Gericht | LG Potsdam 2. Kammer für Handelssachen | Entscheidungsdatum | 10.06.2010 | |
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Aktenzeichen | 52 O 76/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
pp.
werden die auf Grund des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.04.2010 von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten auf 9.101,71 € (in Buchstaben: Euro Neuntausendeinhunderteins und 71/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 15.04.2010 festgestetzt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.09.2009 ist gegenstandslos geworden.
Enthalten sind für die erste Instanz 726,- € und für die zweite Instanz 484,- € an Gerichtskosten.
Der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Die Kosten der Zustellung dieses Beschlusses trägt, soweit sie in diesem Rechtsstreit den in der amtlichen Anmerkung von KV 9002 GKG genannten Auslagenfreibetrag übersteigen, die Verfügungsbeklagte.
Der Kostenfestsetzung und der Rückfestsetzung liegen die Anträge vom 14.04.2010 und die Gerichtskostenrechnungen vom 28.04.2010 und 02.06.2010 zugrunde. Der Verfügungskläger hatte aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.09.2009 an die Verfügungsbeklagte bereits einen Betrag in Höhe von 1.451,91 € (zu erstattender Betrag von 1.435,- € zzgl. 16,91 Zinsen = 1.451,91 €) gezahlt. Die Zahlung dieses Betrages wurde glaubhaft gemacht. Aufgrund des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 13.04.2010 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.09.2009 gegenstandslos geworden. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr die Rückfestsetzung des geleisteten Betrages zu Lasten der Verfügungsbeklagten, welche gegen die Rückfestsetzung keine Einwendungen erhoben hat. Gemäß § 91 IV ZPO gehören zu den (rück)festsetzbaren Kosten alle vom (letzlich obsiegenden) Schuldner im Laufe des Rechtsstreits an den nur zur vorläufigen Vollstreckung befugten Gläubiger gezahlten Kosten, mithin auch die Zinsen. Weiterhin reicht das Nicht-Bestreiten des Gegners für die Festsetzung aus. Insofern wurde dem Rückfestsetzungsantrag vollumfänglich entsprochen. (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 104, Rdn 21 „Rückfestsetzung“; § 91, Rdn 9) Weiterhin festgesetzt wurden an Kosten für die erste Instanz 2.161,- € und für die zweite Instanz 5.488,80 €. Es war für den Verfügungskläger erforderlich, die vom Landgericht Potsdam in der ersten Instanz vertretene Auffassung, dass nämlich das Publikum die Werbung der Verfügungsbeklagten dahin versteht, dass nur für Küchenmöbel und nicht für Küchen insgesamt geworden wird, durch ein Meinungsforschungsgutachten zu widerlegen. Da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein gerichtliches Beweiserhebungsverfahren ausscheidet, und nur präsente Beweismittel zugelassen sind, war es für den Verfügungskläger erforderlich, ein Meinungsforschungsinstitut zu beauftragen, damit er sich im Berufungsverfahren angemessen verteidigen kann. Es ist nach hiesiger Auffassung nicht ausreichend, sich auf ein lediglich normativ geprägtes Verbraucherverständnis zu berufen, entscheidend für die Beurteilung eines Sachverhalts müssen vielmehr die empirisch ermittelten Daten sein. (vgl. Rpfleger, 1987, 171, 262, 331) Insofern wurden die geltend gemachten Kosten für die Meinungsumfrage in Höhe von 3.400,- € mit berücksichtigt.