Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 36 BRH 147/07


Metadaten

Gericht LG Cottbus Kammer für Rehabilitierungssachen Entscheidungsdatum 11.05.2010
Aktenzeichen 36 BRH 147/07 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Der Rehabilitierungsantrag vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Rat des Kreises ..., Jugendhilfeausschuss, hat mit Beschluss vom 28.03.1984, Aktenzeichen EH 2911/67, für den Betroffenen die Heimerziehung angeordnet. Er wurde in den Jugendwerkhof „ ... …“ in ..., Kreis ..., eingewiesen. Dort war er in der Zeit vom 28.08.1984 bis 28.11.1985 untergebracht.

Im Beschluss vom 28.03.1984 sind folgende Gründe aufgeführt:

„Aufgrund erheblicher Schulbummeleien, zumeist ungelenkter und niveauloser Freizeitgestaltung sowie ernstem Fehlverhalten im Haushalt der Mutter machte sich eine Beratung der Perspektive ... im Jugendhilfeausschuss erforderlich, nachdem eine zweijährige Betreuung durch Schule und Referat keine positiven Veränderungen bewirkte.“ Es wurde des Weiteren ausgeführt, dass die nach der Scheidung alleinerziehende Mutter des Betroffenen zu nachsichtig mit ihm umgegangen sei und es nicht geschafft habe, ihm gute Gewohnheiten, ein gesundes Leistungsstreben, Dankbarkeit und Verantwortungsbewusstsein anzuerziehen, das ihn in die Lage versetzt, den Anforderungen des Lebens und der Schule angemessen nachzukommen. Er sei unordentlich und bleibe in den Fächern, die ihn nicht interessieren, wahllos dem Unterricht fern. In der Klasse besitze er nur Kontakt zu solchen Schülern, die keinen Lernfleiß entwickeln, ihre Freizeit mit Rauchen, Besuch von Diskotheken und Sportveranstaltungen verbringen, sich nicht am FDJ-Leben beteiligen oder aktiv in einer Arbeitsgemeinschaft ihr Wissen und Können erweitern. Des Weiteren wird ausgeführt, dass seine Mutter seinem Verhalten gegenüber ratlos sei. Er gestalte seine Freizeit nach eigenem Ermessen, ohne auf die Ermahnungen und Belehrungen der Mutter Rücksicht zu nehmen. Schlussendlich bedürfe die gesamte Entwicklung und Erziehung des Betroffenen einer grundsätzlichen Korrektur, wobei er seine Haltung und sein Denken in erster Linie den beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen anpassen müsse. Dies könne nur in einem Heim der Jugendhilfe eingeleitet und weitergeführt werden.

Aus der beigezogenen Akte des Referates Jugendhilfe, Jugendhilfekommission des Rates des Kreises ..., Aktenzeichen B7/82, geht hervor, dass die Mutter des Betroffenen bereits am 30.03.1982 aufgrund von Hinweisen der Schule zu einer Aussprache in das Referat Jugendhilfe eingeladen wurde. Es erfolgten im weiteren Verlauf mehrere Termine in der Behörde.

Die Eltern des Betroffenen waren schließlich mit der Heimunterbringung einverstanden. Dort bot sich ihm die Möglichkeit einer Lehre zum Teilfacharbeiter.

Auf den weitergehenden Inhalt der vorgenannten Akte wird Bezug genommen.

II.

