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Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 13.06.2019
Aktenzeichen 5 K 1696/14.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0613.5K1696.14.A.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten, in dem der Asylantrag abschlägig beschieden wurde.

Die Kläger, eine Familie bestehend aus drei minderjährigen Kindern im Alter von 11 (Kläger zu 3), 7 (Kläger zu 4) und 4 Jahren (Klägerin im Verfahren VG 5 K 1620/17.A), sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ausweislich der Auskunft der bulgarischen Behörden wurde den Klägern bereits am 13. Januar 2014 subsidiärer Schutz in Bulgarien zuerkannt (VV, Bl. 124).

Am 04. August 2014 stellten die Kläger einen Asylantrag bei der Beklagten, der mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 04. November 2014 abgelehnt wurde.

Unter dem 12. Juni 2019 hob die Beklagte die in Ziffer 2 des Bescheids erlassene Abschiebungsanordnung auf. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

Die Kläger behaupten, das bulgarische System Asylsystem weise systemische Mängel auf. Ihnen sei keine Unterstützung zu Teil geworden. Zudem drohe ihnen bei Rückkehr nach Bulgarien die Obdachlosigkeit.

Die Kläger beantragen,

die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. November 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Asylantrag der Kläger ist unzulässig. Der Bescheid kann zwar nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) gestützt werden, kann aber in einen Bescheid auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen.

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil dieser bei der Einreise aus Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nicht anwendbar ist. „Sicherer Drittstaat“ in diesem Sinne kann bei der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (vgl. m.w.N. BVerwG, U. v. 01. Juni 2017 – 1 C 9.17 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3).

Die von der Beklagten getroffene Drittstaatenentscheidung kann aber in eine andere, nach § 29 Abs. 1 AsylG rechtmäßige Entscheidung umgedeutet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Umdeutung: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Rn. 27, Juris). Zu einer Umdeutung sind – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nicht nur die Behörden, sondern gerade die Verwaltungsgerichte ermächtigt (BVerwG, U. v. 16. November 2015 – 1 C 4.15 – BVerwGE 153, 234 Rn. 50). Rechtsgrundlage für die Ablehnung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Asylsuchenden bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Die Republik Bulgarien bestätigte im Schreiben vom 23. Oktober 2014, dass den Klägern bereits am 13. Januar 2014 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (Beiakte I, Bl. 124, 125). Auch sonst liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor. Weder widerspricht eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der erkennbaren Absicht des Bundesamtes noch sind die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.

Vorliegend war es der Beklagten auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht verwehrt, den Antrag der Kläger als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu grundlegend EuGH, U. v. 19. März 2019 – C-297/17 – Rn. 88, Juris). Den Klägern droht keine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta in Bulgarien drohen.

Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Rn. 85, Juris) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.

Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Rn. 90, Juris). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Rn. 88, Juris).

Dem Gericht liegen keine objektiven Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit bulgarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, so dass die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle eingreift.

Die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen stellen in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie, wie hier, mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2).

Zur Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung scheidet die Stellungnahme des UNHCR aus dem Jahr 2014 ebenso aus, weil sie nicht (mehr) auf gebührend aktualisierten Erkenntnissen beruht, zumal der Hohe Flüchtlingskommissar seine im Januar 2014 erhobene Forderung nach einem generellen Abschiebestopp bereits im April 2014 aufgegeben hat.

Gleiches gilt für die von den Klägern ins Verfahren eingeführte Stellungnahme „Trapped in Europe`s Quagmire: The Situation of Asylim Seekers and Refugees in Bulgaria“, weil sie aus dem Jahre 2014 stammt und damit nicht mehr gebührend aktuell ist.

Unabhängig davon, dass die Angaben der Kläger die unionsrechtliche Vermutung nicht zu entkräften vermögen, steht auf Grund der von Amts wegen ermittelten Erkenntnisse fest, dass im Falle der Kläger nicht zu besorgen ist, dass sie extremer materieller Not anheimfielen, die es ihnen verwehrte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sie also gezwungen sein würden, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16. Januar 2019 gibt es in Bulgarien kaum obdachlose Flüchtlinge. Den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland kommt neben den Berichten internationaler Organisationen, insbesondere dem UNHCR, im vorliegenden Zusammenhang besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 94, 115/143 zur Bestimmung sicherer Drittstaaten).

Im Übrigen begründet extreme Not nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene ihr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Rn. 90, Juris). Demgegenüber haben Rückkehrer in Bulgarien die Möglichkeit, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden, sei es auch als ungelernte Arbeitskräfte. In der Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018 zur bulgarischen Integrationsverordnung heißt es nämlich, dass auf dem Land häufig Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, auch ohne besondere Ausbildung und bulgarische Sprachkenntnisse, gesucht würden, auf der anderen Seite aber kaum Bereitschaft der Betroffenen bestehe, sich in der Provinz niederzulassen. Auch infolge des Rückgangs der Bevölkerung in der bulgarischen Provinz erkundigten sich Unternehmen bei der Flüchtlingsagentur, wie sie auf Grund der mittlerweile geschaffenen Integrationsverordnung Flüchtlinge vor Ort aufnehmen könnten (Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018). Auch das Auswärtige Amt berichtet davon, dass sich Unternehmer in der jüngsten Vergangenheit zunehmend danach erkundigten, wie sie Flüchtlinge beschäftigen könnten, wobei auch Unterkunftsmöglichkeiten, insbesondere auf dem Land, angeboten würden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018). Allerdings sei die Bereitschaft in die bulgarische Provinz zu ziehen, nicht ausgeprägt vorhanden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist das mit einigen dieser Tätigkeiten erzielte Einkommen auskömmlich, um den Lebensbedarf und eine Unterkunft zu finanzieren (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018). Eine feste Meldeanschrift spielt für die Arbeitsaufnahme keine entscheidende Rolle (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018).

