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Entscheidung 5 U 52/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 04.04.2012
Aktenzeichen 5 U 52/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 133/10 – wird als unzulässig verworfen, soweit er die Klage damit begründet hat, dass ihn die Beklagte nicht zutreffend darüber aufgeklärt habe, welche Provisionen sie für den Vertrieb der Beteiligung an der I… GmbH & Co. … KG vereinnahme. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger und Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 47.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten – aus eigenem und am 12. Dezember 2009 von der Drittwiderbeklagten abgetretenem Recht – Schadensersatz wegen schuldhaft pflichtwidriger Beratung bei der treuhänderischen Beteiligung an der I… GmbH & Co. … KG (im Folgenden: I…). Mit der Drittwiderklage will die Beklagte festgestellt wissen, dass der Drittwiderbeklagten diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen.

Am 15. Dezember 2000 besprachen Kläger und Drittwiderbeklagte mit den Mitarbeitern M… Sc… und L… M… der Beklagten die Anlage einer Arbeitnehmerabfindung des Klägers von 105.000,00 DM vor Steuern und Sozialversicherung. Im Anschluss an ein weiteres Gespräch mit Sc… zeichneten Kläger und Drittwiderbeklagte unter dem 20. Dezember 2000 den Beitritt zur I… mit 70.000,00 DM zzgl. 3.500,00 DM Abwicklungsgebühr (Anlage K 1). In der Beitrittserklärung bestätigten sie durch gesonderte Unterschrift den Erhalt des Emissionsprospekts in der Fassung vom März 2000 (auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, 85 GA = Anlage B 27). Unter demselben Datum unterzeichnete der Kläger eine Gesprächsnotiz, in der u. a. auf Verlustmöglichkeiten und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung hingewiesen wurde (Anlage B 10). Nachdem Kläger und Drittwiderbeklagte die Anlage, mit der sie (auch) steuerliche Zwecke verfolgten („positive steuerliche Wirkungen“), am 27. Dezember 2010 mit ihrem Steuerberater besprochen hatten, übergaben sie die Beitrittserklärung der Beklagten.

Der Emissionsprospekt sah bis zur Auflösung der I… Ausschüttungen – denen Einlagerückzahlungsfunktion zukommen sollte – von 10 % für das Jahr 2002, 15 % für das Jahr 2003, 25 % für das Jahr 2004, 40 % für das Jahr 2005 und 73 % – einschließlich der Erlöse für die Veräußerung der Filmrechtebibliothek – für das Jahr 2006 vor. Die I… schüttete 10 % für das Jahr 2002 und 5 % für das Jahr 2003 aus. Für die Jahre 2004 und 2005 erfolgten keine Ausschüttungen mehr. Kläger und Drittwiderbeklagte erhielten ab dem Jahr 2000 die jährlichen Geschäftsberichte der I…. Im September 2005 wurde ihnen der Geschäftsbericht für das Jahr 2004 übersandt. Darin hieß es u. a., dass die aktuelle Liquiditätslage eine Ausschüttung auch im Jahr 2005 nicht zulasse; auch im Jahr 2006 sei in jedem Fall von einer deutlich geringeren Ausschüttung als der prospektierten auszugehen, u. a. wegen einer vorzunehmenden Korrektur der Bibliothekswerte. Im Halbjahresbericht der I… I/2006 hieß es dazu, dass die Geschäftsleitung derzeit eine Veräußerungsstrategie für die Filmrechtebibliothek erarbeite. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 ließ die I… mitteilen, dass der bei Verkauf der Filmrechtebibliothek erzielte Erlös voraussichtlich keine weitere Ausschüttung bzw. Kapitalrückzahlung ermögliche.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, dass die mit der Anlage verfolgten steuerlichen Zwecke Zwischenziel gewesen seien, um das Kapital für die Altervorsorge zu erhalten. Dies sei Sc… – dem bekannt gewesen sei, dass Kläger und Drittwiderbeklagte nicht über Erfahrungen mit geschlossenen Medienfonds oder vergleichbaren Anlagen verfügten – und M… auch so mitgeteilt worden. Sc… habe die Anlage dementsprechend – wie die Drittwiderbeklagte bezeugen könne – als „total sichere“ Anlage mit überdurchschnittlichen Renditen dargestellt, ohne auf die gegebenen Risiken und sonst relevanten wertbildenden Faktoren hinzuweisen (namentlich: Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, Rückvergütungen Sc…s und der Beklagten, Blindpool-Konzeption). Eine Beratung anhand des Emissionsprospekts habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Damit habe die Beklagte – die sich selbst als Wirtschaftsberaterin bewerbe – ihre Pflichten zur anlegergerechten Beratung und zur anlagegerechten Beratung (Totalverlustrisiko, Blindpoolfinanzierung, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB, keine Prüfung der Plausibilität des Anlagekonzepts, Rückvergütungen) verletzt. Hinzu komme, dass die Renditeerwartungen im Filmmarkt, einschlägigen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zuwider, im Emissionsprospekt insgesamt zu positiv dargestellt worden seien. Der Kläger hat ferner behauptet, dass er und die Drittwiderbeklagte dem I… bei pflichtgemäßer Beratung nicht beigetreten wären. Daher sei ihm die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenem Gewinn, errechnet aus dem Ertrag einer Staatsanleihe erstklassiger Bonität, abzgl. Ausschüttungen zu ersetzen (Schadensberechnung 59 GA). Hingegen seien Steuervorteile nicht abzusetzen, weil die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern sei. Die als Nebenforderung beanspruchte Geschäftsgebühr werde (wohl) in gewillkürter Prozessstandschaft des Rechtsschutzversicherers des Klägers geltend gemacht.

