Die Kläger begehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 monatlich weitere 33,18 EUR für ihre Aufwendungen für Elektrizität zusätzlich zu den ihnen bereits gewährten Leistungen der Unterkunft und Heizung.
Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des 1999 geborenen Klägers zu 3. Sie bezogen seit dem 1. Januar 2005 gemeinsam von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, dabei wurden ihnen auch Leistungen der Unterkunft und Heizung gewährt. Zuletzt bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zum 30. April 2007. Am 1. März 2007 zogen die Kläger nach Berlin um, da der Kläger zu 2. dort am 12. März 2007 eine Erwerbstätigkeit aufnahm.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2007, bei der Beklagten am folgenden Tag eingegangen, teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten mit, dass in der Regelleistung von 345,- EUR lediglich Stromkosten in Höhe von 20,74 EUR enthalten seien. Bezogen auf ihre „angebliche“ Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern zu 2. und 3. ergebe dies einen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 49,82 EUR. Ihre tatsächlichen Aufwendungen betrügen jedoch 83,- EUR. Sie beantrage daher, ihnen die Differenz von 33,18 EUR monatlich zusätzlich zu gewähren. Gleichzeitig beantrage sie aus dem gleichen Grunde die Nachzahlung der bislang nicht gewährten und daher falsch berechneten Unterkunftskosten in Höhe von 796,32 EUR für das Jahr 2005 und 2006.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem „Antrag vom 21.01.2007 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Begleichung des Eigenanteils bei zahnärztlicher Behandlung in Höhe von 796,32 EUR“ nicht entsprochen werden könne. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens (Gesundheitspflege, Verkehr, Telefon/Fax) sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die mit der Regelleistung beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Gewährung von Alg II gebiete, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Regelbedarf grundsätzlich nach Regelsätzen zu bemessen seien. Damit scheiden einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs bei laufenden Alg II – Beziehern aus. Der Antrag sei daher abzulehnen, weitere Beträge seien nicht an die Kläger auszuzahlen.
Am 29. Januar 2007 erhob die Klägerin zu 1. hiergegen Widerspruch. Die Beklagte verkenne die Rechtslage, habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und missachte die einschlägige Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 29. Dezember 2006, Az.: S 58 AS 518/05).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet, soweit er sich gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 richtete, und als unzulässig zurück, soweit er sich gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2006 und die davor ergangenen Leistungsbescheide richtete. Die Kläger begehrten die Erhöhung der bewilligten Unterkunftsleistungen und begründeten dies mit der monatlichen Abschlagszahlung für Haushaltsenergie in Höhe von 83,- EUR. Die Kosten der Haushaltsenergie, das heißt die Kosten der Warmwasseraufbereitung als auch die Kosten des sonstigen Verbrauchsstroms seien bereits als Pauschale in der Regelleistung bzw. im Sozialgeld enthalten. Sofern diese Kostenart auch in den Mietnebenkosten enthalten sei, seien die Mietnebenkosten um die entsprechende Pauschale zu vermindern. Zusätzlich könnten die Kosten der Haushaltsenergie und damit auch die Kosten für den monatlich zu entrichtenden Stromabschlag nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus § 20 Abs. 1 SGB II, wonach die Kosten für Haushaltsenergie bereits durch die Regelleistung abgedeckt seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn etwa mit einer elektrisch betriebenen Nachtspeicherheizung geheizt werde. Sofern die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch auch gegen die Höhe der Unterkunftskosten für zurückliegende Bewilligungsabschnitte wende, sei der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Diese Bescheide seien bereits unanfechtbar.
