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Verkehrsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 23.01.2015
Aktenzeichen VG 1 K 758/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 13 Abs 1 OBG BB, § 15 Abs 2 VwVG BB, § 18 VwVG BB, § 19 Abs 1 VwVG BB, § 37 Abs 1 S 1 VwVG BB, § 45 Abs 2 S 1 StVO

Tenor

Der Leistungsbescheid vom 17./24. Juni 2013 (Az.: 23-6035-09) und der Widerspruchsbescheid vom 12./22. Juli 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung einer Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann dessen Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist, wendet sich gegen die Erhebung der Kosten für das Umsetzen seines Kraftfahrzeugs.

Das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald ordnete am 19. April 2013 für den Zeitraum 19. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 u. a. Verkehrsbeschränkungen für nicht näher bezeichnete Gemeindestraßen und Geh- bzw. Radwege in der Stadt an, um „kleinere Reparaturarbeiten im Straßenbereich und auf Geh- und Radwegen“ durchführen zu können. Am 27. Mai 2013 stellten Mitarbeiter des Bauhofs der Stadt ausweislich ihrer Tätigkeitsnachweise in der Zeit von 09.00 – 10.30 Uhr im ...weg und in der ...straße in mobile Verkehrsschilder auf. Der Veilchenweg wurde im Bereich der beabsichtigten Baumaßnahmen mit dem Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) und dem Zusatzzeichen 1052-37 (Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen), gültig für den 30. und für den 31. Mai 2013 in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, beschildert. Am 30. Mai 2013 beauftragte das Ordnungsamt der Stadt einen Abschleppdienst, den Wagen des Klägers, der auf dem unbefestigten Seitenstreifen des ...wegs in einem Bereich geparkt war, für den das Parkverbot galt, umzusetzen; das Kraftfahrzeug wurde etwa 250 Meter entfernt in der Straße ... geparkt. Ausweislich der Rechnung des Abschleppdienstes, die sich auf einen Betrag in Höhe von 89,25 € einschließlich Mehrwertsteuer beläuft, wurde der Einsatz am 30. Mai 2013 um 08.30 Uhr begonnen und um 09.30 Uhr beendet.

Mit Leistungsbescheid vom „17. Juni 2013“ (so dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nach) bzw. „24. Juni 2013“ (so das Datum in der an die Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandten Ausfertigung, Bl. 9 der Gerichtsakte) forderte der Beklagte den Kläger auf, diesen Betrag sowie – nicht näher spezifizierte – „Verwaltungsgebühren“ in Höhe von 20,00 € und – ebenfalls nicht näher spezifizierte – „Auslagen“ in Höhe von 3,50 €, insgesamt 112,75 €, bis zum 19. Juli 2013 zu zahlen.

Das Fahrzeug des Klägers habe am ...weg 4, Haus Nr. 4, verkehrswidrig geparkt und Straßenbaumaßnahmen behindert. Eine Halterauskunft und eine Befragung von Mietern hätten zu keinem Ergebnis geführt. Die Außendienstmitarbeiter seien in der Zeit von 08.20 Uhr bis zur Beendigung der Umsetzung gegen 09.30 Uhr vor Ort gewesen. Aus Gründen der Dringlichkeit habe eine Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) durchgeführt werden müssen, die angemessen, erforderlich und nicht länger aufschiebbar gewesen sei.

Gegen den ihm am 26. Juni 2013 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 09. Juli 2013 mit der Begründung Widerspruch, er habe seinen PKW nicht verkehrswidrig geparkt und es sei nicht rechtzeitig ein Parkverbotsschild aufgestellt worden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom „12. Juli 2013“ (so dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nach) bzw. „22. Juli 2013“ (so das Datum in der an die Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandten Ausfertigung, Bl. 14 der Gerichtsakte) im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Eine Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat am 23. August 2013 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht angegeben worden sei und die Stadt selbst die Ersatzvornahme nicht vorgenommen habe. Er habe sein Fahrzeug am 27. Mai 2013 um 04.30 Uhr am ...weg abgestellt und ausweislich der Verwaltungsakte seien zu diesem Zeitpunkt noch keine Verkehrsschilder aufgestellt gewesen. Eine Frist von 3 Tagen sei nicht ausreichend, um rechtzeitig Baumaßnahmen und Parkeinschränkungen anzukündigen, vielmehr müsse der Bürger mindestens eine Woche vor den Beschränkungen über diese Umstände informiert werden.

