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Selbständiges Fischereirecht; Eintragung ins Fischereibuch; Bestand unstreitig; Umfang ungewiss


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 19.10.2010
Aktenzeichen OVG 11 N 29.07 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 2 FischG BB, § 4 Abs 4 FischG BB, § 7 Abs 1 FischG BB, § 41 Abs 2 FischG BB, § 11 Fischereigesetz-DDR, § 3 FischBuchV BB, § 5 FischBuchV BB

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Urteil vom 26. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 20. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 16. Mai 1994 auf Eintragung eines selbständigen Fischereirechts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, denn sein den Prüfungsumfang des Senats beschränkendes Rechtmittelvorbringen rechtfertigt die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Gemäß § 4 Abs. 4 Brandenburgisches Fischereigesetz - BbgFischG - sind Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen. Die Eintragung der Fischereirechte erfolgt nach § 3 Fischereibuchverordnung - FischBuV - auf schriftlichen Antrag, wobei der Antragsteller die für die Glaubhaftmachung des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen beizubringen hat. Gemäß § 41 Abs. 2 BbgFischG bleiben Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 Seite 864) - Fischereigesetz-DDR - eingetragen sind, bestehen. Nach § 11 Abs. 1 Fischereigesetz-DDR hatten die Räte der Bezirke ein Register einzurichten, in das alle privaten Fischereirechte mit Ausnahme der in § 10 Fischereigesetz-DDR genannten auf Antrag des Inhabers einzutragen waren. Private Fischereirechte, deren Eintragung nicht bis zum 31. Dezember 1960 beantragt wurde, erloschen gemäß § 11 Abs. 2 Fischereigesetz-DDR. Es ist vorliegend unstreitig, dass ein entsprechender Eintragungsantrag vor Ablauf des Jahres 1960 gestellt worden ist und dass ein vom Kläger in Anspruch genommenes Fischereirecht im Fischereiregister der ehemaligen DDR dokumentiert ist. Darüber hinaus räumt der Beklagte ausdrücklich ein, dass der Kläger im Besitz eines Fischereirechts auf der Oder, Stromkilometer 654,0 bis 662,0 ist. Dass dem Kläger das Fischereirecht nicht als Eigentümer von Gewässergrundstücken zusteht, es sich folglich nicht um ein Eigentumsfischereirecht i.S.v. § 4 Abs. 1 BbgFischG, sondern ein selbständiges Fischereirecht i.S.v. § 4 Abs. 2 BbgFischG handelt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt und wird mit dem Zulassungsantrag nicht substanziiert angegriffen.

Damit ist der Bestand eines selbständigen Fischereirechts des Klägers glaubhaft gemacht und es liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Fischereibuch vor. Zwar ist nach wie vor ungeklärt, ob das Fischereirecht des Klägers nach § 7 Abs. 1 BbgFischG Beschränkungen unterliegt, ob es also auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel oder in anderer Hinsicht eingeschränkt ist. Diese Ungewissheit schließt den Anspruch des Klägers auf Eintragung des Fischereirechts in das Fischereibuch aber nicht aus. Denn wie der Begründung des Regierungsentwurfs zum BbgFischG zu entnehmen ist, dient die Eintragung der mit diesem Gesetz angestrebten Rechtsbereinigung und soll eine möglichst umfassende Übersicht über die bestehenden Fischereirechte im Land Brandenburg gewährleisten (LT-Drucks. 1/1417, Einzelbegründung zu § 4). Der Eintragung im Fischereibuch als einem öffentlichen Register kommt jedoch nach dem BbgFischG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung für den jeweiligen Antragsteller zu. Sie enthält keine Verfügung über eine Rechtslage, hat also keinen konstitutiven Charakter, sondern dient lediglich der Dokumentation (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 A 27/98 -, n.v.; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 5 U 26/01 -, bei Juris, Rz. 28). Diesem Gesetzeszweck entspricht es, ein Fischereirecht, dessen Bestand dem Grunde nach glaubhaft gemacht ist, auch dann einzutragen, wenn der Umfang des Fischereirechts noch ungeklärt ist. Dabei hat es der Beklagte in der Hand, die beschränkte Aussagekraft der Eintragung im Fischereibuch in geeigneter Weise, etwa durch Beifügung eines Vermerks, deutlich zu machen. Daran hindert ihn das angefochtene Urteil nicht, weil das Verwaltungsgericht lediglich zur Neubescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet hat. Würde hingegen eine Eintragung vollständig unterbleiben, würde das Ziel des Gesetzgebers, alle bestehenden Fischereirechte im Interesse der Rechtsbereinigung möglichst umfassend im Fischereibuch zu dokumentieren, verfehlt. Denn dann bliebe demjenigen, der das Fischereibuch aufgrund eines berechtigten Interesses einsieht (vgl. § 5 FischBuV), das Fischereirecht des Klägers gänzlich verborgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).