Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.11.2015 | |
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Aktenzeichen | 2 U 20/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Aktenzeichen 4 O 368/13 – zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels scheitert nicht schon daran, dass dieser gegen das Urteil des Landgerichts sowohl mit Schriftsatz seines früheren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 10.04.2015 als auch mit Schriftsatz seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 12.04.2015 Berufung eingelegt hat. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich der Senat anschließt, einheitlich zu entscheiden ist (vgl. nur BGHZ 45, 380, 383; NJW 1996, 2659). Mit Einreichung der Berufungsbegründungsschrift unter dem 12.06.2015 war die Begründung der Berufung gegen das dem Kläger am 12.03.2015 zugestellte Urteil nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung noch rechtzeitig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und ist damit nicht als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Das ist vorliegend der Fall. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführung in sich schlüssig oder rechtlich haltbar ist. Der Kläger wendet sich in seiner Berufungsbegründung dagegen, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz des Schadens durch das Landgericht versagt worden ist, obwohl er Eigentümer der Pferde sei.
Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger gegenüber der beklagten Stadt kein Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten Schäden gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht.
Dem Anspruch fehlt es schon daran, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er Eigentümer der 2 Traberstuten zum Zeitpunkt der Inbesitznahme durch die Beklagte war. Zugunsten des Klägers streiten die Eigentumsvermutungen nach § 1006 Abs. 1 u. 3 BGB i.V.m. § 90a S. 3 BGB selbst dann nicht, wenn man mit dem klägerischen Vorbringen von einem möglichen Eigenbesitz des Klägers ausgeht. Die vorbenannte Vermutung, die an den bloßen Besitz anknüpft, ist allein schon durch den übereinstimmenden Vortrag der Parteien und die vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen widerlegt. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, da § 1006 BGB nicht zu seinen Gunsten greift, zu den Umständen des Eigentumserwerbs weiter vorzutragen, was er jedoch unterlassen hat. Daher war der Senat auch nicht gehalten, den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen und die Zeugen zu den Umständen des behaupteten Besitzes der Traberstuten im Rahmen ihrer Unterbringung bei Dritten zu vernehmen.
Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, der gemäß § 90a S. 3 BGB bei Tieren entsprechend anzuwenden ist, wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Gleiches gilt für den mittelbaren Besitzer gemäß § 1006 Abs. 3 BGB.
Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (BGH, NJW 1975, S. 1269). Zugunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache wird weiter vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist und dass er bei Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat (BGH, WM 1964, S. 1026, 1027; BGHZ 54, S. 319, 324). Er wird insoweit von der Darlegungslast auch hinsichtlich der Art und Weise freigestellt, in der er Eigentum erlangt haben will (MüKo–Baldus, § 1006, Rn. 4; BGH, NJW 1994, S. 939; 2002, S. 2101, 2102). Das gegenwärtige Eigentum folgt aus dieser Erwerbsvermutung dann erst kraft der allgemeinen Rechtsfortdauervermutung (Baumgärtel, Beweislast, § 1006 Rn. 34).
Zu seinem Eigenbesitz trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er unstreitig als Besitzer der am 07.07.2006 geborenen Traberstute „Ja…“ (Anlage K10, PKH-Heft) und als Besitzer der zugehörigen Mutterstute „J…“ (Anlage K11; PKH-Heft) sowie der Mutterstute der am 03.05.2006 geborenen Traberstute „I…“ (Anlage K14; PKH-Heft) im Besitzregister des zuständigen Hauptverbandes für Traberzucht eingetragen sei und die beiden Stuten „Ja…“ und „I…“ zunächst auf einem Reiterhof bei einer Frau W… in S… unentgeltlich untergebracht, wobei er und sein Vater diese täglich versorgt, gepflegt und trainiert hätten, und nach der Verhaftung seines Vaters im März 2008 diese wiederum bei einem Bekannten, dem vom Kläger benannten Zeugen S…, auf Veranlassung seines Vaters bis zur Beschlagnahme eingestellt worden seien.
Gleichwohl kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB berufen, wobei im vorliegenden Fall unerheblich ist, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Pferde unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitzer gewesen sein könnte. Denn in beiden Fällen ist die Vermutungsbasis der Eigenbesitz. Auf den mittelbaren bzw. unmittelbaren Besitz kommt es insofern nicht an.
Zwar reicht es nicht aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegen den mit der Besitzerlangung im Allgemeinen einhergehenden Eigentumserwerb spricht. Die Vermutung wird nicht allein durch den pauschalen Einwand widerlegt, der Kläger habe keinerlei Mittel gehabt, um die Pferde zu unterhalten. Die Widerlegung setzt vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge voraus. Jedoch sind an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anforderungen zu stellen. Dieser Beweis kann durch Indizien und Erfahrungssätze erbracht werden (Baumgärtel, Beweislast, § 1006, Rn. 34).
