Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.04.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 178/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 12 % und der Antragsgegner zu 88 %.
2. Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Antragstellers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.332,46 Euro festgesetzt.
I.
Mit den Bescheiden vom 08. November 2010 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Herstellungsbeiträgen zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen für das Grundstück W.- Straße in A., Flur X, Flurstücke x, y und z in Höhe von 43.308,10 Euro (Bescheidnummer: 43-3-1534/2010) und für das Grundstück O.- Straße in A., Flur X, Flurstück q in Höhe von 8.806,34 Euro (Bescheidnummer: 43-3-1507/2010) heran. Nach den erfolglosen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht Cottbus die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 08. November 2010 gestellt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid bzgl. des Grundstücks O.-Straße in A-, Flur X, Flurstück q mit Bescheid vom 26. September 2011 zurückgewiesen. Des Weiteren hat der Antragsgegner mit dem Widerspruchs- und Änderungsbescheid vom 26. September 2011 den Bescheid hinsichtlich des Grundstücks W.- Straße in A., Flur X, Flurstücke x, y und z insoweit geändert, dass dieser einen zu entrichtenden Beitrag in Höhe von 60.523,48 Euro festsetzt. Nachdem der Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 20. Oktober 2011 gegen die Bescheide vom 08. November 2011 jeweils am 24. Oktober 2011 Klage erhoben hat (6 K 788/11 und 6 K 789/11), hat der Antragsgegner den Bescheid vom 08. November 2011 hinsichtlich des Grundstücks W.- Straße in A., Flur X, Flurstücke x, y und z in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheid vom 26. September 2011 mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 aufgehoben. Die Beteiligten haben das einstweilige Rechtsschutzverfahren daraufhin hinsichtlich des Bescheides vom 08. November 2011 bezüglich des Grundstücks W.- Straße in A., Flur X, Flurstücke x, y und z in Gestalt des Widerspruch- und Änderungsbescheids vom 26. September 2011 für erledigt erklärt. In Bezug auf den Beitragsbescheid für das Grundstück O.-Straße in A., Flur X, Flurstück q in Höhe von 8.806,34 Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2011 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Bescheids vom 08. November 2011 bezüglich des Grundstücks W.- Straße in A., Flur X, Flurstücke x, y und z in Gestalt des Widerspruch- und Änderungsbescheids vom 26. September 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. unten die Begründung der Kostenentscheidung).
Der Antrag im Übrigen, mit dem der Antragsteller -noch- sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Oktober 2011 mit dem Aktenzeichen VG 6 K 788/11 gegen den das Grundstück O.- Straße in A., Flur X, Flurstück q betreffenden Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 08. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst – insbesondere mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO – zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).
Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Herstellungsbeitrag zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen mit Bescheid des Antragsgegners vom 08. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2011 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls in der Satzung über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des vom 17. August 2011 (Herstellungsbeitragssatzung 2011 –HerstBeitrS 2011-) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Herstellungsbeitragssatzung 2011 dürfte für den vorliegenden Rechtsstreit auch beachtlich sein, da sie zumindest vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2011 –nämlich am 23. August 2011- in Kraft getreten ist. Nach dem KAG bedarf es für einen Abgabenbescheid einer Abgabensatzung, die spätestens für den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens bzw. – so wie hier- des Erlasses des Widerspruchsbescheides Geltung hat (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2009 -9 B 60.08-, Juris Rn. 13).
Die Herstellungsbeitragssatzung 2011 ist in den im Rahmen der Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüssen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 19. Oktober 2011 – 9 S 44.11 und 9 S 50.11 –) nicht beanstandet worden. Die erkennende Kammer schließt sich dieser rechtlichen Bewertung in dem vorliegenden Eilverfahren an. Auch jenseits der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den genannten Beschlüssen geprüften Rechtsfragen sind formelle oder materielle, für den umstrittenen Bescheid beachtliche Satzungsfehler nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller rügt, die Beitragssatzung sei nicht vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden, weil sowohl Ausfertigung als auch Bekanntmachung am selben Tag erfolgt seien, vermag dies Zweifel an der Wirksamkeit der Herstellungsbeitragssatzung 2011 nicht zu begründen.
