Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bewilligung eines GZ für die im Berufungsantrag bezeichneten Zeiträume noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf ESF-Leistungen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen GZ nach § 57 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen GZ. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III muss der zu fördernde Arbeitnehmer jedoch bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Alg von mindestens 90 Tagen verfügen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die von dieser Vorschrift geforderte restliche Dauer des Alg-Anspruchs (ausschließlich) auf der Grundlage der im Zeitpunkt der geltend gemachten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit – hier nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren der 13. bzw. 14. Juli 2007 – maßgeblichen „Bescheidlage“ zu beurteilen ist oder ob hierfür spätere rückwirkende Änderungen durch Aufhebungsbescheide und Wiederbewilligungsbescheide von Bedeutung sind. Dem Kläger war vor der von ihm geltend gemachten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zuletzt unter dem 20. März 2007 Alg ab 28. April 2007 mit einer Anspruchsdauer von 167 Tagen bewilligt worden, so dass ihm (nur) bis zum 14. Juni 2007 noch ein Alg-Anspruch von mindestens 90 Tagen zugestanden hätte. Nachdem mit Bescheid vom 2. August 2007 die Alg-Bewilligung aufgehoben worden war, ist dem Kläger auf seinen Überprüfungsantrag hin mit zwei Änderungsbescheiden vom 10. April 2008 erneut Alg bewilligt worden und zwar ab 12. Juli 2007 für 93 Tage und ab 27. August 2007 für 48 Tage. Während der für die Zeit ab 27. August 2007 Geltung beanspruchende Änderungsbescheid schon mangels verlautbarter Regelung für den davor liegenden Zeitraum hier nicht erheblich sein kann, kommt es auch nicht darauf an, ob die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu fordernde Restanspruchsdauer von 90 Tagen auf der Grundlage des für die Zeit ab 12. Juli 2007 eine Anspruchsdauer von 93 Tagen verlautbarenden Änderungsbescheides vom 10. April 2008 zu berechnen ist und dementsprechend dem Kläger noch am 15. Juli 2007 ein Alg-Anspruch für 90 Tage zugestanden hätte. Denn der Senat kann bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Existenzgründungsvorhabens des Klägers nicht zu seiner vollen Überzeugung feststellen, dass der Kläger spätestens am 15. Juli 2007 seine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte.
Eine selbständige Tätigkeit wird dann aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. März 1997 – L 13 Ar 2633/95 – und vom 11. August 2009 – L 13 AL 5078/08 -).Vorbereitende Handlungen sind jedenfalls dann als „Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ zu qualifizieren, wenn sie zielgerichtet und unmittelbar der Bestreitung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2001 – L 1 AL 122/00 -, juris). Es kann offen bleiben, ob daneben auch Vorbereitungshandlungen – wie etwa ein Mietvertragsabschluss für Geschäftsräume, die erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung – dann als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewertet werden können, wenn sie Außenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere „Geschäftseröffnung“ ausgerichtet gewesen sind (vgl. den Terminsbericht des BSG Nr. 27/10 vom 5. Mai 2010 zum Urteil vom selben Tag in der Sache B 11 AL 28/09 R). Denn der Kläger hat vor dem 16. Juli 2007 weder unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete Handlungen mit Außenwirkung noch „ernst und unmittelbar“ auf die beabsichtigte Tätigkeit als Handelsvertreter ausgerichtete Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung vorgenommen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 13. Juli 2007 geltend macht, ergeben sich weder aus seinen eigenen Angaben zu seinen geschäftlichen Aktivitäten an diesem Tag noch aus der Vernehmung des Zeugen K im Termin zur mündlichen Verhandlung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete Handlungen. So hat der Kläger berichtet, dass er am Tag nach seiner Rückkehr aus P das mit ihm befreundete Hotelierspaar K aufgesucht und mit diesem Paar, jedoch hauptsächlich dem Zeugen K, zunächst über die Reise nach P gesprochen habe. Anschließend habe er dem Zeugen K seine Idee erläutert, in dessen Pension Piccolos zu verkaufen. Es sei nur über Piccolos im Allgemeinen gesprochen worden und nicht über bestimmte Sektmarken. Der Zeuge K hat ausgesagt, der Kläger sei nie wegen irgendwelcher Geschäftskontakte bei ihm gewesen. Am 13. Juli 2007 habe er mit dem Kläger zunächst über dessen P Aufenthalt gesprochen und sodann habe der Kläger ihn unter Hinweis darauf, dass er in den Weinhandel eintreten wolle, gefragt, ob er von ihm eventuell Piccolos beziehen wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger, so glaube er, noch nicht Weinhändler gewesen. Wegen der wirtschaftlichen Lage seiner Pension habe damals kein Bedarf an Wein oder Sekt bestanden und es sei auch später nicht zu einer Geschäftsbeziehung gekommen. Im Zusammenhang mit den Angaben des Klägers begründet diese Aussage des Zeugen K allein die Schlussfolgerung, dass das Gespräch des Klägers mit den Eheleuten K nicht darauf gerichtet war, diesen bestimmte alkoholischen Getränke zu verkaufen oder auch nur eine diesem Zweck dienende Geschäftsbeziehung anzubahnen. Vielmehr handelte es sich lediglich um ein unverbindliches Gespräch unter Duzfreunden über private Dinge, bei dem der Kläger mit seinen Gesprächspartnern, ohne konkret zu werden, auch über seine geschäftliche „Idee“ plauderte und dabei auch nicht gegenüber seinen Gesprächspartnern den Eindruck erweckte, er sei bereits als Handelsvertreter tätig. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Anschluss an die Aussage des Zeugen K eingeräumt, dass, ausgehend von den Bekundungen dieses Zeugen, der Kläger wohl seine Tätigkeit als Handelsvertreter am 13. Juli 2007 noch nicht aufgenommen habe.