Nach dem Vorstehenden ist es den Klägern möglich, eine Arbeit zu finden und damit den Unterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Der Rückkehrprognose legt das Gericht zu Grunde, dass die in familiärer Gemeinschaft lebenden Kläger dieses Verfahrens und die vierjährige Klägerin des Verfahrens 5 K 1620/17.A gemeinsam in Bulgarien leben würden. Innerhalb dieser fünfköpfigen Familie ist es den gesunden und arbeitsfähigen Klägern zu 1. und 2 ohne Weiteres zuzumuten, einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten.

Auch der Umstand, dass der Kläger zu 3) mit 11 Jahren, der Kläger zu 4) mit 7 Jahren und die vierjährige Klägerin des Verfahrens 5 K 1620/17.A als minderjährigen Kinder grundsätzlich – wenn auch in unterschiedlicher Intensität –betreuungsbedürftig sind, ändert an dem Vorstehenden nichts. Die Klägerin zu 2. ist durch die Kinderbetreuung nicht gehindert, eine Arbeit aufzunehmen. In Bulgarien besteht für Kinder vom 6. bis zum 16. Lebensjahr Schulpflicht. Ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ist der Besuch einer Vorschule zwingend. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr können Krippen besuchen. Für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vorschule gibt es staatliche, kommunale und private Kindertagesstätten. Staatliche und kommunale Kindertagesstätten werden aus dem Staatshaushalt bzw. aus den Haushalten der Kommunen finanziert. Die Eltern zahlen nur eine Gebühr, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ist. Die letzten zwei Jahre vor der Einschulung – nicht jedoch vor dem 5. Lebensjahr – muss jedes Kind entweder eine Vorbereitungsgruppe in einer Kindertagesstätte oder die Vorschule besuchen (https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8790&acro=living&lang=de&parentId=7803&countryId=BG&living=, zuletzt abgerufen am 15. August 2019). Schulpflichtige Kinder im Asylverfahren können jederzeit bis auf den letzten Monat eines laufenden Schuljahres zum Schulbesuch angemeldet werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an Thüringer OVG vom 18. Juli 2018). Danach besteht für die Kläger zu 3) und zu 4) die Schulpflicht. Die vierjährige Klägerin des Verfahrens 5 K 1620/17.A kann – wie im Falle bulgarischer Berufstätiger – bis zu ihrem Eintritt in die Vorschule im nächsten Jahr in einer Kindertagesstätte betreut werden.

Es steht nicht zu besorgen, dass die Kläger in der Übergangsphase unmittelbar nach der Ankunft und noch vor Aufnahme eigener Erwerbstätigkeitsteht einer Situation extremer materieller Not anheimfallen, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 12. März 2019 – A 5 K 1829/16 – Rn. 31, Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2018 – A 13 K 3922/18 – Rn. 32, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 – Rn. 20, Juris). Entsprechende Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder insoweit besonders gefährdet sind, bestehen nicht (zuletzt: Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019; Auswärtiges, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2017). Bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber auch anerkannten Schutzberechtigten für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien vom 13. Dezember 2017, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Trier vom 26. April 2018; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand 31.Dezember 2018, S. 76 zit. nach VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 a.a.O.). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Allerdings verfügen die Aufnahmezentren nach übereinstimmender Auskunft der vorgenannten Erkenntnismittel mittlerweile über deutliche Überkapazitäten, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum 1. April 2018 sind die staatlichen Flüchtlingsunterkünfte nur zu 17% ausgelastet gewesen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 26. April 2018). Des Weiteren gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut Bundesamt für maximal drei Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (BAMF, Länderinformation: Bulgarien vom 01. April 2018, S. 9) zur Verfügung stellen. Schließlich werden anerkannte Schutzberechtigte durch bulgarische wie internationale Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR) im Rahmen vielfältiger Programme u.a. auch bei der Wohnungssuche unterstützt (Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Thüringen vom 18. Juli 2018). Diese Erkenntnisse zur Unterbringungssituation anerkannter Flüchtlinge werden in den neuesten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom Januar und vom März 2019 erneut bestätigt. Danach sorgt die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen – gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen – dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019).

Nach Bulgarien zurückkehrende Familien können sich an das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas, den Rat der Flüchtlingsfrauen sowie an die hiesige Vertretung der International Organisation für Migration wende, um in Programme aufgenommen zu wenden, die Familien bei Arbeits- und Wohnungssuche sowie der Beantragung von Sozialleistungen unterstützen. Bei der Unterstützung von Flüchtlingen legen Staat und NROs ein besonderes Augenmerk auf vulnerable Personen, zu denen auch Kleinkinder und ihre Familien gehören. Das Bulgarische Rote Kreuz erklärte, durchaus in mehr Fällen von Rückführungen als bisher die Rückkehrer unterstützen zu können (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Thüringer OVG vom 18. Juli 2018).

Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ebenfalls sichergestellt (vgl. Bericht Dr. Ilareva, S. 10 f.). Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A – Juris Rn. 41). Auch ohne eine Versicherung – etwa auf Grund von Arbeitslosigkeit – besteht – wie für bulgarische Staatsangehörige – Zugang zu einer Notfallversorgung (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018).

Soweit mangelnde Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU) zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils nach Juris), geht dies fehl. Ob der Betroffene eine Situation vorfindet, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, insbesondere ihn dort Integrationsprogramme erwarten, ist rechtlich irrelevant. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 92; vgl. zur Abschiebung auf Grund der VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 – 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 – Juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; § 83b AsylG. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern ganz die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der erledigte Teil kostenmäßig nur einen geringen Teil des gesamten Verfahrens ausmacht und daher die Beklagte – wenn überhaupt – nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.