Ausfertigung und Bekanntmachung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung dagegen soll es den Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und vom Inhalt der Satzung Kenntnis zu nehmen (vgl. zur Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1996 -4 B 60/96-, zitiert nach Juris). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Ausfertigung als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1996, a.a.O.). Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Dezember 1986 –BVerwG 4 C 31.85 und 29.86 –). Zwar kann insoweit die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung nicht gewahrt ist; denn regelmäßig dürfte es nicht möglich sein, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (vgl. zum Ganzen hinsichtlich der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplanes BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 -4 B 129/98-, NVwZ 1999, 878). Dieses Indiz ist indes widerleglich. Es ist denkbar, dass eine Satzung ausgefertigt und noch am selben Tag bekanntgemacht wird (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999, a.a.O.), vor allem dann, wenn –wie hier- der Satzungsgeber das Bekanntmachungsblatt selbst herausgibt und daher Einfluss auf den Zeitpunkt der Drucklegung und des Erscheinens desselben nehmen kann. Ob die zeitliche Abfolge hinsichtlich der Ausfertigung und der Bekanntmachung der Herstellungsbeitragssatzung 2011 eingehalten worden ist, wirft insoweit schwierige, ggf. weitere Aufklärung und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu leistende Ermittlungen erfordernde Tatsachen- und Rechtsfragen auf, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Es spricht nach summarischer Prüfung jedoch Vieles dafür, dass die Reihenfolge dieser beiden Schritte im Verfahren des Erlasses der Herstellungsbeitragssatzung 2011 hier nicht zu beanstanden ist. Vorliegend hat der Antragsgegner ausweislich seines Vorbringens die Herstellungsbeitragssatzung zeitlich vor der Bekanntmachung ausgefertigt. Dies erscheint jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Tatsächliche Gründe, die gegen die Möglichkeit sprechen, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken, hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst nach dem hier allein gebotenen summarischen Prüfungsmaßstab ersichtlich.
Auch mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers, die Beitragserhebung scheide bereits deshalb aus, weil die Trink- und Abwasserversorgung von der Stadt A. gebaut worden und dem Antragsgegner somit kein umlagefähiger Aufwand entstanden sei, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem angegriffenen Beitragsbescheid die Grundlage einer wirksamen Satzung fehlt.
Soweit seine Ausführungen dahingehend zu verstehen sein sollten, der Antragsgegner erhebe den Beitrag allein für die Trink- und Abwasseranlage im Gewerbegebiet „…“ bzw. den das Grundstück O.-Straße in A., Flur X, Flurstück q betreffenden Anlagenteil, geht diese Auffassung fehl. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen. Im Anschlussbeitragsrecht kommt insoweit eine straßenweise Definition der Anlage prinzipiell nicht in Betracht. Denn der dem Grundstück im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen vermittelte Vorteil beruht nicht allein auf den vor dem jeweiligen Grundstück verlegten Leitungen bzw. Kanälen. Vielmehr sind für eine gesicherte Ver- und Entsorgung des Grundstücks Vorrichtungen erforderlich, die erst in ihrem Zusammenwirken ein funktionsfähiges System bilden. Man spricht aus diesem Grund im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen vom Gesamtanlagenprinzip. Für die Herstellung dieser Gesamtanlage erhebt der Einrichtungsträger den Herstellungsbeitrag.
Soweit der Antragsteller mit diesen Ausführungen die Wirksamkeit der Satzung in Frage stellen möchte, fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag. Allein der Umstand, dass –wie vom Antragsgegner vorgetragen- die Wasserversorgungsanlage im Gewerbegebiet „…“ durch die Stadt A. gebaut wurde und dem Antragsgegner – aufgrund der bisher nicht erfolgten Übertragung auf den Antragsgegner- kein Aufwand entstanden sein dürfte, führt noch nicht zur Fehlerhaftigkeit eines Satzungsmindestbestandteil –hier insbesondere des Beitragssatzes- nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Es ist im Anschlussbeitragsrecht insbesondere nicht erforderlich, dass die personellen und sachlichen Mittel, die für den Betrieb der Einrichtung gewidmet sind, organisatorisch in die Verwaltung des Einrichtungsträgers eingegliedert sind oder die zur Einrichtung gehörenden Grundstücke und Anlagen in seinem Eigentum stehen oder die Einrichtung und deren Bestandteile von diesem ausschließlich aus eigenen Mitteln erstellt oder unterhalten werden; eine öffentliche Einrichtung kann auch auf fremden, insbesondere auf angemieteten oder gepachteten Grundstücken betrieben werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 1971 – II A 554/69 –, OVGE 26, 204; Urteil vom 22. März. 1971 – II A 586/69 –, OVGE 26, 214; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – Nr. 167 XXIII 75 –, VerwRspr. 