Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 06.07.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 S 13.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 3 VwGO, Art 116 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 PaßG, § 1 Abs 4 PaßG, § 6 Abs 2 Nr 2 PaßG, § 1591 BGB, § 1592 BGB, Art 19 BGBEG, Sect. 112 Indian Evidence Act |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es spricht schon viel dafür, dass die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt und deshalb unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich demgegenüber im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits in erster Instanz Vorgetragenen bzw. darin, der Rechtsauffassung der Vorinstanz ihre eigene, vorrangig am Kindeswohl ausgerichtete Sichtweise entgegenzusetzen, ohne auf die die Entscheidung tragenden Argumente näher einzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Das betrifft namentlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen des für die Ausstellung des Kinderreisepasses - auch im Falle des § 6 Abs. 4 des Paßgesetzes (PaßG) - unerlässlichen Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die nicht nachgewiesene biologische Mutterschaft der Frau W., zu der ebenfalls nicht feststehenden Vaterschaft des Herrn W. im Rechtssinne - sei es nach deutschem, sei es nach indischem Recht - sowie zur Notwendigkeit der Klärung von Zweifeln an der Deutscheneigenschaft im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren bei dem Bundesverwaltungsamt.
Jedenfalls aber ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der angegriffenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und beschränkt sich daher auf einige wenige Anmerkungen:
Was die von der Beschwerde angesprochene Frage nach der ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers angeht, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes keine Veranlassung, dieser wie im Übrigen auch der Frage nach der Wirksamkeit der Vollmachterteilung für die Beschwerdeinstanz näherzutreten. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen, weil ein Pass auch wieder eingezogen werden könne, verkennt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Passerteilung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von dem zweifelsfreien Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers abhängt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, den Angaben der Eheleute W. zur Herkunft des Antragstellers würden lediglich unbewiesene Indizien entgegen gehalten, verkennt sie ferner, dass es grundsätzlich nicht Sache der Passbehörde ist, diese unbestreitbar vorhandenen Indizien zu entkräften oder staatsangehörigkeitsrechtliche Zweifelfragen zu klären (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 - m.w.N.). Dass und aus welchen Gründen gravierende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht von Frau W., sondern von einer indischen Leihmutter geboren worden ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen dargetan. Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen meidet die Beschwerde jedoch und stellt stattdessen das Kindeswohl oder die UN-Kinderrechtskonvention in den Vordergrund ihrer Argumentation zur dringenden Notwendigkeit, dem Antragsteller die (visumsfreie) Einreise in die Bundesrepublik zu ermöglichen. Auch damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Denn das Kindeswohl mag im Rahmen der Bestimmung des Abstammungsstatuts gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB, d.h. bei der Frage nach dem anwendbaren Recht (Günstigkeitsprinzip), eine Rolle spielen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Herr W. bei Anwendung deutschen Rechts nicht der rechtliche Kindesvater ist, da er im Falle der Leihmutterschaft mit der Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB), nicht verheiratet ist, er die Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich feststellen lassen hat (vgl. § 1592 Nr. 1 bis 3 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG), und dass bei Anwendung indischen Rechts die Frage der rechtlichen Vaterschaft nicht geklärt werden kann, solange die Identität der Leihmutter nicht preisgegeben wird und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob sie verheiratet ist oder nicht (vgl. Sect. 112 des Indian Evidence Act 1872, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien, S. 50 f.). Ist mithin nicht auszuschließen, dass der Antragsteller als während des Bestehens einer Ehe geborenes Kind die indische Staatsangehörigkeit besitzt, so ist die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass er dann, wenn ihm trotz biologischer Abstammung von einem Deutschen die Anerkennung als deutscher Staatsangehöriger versagt werde, der Staatenlosigkeit anheim gegeben sei, keineswegs zwangsläufig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).