Die von dem Kläger eingereichten Auszüge aus dem Besitzregister, das ohnehin nur einen Ausschnitt des sogenannten Zuchtbuches (vgl. § 5 Zuchtbuchordnung des Traberhauptverbandes; nachfolgend: ZBO) darstellt, bieten entgegen seiner Auffassung zunächst keinen brauchbaren Anhaltspunkt für den von ihm behaupteten Eigenbesitz an den Traberstuten „Ja…“ und „I…“. Denn den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus dem Besitzregister – auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der sogenannten ZBO des Hauptverbandes – lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei dem Kläger als eingetragenen Besitzer um einen Eigen- oder Fremdbesitzer handelt. Es findet sich in diesem Auszug lediglich die Bezeichnung „Besitzer“, ohne diesen näher zu bestimmen. Die Regelung des § 18 Nr. 2 ZBO lässt die Art des Besitzes ausdrücklich offen. Gemäß § 18 Nr. 2 ZBO ist Besitzer im Sinne der ZBO der Eigentümer des Trabers oder derjenige, der sein Besitzrecht vom Eigentümer aufgrund eines Vertrages herleitet. Zu diesen Verhältnissen hat der Kläger nichts ausgeführt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger bezüglich der Stute „Ja…“ in dem Auszug auch ausdrücklich als Züchter benannt worden ist, da der Begriff keinen eindeutigen Schluss zugunsten einer möglichen Eigentümerstellung des Klägers zulässt und als Züchter gemäß § 19 Nr. 2 ZBO der Besitzer der Mutterstute zum Zeitpunkt der Fohlengeburt eingetragen wird. Zudem ist nicht erkennbar, wann die Eintragung erfolgte und ob diese im Zeitraum unmittelbar nach der Geburt des Fohlens bis zur Beschlagnahme durch die Beklagte schon vorlag. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich eine wirksame Eintragung des Klägers im vorbenannten Zeitraum vorgenommen worden ist. Gemäß § 18 Nr. 1 Abs. 2 ZBO sind in das Besitzregister keine beschränkt Geschäftsfähigen, also Minderjährige im Sinne der § 106 BGB, einzutragen. Der Kläger wäre zum Zeitpunkt der Geburt der oben genannten Traberstute „Ja…“ 13 Jahre alt und im Zeitpunkt der Beschlagnahme 14 Jahre alt gewesen. Gleiche Erwägungen würden für die ebenso alte Traberstute „I…“ gelten, für die der Kläger noch nicht einmal einen Auszug aus dem Besitzregister vorgelegt hat. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass derjenige gemäß §§ 953, 99, 90a BGB Eigentümer eines Fohlen ist, der unter Anwendung der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB auch als Eigentümer der Mutterstute gilt. Allerdings greift zugunsten des Klägers die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB hinsichtlich der Mutterstuten nicht ein. Zwar ist der Kläger im Besitzregister des HVT als Besitzer der Mutterstuten der Traberpferde eingetragen. Gleichwohl reicht dieser Umstand aus den o.g. Gründen für die Annahme des Eigenbesitzes des Klägers nicht aus. Daher kann die zwischen den Parteien streitige Frage der Abstammung der Traberpferde dahingestellt bleiben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang als Indiz für seinen Besitz den Antrag auf Feststellung der Abstammung vom 29.09.2006 (Anlage K12) für die Traberstute „Ja…“ heranzieht, ist dieses Schriftstück ohne jeglichen Erkenntniswert, da es zum einen nicht (von einem Tierarzt) unterzeichnet ist und zum anderen als Ausstellungsort K…, einen Ort in Nordrhein-Westfalen, erkennen lässt. Für eine Herleitung des Eigentums aus § 956 Abs. 1 BGB hat der Kläger ebenfalls nichts dargetan.
Aus dem Mahnschreiben des Deutsche Traberliga e. V. vom 08.04.2011 (Anlage K13; PKH-Heft) zu dem Antrag des Klägers auf Registrierung der oben benannten Stuten kann der Kläger nichts zu Gunsten eines Eigenbesitzes herleiten, da dieses weit nach der Beschlagnahme der Pferde verfasst wurde und aus diesem nicht hervorgeht, wann der Kläger den Antrag gestellt hat.
Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30.11.2010 (Az.: VG 3 K 395/10, Bl. 19 – 23R d. A.) kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Entgegen seiner Auffassung ist die Bindungswirkung des vorbenannten Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht derart weit, dass aufgrund dieser Entscheidung die Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers als vermeintlichen Besitzers feststeht. An die Beurteilung der Beschlagnahme als rechtswidrig durch das Verwaltungsgericht Potsdam ist der Senat gebunden (zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vgl. st. Rspr. des BGH: WM 1985, S. 1349, 1350; BGHZ 103, S. 242, 245; NJW 1994, S. 1950). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde lediglich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes der Beklagten festgestellt und im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten zugesprochen. Dem Urteil lässt sich jedoch eine Entscheidung zu der Frage des Eigenbesitzes des Klägers gerade nicht entnehmen.
Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass neben dem von dem Kläger vorgelegten Auszug dem sogenannten Besitzerregister des HVT keine anderen Dokumente vorhanden sind, deren Ausstellung bzw. Vorhandensein aber nach der vom Kläger angeführten ZBO zwingend erforderlich wäre und die auf einen (Eigen-)Besitz schließen lassen könnten. Der Kläger konnte weder Auszüge aus dem Geburtenregister (§ 9 ZBO) noch einen sogenannten Fohlenschein (§ 8 ZBO) oder einen sogenannten Deckergebnisschein (§ 7 ZBO) vorlegen. Es ist nicht erkennbar, dass eine entsprechende Geburtsanzeige innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 7 Nr. 1 ZBO oder eine noch mögliche Meldung bis 01.10.2007 (vgl. § 7 Nr. 3 ZBO) durch den Kläger erfolgte. Dass die Beklagte den Nachweis verhindert hat, wie der Kläger meint, ist nicht erkennbar, da für die Registrierung nach der Geburt die entsprechend kurzen Fristen zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns der Beklagten im April 2008 schon abgelaufen waren. Der Kläger konnte zudem weder für das eine noch für das andere Pferd einen sogenannten Equidenpass nach der damals gültigen EG-Richtlinie 2000/68/EG vorweisen. Zwar ist es richtig, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Equidenpass kein Eigentumsnachweis darstellt. Gleichwohl übersieht er in diesem Zusammenhang, dass ein sog. Equidenpass jedoch ein Indiz für den Eigenbesitz darstellen kann, da er zur Identifizierung des Pferdes dient und u. a. die Daten des Eigentümers enthält. Der Equidenpass, der mit dem Tier zu führen ist, ermöglicht nämlich dem Besitzer, die örtliche Veränderung des betreffenden Tieres vorzunehmen. Ohne Equidenpass ist die Unterstellung in einem fremden Stall nicht möglich. Gleiches gilt auch für die sogenannte Eigentumsurkunde. Richtig ist zwar in diesem Zusammenhang, dass die Übereignung nicht durch die Übereignung des Papieres, also der Eigentumsurkunde folgt (vgl. § 952 BGB), aber ein derartiges Schriftstück steigert zum einen die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Tieres, so dass an dem Vorhandensein der Eigentümer ein reges Interesse haben muss und damit ein weiteres Indiz für Eigenbesitz darstellen könnte. Auch der Umstand, dass der Kläger keinerlei Arztrechnungen und nach dem entsprechenden Einwand der Beklagten noch nicht einmal den Tierarzt, der die Tiere behandelt haben soll, benannt hat, spricht nicht zugunsten einer Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 oder 3 BGB. Dass die Rechnungen für Futtermittel nicht das Tier bezeichnen, das gefüttert werden soll, dürfte zwar richtig sein, ist ebenfalls unbeachtlich, da der Kläger noch nicht einmal auszugsweise Rechnungen für Futtermittel, die den Schluss auf eine vom Kläger behauptete Versorgung der Tiere durch ihn zulassen, vorgelegt hat.
Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um keinen typischen Geschehensablauf, so dass die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ausscheidet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25. März 1953, II ZR 146/52, Juris). Es gibt gleichwohl außer den Erfahrungssätzen, die so zwingend sind, dass sie im Wege des Anscheinsbeweises den vollen Beweis für den betreffenden Lebensvorgang erbringen, auch solche, die eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Geschehen begründen. Auch derartige Erfahrungssätze, die für den Anscheinsbeweis nicht ausreichen, können nach der im Hinblick auf die besondere Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts ihnen beizumessenden Bedeutung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH a. a. O). Ein derartiger Sachverhalt ist hier gegeben. Es sind derart viele Beweisanzeichen vorhanden, die den Schluss darauf zulassen, die Möglichkeit des Eigenbesitzes des Klägers mit der für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger als Eigentümer der vorgenannten Pferde von den oben benannten Bescheinigungen, Dokumenten und Quittungen, die insbesondere im Rahmen der von ihm betriebenen und durch den Traberverband stark reglementierten Traberzucht – um diese tatsächlich erfolgreich betreiben zu können – vorhanden sein müssen, trotz der umfassenden Einwände der Beklagten kein einziges im Rahmen des Prozesses mit Ausnahme des nicht aussagekräftigen Auszuges aus dem Besitzregisters hat vorlegen können. Im Hinblick sowohl auf das Fehlen der oben benannten Unterlagen als auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Geburt der Traberstuten von der Volljährigkeit weit entfernt war und auch sonst in keiner Weise plausibel erklären konnte, wie er die Mittel für den Unterhalt von mindestens 2 Pferden (Bei den Mutterstuten hat der Kläger ebenfalls Eigenbesitz behauptet) hatte aufbringen können, ist die für den Kläger möglicherweise sprechende Vermutung als entkräftet anzusehen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beweis nicht schon dann erbracht ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlich dafür dargetan ist, dass ein Eigenbesitz nicht bestanden hat. Jedoch bleibt es dem Senat unbenommen, im Rahmen der Verwertung von Beweisanzeichen und Erfahrungssätzen zu einem entsprechenden Schluss zu kommen, wobei die Anforderungen hierzu nicht überspannt werden dürfen, da lediglich die oben behauptete Einstellung der Pferde bei Dritten durch den Kläger für seinen Eigenbesitz – wenn auch nicht zwingend – sprechen könnte.