31, 851; Hessischer VGH, Urteil vom 12. März 1980 – V TH 24/79 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93, NVwZ-RR 1997 S. 47; VG Stade, Urteil vom 16. Mai 2002 – 1 A 732/01 –, zit. nach juris; Kluge, in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 6 Rn. 64). Der Einrichtungsträger muss daher nicht Eigentümer der Gegenstände sein. Es genügt vielmehr, dass er die Einrichtung im Zusammenwirken mit anderen oder durch andere Personen einrichtet, betreibt oder unterhält. So liegt der Fall nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung auch hier. Nach § 1 Abs. 1 WVS 2011 betreibt der Antragsgegner zur Versorgung der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet mit Leitungswasser in Trinkwasserqualität die Wasserversorgungseinrichtung „A.“ u. a. im Gebiet der Stadt A. als rechtlich selbständig öffentliche Einrichtung. Zu dieser öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 WVS 2011 auch die im Eigentum Dritter stehenden oder von Dritten betriebenen und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Antragsgegner bei der Durchführung der Trinkwasserversorgung bedient. Ferner hat der Antragsgegner vorgetragen, dass er sich hinsichtlich der Grundstücke im Gewerbegebiet „…“ der im Eigentum der Stadt A. stehenden Anlagen zur Wasserversorgung im Sinne des § 1 Abs. 5 WVS bedient. Zwar ist der in die Kalkulation eingestellte Aufwand –nach den Ausführungen des Antragsgegners- insoweit fehlerhaft, als der Antragsgegner die im Gewerbegebiet „…“ verlegten Wasserversorgungsleitungen mit einbezogen hat. Jedoch dürfte dies -nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung- nicht der Rechtmäßigkeit des in der Beitragssatzung geregelten Beitragssatzes entgegenstehen. Dies dürfte schon daraus folgen, dass dem Antragsgegner nach der Kalkulation ein „Puffer“ an Aufwand verbleiben dürfte, da der Antragsgegner entgegen der Kalkulation (kalkulierter Beitragssatz in Höhe von 0,853687 €/m²) den bisherigen Beitragssatz in Höhe von 0,79 €/m² zugrunde gelegt hat, und der Aufwand für die Erschließung des Gewerbegebietes „…“ ohnehin nur einen gewissen Teil –nach der Kalkulation 80.129,00 Euro- des beitragsfähigen Gesamtaufwandes des Verbandes –nach der Kalkulation 3.203.841,59 €- darstellt. Ferner hat der Antragsgegner insoweit ausgeführt, dass die Kalkulation unter Einbeziehung des genannten Aufwandes einen maximalen Beitragssatz in Höhe von 0,853687 €/m² netto (beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 3.203.841,59 € / Veranlagungsfläche 3.752.944 m²) ergebe. Nach Abzug des bereits in den umlagefähigen Aufwand einbezogenen Aufwands für das Gewerbegebiet „…“ in Höhe von 80.129,00 € ergebe sich ein Beitrag ein maximaler Beitragssatz in Höhe von 0,8323365 €/m² (beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 3.123.712,50 € / Veranlagungsfläche 3.752.944 m²); somit übersteige der in der Herstellungsbeitragssatzung veranlagte Beitragssatz in Höhe von 0,79 €/m² auch diesen maximalen Beitragssatz nicht. An diesen Ausführungen zu zweifeln, besteht –mit Blick auf die hier vorgelegte Kalkulation (Abschlussbericht August 2011) - keine Veranlassung. Eine weitergehende Überprüfung der Beitragskalkulation und der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen im Gewerbegebiet „…“ bleibt angesichts des dargelegten Prüfungsmaßstabes im hiesigen Eilverfahren - gegebenenfalls auf der Grundlage substantiierter Einwendungen - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.
Die Herstellungsbeitragssatzung 2011 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin Vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Herstellungsbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner - wie im zitierten Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2011 im Verfahren 6 L 17/11 ausgeführt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 –OVG 9 S 43.11-), worauf Bezug genommen wird – bei summarischer Prüfung vor dem 23. August 2011 nicht über eine rechtswirksame Herstellungsbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Herstellungsbeitragssatzung 2011 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Herstellungsbeitragssatzung 2011 (erst) am 23. August 2011 entstanden ist.
