Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 19.04.2012 | |
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Aktenzeichen | L 8 AL 161/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 328 SGB 3, § 211 SGB 3, § 216 SGB 3, § 1 BaubetrV, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10 |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das dem Kläger zunächst aufgrund vorläufiger Bewilligungen gezahlte Mehraufwands- und Zuschuss-Wintergeld und Winterausfallgeld in Höhe von 5984,62 EUR ablehnen und zurückfordern durfte.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen und erbrachte in diesem Rahmen Leistungen vor allem für die „verbundenen“ Unternehmen S D AG und L GmbH. Der Kläger wurde in den Jahren 2001 und 2002 zur Winterbauumlage herangezogen.
Er bezog 2001 und 2002 Mehraufwands- und Zuschuss-Wintergeld (MWG bzw. ZWG) sowie beitragsfinanziertes Winterausfallgeld (WAG) aufgrund von Bescheiden vom 23. Februar 2001 (für Januar 2001 MWG 632,50 DM und ZWG 120 DM, zusammen 752,50 DM = 384,75 EUR), vom 10. April 2001 (für Februar 2001 MWG 600 DM = 306,78 EUR), vom 19. Juli 2001 (für März 2001 ZWG 120 DM und WAG 606,77 DM, zusammen 726,77 DM = 371,59 EUR), vom 4. Januar 2002 (für November 2001 ZWG 85,39 EUR), vom 25. Februar 2002 (für Dezember 2001 MWG 66, 98 EUR, ZWG 37,32 EUR und WAG 232,68 EUR, zusammen 336,98 EUR), vom 1. März 2002 (für Januar 2002 MWG 7,73 EUR, ZWG 494,40 EUR und WAG 289,37 EUR, zusammen 791, 50 EUR), vom 21. März 2002 (für Februar 2002 WAG 2115,83 EUR) und vom 24. April 2002 (für März 2002 WAG 1591,79 EUR). In den Bescheiden war jeweils erklärt, dass der Leistungsantrag für den jeweiligen Kalendermonat noch nicht mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen des Betriebes verglichen worden sei und dass die Bewilligung daher als vorläufige Entscheidung nach § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergehe. Zu Unrecht gezahlte Beträge seien an das Arbeitsamt zurückzuzahlen, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen hätten oder weggefallen seien.
Eine Betriebsprüfung zur Durchführung des Vergleichs mit den Lohn- und Arbeitszeitunterlagen des Klägers fand (nach mehreren erfolglosen Versuchen) am 2. Mai 2005 statt. In dem Prüfbericht vom 24. Juni 2005 und einem Prüfvermerk vom12. Mai 2005 wird ausgeführt, für den Zeitraum April 2001 bis Oktober 2001 ergäbe sich, dass der Kläger 3 bis 4 Arbeitnehmer (ohne Abschluss einer Berufsausbildung als Dachdecker) im jeweiligen Kalendermonat beschäftigt habe. Aus den Rechnungen für den Zeitraum April bis Oktober 2001 gehe hervor, dass Rechnungen an die Firma S D AG für die Vermietung von Fahrzeugen (sechs Transporter und ein Böcker-Lift/Aufzug) und für den Einsatz von eigenen Arbeitnehmern erstellt worden seien. Den geleisteten Arbeitsstunden für Transporte in diesem Zeitraum von 4961,75 ständen Soll-Stunden von 4192 gegenüber. Es seien auch bauliche Leistungen (Dachsanierung und Dachklempnerei) erbracht worden; dafür lägen nur 4 Rechnungen vor, der zeitliche Aufwand könne nicht festgestellt werden. Die Lastkraftwagen seien keine Baumaschinen, nur der Böcker-Lift/Aufzug sei eine solche; der Zeitaufwand für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit der Vermietung dieser Maschinen könne nicht festgestellt werden. Im Jahr 2002 seien 4 Arbeitnehmer im April und jeweils 2 im Mai und Juni beschäftigt gewesen, ab Juli keine mehr. Der Zahl der geleisteten Stunden für Transporte von 988 ständen Soll-Stunden im Umfang von 1040 gegenüber. Der zeitliche Aufwand für auch durchgeführte Dachsanierungsarbeiten sei nicht feststellbar. Es handele sich nicht um einen Betrieb, der unter den Geltungsbereich des Baugewerbes falle, da überwiegend baufremde Leistungen erbracht worden seien. Zum weiteren Ergebnis wird auf den in den Verwaltungsvorgängen vorliegenden Bericht der Prüfungsbeauftragten vom 24. Juni 2005 und den Vermerk vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen der Winterbauförderung ab dem Jahr 2001 nicht gefördert werden könne. Er sei nicht als Betrieb des Baugewerbes im Sinne des § 211 Abs. 1, § 216 Abs. 2 SGB III