Der Kläger hat sein Zahlungsbegehren, das er unter Hinweis auf ein Aufforderungsschreiben vom 25. September 2009 (83R GA: ohne entgangenen Gewinn) individualisiert hat, zunächst im Mahnverfahren verfolgt. In dem am 23. Dezember 2009 eingereichten Mahnantrag hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber bereits erbracht sei. Die Beklagte hat dem ihr am 19. März 2010 zugestellten Mahnbescheid unter Erhebung der Verjährungseinrede mit der Begründung widersprochen, dass ihm mangels hinreichender Individualisierung des Anspruchs und der wahrheitswidrigen Behauptung, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, keine verjährungshemmende Wirkung zukomme.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug,

wie aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlich beantragt.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen

und gegenüber der Drittwiderbeklagten festzustellen, dass dieser keine dem Klagebegehren entsprechenden Ansprüche gegen sie zustehen.

Die Drittwiderbeklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Drittwiderklage, die sie bereits für unzulässig erachtet, abzuweisen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass Kläger und Drittwiderbeklagte bereits aufgrund des Inhalts der Beitrittserklärung und Übergabe des Emissionsprospekts, der ihnen am 20. Dezember 2000 ausgehändigt worden sei, Kenntnis von sämtlichen den Anspruch begründenden Umständen erlangt hätten. Selbiges ergebe sich aus der vom Kläger und der Drittwiderbeklagten bei Zeichnung der Beitrittserklärung unterzeichneten Gesprächsnotiz. Bei dieser Sachlage hätten Kläger und Drittwiderbeklagte nicht zuwarten dürfen, ob sich die mit dem Beitritt zum I… verbundenen Gewinnerwartungen oder die sich daraus ergebenden Risiken realisieren. Dass Letzteres der Fall gewesen sei, habe sich jedenfalls mit Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen für die Jahre 2003 und folgende gezeigt, zumal sich diese auf 90 % des investierten Kapitals hätten summieren sollen. Die Risiken seien zudem explizit in den Geschäftsberichten und Protokollen der Gesellschafterversammlung angesprochen worden. Die Verjährung sei nach allem – wie die Beklagte gemeint hat – spätestens im Jahre 2008 vollendet gewesen. Selbst bei Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2009 hätte nicht der Mahnbescheid, sondern erst die Anspruchsbegründung die Verjährung hemmen können, weil das Mahnverfahren mangels nicht erbrachter Gegenleistung unstatthaft und der geltend gemachte Schadensersatz nicht hinreichend individualisiert gewesen sei.

Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, nur als Anlagevermittlerin tätig geworden zu sein. Dessen unbeschadet habe der Kläger – wie die Beklagte weiter ausgeführt hat – durch den pauschalen und unsubstantiierten Vortrag von Beratungsfehlern seiner Darlegungslast nicht genügt. Jedenfalls habe für den Kläger im Vordergrund gestanden, seine Steuerlast zu senken, was nur durch eine unternehmerische Beteiligung, insbesondere in einen Medienfonds mit einer Verlustzuweisung von 100 % im Beitrittsjahr möglich gewesen sei. Auch seien Kläger und Drittwiderbeklagte – die bei ihren Anlageentscheidungen stets „renditeorientiert“ gewesen seien – von den Zeugen Sc… und M… anhand des Emissionsprospekts über Funktionsweise und Risiken – bis hin zum Risiko des Totalverlusts – der Beteiligung aufgeklärt worden. Desgleichen seien die Provisionen für die Vermittlung der Kapitalanlage in dem Emissionsprospekt korrekt ausgewiesen gewesen. Bezüglich des Emissionsprospekts sei die Beklagte als nicht Prospektverantwortliche allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet gewesen, der sie anhand eines Prospektprüfungsberichts eines vereidigten Wirtschaftsprüfers genügt habe. Davon abgesehen seien die Angaben im Prospekt zum Verlustrisiko, zur Blindpool-Konzeption, zur Fungibilität und zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zutreffend gewesen. Weiterhin sei der Kläger, der sich als risikoorientierter Anleger in einem Entscheidungskonflikt befunden habe, für die Ursächlichkeit der beklagten Beratungsfehler für die Beitrittsentscheidung beweisfällig. Aus demselben Grund der Risikoorientierung könne der entgangene Gewinn nicht unter Zugrundelegung einer mündelsicheren Anlage ermittelt werden. Auch seien die mit mindestens 15.000,00 € auf ca. 17.000,00 € zu beziffernden Steuervorteile anzurechnen. Ferner sei auch die Höhe der Nebenforderung und die Ermächtigung zu deren Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft zu bestreiten. Die Möglichkeit weiterer Schäden des Klägers, die Gegenstand des Feststellungsantrags seien, sei nach Liquidation des I… nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat die Klage unter Stattgabe der Drittwiderklage wegen Verjährung abgewiesen: Der Kläger und die Drittwiderbeklagte hätten sich den letztlich realisierten Anlagerisiken grob fahrlässig verschlossen, nachdem es auch im Jahre 2005 wiederum keine Ausschüttungen gegeben habe. Die dreijährige Regelverjährungsfrist sei infolgedessen mit Ablauf des Jahres 2005 in Lauf gesetzt worden und mit Ablauf des Jahres 2008 vollendet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 10. Februar 2011 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. März 2011 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5. Mai 2011 am selben Tage begründeten Berufung. Die Drittwiderbeklagte, die das Urteil ebenfalls angefochten hatte, hat ihre Berufung zurückgenommen.