Der Kläger legte eine Bescheinigung der Fa. ...GmbH aus ... vom 31. März 2014 vor, wonach er in der Zeit von Montag, den 27. Mai 2013, bis Donnerstag, den 30. Mai 2013 im Rahmen einer Montagetätigkeit auf einer Baustelle in Leipzig eingesetzt gewesen sei. Die Arbeitszeit habe in Leipzig um 07.00 Uhr begonnen und habe am 30. Mai 2013 um 17.30 Uhr geendet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 aufzuheben und

die Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein für den Kläger wahrnehmbares Verbotsschild sei rechtzeitig aufgestellt worden. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn eine Ermächtigungsgrundlage im Leistungsbescheid nicht angegeben worden sei, führe das nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, im Übrigen sei im Widerspruchsbescheid auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg Bezug genommen worden. Dass die Stadt die Ersatzvornahme nicht selbst vorgenommen habe, sei unerheblich. Es werde bestritten, dass der Kläger sein Fahrzeug am 27. Mai 2013 um 04.30 Uhr abgestellt habe. Hinsichtlich der übrigen 5 Fahrzeuge, die verkehrsordnungswidrig geparkt worden seien, sei es gelungen, die Fahrer zu ermitteln. Hinsichtlich des Fahrzeugs des Klägers habe „eine namentlich nicht bekannte Frau“ mitgeteilt, dass dieser zusammen mit ihrem Ehepartner bzw. Ehemann auf Montage sei und sie das Fahrzeug in Ermangelung eines Schlüssels nicht wegfahren könne. Erst im Nachgang sei das Abschleppen des Fahrzeuges angeordnet worden. Zwischen dem Aufstellen des Verkehrsschildes und der durchgeführten Abschleppmaßnahme „lägen drei volle Tage“. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend.

Die für das Verkehrsrecht nunmehr zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 07. November 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Auf Verfügung des Einzelrichters vom 15. Oktober 2014 teilte der Beklagte mit, die Verkehrszeichen seien am 27. Mai 2013 in der Zeit von 09.10 Uhr bis 09.30 Uhr aufgestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der ... als Behörde – und nicht die Körperschaft – Beklagter ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 25], S.317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Absatz 8 der Finanzgerichtsordnung vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 37]).

II. Die Klage vom 23. August 2013 ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Terminvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht verfristet.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich die von § 73 Abs. 3 S. 1 und 2 VwGO geforderte Zustellung des Widerspruchsbescheides weder aus dem Bescheid selbst noch aus dem sonstigen Verwaltungsvorgang ergibt, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers als „Anlage K 3“ zur Klageschrift den ihr übersandten Widerspruchsbescheid vom „22. Juli 2013“ vorgelegt, der dem Eingangsstempel nach in der Kanzlei erst am 06. August 2013 eingegangen ist.

Hiervon unabhängig ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides i. S. v. § 58 Abs. 2 VwGO – jedenfalls deshalb – unrichtig, weil sie zwar auf die Möglichkeit einer schriftlichen Klageerhebung und einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Klageerhebung im Wege des elek-tronischen Rechtsverkehrs nach § 55a VwGO hinweist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – juris Rn. 28 ff. m. w. N.), obwohl diese Möglichkeit in Brandenburg für das Verwaltungsgericht Cottbus bereits zum 01. Mai 2007 eröffnet wurde, § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 <GVBl. S. 558>, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 23. November 2012 <GVBl. II Nr. 100). Hiervon ausgehend war die Klageerhebung binnen eines Jahres und nicht binnen der in § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmten Frist möglich.