Der Antragsteller begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung. Er wendet sich gegen die Heimeinweisung und trägt vor, diese sei politisch motiviert gewesen. So habe er als 14-jähriger einen unabhängigen Jugendclub gegründet. Er sei Vorsitzender dieses Jugendclubs gewesen. Aus Desinteresse der Jugendlichen an dem Bildungsplan und den Lehrinhalten seien die Schüler gelegentlich dem Unterricht ferngeblieben. Ferner sei über einen Klassenlehrerwechsel abgestimmt worden. Da sich die Fronten zwischen Lehrern und Schülern immer weiter auftaten, habe die Direktorin nur den Ausweg gesehen, ihn „aus dem Weg zu schaffen“. Er sei gezielt von allen schulgesellschaftlichen Aktionen ausgeschlossen worden. Ihm sei es auch verwehrt worden, die 10. Klasse zu besuchen. Der Beschluss zur Heimeinweisung gründe sich auf manipulierte Schulunterlagen. Zu dem Einverständnis zur Heimeinweisung sei seine Mutter vom Jugendhilfeausschuss genötigt worden. Auch habe es eine zweijährige Betreuung durch das Jugendamt so nicht gegeben. Die Betreuung sei mit einem halben Jahr betreuungsloser Zeit unterbrochen gewesen. Dies bedeute, dass die Betreuungszeit vor der Unterbrechung nicht mit gewertet werden dürfe. Die Betreuung habe auch aus lediglich drei Treffen mit jeweils 10 Minuten protokollierter Gesprächsdauer bestanden. Eine schulische Betreuung habe es überhaupt nicht gegeben.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus befürwortet den Rehabilitierungsantrag nicht. Sie ist der Ansicht, Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung seien nicht erkennbar. Eine solche werde auch nicht durch das dem Rehabilitierungsantrag beigefügte „Kampfprogramm der Schulparteiorganisation der …“, die offensichtlich für Lehrer und andere Schulbedienstete, die Mitglied der SED gewesen seien, Geltung gehabt habe, belegt. Vielmehr seien erhebliche Schulbummeleien und ernstzunehmendes Fehlverhalten im familiären Bereich durch den Antragsteller Anlass für die Heimeinweisung gewesen.

III.

Der Rehabilitierungsantrag ist nicht begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern von rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29.10.1992 (StrRehaG) ist eine strafrechtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.

Grund dafür kann insbesondere sein, dass die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder dass die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Gemäß § 2 StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetztes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Die mit Beschluss des Rates des Kreises ..., Jugendhilfeausschuss vom 28.03.1984 angeordnete Heimerziehung stellt zwar eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG dar, mit der eine „Freiheitsentziehung“ angeordnet worden ist, da die Unterbringung in einem Jugendwerghof freiheitsentziehenden Charakter hatte. Dabei ist jedoch nicht per se davon auszugehen, dass jede Anordnung der Heimerziehung rechtsstaatswidrig ist. Vielmehr hat eine Prüfung im Einzelfall dahingehend zu erfolgen, ob ein Rehabilitierungsgrund i. S. d. § 1 StrRehaG gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Anordnung des Jugendhilfeausschusses vom 28.03.1984 der politischen Verfolgung des Betroffenen oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegen keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung vor. Eine solche wird auch nicht etwa durch das dem Rehabilitierungsantrag beigefügte „Kampfprogramm der Schulparteiorganisation der ... belegt. Nach den aufgefundenen Unterlagen und der beigezogenen Akte ergibt sich vielmehr, dass erhebliche Schulbummeleien und ernstzunehmendes Fehlverhalten im familiären Bereich durch den Betroffenen Anlass für die Heimerziehung waren. So hat der Antragsteller selbst eingeräumt, oft verschlafen zu haben und deshalb dem Unterricht ferngeblieben zu sein. Entgegen der Ansicht des Betroffenen kann dieses Fehlverhalten nicht der Schule angelastet werden, auch wenn nach Angaben des Antragstellers das Schulgebäude nach Schulbeginn verschlossen war. Vorliegend hatte der Betroffene selbst sein Zuspätkommen zu verantworten. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich, dass bereits seit 1982 Aussprachen mit dem Betroffenen und seiner Mutter geführt wurden. Er wurde über zwei Jahre lang intensiv durch die Schule und das Referat Jugendhilfe betreut. Auf Seite 1 der beigezogenen Akte des Referates Jugendhilfe findet sich zunächst eine handschriftliche Einschätzung über den Betroffenen in der 8. Klasse. Es wird dort ausgeführt, der Betroffene habe sich im Verlaufe des vorigen und jetzigen Schuljahres laufend verschlechtert. Teilnahmslosigkeit am Unterricht, Gleichgültigkeit gegenüber Leistungsversagen, Unordnung in der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und in der Erledigung der Hausaufgaben hätten zur Versetzungsgefahr in mehreren Fächern geführt. Außerdem habe der Betroffene wiederholt einzelne Stunden (25 Stunden) gebummelt. Die Mutter sei alleinstehend und könne sich nicht gegen ihn durchsetzen. Er sei zu Hause faul, erledige kaum häusliche Pflichten und zeige auch dort keine Ordnung in seinen Sachen. Viele Einzelgespräche (Aussprachen) seien erfolglos geblieben, weil der Betroffene sehr verstockt und verschlossen sei und mit ihm kein Gespräch möglich sei. Elternbesuche bzw. Vorladen der Mutter hätten nur kurzzeitig geholfen, obwohl die Mutter die Schule unterstütze in ihren Forderungen. Der Betroffene habe als Schulstrafe einen Verweis für sein bisheriges Verhalten erhalten und habe ein Führungsheft anlegen müssen. Der Mutter sei eine Konsultation beim Referat Jugendhilfe/Heimerziehung nahe gelegt worden. Auf Seite 2 der beigezogenen Akte findet sich eine Einladung zur Aussprache in das Referat Jugendhilfe vom 30.03.1982 für die Mutter des Betroffenen. Die Aussprache sollte am 06.04.1982 stattfinden. Neuer Termin wurde auf den 20.04.1982 angesetzt. Zu diesem Termin findet sich auf Seite 3 der beigezogenen Akte ein Gesprächsprotokoll. Der Betroffene erschien gemeinsam mit seiner Mutter zu diesem Gespräch am 20.04.1982. Im Protokoll wurde unter anderem vermerkt, dass der Betroffene in fünf Fächern versetzungsgefährdet sei, sein Verhalten aber Gleichgültigkeit und keine Anstrengungsbereitschaft erkennen lasse. Abschließend wurden folgende Festlegungen getroffen:

- Erledigen der Hausaufgaben;

- Vermeiden von Bummelstunden, wegen des Verschlafens;

- tägliche Eintragungen in das HA-Heft;

- WV.: 25.05.1982 mit dem Klassenlehrer Herrn ...

Mit Schreiben vom 21.09.1982 hat das Referat Jugendhilfe den aktuellen Sachstand bei dem Schuldirektor des Betroffenen nachgefragt. Es erfolgte am 19.01.1983 eine weitere Einladung der Mutter des Betroffenen zum Gespräch. Auf Seite 6 der beigezogenen Akte findet sich ein Gesprächsprotokoll vom 25.01.1983. Es wurde vermerkt, dass der Betroffene gemeinsam mit seiner Mutter erschienen sei. Es gebe derzeitig keine groben Auffälligkeiten des Schülers. Dies sei auch vom Direktor der ... bestätigt worden. Der Betroffene besuche weiter die 8. Klasse. Es sei eine eingehende Belehrung nochmals vorgenommen worden. Eine weitere Betreuung sei nicht notwendig. Mit Schreiben vom 30.05.1983 (Seite 7 der beigezogenen Akte) wurde die Mutter des Betroffenen erneut zu einem Gespräch in das Referat Jugendhilfe gebeten. Es folgt auf Seite 8 der beigezogenen Akte das Gesprächsprotokoll vom 08.06.1983. Das Gespräch sei in Anwesenheit der Mutter, der Klassenlehrerin Frau ... und des Betroffenen geführt worden. Gegenstand des Gespräches seien die erhebliche Lernaversion und die bereits erhebliche Schulbummelei von circa 150 Stunden gewesen. Der Betroffene sei gleichgültig und interessenlos. Er möchte zwar die 9. und 10. Klasse absolvieren, scheue aber jegliche Anstrengung. Die nach begangener Schulbummelei erfolgten Sanktionen seitens der Schule belasteten ihn keineswegs. Die Mutter sei ihrem Sohn gegenüber machtlos. Er sei ihr über den Kopf gewachsen und das nicht nur in der Größe. Obwohl sich seine Mutter sehr um die Erziehung und Betreuung bemühe, erreiche sie keine Erfolge und Veränderungen in dem Verhalten des Betroffenen. Ein erneuter Besuch vor dem Referat Jugendhilfe ist mit Gesprächsprotokoll vom 08.11.1983 vermerkt. Die Mutter des Betroffenen sei mit ihrem Sohn erschienen und völlig am Ende. Dieser mache im Grunde, was er wolle, helfe nicht, bummele die Schule und treibe sich mit seinen Freunden auf dem Tobeplatz umher. Er reagiere verstockt, sei nur sehr widerwillig bereit zu antworten, verschanze sich hinter eigensinnigen, uneinsichtigen, sogar überheblichen Meinungen. Ein weiterer Gesprächstermin ist unter dem Datum 07.12.1983 vermerkt. Auch hier sei die Mutter zusammen mit dem Betroffenen erschienen. Laut Informationen von der ... habe sich das Verhalten des Schülers in den letzten vier Wochen gebessert. Seine Leistungen seien stabiler geworden. Allerdings weise er in den Fächern D-Ausdruck und Zeichnen die Note 5 auf. Auch hier ist weiterhin vermerkt, dass die Mutter wenig Einfluss auf ihren Sohn habe. Auf Seite 9 der beigezogenen Akte findet sich eine weitere Einladung vom 09.03.1984. Der Aktenverlauf zeigt demnach, dass der Betroffene kontinuierlich durch das Referat Jugendhilfe betreut worden ist. Entgegen dem Vortrag des Betroffenen ist nach dem Aktenverlauf davon auszugehen, dass eine intensive zweijährige Betreuung stattgefunden hat. Es gab zwar teilweise auch Verbesserungen im Verhalten des Betroffenen, jedoch fiel er immer wieder in sein Fehlverhalten zurück. Es ergaben sich erhebliche Schulbummeleien und Fehlverhalten im familiären Bereich. Auch ließen die Schulleistungen des Betroffenen und sein Lernverhalten zu wünschen übrig. Der Schulabschluss war in Gefahr. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen in der beigezogenen Akte manipuliert sein könnten, ergeben sich nicht. So sind insbesondere auch Zeugnisse in der Akte enthalten. Das Halbjahreszeugnis 1983/84 auf Seite 17 der beigezogenen Akte zeigt die Versetzungsgefährdung des Betroffenen. Es werden 16 Tage und drei Stunden als unentschuldigt aufgeführt. Soweit der Betroffene vorträgt, insbesondere die Klassenleiterin, Frau ..., und die Direktorin, Frau ..., hätten Unterlagen manipuliert, so ist dies nicht erkennbar. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass sich ein Mitglied des aus vier Personen bestehenden Klassenaktives geweigert hätte, eine „frisierte Version“ der Beurteilung des Schüleraktives zu unterschreiben. Vielmehr belegen auch andere Unterlagen eine gleichgültige, oberflächliche Lern- und Arbeitseinstellung des Betroffenen. So ist hier auf Blatt 20 der beigezogenen Akte zu verweisen. Die Abschrift zur Zusatzbeurteilung für den Bereich Polytechnik ist gezeichnet mit „ ... “ und „ ... “ . Auch diese beiden Personen beurteilen die Lern- und Arbeitseinstellung des Betroffenen als gleichgültig und äußerst oberflächlich. Es werden hier ebenfalls Fehlstunden aufgeführt.

