Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 31. Dezember 2002 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R - und 04. September 2007 - B 2 U 28/06 R -, jeweils in Juris und m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) stand der Kläger als Teilnehmer der am 31. Dezember 2002 durchgeführten Treibjagd nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand hier offensichtlich nicht. Ebenso genoss der Kläger keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er kein Mitpächter und damit Mitunternehmer der JPG J/E war (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R – in SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). Versicherungsschutz kann somit nur nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehen, wenn der Kläger im Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig war (so genannter „Wie-Beschäftigter“).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist danach, dass – selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.).
Kein Versicherungsschutz, sondern Versicherungsfreiheit besteht nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Diese Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003 – a. a. O. – mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. VI/120 Seite 53).
Bei der Abgrenzung der versicherungsfreien Tätigkeit als Jagdgast von der versicherten Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter" im Jagdunternehmen des Jagdpächters muss neben dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dessen Funktion innerhalb des Regelungszusammenhangs der §§ 2 ff SGB VII beachtet werden. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, da es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.). Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG) und schließt somit das Treiben mit ein (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971 – 7/2 RU 268/68 – in SozR Nr. 19 zu § 539 Reichsversicherungsordnung <RVO>).
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die an sich schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Versicherungsfreiheit des Jagdgastes zum Gegenstand einer gesonderten Regelung gemacht und für Jagdgäste überdies auch eine Versicherungsberechtigung ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), macht deutlich, dass der betreffende Personenkreis keinen Unfallversicherungsschutz erhalten soll, und zwar auch dann nicht, wenn bei der Ausübung der Jagd freiwillig ent- oder unentgeltlich zugleich Aufgaben des Jagdpächters wahrgenommen werden (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971, a. a. O.). Hierzu gehören etwa der planmäßige Abschuss des Wildes (vgl. Urteil des BSG vom 15. Dezember 1982 – 2 RU 5/82 – in SozR 2200 Nr. 2 zu § 542 RVO), die Nachsuche sowie das Aufbrechen und Zerlegen von Wild (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 30. März 2004 – L 17 U 153/01 -, zitiert nach Juris) oder die gelegentliche Treibertätigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 30. April 1971, a. a. O.). Auch wenn der Jagdgast anlässlich seines Aufenthaltes im Revier des Jagdberechtigten nebenher eine Tätigkeit verrichtet, die nicht zur Jagdausübung gehört, z. B. Aufräumungs- oder Säuberungsarbeiten, so wird damit nicht der gesamte Aufenthalt einschließlich der Zu- und Abwege zu einer versicherten Tätigkeit (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu § 542 RVO).
Nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier im Wesentlichen den Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient hat, kann die in Rede stehende Tätigkeit nach §2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein (vgl. Urteil des BSG vom 11. November 2003, a. a. O.). Ob eine derartige versicherte Tätigkeit vorlag, ist stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen. Unerheblich ist, ob er früher an anderen Tagen für den Jagdpächter als Jagdgast tätig wurde oder Tätigkeiten verrichtete, bei denen er wie ein Beschäftigter tätig wurde.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht jeder Aufenthalt einer Person mit Jagdschein und Jagderlaubnis für das jeweilige Revier in diesem Revier entweder eine Tätigkeit als Jagdgast oder eine als „Wie-Beschäftigter" sein muss, sondern aus privaten und persönlichen Interessen, die ggf. nicht unmittelbar der Jagdausübung dienen, veranlasst sein kann. Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten im Revier als „Wie-Beschäftigter" dem Unternehmen des Jagdpächters i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dienten oder als Jagdgast i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder aus persönlichen, privaten Gründe erfolgten, hat nach objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) - zu erfolgen (vgl. BSG SozR 2200 § 542 RVO Nr. 2).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen die Angaben des Klägers und der Zeugen nicht den Schluss zu, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtet hat.