Der Kläger greift das angefochtene Urteil unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere zur Verjährung an. Er vertritt die Auffassung, dass das Ausbleiben der geplanten Ausschüttungen nicht schon die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen rechtfertige, und zwar insbesondere nicht im Hinblick auf das Totalverlustrisiko. Auch müsse – wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2011 (III ZR 81/10) entschieden habe – der Beginn der Verjährung für jede einzelne der beklagten Aufklärungspflichtverletzungen gesondert beurteilt werden (keine anlegergerechte Beratung, keine Aufklärung über Totalverlustrisiko, Blindpool-Konzeption, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung bezüglich der Darstellung des Filmmarktes). Mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2011 trägt der Kläger zusätzlich vor, dass die Beklagte „nach neuesten Erkenntnissen … eine Provision oberhalb der 15 %-Grenze“ für den Vertrieb des I… erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte habe auch nicht mehr als die im Emissionsprospekt offen ausgewiesenen 15 % als Innenprovision erhalten, wie die Berufungskläger § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuwider neu vortrügen. Da die Berufung jedoch nicht auf eine Falschaufklärung über die Provisionen gestützt worden sei, sei die Berufung insoweit ohnehin als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit der Kläger die Klage damit begründet hat, dass ihn die Beklagte nicht zutreffend darüber aufgeklärt habe, welche Provisionen sie für den Vertrieb der Beteiligung an der I… vereinnahme. Denn insoweit hat der Kläger die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist begründet (§ 520 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 9) ist die Verjährung, wenn mehrere (voneinander abgrenzbare) Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird, für jede dieser Pflichtverletzungen gesondert zu prüfen. Das setzt die Teilbarkeit des Streitgegenstands voraus, so dass sich die Berufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, deren Abänderung begehrt wird. Ausweislich der Berufungsbegründung werden als Pflichtverletzungen, die das Landgericht zu Unrecht als verjährt angenommen habe, aber nur keine anlegergerechte Beratung, keine Aufklärung über Totalverlustrisiko, Blindpool-Konzeption, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung bezüglich der Darstellung des Filmmarktes gerügt.

2.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Anspruch auf den geforderten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) oder anderen Rechtsvorschriften zu.

a) Bezüglich einzelner von dem Kläger erhobenen Vorwürfe, nämlich der Nichtaufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Anlage, die Kommanditistenhaftung und – obiter dictum (oben 1.) – über die Provisionen der Beklagten fehlt es bereits an (der schlüssigen Darlegung) einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung.

aa) Der Kläger behauptet nicht, dass die Mitarbeiter der Beklagten diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätten. Der Kläger behauptet auch nicht, dass er diesbezüglich nachgefragt hätte.

bb) Die Angaben zur eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung sind in der von dem Kläger unterzeichneten Gesprächsnotiz (Anlage B 10) und dem Emissionsprospekt (S. 76) enthalten. Auf die Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird ebenfalls in dem Emissionsprospekt hingewiesen (S. 61). Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung werden auf S. 36 f., 68 des Emissionsprospekts mit insgesamt 15 % benannt. Die Aushändigung des Emissionsprospekts am 20. Dezember 2000 wird vom Kläger nicht (mehr) erheblich bestritten und steht jedenfalls aufgrund der unterzeichneten Empfangsbekenntnisse (Anlage K 1) zur Überzeugung des Senats fest.

cc) Da Kläger und Drittwiderbeklagte den Emissionsprospekt am 20. Dezember 2000 erhielten und ihre Beitrittserklärung erst mit Übergabe am 27. Dezember 2010 wirksam wurde (vgl. BGH, Urteil v. 15. Juni 1998 – II ZR 40/97, juris Rn. 7 m. w. N.), hatten sie genügend Zeit, den Inhalt des Emissionsprospekts zur Kenntnis zu nehmen, zu durchdenken und ein hiernach etwaig verbleibendes Informationsbedürfnis durch Nachfragen gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu befriedigen, bevor sie die Beitrittserklärung an dieselben aushändigten. Falls sie mehr Zeit benötigt hätten, stand es in ihrem Belieben, sich die benötigte Zeit durch spätere Aushändigung der Beitrittserklärung zu verschaffen.Unter diesen Umständen durften die Mitarbeiter der Beklagten grundsätzlich davon ausgehen, dass Kläger und Drittwiderbeklagte den Emissionsprospekt gelesen und verstanden haben sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellen (vgl. BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 – III ZR 203/09, juris Rn. 15, 23).

dd) Eine Pflichtverletzung fiele der Beklagten daher nur zur Last, wenn sie über diese Punkte zusätzlich ungefragt (mündlich) hätte aufklären müssen. Dies hängt davon ab, welche Pflichten die Beklagte bei Vermittlung der Beteiligung trafen.