Die Darlegungen des Antragstellers, sein Grundstück erfülle nicht den Tatbestand der Herstellungsbeitragssatzung 2011, weil die zur Erschließung vorgesehenen Verkehrsflächen weder öffentlich-rechtlich gewidmet seien noch als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung stünden, wecken nach dem Prüfungsmaßstab in dem hier vorliegenden Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung. Zunächst ist dem Antragsteller allerdings zuzustimmen, dass sich die Erfüllung des Tatbestandmerkmales nach § 2 Abs. 1 HerstBtrS 2011 auch danach richtet, ob die in einem Bebauungsplan zur Erschließung (allein) vorgesehene(n) Straße(n) vorhanden ist/sind oder zumindest in absehbarer Zukunft vorhanden sein wird/werden; u. a. ist die tatsächliche Erschließung durch eine im Bebauungsplan dafür nicht vorgesehene Straße nicht ausreichend. Die Erschließung eines Grundstückes ist dann nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit dann nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes - bebaubar, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um das Erfordernis der planmäßigen Erschließung mit der (auch) der Zweck verfolgt wird, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen. Maßgeblich ist daher nicht irgendeine wegemäßige, sondern allein das Vorliegen der plangemäßen Erschließung (vgl. Urteil der Kammer vom 27. April 2010 -6 K 197/08-, zitiert nach Juris; zur dortigen Rechtslage OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/89 -, KStZ 2002, 190, 191 [zum Anschlussbeitragsrecht]; Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, Seite 17 f. des E.A. [zum Straßenbaubeitragsrecht]; Beschluss vom 24. Juli 1997 – 15 A 687/95 -, zit. nach juris [zum Straßenbaubeitragsrecht]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschuss vom 23. November 2007 – 4 L 202/05 -, zit. nach juris [zum Anschlussbeitragsrecht]; vgl. auch – zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 10/83 -, NVwZ 1986, 646; vgl. demgegenüber zur Unmaßgeblichkeit des Vorhandenseins einer Binnenerschließung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 -9 S 41.11-, zitiert nach juris). Ob insoweit die in Rede stehende(n) Straße(n) auch gewidmet sein bzw. als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung stehen muss/müssen, mag dahinstehen. Denn an der Widmung der für die Erschließung vorgesehenen unstreitig bereits hergestellten Verkehrsflächen –hier insbesondere der J.-Straße, der M. -Straße und der O.-Straße- zu zweifeln besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung. Die Widmung der in dem Gewerbegebiet „…“ ausgewiesenen Verkehrsflächen ist Gegenstand des Beschlusses vom 05. Mai 1993. Zudem hat der Antragsgegner in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren ein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben der Stadt A. vorgelegt, in dem sie dem Antragsteller die Widmung der Verkehrsflächen in dem o.g. Gewerbegebiet bestätigt. Nähere Aufklärung sowie die Beantwortung der sich in Bezug auf die straßenrechtliche Widmung ergebenden schwierigen Rechtsfragen muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Verkehrsflächen und deren Relevanz in anschlussbeitragsrechtlicher Hinsicht.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es bereits an der Errichtung der Wasserversorgungsleitungen in dem Gewerbegebiet „…“ fehle, vermag dies gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen. An der Herstellung dieser Trinkwasserversorgungsleitungen zu zweifeln, besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung. Nach den Angaben des Antragsgegners wurde in diesem Gebiet die Wasserversorgungseinrichtung gebaut. Er hat einen Plan zu Flur X vorgelegt, in dem der Verlauf der Versorgungsleitungen in dem o. g. Gewerbegebiet eingezeichnet ist (vgl. Bl. 2 und 3 des Verwaltungsvorganges, Bescheid-Nr. 43-3-1507/2010). Ferner hat der Antragsgegner in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Errichtung der Trinkwasseranlagen die Bauabnahmeprotokolle nach § 12 VOB/B vom 22. November 1993 und vom 05. Mai 1994 sowie die Schlussrechnungen vom 10. Januar 1994 eingereicht. Zum Teil geht der Antragsteller in seinen Schriftsätzen selbst davon aus, dass die Versorgungsleitungen verlegt worden