III. Die (Anfechtungs-)Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12./22. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar wäre der Kläger dem Grunde nach kostenpflichtig, die Erhebung der Kosten für die Abschleppmaßnahme erweist sich im vorliegenden Einzelfall allerdings als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Nach § 37 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 660), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes sowie zur Anpassung der Verweisungen an das Kommunalrechtsreformgesetz (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) – das am 01. September 2013 in Kraft getretene Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) findet keine Anwendung auf Vollstreckungsverfahren, die, wie hier, vor seinem In-Kraft-Treten bereits eingeleitet wurden, § 41 VwVGBbg –, werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; nähere Bestimmungen trifft vorliegend insoweit die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) vom 16. Juni 1992 (GVBl. II S. 299).

Die Voraussetzungen der Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs liegen an sich vor. Der Beklagte hat Verwaltungszwang dem Grunde nach zulässig angewendet und auch das Zwangsmittel der Ersatzvornahme unterliegt im Ergebnis weder in materieller noch in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken.

Nach § 15 Abs. 2 VwVGBB kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und wenn die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Ein Sofortvollzug ist dabei nur zulässig, wenn mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug nach § 15 Abs. 1 VwVG BB – gegebenenfalls auf Grund einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung – nicht zugewartet werden kann, weil keine polizeipflichtige Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage sind (vgl. Urt. d. 3. Kammer v. 13. Dezember 2011 – VG 3 K 453/10 – UA S. 8). Diese Voraussetzungen lagen vor, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Ermächtigungsgrundlage für den Beklagten in der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder in dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) findet.

Nach § 45 Abs. 2 S. 1 StVO können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörden) u. a. zur Durchführung von Straßenbauarbeiten vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden u. a. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen anordnen. Die Stadt ist für die Gemeindestraßen Straßenbaubehörde: Nach § 46 Abs. 2 lit. c) des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09 <Nr. 15>, S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14 <Nr. 27>), werden die Aufgaben der Straßenbaubehörden für Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen von den Gemeinden wahrgenommen, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind; nach § 9a Abs. 1 S. 3 BbgStrG sind die Gemeinden Baulastträger der Gemeindestraßen. In diesem Zusammenhang kommt in Betracht, dass die Stadt die auf § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StVO beruhende, allgemeine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde – nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung – StVRZV) vom 11. August 2009 (GVBl. II Nr. 26, S. 523) sind Straßenverkehrsbehörden die Landkreise und kreisfreien Städte – vom 19. April 2013 konkretisierend „umgesetzt“ hat. Die Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) und das Zusatzzeichen 1052-37 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) untersagten für den 30. und 31. Mai 2013 in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr das Parken in dem bezeichneten Bereich des Veilchenwegs im Wege einer – in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbaren – Allgemeinverfügung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 – BVerwG 3 C 15.03 – juris). Die Allgemeinverfügung entfaltete ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 – juris Rn. 9) und sie enthielt das Gebot an den Fahrzeugführer, das Fahrzeug aus dem gekennzeichneten Bereich des Halteverbots sofort zu entfernen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 – juris Rn. 10).

Ansonsten findet sich die Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 OBG, wonach die Ordnungsbehörden – § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 OBG – die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Voraussetzungen einer (auch gegenwärtigen) Gefahr lagen vor: Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die sofortige Entfernung seines Kraftfahrzeugs geboten war, um die Baumaßnahmen durchführen zu können, und der Fahrzeugführer war jedenfalls für Mitarbeiter des Beklagten nicht erreichbar.

Auch die Ersatzvornahme als solche entsprach den rechtlichen Anforderungen.

Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 VwVG BB lagen vor, wonach die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Betroffene die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt.