Ebenso wenig kann der Kläger als Besitzer Schadensersatz für die Verletzung seines vermeintlichen Besitzes als sonstiges Recht verlangen. Zu ersetzen ist der Schaden, durch den Eingriff in das Recht zum Besitz, Gebrauch oder Nutzung verursacht ist. Hierunter fällt der sogenannte Haftungsschaden, d. h. der Anspruch, denen der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt ist. Ebenso fällt hierunter der Schaden, der dem Besitzer durch seine Erfüllungspflicht gegenüber dem Eigentümer entsteht (vgl. hierzu nur Palandt-Sprau, § 823 Rn. 13). All diese Fallkonstellationen liegen hier jedoch nicht vor, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz insoweit ausscheidet.
Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB scheitert ebenfalls, da das Eigentum, wie oben schon dargelegt, nicht dargetan ist.
Zwar kann dem Landgericht nicht beigetreten werden, dass dem Kläger gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zustand. Die anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwirbt, sich schadlos zu halten. Diese soll bezwecken, dem Geschädigten einen Ausgleich für den gemäß § 839 BGB zu ersetzenden Schaden zu verschaffen (vgl. nur Palandt-Sprau, § 839, Rn. 58). Die Ersatzmöglichkeit muss ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreis finden, der für das Entstehen des Amtshaftungsanspruches maßgebend ist (vgl. nur BGHZ 31, S. 148, 150), und rechtlich wie wirtschaftlich die begründete Aussicht auf Erfolg bieten. Die Herausgabe der Pferde durch die Frau B… stellt keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar, da es nicht den behaupteten Schaden ausgleicht. Gleichwohl sind die Ausführungen des Landgerichts inhaltlich nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB. Der Kläger ist in der Berufungsbegründung den Feststellungen des Landgerichts zu der Möglichkeit der vorzeitigen Herausgabe der Traberstuten inhaltlich nicht entgegengetreten. Er hat lediglich pauschal beanstandet, dass die Problematik der anderweitigen Ersatzmöglichkeit von keiner der Parteien problematisiert worden sei. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Landgerichts in Hinblick auf die anderweitige Ersatzmöglichkeit insoweit Bezug genommen werden, als dass es sich um ein Mitverschulden des Klägers handelt, das derart überwiegt, dass ein eventuelles Verschulden der Beklagten völlig zurücktritt.
Darüber hinaus hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der Traberstute „Ja…“ verlangt der Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 20.000 €, wobei er sich auf ein Kaufangebot des von ihm benannten Zeugen S… stützt. Jedoch hat der Kläger mit der Berufungsbegründung – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – den von ihm geltend gemachten Schaden ad absurdum geführt, indem er nunmehr in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass die entscheidende Ausbildung für eine Traberstute innerhalb der ersten zwei Lebensjahre erfolgen müsse, ansonsten wäre das Tier wertlos. Hierbei hat der Kläger übersehen, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Tiere schon zwei Jahre alt waren. Hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Schadens in Höhe von 9.200 € für die Traberstute „I…“ ist nicht erkennbar, wie der Kläger zu diesem Betrag kommen will. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Schaden um Futter und Aufzuchtkosten handelt, wobei er ursprünglich in seinem Schriftsatz vom 30.07.2014 (Bl. 149 d. A.) davon ausgegangen ist, dass es sich um Kosten für beide Pferde handelt. Nunmehr macht er für das Pferd „I…“ diesen Betrag geltend, wobei der Betrag noch nicht einmal ansatzweise weiter erläutert wird. Dies macht selbst eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unmöglich.
Es wird dem Kläger anheimgestellt, den Fortgang der Berufung zu überdenken.