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Entscheidung 11 O 84/08


Metadaten

Gericht LG Cottbus 11. Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum 18.03.2014
Aktenzeichen 11 O 84/08 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2014:0318.11O84.08.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.436,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten bezüglich der jeweiligen im Eigentum der Beklagten stehenden Verbrauchsstellen ein wirksames Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der Vertragsbedingungen für die Wasserversorgung für Tarifkunden im Versorgungsgebiet der … ... Wasser … ... zu den geänderten, zum 01.07.2006 in Kraft getretenen, nachfolgend aufgeführten Trinkwasserpreisen (netto),

Grundpreis

                

Grundpreis pro Wohneinheit und Monat

        

6,35 Euro

Grundpreis Gewerbe pro Wasserzähler und Monat

                

- QN 2,5

        

16,00 Euro

- QN 06

        

38,40 Euro

- QN 10

        

64,00 Euro

- QN 50

        

96,00 Euro

- QN 80

        

256,00 Euro

- QN 100

        

384,00 Euro

- QN 150

        

960,00 Euro

Mengenpreis pro Kubikmeter Wasserverkauf

        

1,12 Euro

begründet worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Änderung des Grundpreissystems durch die Klägerin zur Berechnung der Wasserpreise ab dem 01.07.2006 und über sich hieraus ergebende Forderungen der Klägerin für 10 Wohnobjekte der Beklagten.

Die Beklagte ist ein Wohnungsunternehmen im Gebiet der Stadt ...

Die Klägerin liefert als alleiniger Trinkwasserversorger im Stadtgebiet ... aufgrund privatrechtlicher Versorgungsverträge Trinkwasser an die Beklagte.

Den jeweiligen Vertragsverhältnissen liegen die Vertragsbedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden im Versorgungsgebiet der Klägerin zu Grunde. Auf die Bedingungen wird verwiesen (Bl. 18 f d. A.).

Die Beklagte verfügt über ca. 11.500 Wohnungen und 171 Gewerbeobjekte.

Die Klägerin führte zum 01.01.1994 einen Grundpreis zur teilweisen Abdeckung der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ein. Dieser Grundpreis wurde letztmalig zum 01.01.2000 geändert. Neben diesem Grundpreis wurde ein verbrauchsabhängiger Mengenpreis erhoben. Maßstäbe für die Entgelte waren insoweit der Mengenpreis für die verkaufte Wassermenge und die Größe der eingebauten Wasserzähler für den Grundpreis. Ab dem 01.07.2006 änderte die Klägerin das Grundpreissystem.

Die Grundpreiserhebung erfolgt seitdem bei Wohnbebauung nach der Anzahl der Wohnungseinheiten und für überwiegend gewerbliche oder sonstige Anschlüsse wird durch die Klägerin differenziert nach der Wasserzählergröße. Der Grundpreis für Wohnungsbebauungen betrug zum 01.07.2006 8,00 Euro zuzüglich 7 % Umsatzsteuer je Wohnungseinheit pro Monat. Der Mengenpreis belief sich ab dem 01.07.2006 auf 1,12 Euro/m3 zuzüglich 7 % Umsatzsteuer. Vorher betrug der Mengenpreis 1,18 Euro/m3 zuzüglich Umsatzsteuer.

Auf der Grundlage präzisierter Daten hat die Klägerin das verbrauchsunabhängige Grundentgelt je Wohnungseinheit pro Monat von 8,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf 6,35 Euro zuzüglich 7 % Umsatzsteuer rückwirkend zum 01.07.2006 korrigiert.

Die Grundpreise für Gewerbe pro Wasserzähler und Monat unterscheiden sich nach der Größe des Wasserzählers. Die Preise belaufen sich von 16,00 Euro bis 960,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 297 d. A. verwiesen.

11 O 84/08

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Auf der Grundlage des geänderten Preissystems rechnete die Klägerin 10 Verbrauchsstellen der Beklagten im Verbrauchsgebiet Mitte der Stadt ... ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnungen verwiesen, Bl. 5 - 16 d. A. und Bl. 36 - 45 d. A.