sind. U. a. trägt er in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2011 vor, dass die Wasserversorgungseinrichtungen in den Verkehrsflächen verlegt worden seien. Ferner hat der Antragsteller mit dem o. a. Schriftsatz ein Schreiben der Stadt A. vom 24. Mai 2011 vorgelegt (vgl. Anlage A 5), in dem die Bürgermeisterin der Stadt A. dem Antragsteller mitteilte, dass in dem Gewerbegebiet „…“ die Trinkwasserversorgungsleitungen von der Stadt A. verlegt worden seien und diese sich weiterhin in deren Eigentum befänden. Seitens des Antragstellers hätte es daher eines substantiierten Vortrages bedurft. Die pauschale Behauptung, die Wasserversorgungseinrichtung sei derzeit nicht hergestellt worden, reicht hierfür nicht. Dieser offensichtlich „ins Blaue hinein“ angestellten Vermutung brauchte die Kammer –zumindest in dem hier vorliegenden Eilverfahren mit der allein gebotenen summarischen Prüfung- nicht weiter nachzugehen. Nähere Aufklärung mag –bei entsprechend substantiiertem Vortrag- ggf. im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die Eigenschaft der Wasserversorgungsleitungen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung entfalle, weil diese in Grundstücken lägen, die im Eigentum des Antragstellers stünden, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind diese Leitungen und Anlagen nicht mit ihrem Einbau gemäß § 946 BGB in das Eigentum des Antragstellers gelangt. Sie sind nach summarischer Prüfung auch nach dem Einbau Bestandteile der öffentlichen Einrichtung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Urteil vom 11. Juli 1962 –V ZP 175/60-, BGHZ 37, 353; Urteil vom 24. Januar 1969 –V ZR 74/65-, BGHZ 51, 319) gehören Leitungen öffentlicher Versorgungsunternehmen, soweit sie über oder durch fremde Grundstücke führen und mit ihnen fest verbunden sind, nicht gemäß §§ 946, 94 BGB dem jeweiligen Eigentümer des belastenden Grundstücks. Soweit diese Leitungen über fremde Grundstücke verlaufen, werden sie regelmäßig als Scheinbestandteile des Grundstücks nach § 95 BGB anzusehen sein, weil sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind. Die Leitungen sind weiterhin bewegliche Sachen; der Eigentumswechsel richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB. Soweit die Leitungen über fremde Grundstücke verlaufen, gelten sie gemäß § 97 BGB als Zubehör des Betriebsgrundstücks des Einrichtungsträgers (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1962, a.a.O.), und somit als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Sollte sich der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse auf die Hausanschlussleitungen beziehen, ist dies für die vorliegende Erhebung eines Herstellungsbeitrags zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen ebenfalls unerheblich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des vom 17. August 2011 (Wasserversorgungssatzung –WVS 2011-) besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlagen. Dieser beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 WVS 2011). Nach § 1 Abs. 4 WVS 2011 ist dieser Hausanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Auf seine Herstellung und die betreffenden Eigentumsverhältnisse kommt es daher für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht an. Denn nach § 1 Abs. 3 Herstellungsbeitragssatzung 2011, der insoweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, wird der Herstellungsbeitrag von den Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Eine Inanspruchnahmemöglichkeit bei leitungsgebundenen Einrichtungen setzt aber nicht voraus, dass das Grundstück bereits über den nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Hausanschluss an die Trinkwasserleitung angeschlossen ist (vgl. Becker in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 8 Rn. 177). Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die für Fernleitungen von Versorgungsunternehmen dargestellten Grundsätze hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse (vgl. oben) auch für die Hausanschlussleitungen im Bereich der Wasserversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1991 –VZR 346/89-, NJW 1991 S. 2826; OVG Saarland, Beschluss vom 2. Februar 2004 -3 Q 3/03-, zitiert nach Juris) gelten.
