Der Antragsteller hat in der Hauptsache, einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 300,- € zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses begehrt.
Der Antragsteller steht seit längerer Zeit bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 wurde ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt; die laufende Zahlung von monatlich 348,43 € erfolgt seit April 2010. Mit Bescheid vom 4. März 2010 änderte der Antragsgegner daraufhin die Höhe der bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund der Anrechnung der Rente von monatlich 420,69 € auf 102,26 €. Unter dem 19. April 2010 beantragte der Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 300,- € und gab an, allein der monatliche Stromabschlag betrage 98,- €, die Rente werde aber erst am Monatsende ausgezahlt. Die Rückzahlung des Darlehens werde ab Juli in Höhe von 20,- € erfolgen. Am selben Tag hat er um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 25. Mai 2010 zurückgewiesen und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Gegen letzteres richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der im Übrigen Anhörungsrüge erhoben hat.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, denn sie ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung haben bei der Antragstellung vorgelegen und liegen auch heute noch vor. Der Antragsteller steht bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug; er ist bedürftig im Sinne des § 114 ZPO.
Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts hatte der Antrag in der Hauptsache im Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fernliegend ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936).
Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Antrag hinreichende Erfolgsaussicht. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage am 10. Mai 2010. Zu diesem Zeitpunkt hatte zum einen der Antragsgegner bereits Stellung genommen, zum anderen ging an diesem Tag der zwingend einzureichende Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Diesbezügliche Nachweise hatte der Antragsteller schon vorher zu den Akten gereicht.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können gemäß § 23 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Diese Regelung soll insbesondere die Fälle erfassen, in denen im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses oder Vermögenszuwachses für den Monat vermindert oder ausgeschlossen werden wird. So ist insbesondere im Monat einer Arbeitsaufnahme, aber auch in dem eines Rentenbeginns, der Lebensunterhalt unabhängig von der Fälligkeit des Arbeitsentgelts bzw. der Rentenleistung sichergestellt (vgl. BT-Drs 15/2997 vom 28. April 2004, Seite 24). Diese Voraussetzungen lagen im Monat April 2010 vor. Soweit es in der Vorschrift heißt, dass Leistungen erbracht werden „können“, ist dies kein Hinweis auf das Bestehen eines behördlichen Ermessensspielraums, sondern auf eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber dem Normalfall, nämlich der Gewährung der Leistungen als verlorener Zuschuss, bestehende abweichende Handlungsmöglichkeit. Soweit das Sozialgericht und später auch der Antragsgegner in dem Ablehnungsbescheid vom 3. Juni 2010 meinen, der Bedarf sei infolge der Ende April 2010 erhaltenen Rente für den Monat April 2010 gedeckt, übersehen sie, worauf der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hinweist: Die Liquiditätslücke, die durch die vorschüssige Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die nachschüssige Leistung der Rente entstanden ist, wird durch den Erhalt der nachschüssigen Leistung nicht geschlossen. Sie setzt sich vielmehr von Monat zu Monat fort und führt, wird sie nicht durch ein zinsloses Darlehen abgefangen, zudem zur Entstehung stetig wachsender Schuldzinsen. Solches zu vermeiden, ist Sinn und Zweck der genannten Regelung. Da der Antragsteller das Darlehen, das ihm hätte gewährt werden müssen, nicht erhalten hatte, bestand im hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 10. Mai 2010, ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf, der auf andere Weise als die Gewährung eines Darlehens nicht erfolgen konnte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Gründe, die hier der Gewährung des Darlehens als Geldleistung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller bereits mit der Antragstellung bekundet hatte, dass und wie er die Rückzahlung vornehmen wolle.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 73 a SGG i.V.m. § 127 Absatz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).