Vollzugsbehörde ist dem Grundsatz der Selbstvollstreckung nach die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (oder ihn hätte erlassen können, vgl. etwa Sadler: VwVG, VwZG, 9. Aufl. 2014, § 7 VwVG Rn. 2 m. w. N.), § 16 Abs. 1 VwVG BB, und nach § 47 Abs. 2 OBG sind die örtlichen Ordnungsbehörden, so nach § 3 Abs. 1 OBG u. a. die amtsfreien Gemeinden, auch ansonsten zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Einer vorherigen schriftlicher Androhung und Fristsetzung bedurfte es nach § 23 Abs. 1 S. 3 VwVG BB in den Fällen des Sofortvollzugs nach § 15 Abs. 2 VwVG BB nicht.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 18 VwVG BB ist ebenfalls nicht verletzt, soweit das Umsetzen des Kraftfahrzeugs in Rede steht. Dem Beklagten stand – wie auch der Kläger nicht bestreitet – kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur effektiven Störungsbeseitigung zur Verfügung, insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Mitarbeiter des Beklagten von einer erschöpfenden Ermittlung des Fahrzeugführers abgesehen haben. Eine Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaige Ermittlungen über den Verbleib des Fahrzeugführers oder über die Identität des Fahrzeughalters durchzuführen, denn derartigen Nachforschungsversuchen stehen regelmäßig die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06. Juli 1983 – BVerwG 7 B 182.82 – juris; BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2002 – BVerwG 3 B 67.02 – juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13. August 2003 - 24 ZB 03.1149 – juris). Diese Voraussetzungen lagen hier mit Blick darauf, dass eine Beziehung zwischen dem in ... gemeldeten Halter und den Anwohnern nicht hinreichend ermittelt werden konnte, jedenfalls aber der Fahrer nicht zur Beseitigung der Behinderung veranlasst werden konnte, nicht vor. Auch dann, wenn unterstellt wird, dass es dem Beklagten mit Blick auf seine Ausführungen zu einer „namentlich nicht bekannten Frau“ an sich möglich gewesen sein müsste, über den Ehepartner des Arbeitskollegen des Klägers auch den Kläger zu erreichen, wäre die Umsetzung des Fahrzeugs nicht entbehrlich geworden.

Die Kostenforderung des Beklagten ist allerdings rechtswidrig.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1 Bbg KostO gehören zu den vom Pflichtigen zu erstattenden Auslagen der Vollzugsbehörde zwar auch die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder an Hilfspersonen zu zahlen sind, und die Stadt ist als Gebietskörperschaft, bei der die Auslagen entstanden sind, nach § 37 Abs. 1 S. 2 VwVG BB auch Kostengläubigerin.

Die Kostenforderung erweist sich in dem vorliegenden Einzelfall allerdings als unverhältnismäßig. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann namentlich dann vorliegen, wenn der Halter oder Fahrer sein Fahrzeug ohne Verstoß gegen straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt hat und die Störung, zu deren Beseitigung er nunmehr verpflichtet ist, für ihn nicht vorhersehbar war. Das etwa ist der Fall, wenn das Fahrzeug ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird. So liegt es hier. Der Vortrag des Beklagten, es werde bestritten, dass der Kläger sein Fahrzeug vor dem Aufstellen der Verkehrsschilder – nämlich, wie von diesem behauptet, am 27. Mai 2013 um 04.30 Uhr – im Veilchenweg in abgestellt habe, gibt dem Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu klären. Zum einen hat der Kläger diesen Vortrag mit der von ihm vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 31. März 2014 hinreichend nachgewiesen, zum anderen müsste sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass es an ihm gewesen wäre, entsprechend den üblichen Gepflogenheiten durch entsprechende Lichtbildaufnahmen im Zeitpunkt des Aufstellens der Verkehrsschilder zu dokumentieren, welche Kraftfahrzeuge bereits geparkt waren.

Das Kraftfahrzeug des Klägers ist am 30. Mai 2013 umgesetzt worden, obwohl eine angemessene Vorlaufzeit noch nicht abgelaufen war. Diese ist geboten, weil der Verkehrsteilnehmer einerseits nicht darauf vertrauen darf, dass ein im Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeugs rechtmäßiges Parken unbegrenzt erlaubt bleibt, von ihm auf der anderen Seite aber auch nicht erwartet werden kann, den Parkplatz täglich oder gar stundengenau auf eine Änderung der Verkehrsregelungen zu kontrollieren.

