| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.01.2020 | |
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| Aktenzeichen | 6 K 188/17.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0110.6K188.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 10. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in seiner Person hinsichtlich seines Herkunftslandes vorliegen.
Der aus Afghanistan stammende Kläger - Angehöriger des Volkes der Hazara und ursprünglich schiitischen Glaubens - wurde nach eigenen Angaben am 20. Februar 2000 in einem Dorf in der Provinz G... geboren. Später sei er in die Stadt Naw Abad gezogen und dort aufgewachsen. Er habe Afghanistan im Sommer 2012 verlassen und sei in die Stadt Ghartschak in den Iran zu seiner Schwester und ihrem Ehemann gezogen, nachdem seine Mutter psychisch erkrankt sei und sich nicht mehr um ihn habe kümmern können. Sein Vater lebe ebenfalls weiterhin in der Stadt Naw Abad in Afghanistan. Weitere Geschwister habe er nicht.
Der Kläger habe den Iran im Juni oder Juli 2015 verlassen und sei am 15. Januar 2016 über den Landweg in Deutschland eingereist.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. November 2016 gab der Kläger an, dass er den Iran verlassen habe, weil er als afghanischer Flüchtling und Hazara im Iran diskriminiert worden sei und die iranische Regierung beschlossen habe, dass die im Iran lebenden männlichen Afghanen zur militärischen Ausbildung herangezogen werden sollen, um dann im Krieg in Syrien eingesetzt zu werden. Er selbst sei im Iran mehrmals von Iranern beraubt und verprügelt worden, nur weil er als Hazara äußerlich erkennbar sei.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2017, der dem Kläger am 17. Januar 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keine subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Afghanistan geltend mache. Auch eine individuelle landesweite Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht anzunehmen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seine Unversehrtheit befürchten. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Januar 2017, seinerzeit vertreten durch den Landrat des Landkreises O... als Amtsvormund, beim Verwaltungsgericht Klage ein. Zur Begründung führte der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt aus, dass er sich zwischenzeitlich vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt habe. Er sei am 23. November 2019 getauft worden. Der Kläger habe die Bibel studiert und habe sich mit dem christlichen Glauben derart auseinandergesetzt, dass er die Entscheidung getroffen habe, einen Glaubensübertritt vorzunehmen. Der Kläger nehme seit Sommer 2019 regelmäßig an den Gottesdiensten seiner Gemeinde, bei der er festes Mitglied sei, teil. Der Kläger sei auch bei einer Abschiebung nach Afghanistan nicht bereit, seinen Glauben zu leugnen bzw. zu widerrufen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch darauf bestehen, seinen christlichen Glauben öffentlich zu praktizieren.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2017, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asyl-gesetzes zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung verweist das Bundesamt inhaltlich auf seinen Bescheid vom 10. Januar 2017. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass selbst nach Vorlage der Taufurkunde vom 23. November 2019 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht vorlägen. Der formale Vollzug des Glaubenswechsels, insbesondere eine Taufe nach den Riten der neuen Glaubensgemeinschaft, könne ein Indiz für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel sein, sei aber allein nicht für eine solche Wertung ausreichend. Die Taufurkunde vom 23. November 2019 sei nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsel zu belegen, der angesichts der in der persönlichen Anhörung des Klägers vorgetragenen Gründe, wonach dieser keine Angaben zu etwaigen religionsbedingten Fluchtgründen gemacht, sondern lediglich auf seine Volkszugehörigkeit verwiesen habe, im hiesigen Falle von einem ergebnisorientierten Wohlverhalten des Klägers auszugehen sei. Darüber hinaus ließen sich für Afghanistan keine Fälle feststellen, in denen es zu erheblichen Beeinträchtigung gekommen sei, nachdem durch den Betroffenen zwar eine Taufe und die Annahme in die christliche Religionsgemeinschaft stattgefunden habe, der neue Glauben im Heimatland indessen nicht weiter praktiziert worden sei. Insofern liege die Annahme nahe, dass gläubige Moslems in dem Verhalten im Ausland nur eine für die dortigen Verhältnisse vorteilhafte Taktik sehen würden. Für Gefahren in diesen Fällen gebe auch das Auskunftsmaterial nichts her; dieses beziehe sich vielmehr nur auf eine Gefährdung von zum Christentum konvertierten Moslems, die ihren neuen Glauben im Heimatland leben und dort praktizieren würden.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört und den Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Dreieinigkeitsgemeinde in B... als geladenen Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der informatorischen Befragung und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, nachdem die Beklagte auf diese Folge in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2019 übertragen wurde.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist. |
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.