(1) Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Beklagte als Anlagevermittler oder als Anlageberater tätig geworden ist. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Überschneidungen sind möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH, Urteil v. 13. Mai 1993 – III ZR 25/92 – juris Rn. 12 m. w. N.).

Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N).

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH a. a. O., juris Rn. 14 m. w. N).

Im Streitfall war für Kläger und Drittwiderbeklagte ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte die Beteiligung auf Provisionsbasis vertrieb, denn eine Vergütung ihrer Tätigkeit durch jene stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Vor diesem Hintergrund konnten Kläger und Drittwiderbeklagte auch die in weiten Teilen vorformulierte „private Wirtschaftsbilanz“ (Anlage K 3), in der sich die Beklagte als Wirtschaftsberatung bezeichnete, unschwer als Broschüre im Wesentlichen werbenden und anpreisenden Charakters einordnen (vgl. BGH, Urteil v. 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, juris Rn. 21). Insbesondere hat die Beklagte durch ihre Mitarbeiter kein persönliches Vertrauen für eine neutrale und unabhängige Beratung in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil v. 27. Oktober 2005 – III ZR 71/05, juris Rn. 14).

(2) Unabhängig von der Einordnung des Schuldverhältnisses als Anlagevermittlung oder Anlageberatung durften Kläger und Drittwiderbeklagte keine in jeder Hinsicht erschöpfende fachkundige Bewertung und Beratung bezüglich der Beteiligung erwarten. Denn das materielle Pflichtenprogramm qualifiziert den Vertrag, nicht die Vertragsbezeichnung die Vertragspflichten. Angesichts des erkennbaren Provisions- und des sich daraus ergebenden Vertriebsinteresses der Beklagten konnten Kläger und Drittwiderbeklagte nach einem aus Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB verobjektivierten Empfängerhorizont eine zusätzliche, über den Emissionsprospekt hinausgehende Aufklärung jedenfalls nur insoweit erwarten, als diese – zusätzliche – Aufklärung nach den der Beklagten verfügbaren Informationen für die Anlageentscheidung praktisch bedeutsam werden konnte (vgl. BGH, Urteil v. 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, juris Rn. 22).

Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass dazu eine – zusätzliche – Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Anlage, die Kommanditistenhaftung und die Provisionen der Beklagten gehörte.

Die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, der im Allgemeinen erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt (BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 – III ZR 203/09, juris Rn. 20), beeinträchtigte im Konkreten weder das primäre Anlageziel der Steuerersparnis noch den Altersvorsorgezweck. Letzteres wäre nur der Fall gewesen, wenn das Kapital längerfristig gebunden gewesen wäre. Vorliegend sollte die Gesellschaft hingegen nach sieben Jahren aufgelöst werden, so dass ein durch die zutreffenden Prospektangaben nicht befriedigtes Informationsbedürfnis nicht ersichtlich ist. Dass die eingeschränkte Fungibilität einer Anlage bestimmte Absicherungsmechanismen ausschließt (Stop-Loss-Option u. ä.), schafft kein über das allgemeine Volatilitäts- und Verlustrisiko hinausgehendes Risiko.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB für Kläger und Drittwiderbeklagte nicht schon deshalb irrelevant gewesen, weil diese Haftung unmittelbar nicht sie, sondern den Treuhandkommanditisten träfe (vgl. BGH, Urteil v. 12. Februar 2009 – III ZR 90/08, juris Rn. 35). Denn dies schließt ihre mittelbare (Rückgriffs-) Haftung aus der Treuhand gegenüber dem Treuhandkommanditisten nicht aus (vgl. BGH a. a. O.), worauf im Emissionsprospekt im Übrigen auch ausdrücklich hingewiesen wird. Einer zusätzlichen – über die zutreffenden Angaben im Emissionsprospekt – hinaus gehenden Aufklärung bedurfte es aber zumindest deshalb nicht, weil nach § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages, der ebenfalls Bestandteil des Emissionsprospekts war (dort S. 89), die Kommanditisteneinlage mit 10 % des Beteiligungskapitals in das Handelsregister eingetragen werden sollte. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Umfang der Kommanditistenhaftung im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern durch den im Handelsregister eingetragenen Einlagebetrag beschränkt. Dementsprechend hätte sich die (Rückgriffs-) Haftung der Berufungsbeklagten gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf maximal 10 % ihrer Anlage beschränkt. Dadurch wurde das – für sich betrachtet wirtschaftlich erhebliche (BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 – III ZR 203/09, juris Rn. 20) – Risiko des Verlusts zurückbezahlter Einlagen signifikant limitiert.

