondsbetrages
Der nach der Ermittlung des insgesamt ausgezahlten pauschalierten Teilbetrages bestehen bleibende ERA-Fonds wird tarifkonform weiterhin zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der tariflichen Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität verwendet werden.
Über die Auszahlung des verbleibenden Fonds wird zwischen den Parteien eine entsprechende Regelung getroffen werden. Hierbei steht es den Parteien frei, den Kreis der dann dort Anspruchsberechtigten auch abweichend von der vorliegenden Betriebsvereinbarung zu fassen.“
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 08. Oktober 2009 - 8 Ca 920/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,-- € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
I.
II.
III.
IV.