Für die 10 Verbrauchsstellen macht die Klägerin für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 noch eine offene Forderung von insgesamt 5.414,45 Euro geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Änderung ihres Preissystems ab dem 01.07.2006 sei nicht zu beanstanden. Es lägen zahlreiche nachvollziehbare Gründe für die Änderung vor. Insoweit soll verwiesen werden auf den Vortrag der Klägerin, Bl. 128 f d. A.

Insbesondere seien die Änderungen für die ab 01.07.2006 neu festgesetzten Entgelte im Bereich Trinkwasser durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft worden. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, die von der Klägerin aufgestellte Kalkulation übersteige preisrechtlich nicht das höchst zulässige Entgelt und entspreche den preisrechtlichen Vorschriften. Insoweit wird auf den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... verwiesen (Bl. 220 f. d. A.).

Die Änderung der Preisbestimmung halte auch der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB stand. Insbesondere seien die Grundsätze der Kostendeckung, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung nicht verletzt worden.

Soweit die Beklagte bezüglich der 10 abgerechneten Objekte eine Zuvielberechnung von insgesamt 977,78 Euro behaupte, könne dem nicht gefolgt werden.

Die Klägerin sei berechtigt gewesen, die von der Beklagten geleisteten Abschläge gemäß § 366 BGB in der gewählten Weise zu verrechnen. Letztlich könne dies aber dahinstehen.

Sollte die Beklagte Recht haben, bestünden noch offene Teilbeträge bezüglich der jeweiligen Verbrauchsstelle aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2006. Eine Auswirkung auf die Höhe der geltend gemachten Einzelforderung sei nicht zu verzeichnen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.414,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2007 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt weiter,

festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten bezüglich der jeweiligen im Eigentum der Beklagten stehenden Verbrauchsstellen ein wirksames Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der Vertragsbedingungen für die Wasserversorgung für Tarifkunden im Versorgungsgebiet der ... Wasser ... zu den geänderten, zum 01.07.2006 in Kraft getretenen,

nachfolgend aufgeführten Trinkwasserpreisen (netto),

Grundpreis

        

6,35 Euro

Grundpreis pro Wohneinheit und Monat

                

Grundpreis Gewerbe pro Wasserzähler und Monat

                

- QN 2,5

        

16,00 Euro

- QN 06

        

38,40 Euro

- QN 10

        

64,00 Euro

- QN 50

        

96,00 Euro

- QN 80

        

256,00 Euro

- QN 100

        

384,00 Euro

- QN 150

        

960,00 Euro

Mengenpreis pro Kubikmeter Wasserverkauf

        

1,12 Euro

begründet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei für die einzelnen Verbrauchsstellen der Beklagten kein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der Vertragsbedingungen für die Wasserversorgung für Tarifkunden zu den zum 01.07.2006 geänderten Trinkwasserpreisen begründet worden. Die Preisgestaltung für die Trinkwasserpreise ab dem 01.07.2006 entspräche nicht der Billigkeit und sei deshalb unwirksam. Maßgebend für die Trinkwasserversorgungsverträge seien vielmehr unverändert die bereits vor dem 01.07.2006 geltenden Preise der Klägerin.

Daraus folge auch, dass die Abrechnung für die 10 Objekte der Beklagten nicht zutreffend sei und Zahlungsansprüche der Klägerin nicht bestünden. Jedenfalls seien Abschläge der Beklagten in Höhe von 977,78 Euro zu berücksichtigen.

Zur Untermauerung ihrer Ansicht, die geänderten Trinkwasserentgelte entsprächen nicht der Billigkeit, beruft sich die Beklagte insbesondere auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen ... vom 27.04.2009, Bl. 348 f d. A., weiter auf die ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen ... vom 22.07.2011 in einer Stellungnahme zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ... vom 09.06.2011, Bl. 672 f d. A.