Die Beklagte schuldete schließlich auch keine zusätzliche Aufklärung über die von ihr vereinnahmten Provisionen. Zwar handelt es sich bei den Provisionen um sog. Innenprovisionen. Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden und deshalb den Wert der Anlage beeinflussen (BGH, Beschluss v. 9. März 2011 – XI ZR 191/10, juris Rn. 22). Allerdings trifft nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bankungebundene freie Berater – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 31d WpHG – keine (ungefragte) Aufklärungspflicht, da der Anleger bei solchen Beratern – anders als bei Banken – von einer durch den Produktanbieter „eingepreisten“ Vergütung ausgehen und er deshalb deren Höhe erfragen muss, wenn sie ihn interessiert (BGH, Urteil v. 3. März 2011 – III ZR 170/10, juris Rn. 17 ff.; Urteil v. 15. April 2010 – III ZR 196/09, juris Rn. 13). Eine Aufklärungspflicht trifft den Berater unter dem Gesichtspunkt einer anlagegerechten Beratung erst, wenn die Provision und damit die Nominalwertminderung 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreitet (BGH, Urteil v. 3. März 2011 – III ZR 170/10, juris Rn. 22; Urteil v. 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, juris Rn. 39). Vorliegend ist im Emissionsprospekt eine Innenprovision mit einer Gesamthöhe von insgesamt 15 % offen ausgewiesen. Über die korrekte Prospektangabe hinaus bedarf es keiner weiteren ungefragten Aufklärung über die Provisionen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig übergeben worden ist (BGH, Urteil v. 27. Oktober 2010- XI ZR 338/08, juris Rn. 31). Der Kläger behauptet nicht, jedenfalls nicht in subsumtionsfähiger (substantiierter) Form, dass die Beklagte eine Innenprovision von mehr als 15 % erhalten hat. Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 30. November 2011 ist vielmehr so zu verstehen, dass die Emittentin, die D… AG eine Vertriebsprovision von 16 % versprochen hat. Dass die Provision aus dem Gesellschaftskapital der I… gezahlt wurde, lässt sich dem, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nicht entnehmen.

b) Bezüglich der weiteren ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen ist die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Verjährung ist namentlich bezüglich der beklagten Pflichtverletzung eingetreten, die Beteiligung sei von dem Mitarbeiter Sc… der Beklagten als „total sicher“, bei der „man sein Geld jedenfalls nicht verlieren kann“ (Anhörung des Klägers), dargestellt worden.

aa) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB verjährt der klagegegenständliche Schadensersatzanspruch seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren.

bb) Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger sowohl Kenntnis von der Forderung wie auch von der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

(1) Der beklagte Schaden ist bereits mit Wirksamwerden der Beteiligungserklärung entstanden. Der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage kann bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb – unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden entsteht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage (BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 7; Urteil v. 22. Juli 2010 – III ZR 99/09, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen der Berufungskläger – das sich die Beklagte insoweit zu Eigen gemacht hat – gegeben.