Am 4. März 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie erweitert und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Differenzbetrag zwischen dem Anteil für Haushaltsenergie in der Regelleistung und den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 33,18 EUR monatlich sei von der Beklagten als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 1. Januar 2007 zu übernehmen. Aus den gleichen Gründen seien für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich 33,18 EUR, insgesamt 796,32 EUR nachzuzahlen. Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung sei ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung maßgeblich seien. Seit 2002 seien die Ausgaben für Strom kontinuierlich um mehr als etwa 30 % gestiegen, diese Kostenexplosion habe ihren Grund in den weltweit gestiegenen Öl- und Gaspreisen. Die Regelsätze seien jedoch nicht der Steigerung der Strompreise angepasst worden. Hinzu komme, dass mit Hartz IV die zuvor nicht klar zu bestimmenden Bedarfsanteile für einmalige Beihilfen auf niedrigem Niveau pauschaliert worden seien. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II habe der Gesetzgeber inzwischen unmissverständlich klargestellt, dass die abweichende Erbringung von Leistungen aufgrund untypischer Bedarfslagen ausgeschlossen sei. Gleichwohl hätten das Sozialgericht Frankfurt a. M. sowie das Sächsische Landessozialgericht übereinstimmend festgestellt, dass das Existenzminimum unterschritten werde, wenn die Stromkosten auch aus dem Regelsatz vollständig bestritten werden müssten. Das Landessozialgericht Sachsen habe zu Recht darauf verwiesen, dass Leistungsempfänger von Alg II regelmäßig ältere Elektrogeräte besäßen, welche nicht effizient betrieben werden könnten. Außerdem sei zu beachten, dass Erwerbslose durchschnittlich 22 Stunden und Erwerbstätige nur etwa 14 Stunden täglich zu Hause seien, so dass bereits aufgrund dieses Umstands der Stromverbrauch der Erwerbslosen höher sei. Aufgrund der um 30 % gestiegenen Strompreise müsse allein der Anteil für Haushaltsenergie 33,36 EUR betragen. Allein für eine Person betrage daher die Unterdeckung bereits 12,62 EUR monatlich und 151,44 EUR jährlich. Ausgehend von dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag könne sich ein Hilfebedürftiger knapp 1.100 kW/h Strom im Jahr leisten, was viel zu wenig sei. Die bereits angefallenen Stromschulden seien daher als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen, das geleistete Darlehen müsse gegebenenfalls nach § 44 SGB II in eine Beihilfe umgewandelt werden. Sofern die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid darauf verweise, dass der Widerspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 verfristet sei, treffe dies nicht zu. Der Antrag vom 21. Januar 2007 sei insoweit als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten.
Die Beklagte hat auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Soweit die Kläger nunmehr im Klageverfahren ein Darlehen begehrten, so sei auch kein Anspruch gegeben. Die monatlich wiederkehrenden Aufwendungen stellten keinen einmaligen Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II dar. Ein Darlehen sei auch nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Die Kläger seien im März 2008 nach Berlin verzogen, die Übernahme der Schulden sei so für die Beibehaltung der Wohnung und der Vermeidung von Wohnungslosigkeit bedeutungslos.
Durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin nach vorheriger Anhörung die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin für die Zukunft, beginnend mit ihrem Antrag vom 22. Januar bis zum 30. April 2007, zusätzliche Leistungen für den von der Regelleistung nicht gedeckten Teil ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Elektrizität begehre, sei die Klage unbegründet, da das SGB II keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalte. Soweit sie für den zurückliegenden Zeitraum weitere Leistungen begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Dieser Teil des Begehrens sei nämlich nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 96 SGG bereits Gegenstand der Widerspruchs- und Klageverfahren, welche hinsichtlich dieser Bewilligungszeiträume anhängig seien. Mangels erfolgreichen Widerspruchsverfahrens komme schließlich auch nicht die Erstattung der von der Klägerin begehrten Aufwendungen in Höhe von 30,- EUR in Betracht.
Gegen den der Klägerin zu 1. am 23. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 24. August 2008 Berufung eingelegt. Sie hat klargestellt, dass Klage und Berufung auch im Namen der Kläger zu 2. und 3. erhoben sein sollten, worauf sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen habe. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Ferner regt sie an, den Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. zu hören, und den zuständigen Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen weitere Leistungen in Höhe von 33,18 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 für ihre ungedeckten Aufwendungen für Elektrizität zu gewähren,
hilfsweise, ihnen ein Darlehen in Höhe von 862,68 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide und ihr bisheriges Vorbringen.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat in Auszügen vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.