anzusehen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage hob die Beklagte die Bewilligungen von MWG, ZWG und WAG für die sich aus den jeweiligen Bescheiden ergebenden Zeiträume zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. März 2002 auf. Die gezahlten Leistungen in Höhe von 704,88 EUR MWG, 739,83 EUR ZWG und 4539,91 EUR WAG, insgesamt 5984,62 EUR, seien gemäß § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), aufgrund der Verpflichtungserklärungen und aufgrund der Aufhebungs- und Erstattungsvorbehalte in den Bewilligungsbescheiden nach §§ 212, 213, 214 i.V.m. § 181 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Anspruch auf MWG, ZWG und WAG hätten nur Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und besonderen Anspruchvoraussetzungen erfüllt seien. In dem Betrieb seien überwiegend baufremde Leistungen ausgeführt worden, so dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Daher sei auch die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab 1. November 2004 bis zum 30. November 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2004 nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, auch die Arbeitsplätze von Kranführern, Maschinisten und LKW-Fahrern müssten für die Berechnung des Umfangs baulicher Leistungen zählen. Wenn die Dachdecker auf dem Dach nicht arbeiten könnten, träfe das auch für den Kranfahrer oder den LKW-Fahrer zu. Er habe zwei Bedachungskräne im Einsatz, die für die D AG und den U-Betrieb arbeiteten, und bei nicht vollständiger Auslastung auch bei anderen Betrieben eingesetzt würden. Die Fahrer seien M W und R N, Baustellenfahrer sei im Jahr 2001 P M und im Jahr 2002 A S gewesen. J R habe als Dachbauhelfer für den U-Betrieb und dann in der H S D AG gearbeitet. Es seien immer Beiträge zur Lohnausgleichskasse abgeführt worden. Diese seien ggf. zu erstatten, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe.
Die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk löschte rückwirkend das „Winterbauumlagekonto“ des Klägers bei ihr (Schreiben vom 12. Dezember 2005) und stornierte die erhaltenen Umlagebeiträge für die Zeit vom Januar 2001 bis Juni 2002 sowie von August 2004 bis Juni 2005 (insgesamt 959, 33 EUR – Schreiben vom 28. Dezember 2005). Eine Auszahlung des Umlageguthabens könne nicht erfolgen, da dieses bereits an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg weitergeleitet worden sei; der Kläger machte darüber hinausgehend erfolglos die Erstattung von 9329,67 EUR gezahlter Umlage geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei MWG, ZWG und WAG in Höhe von 5984,62 EUR nach § 328 SGB III als vorläufige Entscheidung bewilligt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen seien, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen hätten oder weggefallen seien. Bei der Betriebsprüfung am 2. Mai 2005 seien die Ausgangsrechnungen aus den Jahren 2001 und 2002 eingesehen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass Gesamtstunden für Transportleistungen von den Beschäftigten in Höhe von 4961,75 Stunden im Zeitraum vom April 2001 bis Oktober 2001 erbracht worden seien, denen Sollstunden in Höhe von 4192 Stunden gegenüberstünden. Im Zeitraum April 2001 bis Oktober 2001 seien auch bauliche Leistungen erbracht worden (Dachsanierung und Dachklempner), wofür nur vier Rechnungen vorlägen, der zeitliche Aufwand könnte nicht festgestellt werden. Für April 2002 bis Juni 2002 hätte sich ergeben, dass 988 Gesamtstunden für Transportleistungen laut Rechnungslegung für 4 Beschäftigte, ab Mai 2002 für 2 Beschäftigte Sollstunden von 1040 Stunden gegenüber ständen.
Die Arbeitnehmer hätten überwiegend baufremde Leistungen ausgeführt, so dass der Betrieb die Voraussetzungen für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft nicht erfülle. Es handele sich nicht um einen Betrieb des Baugewerbes nach § 211 SGB III. Daher sei auch die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab 1. November 2004 bis zum 30. November 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2004 nicht möglich. Die Rückforderung stütze sich auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.
