| Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 31. Senat | Entscheidungsdatum | 09.10.2017 | |
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| Aktenzeichen | L 31 AS 1907/147 B ER | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2017:1009.L31AS1907.147B.ER.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 37 Abs 2 SGB 10 | |||
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2017 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 24. August 2017 bis zum 31. August 2017 Leistungen i.H.v. 97,06 € und für die Zeit ab 1. September 2017 - längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - i.H.v. 415,95 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
&7625 I. |
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung der mit Bescheid vom 13. März 2017 gewährten Leistungen. |
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt, |
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 13. März 2017 mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 4. Juli 2017 aufgehoben worden sei. Insoweit habe der Antragsteller auch mit Schreiben vom 6. September 2017 eingeräumt, dass er die Post des Antragsgegners erhalten habe. |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Zeit ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht, mithin ab 24. August 2017 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind. Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung, bzw. wenn diese wegen notwendiger Ermittlungen im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchführbar ist, eine Folgenabwägung erforderlich, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803, vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86 b Rn. 29, 29a). Dabei ist auch bei Vornahmesachen einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02, zitiert nach juris, m. w. N.).
Unter Beachtung dieser Vorgaben besteht ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, denn ihm stehen für die Zeit ab 24. August 2017 Leistungen nach dem SGB II - entsprechend der Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 13. März 2017 - zu.
Zwar hat auch der Senat erhebliche Zweifel daran, dass sich der Antragsteller tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, auch wenn der Antragsgegner die zunächst geplanten Ermittlungen seines Außendienstes soweit ersichtlich jedenfalls bisher nicht durchgeführt hat. Indiz dafür, dass der Antragsteller sich tatsächlich nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, könnte beispielsweise sein, dass die von ihm auf Aufforderung des Senats überreichten Kontoauszüge keinerlei Abhebungen oder Kartenzahlungen enthalten, die - jedenfalls einen gewissen - Aufschluss über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort geben könnten. Insofern könnte es gegebenenfalls gerechtfertigt sein, weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des Antragstellers durchzuführen, um zu klären, ob ihm Leistungen in der Zukunft zustehen oder in der Vergangenheit zugestanden haben.
Diese Zweifel des Senats ändern jedoch nichts daran, dass der Antragsgegner nicht innerhalb der in § 331 Abs. 2 SGB III vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach vorläufiger Zahlungseinstellung den Bescheid vom 13. März 2017 aufgehoben hat. Soweit er dies mit dem Bescheid vom 4. Juli 2017 getan hat, fehlt es hinsichtlich dieses Bescheides an dem Nachweis einer Bekanntgabe an den Antragsteller.
Gemäß § 37 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das heißt grundsätzlich hätte der Antragsgegner dem Antragsteller den Bescheid vom 4. Juli 2017 bekannt geben müssen. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch gemäß S. 3 dieser Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
Der Senat nimmt wegen der Unwägbarkeiten des Sachverhalts im Hinblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen regelmäßig einen Abschlag in Höhe von 20 % vor, so dass sich ausgehend hiervon für die Zeit vom 24. August 2017 bis zum 31. August 2017 Leistungen i.H.v. 97,06 € (519,94 € : 30 Tage x 7 Tage :100 x 80) und für die Zeit ab 1. September 2017 - längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - i.H.v. 415,95 € (519,95 € : 100 x 80) ergeben.
Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2017 aufzuheben. Ihm sind Leistungen wie aus dem Tenor ersichtlich zu gewähren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statthaft (§ 177 SGG).