Der Kläger hatte auch am 14. und 15. Juli 2007 keine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Außenwirkung vorgenommen. Sein Besuch im Möbelgeschäft der mit ihm befreundeten Zeugin C am 14. Juli 2007 ging – ebenso wie das Gespräch mit dem Ehepaar K - nicht über eine im Vorfeld einer geschäftlichen Aktivität verharrende Plauderei hinaus. Nach eigenem Bekunden verhandelte der Kläger dabei nicht über die Lieferung bestimmter Waren, sondern sprach lediglich unverbindlich und abstrakt über seine Vorstellung, im Möbelgeschäft der Zeugin nicht näher bestimmte Weine anzubieten, die er, „sobald er geeignete Lieferanten habe“, der Zeugin verkaufen könne. Aus diesen Angaben des Klägers lässt sich aber ebenso wie aus der glaubhaften Aussage der Zeugin C nur schließen, dass der Kläger bei seinem Gespräch mit der Zeugin C aus deren Sicht diese noch nicht als bereits selbständig tätiger Handelsvertreter aufgesucht hatte. Es ist bei diesem wesentlich durch private Dinge wie die Preise geprägten Gespräch, das nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin C nicht länger als eine Stunde gedauert hatte, nicht konkret über den Aufbau einer Geschäftsbeziehung auf der Grundlage der vom Kläger angesprochenen Vorstellung eines Weinverkaufs im Möbelgeschäft gesprochen worden. Details des vom Kläger angesprochenen Weinverkaufs sind – dies hat die Zeugin C ausdrücklich bekundet – nicht besprochen worden.
Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K und C sowie den Angaben des Klägers, der sich für die Zeit vom 13. bis 15. Juli 2007 über die mit Ausnahme der angeführten Treffen mit den Zeugen K und C hinaus an keine weiteren Außenaktivitäten hinsichtlich einer Existenzgründung erinnern kann und seine Zeit vorwiegend am PC mit Recherchen verbracht hatte, dass er sich im angeführten Zeitraum noch nicht im Klaren darüber war, ob und gegebenenfalls mit welchem Konzept er den Schritt in die Selbständigkeit wagen sollte. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger jedenfalls bis einschließlich 15. Juli 2007 noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschlossen war, folgt weiterhin aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 2. Juli 2007 versucht hatte, im Hinblick auf seine Existenzgründung einen Beratungstermin bei der Beklagten zu bekommen, der ihm allerdings erst am 25. Juli 2007 gewährt wurde. Es ist unwahrscheinlich, dass der in Sachen Existenzgründung durch das von ihm absolvierte Gründerseminar, bei dem am 17. März 2007 auch zur Förderung von Existenzgründungen durch die Beklagte referiert worden war, „vorgebildete“ Kläger ohne vorherige Beratung über die bestehenden Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen den Sprung in den Selbstständigkeit gewagt hatte, es sei denn, er hätte über die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III und mithin über die förderungsbedingte Notwendigkeit zur „Eile“ Bescheid gewusst. Von der 90-Tage-Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III hatte der Kläger jedoch erst anlässlich seiner Vorsprache am 25. Juli 2007 erfahren, als ihm erklärt worden war, bei rückwirkender Gewerbeanmeldung hätte er „90 Tage“.
Der Kläger hatte vor dem 16. Juli 2007 auch keine „ernst und unmittelbar“ auf die beabsichtigte Tätigkeit als Handelsvertreter ausgerichtete Vorbereitungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen. Soweit er auf Anregung der Arbeitsvermittlerin G im Hinblick auf die angestrebte Erfüllung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III zum 12. Juli 2007 rückwirkend sein Gewerbe angemeldet hatte, fand diese Vorbereitungshandlung erst am 30. Juli 2007 statt. Ein der Tätigkeit als Handelsvertreter zugrunde liegendes Gesamtkonzept legte der Kläger erst mit dem Businessplan vom 7. September 2007 vor, nachdem er sich zuvor im Rahmen der Ausbildungsinhalte des von ihm vom 27. August 2007 bis zum 7. September 2007 besuchten Existenzgründerseminars mit den Anforderungen an die Erstellung eines Businessplans vertraut gemacht hatte. Er hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er einen Businessplan oder ein sonstiges Existenzgründungskonzept bereits zu einem früheren Zeitpunkt fertig gestellt hätte und damit in irgendeiner Form nach außen getreten wäre.