Die hiergegen gerichtete Klage (Eingang beim Sozialgericht Cottbus am 28. Juli 2006) hat der Kläger in der Weise begründet, dass sich aus den Richtlinien des Arbeitsamts ergebe, die Schlechtwetterregelung gelte auch für Kraftfahrer, die unmittelbar am Dachdecken beteiligt seien. Transportleistungen und der Einsatz des Hochkrans seien die Voraussetzung für die Dachdeckerarbeiten. Es gebe im Dachdeckerhandwerk keine Arbeitsplätze, die nicht von der Witterung abhängig seien. Der vorgegebene Prüfungszeitraum erfasse zudem nicht den Schlechtwetterzeitraum.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2010 abgewiesen (dem Kläger zugestellt am 4. Mai 2010). Die Klage richte sich sinngemäß nicht nur gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Juni 2005, sondern auch gegen den ablehnenden endgültigen Leistungsbescheid vom selben Tage. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass er überwiegend bauliche Leistungen erbringe, so dass die Beklagte die beantragten Leistungen zu Recht abgelehnt habe. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ergebe sich aus § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III.
Mit der am 3. Juni 2010 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. April 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Gewährung von Wintergeld und Winterausfallgeld zu Recht abgelehnt und die vorläufig bewilligten Leistungen zurückgefordert. Es bestanden keine Ansprüche auf die Gewährung von Wintergeld oder Winterausfallgeld, die von dem Kläger nach § 209 SGB III i.V.m. § 320 Abs. 1, § 323 Abs. 2 SG III hätten geltend gemacht werden können.
Der Anspruch auf Zahlung von Wintergeld und Winterausfallgeld richtet sich nach den §§ 209 bis 214 SGB III (in der bis zum 31. März 2006 bzw. der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung [a.F.]). Die Voraussetzungen für die Rückforderung der vorläufig gewährten Leistungen richten sich nach § 328 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 2. Halbsatz SGB III; danach kann die Rückforderung auch direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Nach § 209 SGB III (in der hier maßgeblichen bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung) haben Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Anspruch auf Wintergeld in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-Wintergeld, § 209 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB III) und in der Schlechtwetterzeit als Zuschuss zu Winterausfallgeld-Vorausleistungen (Zuschuss-Wintergeld, § 209 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB III) sowie auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluss an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 209 Satz 1 Nr. 2 SGB III), wenn jeweils die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind. Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 210 SGB III (in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung); danach sind diese erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Ein Betrieb des Baugewerbes ist nach § 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und der Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind keine Betriebe in diesem Sinne (§ 211 Abs. 1 Satz 3 a.F.). In der nach § 216 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassenen Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) in der ab dem 1. November 1999 geltenden Fassung ist der Kreis der förderungsfähigen Baubetriebe näher bestimmt. Aufgenommen sind neben Betrieben des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BaubetrV) auch Betriebe und Betriebsabteilungen mit Arbeiten in der Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 38 BaubetrV) und des Aufstellens von Bauaufzügen (§ 1 Abs. 2 Nr. 41 BaubetrV). Ausgeschlossen sind Betriebe und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 5 BaubetrV, wenn sie zu einer abgrenzbaren Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führt. Bei Mischbetrieben, die sich nur teilweise mit Bauleistungen, aber auch mit baufremden Leistungen befassen, kommt es darauf an, wofür die Mehrzahl der Arbeitsstunden aufgewendet wird (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 15. Februar 2000, B 11 AL 41/99 R, zit. nach Juris). Die Vermutungsregelung in § 211 Abs. 1a SGB III ist erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum in das Gesetz aufgenommen worden und noch nicht anzuwenden.
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die hier allein zu prüfende Firma H S D hat nicht überwiegend bauliche Leistungen erbracht. Nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung erbrachte der Kläger mit diesem Betrieb überwiegend baufremde Leistungen, nämlich Transportleistungen. Das Einzelunternehmen des Klägers vermietete nach den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Abrechnungen im wesentlichen Transporter und einen Bauaufzug(-lift) mit Personal an die D AG und erbrachte nur vereinzelt auch Dachdeckerleistungen. Aus den geprüften Rechnungen, die mangels der nach baulichen und baufremden Leistungen differenzierenden Aufzeichnung von Arbeitsstunden von der Beklagten auch insoweit sachgerecht herangezogen wurden, als nur solche aus der Zeit vom April bis Oktober (also außerhalb der Schlechtwetterzeit) ausgewertet wurden, ergibt sich, dass ein überwiegender Anteil der Arbeitsstunden auf baufremde Leistungen entfällt. Die durchgeführten Dachdeckerleistungen und die Vermietung des Bauaufzugs und des Baulifts fallen nach den Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung nach ihrem zeitlichen Anteil nicht überwiegend ins Gewicht; dieses ergibt sich sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 schon aus dem Vergleich der für die abgerechneten Transportleistungen ausgewiesenen Stundenzahlen mit den Soll-Stundenzahlen für die gemeldeten Beschäftigten. Die zeitlich überwiegende Vermietung von Lastkraftwagen mit Personal unterfällt nicht § 1 Nr. 38 der BaubetrV, da es sich nicht um Baumaschinen handelt, selbst wenn sie tatsächlich mittelbar überwiegend im Zusammenhang mit baulichen Leistungen eingesetzt werden sollten (vgl. BAG v. 19. Januar 1994 - 10 AZR 557/92, zit. nach Juris).