Der handschriftliche Vermerk hierzu findet sich auf Blatt 28 der Akte. Aufgrund der Vielzahl der übereinstimmenden Einschätzungen des Betroffenen kann eine Manipulation der vorliegenden Unterlagen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Ob auch andere Schüler der ... dem Unterricht fernblieben und wie diesen gegenüber

darauf reagiert wurde, ist für die Entscheidung über den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen unerheblich und damit nicht beweisbedürftig

Es ergibt sich aus den beigezogenen Unterlagen ferner, dass nicht nur Schulprobleme vorlagen, sondern auch Probleme im häuslichen Bereich. So ist am 08.11.1983 die Mutter des Betroffenen zusammen mit ihrem Sohn vor dem Referat Jugendhilfe erschienen. Aus dem Vermerk Blatt 8 der beigezogenen Akte ergibt sich, dass sie völlig mit ihrem Sohn am Ende gewesen sei und dieser im Grunde mache, was er wolle, nicht helfe und die Schule bummelt. Er treibe sich mit seinen Freunden auf dem Tobeplatz umher.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Heimunterbringung daher nicht politisch motiviert. Beide Elternteile waren auch mit der Heimunterbringung einverstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Betroffenen genötigt worden ist, ihre Einwilligung zu geben, liegen nach Aktenlage nicht vor. Vielmehr ist aus den beigezogenen Unterlagen ersichtlich, dass sie selbst Hilfe beim Referat Jugendhilfe suchte, da sie mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert war.

Auch eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme zum vorangegangenen Verhalten des damals Jugendlichen liegt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser zuvor erfolglos über zwei Jahre lang intensiv durch die Schule und das Referat Jugendhilfe betreut worden war, nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller während der Zeit der Heimunterbringung eine Ausbildung zum Teilfacharbeiter für industrielle Möbelfertigung ermöglicht wurde.

Der Rehabilitierungsantrag hatte demnach keinen Erfolg.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 StrRehaG.