Selbst wenn man schließlich davon ausgeht, dass durch die nachträgliche Durchführung der Bildungsmaßnahme in der Zeit vom 27. August 2007 bis 7. September 2007 sich die Restanspruchsdauer wegen des nach § 117 SGB III für diesen Zeitraum bewilligten Alg entsprechend verlängert haben sollte (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III), lassen sich auch für die Woche nach dem 15. Juli 2007 schon nach dem Vortrag des Klägers konkrete nach außen gerichtete Vorbereitungshandlungen nicht feststellen. Denn der Kläger hat auf die Nachfrage des Senats erklärt, er habe in dieser Woche zu hause gearbeitet und habe auch mit dem polnischen Zoll an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag „wegen der Konditionen“ sprechen wollen, aber niemanden angetroffen, der sich zuständig gefühlt habe.
Die fehlende Erfüllung der Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III lässt sich auch nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dadurch ersetzen, dass eine Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für einen Zeitpunkt vor dem 15. bzw. 16. Juli 2007 fingiert wird. Dabei bedarf es keiner Beurteilung, ob die Beklagte eine ihr auf Grund Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur (zügigen) Auskunft und Beratung (vgl. §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB I), verletzt und ihm dadurch einen Nachteil zugefügt hat (vgl. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2; BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3; BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R - juris). Es kann daher auch dahinstehen, ob die erforderliche Kausalität zwischen einem etwaigen Beratungsfehler und der verspäteten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger festgestellt werden könnte.
Denn selbst bei einem unterstellten objektiven Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des Herstellungsanspruchs jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil ein entsprechender Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Verhalten der Beklagten hinauslaufen würde (vgl. BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Dies ist vorliegend jedoch der Fall, weil eine Amtshandlung nicht die tatsächlich unterbliebene Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zum 14. bzw. 15. Juli 2007 zu ersetzen vermag.
Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger begehrt, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 ESF-Richtlinien erneut zu entscheiden. Denn der angegriffene Bescheid vom 30. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008 erweist sich als rechtmäßig.
Diese ESF-Richtlinien stellen keine isoliert zu wertenden Verwaltungsvorschriften dar, sondern sind Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung iS des § 370 Abs. 2 SGB III (heute § 368 Abs. 2 SGB III), die ihrerseits als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Gunsten Dritter zu qualifizieren ist. Eine entsprechende Qualifizierung hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der ESF-Richtlinien vom 20. Januar 2000 vorgenommen (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 7a AL 62/05 R -, juris). Danach sind die ESF-Richtlinien vom 20. Januar 2000 Bestandteil einer von der Bundesregierung und der damaligen Bundesanstalt für Arbeit geschlossenen und auf der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 370 Abs. 2 SGB III a.F. beruhenden Verwaltungsvereinbarung. Die Bestimmungen dieser als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Gunsten Dritter iS des gemäß § 61 Abs. 2 SGB X anwendbaren § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu wertenden Verwaltungsvereinbarung stehen in ihrer generell abstrakten Bedeutung Normen gleich, sodass bei ihrer Auslegung nach den nebeneinander heranzuziehenden Auslegungsgrundsätzen des §§ 133, 157 BGB allein auf den objektiven Erklärungswert der Regelungen abzustellen ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat mit Urteil vom 17. September 2008 – L 16 AL 496/06 – ESF- zu den Richtlinien vom 22. Dezember 2004 angeschlossen hat , stehen auch die hier anwendbaren Richtlinien vom 22. Dezember 2004 in der geänderten Fassung vom 25. Juli 2006 ebenfalls Normen gleich, denn diese ESF-Richtlinien sind von der angeführten Verwaltungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 (abgedruckt als Anlage 4 zu § 368 bei Becker, in Eicher/Schlegel, SGB II, Stand Dezember 2007) gedeckt.
Die mithin als „Tatbestandsvoraussetzungen“ (vgl. zu dieser Terminologie LSG Brandenburg, Urteil vom 30. April 2005 - L 30 AL 9/03 -, juris) zu interpretierenden Anforderungen des § 2 der ESF-Richtlinien vom 22. Dezember 2004 in der geänderten Fassung vom 25. Juli 2006 sind nicht erfüllt, weil an den Kläger weder ein Überbrückungsgeld noch ein Existenzgründungszuschuss oder ein GZ erbracht wird bzw. worden ist. Da der Kläger auch keinen Anspruch auf den insoweit allein in Betracht kommenden GZ hat, kann offen bleiben, ob der Kläger schon im Falle eines bestehenden und noch nicht erfüllten Anspruchs auf einen GZ eine erneute Entscheidung über seinen Antrag verlangen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.