(2) Die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns sind gegeben.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dagegen trifft ihn generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (zum Ganzen BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben kann die zutreffende Information des Anlegers durch einen Emissionsprospekt nur dann den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis begründen, wenn dessen Inhalt mit den Aussagen des Anlagevermittlers oder –beraters in Einklang steht. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten gegenüber den persönlichen Auskünften regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben „seines“ Vermittlers oder Beraters und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Unterlässt der Anleger eine „Kontrolle“ des Vermittlers oder Beraters durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“ (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 10; Urteil v. 22. Juli 2010 – III ZR 99/09, juris Rn. 18 f.).

Da der Kläger behauptet, ihm sei die Beteiligung durch den Mitarbeiter der Beklagten als „total sicher“ dargestellt worden, lässt sich aus der Aushändigung des Emissionsprospekts allein nicht auf grob fahrlässige Unkenntnis schließen.

Im Streitfall kommt jedoch hinzu, dass ab dem Jahre 2004 keine Ausschüttungen mehr erfolgten. Nach dem Emissionsprospekt (S. 7) dienten die Ausschüttungen nicht nur der Gewinnbeteiligung, sondern auch der Rückführung des Beteiligungsbetrages. Die Ausschüttungen waren danach also auch für den Kapitalerhalt von ganz wesentlicher Bedeutung. Die persönliche Anhörung des Klägers hat (jedenfalls) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mitarbeiter der Beklagten insoweit unzutreffende, den Angaben im Prospekt widersprechende, sie überlagernde und verdrängende Aussagen getätigt haben. Die im Emissionsprospekt vorgestellte, auf statistischen Mittelwerten beruhende (S. 40) Modellrechnung sah Ausschüttungen von 10 % für das Jahr 2002, 15 % für das Jahr 2003, 25 % für das Jahr 2004, 40 % für das Jahr 2005 und 73 % für das Jahr 2006 vor (S. 42). Erst im Jahr 2006 sollten die Einnahmen aus der Veräußerung der Filmrechtebibliothek ausgeschüttet werden. Bis zum Jahre 2005 sollten mithin – wenn auch nur nach der Modellrechnung – insgesamt 90 % des Kapitals zurückgezahlt werden. Dahinter blieben die Ausschüttungen der I… mit 15 % bezogen auf die Einlage und 16,67 % bezogen auf die projektierten Ausschüttungen ebenso signifikant wie evident zurück. Gerade wenn sie Kapitalerhalt zum Zwecke der Altersvorsorge erstrebten, hätten Kläger und Drittwiderbeklagte aufgrund des Ausbleibens der Ausschüttungen hochgradig alarmiert sein müssen. Ihr Vertrauen in die Sicherheit der Beteiligung musste aufgrund des wiederholten Ausbleibens der Ausschüttungen jedenfalls im Jahre 2005 in schwerwiegender Weise erschüttert sein. Dies umso mehr, als Kläger und Drittwiderbeklagter im September 2005 der Geschäftsbericht für das Jahr 2004 übersandt wurde, in dem nicht nur das Ausbleiben einer Ausschüttung für das Jahr 2005 angekündigt wurde, sondern auch für das Jahr 2006 und die in diesem Jahr geplante Veräußerung der Filmrechtebibliothek „in jedem Fall“ eine „deutlich geringere Ausschüttung“ als prospektiert in Aussicht gestellt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht mehr verständlich, dass Kläger und Drittwiderbeklagte noch mit Ablauf des Jahres 2005 darauf vertraut haben wollen, ihr Kapital aus den Verwertungserlösen der Filmrechtebibliothek zurückzuerhalten. Dieses bereits signifikant und evident enttäuschte Vertrauen konnten sie sich nur (kontrafaktisch) bewahren, weil sie ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im Streitfall jedem hätte einleuchten müssen und wovor sie letztlich die Augen verschlossen haben (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 8).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlasst. Selbst wenn man annehmen wollte, dass Kläger und Drittwiderbeklagte lediglich einfach fahrlässig versäumt hätten, sich des im Emissionsprospekt geschilderten Rückzahlungsmodells zu versichern, hätte ihnen allein das Ausbleiben jedweder Ausschüttungen ab dem Jahre 2004 zwingend und unabweisbar vor Augen führen müssen, dass es sich bei ihrer Beteiligung keineswegs um eine „total sichere“, d. h. auf Kapitalerhalt konzipierte Anlage handelte (vgl. BGH, Urteil v. 22. September 2011 - III ZR 186/10, juris Rn. 13). Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06) lässt sich entnehmen, dass das Ausbleiben zugesagter Ausschüttungen nicht den Rückschluss auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Haftung der die Anlage finanzierenden Bank zulässt. Ein solcher Fall steht hier nicht im Streit. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2009 (II ZR 157/08), mit dem dieser eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, erschöpft sich in einer zustimmenden Zitierung des vorgenannten Urteils.