Unstreitig ist der Kläger als Jagdgast zu der am 31. Dezember 2002 in der JPG J/E veranstalteten Treibjagd eingeladen worden. Insgesamt nahmen an der Jagd laut dem Aktenvermerk des Kriminalkommissars J vom 09. Januar 2003 10 Jäger teil, hierunter auch der Kläger. Entsprechend der Aussage des Jagdleiters vor dem SG Neuruppin vom 27. März 2007 hat sich der Kläger auch als Jäger in die Liste eingetragen. Gegen 9 Uhr fand am Wohnort des Jagdleiters durch diesen eine Begrüßung und Sicherheitsbelehrung statt. Anschließend wurden die Schützen in zwei Gruppen unterteilt, eine unter der Führung des Jagdleiters P E und eine unter Führung seines Sohnes E E (vgl. das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen B D vom 09. Januar 2003, das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Jagdleiters vom 17. Januar 2003), wobei anhand der verschiedenen Zeugenaussagen nicht zu klären ist, ob diese Einteilung noch am Wohnort des Jagdleiters oder erst vor Ort erfolgte (siehe hierzu schon den Widerspruch zwischen der o. g. Zeugenaussage des Herrn D vom 09. Januar 2003 und der Zeugenaussage des J vom 17. Januar 2003). Der Kläger war bei der Gruppe, die durch den Jagdleiter angestellt wurde (Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 28. Januar 2003). Auch in der Klageschrift vom 04. Mai 2006 hat der Kläger vorgetragen, ursprünglich als Jäger eingeteilt und erst im Laufe der Jagd als Treiber eingesetzt worden zu sein. Der Jagdleiter hat am 27. März 2007 als Zeuge vor dem SG ausgesagt, es seien zu wenig Helfer da gewesen und deshalb habe ein Jäger mit den Treibern mitgehen müssen. Als erfahrener Jäger sei der Kläger hierfür ausgewählt worden. Die Jäger waren alle jagdlich gekleidet und trugen Signalbänder am Hut, die Jagdhelfer waren mit Warnwesten oder deutlich sichtbarer Kleidung ausgerüstet (vgl. das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen B D vom 09. Januar 2003, das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Jagdleiters vom 17. Januar 2003, das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 28. Januar 2003). Der Kläger selber trug ein orangefarbenes Hutband und keine Weste (vgl. die Angabe des Klägers in der Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG am 27. Februar 2007; anders zum Beispiel die schriftlichen Zeugenaussagen des W K vom Oktober 2008, des B D vom 21. Oktober 2008 und des Jagdleiters vom 23. Oktober 2008). Die Treiber trugen keine Waffen (schriftliche Angabe des Jagdleiters vom November 2005 gegenüber der Beklagten). Der Kläger trug ein entladenes Gewehr bei sich (vgl. das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 28. Januar 2003, die Zeugenaussage des Jagdleiters vor dem SG Neuruppin am 27. März 2007, die schriftlichen Zeugenaussagen des W K vom Oktober 2008, des B D vom 21. Oktober 2008, des Jagdleiters vom 23. Oktober 2008 und des D T vom November 2008).
Nach den Angaben des Kläger anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 28. Januar 2003 hatte er die Aufgabe, in dem Schilfgürtel den Rückwechsel „dicht“ zu machen, d. h. das Auswechseln von Schwarzwild zu verhindern. Gemäß dem Tatortbericht vom 31. Dezember 2002 sollte er einen möglichen Angriff von Schwarzwild auf die Treiber verhindern (so auch die telefonische Angabe des Jagdleiters gegenüber der Beklagten vom 25. August 2005 und die Angabe des Klägers in der Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG am 27. Februar 2007).
Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger als Jagdgast zur Treibjagd am 31. Dezember 2002 eingeladen worden ist und auch als solcher in Erscheinung getreten ist. Er hat sich in die Liste der Jäger eingetragen, er hat ein Gewehr mit sich geführt, er ist der Schützengruppe des Jagdleiters zugeteilt worden und er hat das die Jäger kennzeichnende Signalband am Hut getragen (vgl. § 4 Abs. 12 der VSG 4.4 „Jagd“). Nach eigenen Angaben hat er keine Signalweste getragen. Zwar existieren hiervon abweichende Aussagen von anderen Jagdgästen, zuverlässige Grundlage der Überzeugungsbildung kann jedoch nur die deutlich geäußerte Erinnerung des Klägers sein. Er ist dann, weil zu wenige Jagdhelfer anwesend waren, als erfahrener Jäger eingeteilt worden, zum Schutz der Treiber mit diesen mit zu gehen. Zum Schutz der Treiber hat er das entladene Gewehr mit sich geführt. Er ist demgemäß im Moment des Unfalls als Treiberschütze wie in § 4 Abs. 11 VSG 4.4 „Jagd“ tätig gewesen.
Zwar ist nach der Auskunft des Deutschen Jagdschutz-Verbandes vom 07. April 2009 hierbei vorrangig die dem Jagdgeschehen dienende Treiberfunktion, während die eigentliche Schützenfunktion nachrangig ist. Dies ändert nach den bereits angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG jedoch nichts an der Jagdgasteigenschaft des Klägers. Angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Versicherungsausschlusses für Jagdgäste in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind hier strenge Anforderungen an die Bejahung einer „Wie-Beschäftigung“ zu stellen. Der Kläger hat an der Jagd teilgenommen, um seiner – privaten – Leidenschaft zu frönen. Dass er aufgrund der äußeren Umstände – zu wenige Jagdhelfer und viel Schwarzwild – in der akuten Situation vor Ort als Treiberschütze eingesetzt worden ist und damit auch eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet hat, ändert nichts daran, dass im Vordergrund seiner Jagdteilnahme eigenwirtschaftliche Interessen, nämlich die Freude am Ausleben einer privaten Leidenschaft, standen. Er hat dadurch seine eigenwirtschaftlichen Interessen nicht weitgehend aufgegeben, denn seine Jagdbeteiligung hat sich eben nicht in der (bezahlten) Hilfsfunktion des Treibers erschöpft (vgl. das Urteil des BSG vom 30. April 1971 a. a. O.). Er hat in seiner Funktion als Treiberschütze auch keine Tätigkeit ausgeübt, die untypisch für die Jagdausübung durch Jagdgäste (vgl. das Urteil des BSG vom 30. April 1971 a. a. O.) oder die jagdfern gewesen wäre (vgl. das Urteil des BSG vom 11. November 2003 a. a. O.). Vielmehr sind die Verrichtungen des Klägers zum Unfallzeitpunkt der Jagdausübung i. S. d. § 1 BJagdG zuzuordnen.
Ein Arbeitsunfall liegt hier daher entgegen der Auffassung des SG nicht vor. Deshalb war der Berufung stattzugeben, das Urteil des SG Neuruppin vom 27. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.