Den bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Einwendungen entgegengetreten. An den bei der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen muss sich der Kläger festhalten lassen, zumal er in keiner Weise substantiiert dargelegt hat, weshalb die Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung unzutreffend sein sollten. Wenn er vorträgt, dass bei einem Arbeitsausfall für die Dachdecker mittelbar immer auch die eingesetzten Kranführer und LKW-Fahrer mitbetroffen seien, ist das zwar für die Frage, ob ein ausschließlich witterungsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, beachtlich, nicht aber für die Einstufung des Betriebs, für die der Transport von Baumaterialien für Dritte nicht zu den baulichen Leistungen zu zählen ist. Dass das Einzelunternehmen des Klägers die Transportleistungen nur für „verbundene“ Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, führt – entgegen seiner Auffassung – nicht dazu, dass von einem einheitlichen Betrieb auszugehen wäre, welcher insgesamt überwiegend bauliche Leistungen erbracht hat. Diese Sichtweise entspricht nicht der tatsächlich vorliegenden Aufteilung in einzelne Unternehmen (und Betriebe). Dafür, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb des Einzelunternehmens und der Dachbau AG oder weiteren Unternehmen handelte, ist nichts ersichtlich. Die Förderungsfähigkeit ist aber nur betriebsbezogen und - auch bei vorliegender Verflechtung - nicht betriebsübergreifend zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 6/98 R; Fundstelle: Juris). Auch wenn der Kläger ausführt, dass von seinen Unternehmen auch Bedachungskräne eingesetzt wurden, ergibt sich daraus noch nicht, dass diese gerade von seinem Einzelunternehmen mit Personal zur Verfügung gestellt wurden und dass diese Arbeiten - entgegen den Feststellungen bei der Betriebsprüfung - überwogen hätten. Selbst wenn der Kläger zudem überwiegend Autokräne mit Personal vermietet haben sollte, wäre der Betrieb auch aus dem Grund von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung ausgenommen, dass solche Betriebe die oben dargelegten Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BaubetrV erfüllen (vgl. LSG NRW; Urteil vom 9. Februar 2000 – L 12 AL 165/98, zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. September 1991 – Az.: 10 Rar 5/90).
Ob die weiteren Voraussetzungen etwa für die Gewährung von Winterausfallgeld erfüllt wären, insbesondere ob ein witterungsbedingter Arbeitsausfall vorgelegen hat, woran Anlass zum Zweifel besteht, ist vor diesem Hintergrund nicht weiter aufklärungsbedürftig. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Arbeitnehmer wegen welcher Arbeiten jeweils vom Arbeitsausfall betroffen waren.
Für die Erstattungsforderung kann sich die Beklagte auf § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 45 SGB X oder etwa § 48 SGB X erfüllt wären, ob die Beklagte sich eine Erstattung vorbehalten hat oder sich die Klägerin einer solchen mit Verpflichtungserklärung unterworfen hat, da § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung darstellt. Die Beklagte durfte die Leistungen vorläufig bewilligen, da zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Wintergeld und Winterausfallgeld jeweils voraussichtlich längere Zeit erforderlich war, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlagen und die Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstanden, nicht zu vertreten hatten (§ 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung bezog sich auf den vollen Umfang der Leistungen und hat sich jeweils auch auf die Voraussetzung erstreckt, ob der Betrieb des Klägers zu den förderungsfähigen Betrieben gehört. Die vorläufigen Bewilligungsbescheide haben die Vorläufigkeit auch mit dem erforderlichen Abgleich mit den Lohn- und Arbeitszeitunterlagen des Klägers zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen begründet; dieses erstreckt sich auch auf die Frage, ob der Betrieb überwiegend Bauleistungen erbringt. Es ist aus den Bescheiden nicht ersichtlich und war auch nicht erforderlich, dass die Heranziehung zur Winterbauumlage bereits als abschließend für die Klärung der Förderungsfähigkeit des Betriebs nach § 210 Satz 1 Nr. 1, § 211 Abs. 1 SGB III angesehen wurde.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Kläger als Arbeitgeber zwar nicht Anspruchsinhaber für Wintergeld und Winterausfallgeld ist, jedoch für die Rückforderung in Anspruch genommen wird; dieses ergibt sich aus § 328 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) waren nicht ersichtlich.