cc) Damit war die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 vollendet. Ob die Verjährung bereits durch Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit Vorwirkung auf die Einreichung des Mahnantrags (§ 167 ZPO) im Jahre 2009 oder erst durch die Anspruchsbegründung im Jahre 2010 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden ist, kann infolgedessen auf sich beruhen.

dd) Ist bezüglich der behaupteten Falschauskunft über die Anlagesicherheit Verjährung eingetreten, erstreckt sich diese auf weitere, von dem Kläger beklagte Beratungs- und Aufklärungsfehler, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(1) Dazu gehört erstens der Vorwurf nicht anlegergerechter – auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene und dessem erklärten Anlegerziel gemäße (vgl. BGH, Urteil v. 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, juris Rn. 11, 18) – Beratung. Zwar traten Kläger und Drittwiderbeklagte den Mitarbeitern der Beklagten als Anlageinteressenten gegenüber, die sich – unstreitig – noch nicht an Medienfonds beteiligt hatten, eine – ebenfalls unstreitig – Einmalanlage einer Abfindung planten, die zudem – ihrem Vorbringen zufolge – letztlich der Altersvorsorge dienen sollte, woraus sich ein ohne weiteres erkennbares Bedürfnis nach Aufklärung über das mit der Beteiligung verbundene Verlustrisiko ergab (vgl. BGH, Urteil v. 6. März 2008 – III ZR 298/05, juris Rn. 25). Doch lässt sich der mit der Beteiligung verfolgte Zweck der Altersvorsorge nicht von dem Verlustrisiko trennen, da dieses Anlegerinteresse mindestens den Kapitalerhalt voraussetzt. Mit der Realisierung des Verlustrisikos durch die ausbleibenden Ausschüttungen wurde klar, dass der Kapitalerhalt und damit zugleich der Zweck der Altersvorsorge nicht mehr uneingeschränkt erreichbar waren.

(2) Die Verjährung umfasst des Weiteren den Vorwurf der Nichtaufklärung über die Blindpool-Konzeption. Dass die durch die I… zu finanzierenden Filme erst noch entwickelt und produziert werden mussten, erschwerte zwar die Chancen- und Risikoabwägung und ließ eine höhere Volatilität des Beteiligungswerts erwarten. Gerade deshalb gingen die mit der Blindpoolkonzeption verbundenen Wirkungen unmittelbar in dem allgemeinen Verlustrisiko der Beteiligung auf.

(3) Schließlich erstreckt sich die Verjährung auch auf die behauptete beschönigende Darstellung des Filmmarktes im Emissionsprospekt, die der Beklagten als Verletzung von deren Plausibilitätsprüfungspflicht vorgeworfen wird. Auch die hierdurch ggf. geweckten Erwartungen an die Vermarktungs- und Gewinnchancen wurden durch das Ausbleiben der Ausschüttungen und den damit verbundenen Kapitalverlust unmissverständlich enttäuscht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.