Die Beklagte ist der Ansicht, im Rahmen der Billigkeitsprüfung sei auch zu berücksichtigen, dass auf die Beklagte erhebliche Mehraufwendungen zukämen. Es käme zu einer Kostensteigerung von 67 % und mehr pro Jahr.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.06.2011, Bl. 597 f d. A. und die ergänzende schriftliche Erläuterung vom 01.01.2013. Zudem auf das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 09. 01. 2014 Bl. 897 f. d. A.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig.

Die Zulässigkeit des mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2009 gestellten Feststellungsantrages folgt aus § 256 Abs. 2 ZPO.

Allein durch die Entscheidung über den Zahlungsantrag der Klägerin kann diese keine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit des geänderten Preissystems erlangen. Hierfür ist vielmehr der Feststellungsantrag notwendig und geboten.

Die Klägerin kann von der Beklagten für die 10 abgerechneten Verbrauchsstellen in Cottbus-Mitte für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 noch Zahlung von insgesamt 4.436,67 Euro verlangen. Dieser Anspruch folgt aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsvertrag über die Lieferung von Trinkwasser durch die Klägerin an die Beklagte i. V. m. den 10 Abrechnungen, Anlage K 2 bis Anlage K 11.

Nach diesen Abrechnungen begehrt die Klägerin für die ... 466,60 Euro, für die ... 322,76 Euro, für die ... 429,18 Euro, für die ... 438,87 Euro, für die ... 458,29 Euro, für die ... 718,53 Euro, für die ... 615,55 Euro, für die ... 588,50 Euro, für die ... 596,30 Euro und für die ... 779,87 Euro.

Die den Forderungen zu Grunde liegenden Abrechnungen sind nicht zu beanstanden, da die Änderung des Entgeltsystems ab dem 01.07.2006 wirksam ist.

Allerdings sind durch die Beklagte geleistete Abschläge von insgesamt 977,78 Euro von der geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von 5.414,45 Euro abzuziehen.

Aus der von der Beklagten überreichten Anlage B 8 folgt, dass die Beklagte für das Wohngebiet-Mitte der Beklagten in ... Leistungsbestimmungen bezüglich der Abschläge und Zahlungen März 2007 getroffen hat. Unerheblich ist insoweit, wann konkret die Mitteilung der Leistungsbestimmung an die Klägerin gelangt ist. Dies war jedenfalls vor Einreichung der Klage. Eine anderweitige Verrechnung nach § 366 BGB war der Klägerin danach verwehrt.

Sie kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass auf jeden Fall noch offene Teilbeträge aus den Jahresverbrauchsabrechnungen 2006 bestehen. Andere Abrechnungen als die Anlagen K 2 bis K 11 hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Der Feststellungsantrag ist begründet.

Die Klägerin hat ihr Grundpreissystem ab dem 01.07.2006 wirksam geändert.

Es ist anerkannt, dass die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörigen Preise nur verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entspricht (vgl. BGH NJW 2007, 2540). Die Preisbestimmung durch die Klägerin ist im Wesentlichen dann billig i. S. v. § 315 Abs. 3 BGB, wenn sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung beachtet (vgl. OLGR Naumburg 2009, 362 = rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren BGH VII ZR 331/08; LG Köln, Urteil vom 28.04.2004, 19 S 253/03).

Diesen Anforderungen hält die Preisbestimmung der Klägerin Stand.

Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liegt nicht vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass das gesamte Gebührenaufkommen der Klägerin die Gesamtkosten der Trinkwasserversorgung übersteigt. Der gerichtliche Sachverständige, ..., kommt nach Auswertung zahlreicher im Einzelnen auf S. 3 bis 5 des Gutachtens aufgeführten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass eine korrekte Verbuchung der Kostenträger Wasser und Abwasser durch die Klägerin gegeben sei. Aufwendungen im Bereich Abwasser könnten grundsätzlich nicht systematisch in den Betriebszweig Trinkwasser gelangt sein. In seiner ergänzenden Stellungnahme führt der Sachverständige ... weiter aus, eine nochmalige intensive Auswertung und Analyse der Unterlagen habe dem Gerichtsgutachter auch weiterhin keinerlei Erkenntnisse geliefert, die Hinweise zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufbau des externen und des innerbetrieblichen Rechnungswesens/der Planungsrechnung/der Kostenrechnung der Klägerin erkennbar gemacht hätten.

