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Statthaftigkeit der Beschwerde - eingescannte Unterschrift - Computerfax - rechtskräftiger Abschluss des Klageverfarhens - nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 19. Senat Entscheidungsdatum 20.01.2014
Aktenzeichen L 19 AS 2600/13 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 3. September 2013 über die Ablehnung des - im Verhandlungstermin gestellten - Antrags vom selben Tag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist form- und fristgerecht erhoben. Zwar ist die Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz vom 4. September 2013 offenbar eingescannt (erkennbar an den kleinen Punkten um den Namenszug auf dem „Original“ der Beschwerdeschrift). Ein - wie hier vorab - per Telefax übermittelter Schriftsatz kann jedoch zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (vgl. GmS-OGB BGHZ 144, 160).

Die noch vor der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836) erhobene Beschwerde ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a.F. ausgeschlossen. Denn das SG hat PKH nicht nur wegen der Nichtvorlage des erforderlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auch mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. In diesem Fall ist die Beschwerde statthaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn. 6h).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Den Klägern ist PKH nicht zu gewähren, weil die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geregelten Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

Die Rechtsverfolgung kann bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, weil das Klageverfahren S 2 AS 4695/11 rechtskräftig mit Urteil vom 3. September 2013 abgeschlossen ist.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von PKH nicht vor. Diese kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der PKH-Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010, 1 BvR 362/10, juris). Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf PKH setzt nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO neben der Antragstellung u.a. die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen voraus (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 2013, L 19 AS 1268/13 B, juris). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Kläger - worauf das SG im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat - die zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen nicht vorgelegt haben. Die Bewilligung von PKH ist grundsätzlich nicht nur für jede Instanz erneut, sondern auch für jedes bei dem entscheidenden Gericht anhängige Verfahren gesondert zu beantragen. Daher ist grundsätzlich für jedes Verfahren eine Erklärung nach § 117 ZPO vorzulegen. Bei unveränderten Verhältnissen mag auch die Verweisung auf eine Erklärung genügen, die in der Vorinstanz oder einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2011, L 25 AS 1211/10 B, juris). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar wurde nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3. September 2013 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Sache (S 26 AS 2465/11) vorgelegt. Auf diese Erklärung haben die Kläger nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift im Rahmen der Verhandlung zur Sache S 2 AS 4695/11 jedoch nicht verwiesen. Zudem enthält die im Termin vorgelegte Erklärung nach den Feststellungen des SG im angefochtenen Beschluss ausschließlich Angaben der Klägerin zu 1., sodass der bei verständiger Würdigung für beide Kläger gestellte PKH-Antrag nicht vollständig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).