Die Länge der Vorlaufzeit ist strittig: Während es die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1998 (BVerwG 11 C 15.95 – juris Rn. 13) für geboten hält, dass zwischen dem Tag des Aufstellens der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme (ohne Differenzierung zwischen Werktagen, Sonn- und Feiertagen) drei volle Tage liegen (OVG Hamburg, Urt. v. 07. Oktober 2008 – 3 Bf 116/08 – juris Rn. 51/52; Bayerischer VGH, Urt. v. 17. April 2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Februar 2007 – 1 S 822/05 – juris Rn. 22 ff.; Sächsisches OVG, Urt. v. 23. März 2009 – 3 B 891/06 – juris Rn. 32; VG Bremen, Urt. v. 09. Dezember 2010 – 5 K 622710 – juris Rn. 24; Sadler: VwVG, VwZG, 9. Aufl. 2014, § 19 VwVG Rn. 17 m. w. N.), ist die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte der Auffassung, dass bereits ein zeitlicher Vorlauf von 48 Stunden angemessen sei, sofern es sich nicht um besonders dringliche Angelegenheiten handele; eine längere Frist sei angesichts der vielfältigen Anforderungen, die – insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen – in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt werden, nicht vertretbar (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 – juris Rn. 9 - 11). Das OVG A-Stadt-Brandenburg hat eine Zeitspanne von drei Tagen für den Regelfall als notwendig und angemessen beurteilt, jedoch auch die im Land ... übliche Verwaltungspraxis unbeanstandet gelassen, die auf die geringere Vorlaufzeit von 72 Stunden abstellt (vgl. Beschlüsse v. 06. September 2007 – OVG 1 S 103.07/OVG 1 M 49.07 – S. 4 des Beschlussabdrucks <BA> sowie v. 04. November 2010 – OVG 1 N 75.10 – S. 4 BA).

Das Gericht schließt sich vorliegend der erstgenannten Rechtsprechung an.

Die Parkbeschränkung wurde für eine Anwohnerstraße in der lediglich etwa 10.000 Einwohner zählenden Stadt angeordnet, um – nicht nur im ...weg, sondern auch an anderen Orten in – in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr kleinere Reparaturarbeiten im Straßenbereich und im Bereich von Geh- und Radwegen vornehmen zu können. Die Änderung der Verkehrsregelung war mithin für die Stadt plan- und vorhersehbar und ein Verkehrsteilnehmer musste ohne anderweitige Hinweise – etwa eine herannahende „Wanderbaustelle“ – nicht damit rechnen, dass das Parken in dem Seitenbereich einer Anwohnerstraße der Kleinstadt vor Ablauf von drei vollen Tagen unerlaubt werden würde. Die geringere Vorlaufzeit von 72 oder gar 48 Stunden verlangt dem Verkehrsteilnehmer eine zeitlich präzise Reaktion ab, und sie beruht vor allem auf den Gegebenheiten in Großstädten, in denen weitaus zügiger auf unvorhergesehene Ereignisse – etwa Demonstrationen oder Staatsbesuche – mit einer Änderung der Parkmöglichkeiten reagiert werden muss. Die fehlende Eilbedürftigkeit der Straßenbaumaßnahmen und der Umstand, dass zwischen der generellen Anordnung der Maßnahme durch die Straßenverkehrsbehörde und dem Beginn des Parkverbots annähernd sechs Wochen Zeit lagen, lassen die Belastung des Klägers mit den Kosten für das Umsetzen seines Fahrzeugs hier als unverhältnismäßig erscheinen: Zwischen dem Aufstellen der Verkehrsschilder am 27. Mai 2013 zwischen 9.10 Uhr und 09.30 Uhr und dem Anordnen der Umsetzung und ihrer Durchführung am 30. Mai 2013 ab 08.30 Uhr lagen keine drei vollen Tage – und im Übrigen noch nicht einmal 72 Stunden –, denn diese Frist lief erst am 30. Mai 2013 um 00.00 Uhr ab, vgl. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB (vgl. dazu auch Ellenberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 187 Rn. 1 ).

Hiervon ausgehend war weiteren rechtlichen Bedenken – so hinsichtlich formeller Anforderungen, § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG, und hinsichtlich der Rechtsgrundlage (und ggf. der Ermessensausübung im Rahmen einer Rahmengebühr) für die Erhebung der „Verwaltungsgebühren“ – nicht mehr nachzugehen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung einer Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig, weil es ihm nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu führen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 und § 709 S. 2 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 112,75 € festgesetzt.