Danach sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip nicht ersichtlich.

Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung am 09.01.2014 auch klargestellt, dass er den Beweisbeschluss der Kammer vollumfänglich zur Kenntnis genommen hat. Relevante Nachfragen an den Sachverständigen zum Kostendeckungsprinzip sind im Termin zur mündlichen Anhörung auch nicht erfolgt.

Die Klägerin verstößt mit ihrer neuen Abrechnungsstruktur auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Ein solcher Verstoß wäre anzunehmen, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorläge (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).

Die Bemessung von Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten trägt als Wahrscheinlichkeitsmaßstab den unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Sie ist von der Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohneinheiten steigt. Der mögliche Trinkwasserbezug wird bei Wohngrundstücken, anders als bei einer sonstigen Nutzung, maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf einem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten können. Diese Zahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den „feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93; OLG Naumburg a.a.O.). Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume ist nicht geboten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2002, 2 D 78/00; OLG Naumburg a.a.O.).

Auch der gerichtliche Sachverständige ... hat in seinem Gutachten abschließend ausgeführt, dass keinerlei Hinweise auf die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Äquivalenz bestehen. Danach ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip durch die Bemessung der Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten nicht vorliegt.

Die Verteilung der invariablen Kosten nach Wohneinheiten verstößt zuletzt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Während der Trinkwasserbezug bei Wohngebäuden maßgeblich von der Anzahl der Bewohner geprägt ist, wird die Wassermenge bei sonstigen Grundstücken durch die Art der Nutzung bestimmt, so dass eine Bemessung nach Wohneinheiten von vornherein nicht möglich ist. Es ist deshalb grundsätzlich sachgerecht, wenn die Klägerin nur insoweit weiterhin auf die Nennleistung der Wasserzähler abstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.04.2004, 1 K 93/03; OVG Brandenburg, a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O.).

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch nicht nach den Grundsätzen festgestellt werden, die das OVG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 07.11.2012, OVG 9 A 7.10. aufgestellt hat. Nach dieser Entscheidung kommt grundsätzlich eine Kombination von Wohneinheiten-Maßstab mit einem Zähler-Maßstab in Betracht. Es müsse aber sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Anspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer etwa gleich großen Grundgebühr führe. Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeute nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden durften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären. Die Kombination der Maßstäbe müsse letztlich plausibel sein.

Es ist zweifelhaft, ob diese Entscheidung, die zu einer Abwassergebührensatzung einer Kommune ergangen ist, ohne weiteres auf privatrechtliche Trinkwasserentgelte übertragen werden kann. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.06.2013 im Einzelnen auf das Verhältnis von Grundpreisen von gewerblich genutzten Grundstücken zu dem Grundpreis zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Stellung genommen. Sie hat dort eine von dem OVG Berlin-Brandenburg geforderte Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Danach kann eine unplausible Gewichtung des jeweils Gezählten in Bezug auf Wohneinheiten und andere Objekte nicht festgestellt werden.

Offen bleiben kann, ob die Änderung des Preissystems durch die Klägerin zu den von der Beklagten behaupteten Preissteigerungen geführt hat. Selbst eine Erhöhung des Gesamtpreises um 70 % durch die Änderung der Tarifstruktur führt nicht zu einer Unbilligkeit i. S. v. § 315 Abs. 3 BGB.

Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des OLG Naumburg, a.a.O., insoweit in Übereinstimmung mit LG Cottbus, Urteil vom 02.10.2013, 1 S 45/12.

Zusammenfassend kann danach in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ... festgestellt werden, dass das Trinkwassertarifsystem und die Berechnung der Trinkwasserentgelte bei der Klägerin der Billigkeit gemäß § 315 BGB entsprechen. Der Feststellungsklage war danach stattzugeben.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 709 ZPO.

Der Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

Streitwert:
bis 2.100.000,00 Euro.