Dass die Eigenschaft der in Rede stehenden Wasserversorgungsleitungen als öffentliche Einrichtung aufgrund fehlender Widmung derselben entfiele, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies nach summarischer Prüfung sonst ersichtlich. Eine (kommunale) Einrichtung oder Anlage wird zwar erst durch Widmung und nicht allein aus dem mit ihr verfolgten Zweck öffentlich (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 –, LKV 2002 S. 534, 538 f.). Erst die Widmung regelt die Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und ihre Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit, wobei der Einrichtungsträger – gebunden durch die aus höherem Recht sich ergebenden Vorgaben – bestimmt, für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung genutzt werden darf (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 133). Sie ist ein nicht formalisierter Rechtsakt bzw. ein Verwaltungsakt, der – vorbehaltlich spezialgesetzlicher oder satzungsrechtlicher Anforderungen – nicht formgebunden ist, sondern auch – sofern der entsprechende Wille des Einrichtungsträgers erkennbar ist – konkludent oder stillschweigend, etwa durch die Erhebung öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühren oder Beiträge bzw. die Beschlussfassung hierüber, die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung oder durch sonst einen nach außen in Erscheinung tretenden Beschluss oder eine Festlegung des Aufgabenträgers, aus dem/der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der Einrichtung geschlossen werden kann, erfolgen kann (vgl. zum jeweiligen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 1975 – III A 1279/75 –, DVBl. 1976 S. 398; Urteil vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 –, OVGE 39, 179, 185; Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, NWVBl. 2000 S. 300; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a. a. O.; Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 –, KStZ 2006 S. 212; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 1978 – I 2400/78 –, BWVPr. 1979 S. 133; VG Gera, Beschluss vom 15. Februar 2001 – 2 E 1903/00 GE –, LKV 2002 S. 39; VG Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 – 11 K 696/08 –, zitiert nach Juris: die Widmung einer Verrohrung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage könne darin gesehen werden, dass für diese – im öffentlichen Straßenraum liegende und direkt in ein Gewässer mündende – Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt und die Unterhaltung vom Einrichtungsträger übernommen worden sei; VG Meiningen, Urteil vom 1. März 2007 – 8 K 751/00.Me –, zitiert nach Juris, Rn. 24). Brandenburgisches Landesrecht fordert weder die förmliche satzungsrechtliche Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung als „öffentliche“ Einrichtung noch eine ausdrückliche satzungsrechtliche Festlegung ihrer örtlichen und sachlichen Ausdehnung bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 134). Es besteht vielmehr – bei Unklarheiten über die Widmung der Einrichtung – eine Vermutung, dass für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtungen auch öffentliche Einrichtungen sind; dabei schließt auch eine Privatnutzung von Teilen einer bestimmten Anlage ihre Nutzung und Bestimmung für öffentliche Zwecke im Übrigen nicht generell aus (vgl. zum jeweiligen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1968 – 3 A 1522/64 –, OVGE 24, 175; Urteil vom 16. September 1975 – III A 1279/75 –, NJW 1976 S. 820; Urteil vom 1. Juni 1977 – II A 1475/75 –, KStZ 1977 S. 219; Urteil vom 5. September 1986 – 2 A 2955/83 –, GemHH 1987 S. 187; Urteil vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 –, OVGE 39, 179, das eine Widmung bereits dann annimmt, wenn die Leitungen mit den sächlichen Mitteln der Gemeinde und unter ihrer Aufsicht errichtet wurden; Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, NWVBl. 2000 S. 300, 301; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a. a. O.). Ob unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen eine solche Widmung der Trinkwasserleitungen –insbesondere jener in der M.-Straße- vorliegt, wirft indes schwierige, ggf. weitere Aufklärung und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu leistende Ermittlungen erfordernde Tatsachen- und Rechtsfragen auf, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass dann, wenn sich eine Widmung auf eine Sachgesamtheit bezieht, von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Anlagen und Gegenstände erfasst werden (vgl. Urteil der Kammer vom 03. November 2011 -6 K 15/11-, zitiert nach juris).
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 -, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, Juris Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers – nur in Betracht kommt, wenn zumindest auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, mögen diese auch nicht ernstlich i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) sein (so in ständiger Rechtsprechung der BFH, vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 – III B 16/99 -, juris Rn. 29 zur vorgenannten Vorschrift der FGO; a. A. möglicherweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 -9 N 71.10 S. 11 des E. A.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass ihm durch die Vollziehung unzumutbare Nachteile drohen, wobei dabei zu beachten ist, dass die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche Kreditaufnahme Belastungen darstellen, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundenen Härte hinausgehen und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 a.a.O., S. 5 f. des E.A.).
Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Bescheid vom 08. November 2011 hinsichtlich des Grundstücks O.- Straße in A., Flur X, Flurstück q in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2001 betroffen ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des ursprünglichen Antragsbegehrens in Bezug auf die Beitragsfestsetzung für das Grundstück W.- Straße in A., Flur X, Flurstücke x, y und z sind dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat eine Erklärung zur Übernahme der Verfahrenskosten abgegeben.
Dem Antrag, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten im Vorverfahren für notwendig erklärt werden, konnte nicht entsprochen werden.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ist dem Antrag bereits im zugehörigen Hauptsacheverfahren –VG 6 K 789/11- (vgl. Beschluss vom 16. November 2011) stattgegeben worden. Der Antrag im Übrigen konnte hier schon mit Blick auf die Kostengrundentscheidung keinen Erfolg haben. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht in Betracht kommt, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2012 –VG 6 L 226/11-, zitiert nach juris).
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde.