Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - AVItech - feststellt. Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger bereits keine Anwendung, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen.
Der Kläger war nicht Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor. Der Kläger hatte nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. hierzu BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12 Nr. 4 S. 24 f., Nr. 5 S. 32 f., Nr. 6 S. 39 f., Nr. 8 S. 72 ff.). Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1990 - VOAVItech - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VOAVItech vom 24. Mai 1951 - 2. DB - von folgenden Voraussetzungen ab, nämlich von
1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Ob der Kläger mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit - entgegen der Auffassung der Beklagten - die zweite Voraussetzung (sog. sachliche Voraussetzung) erfüllte, konnte der Senat dahin stehen lassen. Denn jedenfalls lag bei ihm die dritte, die betriebliche Voraussetzung nicht vor. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Dass die SEI ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Der Senat nimmt insofern auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sowie den angefochtenen Bescheiden Bezug (§ 153 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, die SEI, war auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB einem Produktionsbetrieb gleichgestellt. Sie ist in der abschließenden Aufzählung nicht aufgeführt; die SEI hat auch keine Betriebstätigkeit ausgeübt, die in der Aufzählung genannt ist. Es handelte sich insbesondere nicht um eine „Hauptverwaltung“ i.S. der 2. DB.
Ob die SEI eine „Hauptverwaltung“ im sprachlichen Sinne einer “zentralen Verwaltungseinheit“ (vgl. BSG, B 4 RA 31/01 R - vom 09. April 2002, juris) war, hat das Sozialgericht zu Recht als unerhebliche bezeichnet. Denn soweit in § 1 Abs. 2 der 2. DB „Hauptverwaltungen“ genannt sind, handelt es sich jedenfalls um wirtschaftsleitende Organe (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Die SEI war aber kein wirtschaftsleitendes, sondern lediglich ein wirtschaftskontrollierendes Organ.
Nach § 25 der Verordnung über die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Energieverordnung - EnVO - vom 30. Oktober 1980 (GBl. DDR I Seite 321) war Aufgabe der Energieinspektion - SEI -, die Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften einschließlich ihrer kooperativen Einrichtungen, vorrangig auf dem Gebiet der rationellen Energieumwandlung und -anwendung, zu kontrollieren. § 1 der EnVO bestimmte den Geltungsbereich der Verordnung dahin, dass diese „für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften einschließlich ihrer kooperativen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen [gilt]“. Die §§ 4 Abs. 4 und 5 EnVO regelten ausdrücklich spezielle Aufgaben der „wirtschaftsleitenden Organe“.
Nach Wortlaut und Systematik der EnVO wurde somit zwischen der SEI und „wirtschaftsleitenden Organen“ unterschieden und die SEI nicht selbst als wirtschaftsleitendes Organ bezeichnet. Bereits nach dem objektiven staatlichen Sprachgebrauch der DDR, wie er in der einschlägigen Verordnung zum Ausdruck gekommen ist, hat es sich somit bei der SEI nicht um ein wirtschaftsleitendes, sondern lediglich um ein wirtschaftskontrollierendes Organ gehandelt, welches zudem selbst weisungsunterworfen war. Davon, dass sich diese Kontrolle auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 (und § 3 Abs. 1) EnVO auch auf das Ministerium für Kohle und Energie und die anderen Ministerien bezog, geht der Senat nach dem Wortlaut der Verordnung aus. Die Angabe des Klägers, dass die Ausgliederung der SEI aus dem Ministerium für Kohle und Energie erfolgt sei, weil die Aufgabenstellung, wie sie in § 3 Abs.1 und § 25 Abs. 1 der Energie-Verordnung beschrieben wurden, eine „Überordnung“ über alle Ministerien, auch über das Ministerium, beinhaltete, konnte daher als wahr unterstellt werden; dem Beweisantrag des Klägers brauchte der Senat daher nicht nachzukommen.
Die Energieinspektion unterstand gemäß § 25 Abs. 2 EnVO den Weisungen des Leiters der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat. Die SEI war juristische Person und Haushaltsorganisation; sie gliederte sich in die Hauptinspektion und die Bezirksinspektionen (§ 25 Abs. 3 EnVO). Die Energieinspektoren waren berechtigt, Objekte zur Kontrolle zu betreten (§ 25 Abs. 6), Informationen vom Leiter und sonstigem Personal des Kontrollierten zu verlangen (§ 25 Abs. 7 EnVO) sowie schriftliche Auflagen zu erteilen, wenn festgestellt wurde, dass der Kontrollierte seine energiewirtschaftlichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat (§ 26 EnVO), und zur Durchsetzung der Auflagen Zwangsgelder anzudrohen (§ 27). Dass diese gesetzlichen Vorgaben auch den tatsächlichen Tätigkeiten der Energieinspektion entsprachen, bestätigt der ehemalige Leiter des Bereich Inspektion der Staatlichen Energieinspektion, Herr D S, in seiner Stellungnahme vom 01. Juli 2006. Dieser hat angegeben, dass die Staatliche Energieinspektion „kontrollausführende Einrichtung“ der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat der DDR gewesen sei, wobei Aufgabe der Abteilung, der der Kläger angehörte, die Vor- und Nachbereitung der in der Industrie durchzuführenden ingenieurtechnischen Vorort-Kontrollen gewesen sei. Die Aufgabe habe in der Aufdeckung von Mängeln und Schwachstellen in der Energieerzeugung, -umwandlung und -anwendung in der Volkswirtschaft bestanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat macht nicht schon der Einfluss auf die kontrollierte Einrichtung durch die Befugnis, Auflagen zur Gewährleistung energiewirtschaftlicher Pflichten zu erteilen und deren Erfüllung zu kontrollieren (vgl. §§ 26, 27 EnVO), die SEI zu einem „wirtschaftsleitenden“ Organ. Insoweit besteht lediglich ein mittelbarer Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung der kontrollierten Einrichtungen; etwa vergleichbar demjenigen eines staatlichen Gesundheitsamtes, das die Einhaltung der Hygienevorschriften in Gaststätten kontrolliert und hierbei auch befugt ist, Auflagen zu erteilen und Zwangsgelder zu verhängen und somit mittelbar auch betriebswirtschaftliche Auswirkungen auf die Gaststätte hat. Es ist aber nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Berücksichtigung der DDR-Vorschriften als faktische Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich, dass sämtliche zentralen Verwaltungseinheiten, die im weitesten Sinne Einfluss auf die Volkswirtschaft hatten, von der Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst wurden.
Auch die Argumentation des Klägers, bei der SEI habe es sich um das ausführende Organ der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat gehandelt, welche ohne die SEI handlungsunfähig gewesen sei, ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Zum einen ist bei der Beurteilung, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf den „Beschäftigungsbetrieb“ abzustellen. Zu dessen Bestimmung ist allein daran anzuknüpfen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG Urteil v. 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, juris); hier also nicht die Zentrale Energiekommission, sondern die juristisch selbständige SEI. Zum anderen handelte es sich auch bei der Zentralen Energiekommission nicht um eine „wirtschaftsleitende“ (Haupt)Verwaltung im Sinne der 2. DB.
Die Zentrale Energiekommission war nach der Anlage zum Beschluss vom 05. Juli 1979 das Organ des Ministerrates zur Koordinierung, Anleitung und Kontrolle der Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung des Ausbaus der energetischen Basis der DDR und der rationellen Energieanwendung in der Volkswirtschaft „sowie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens“ (Anlage II.1.). Dem Leiter der Zentralen Energiekommission wurden direkt unterstellt: 1. der Leiter der Arbeitsgruppe Rationelle Energieanwendung beim Ministerrat und 2. die Energieinspektion. Aufgaben der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat waren nach dem Beschluss über die Aufgabenstellung, Arbeitsweise, Pflichten und Rechte sowie Zusammensetzung der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat vom 05. Juli 1979 (GBl. DDR I Seite 379 ff.) 1. die Einflussnahme auf die Herausarbeitung der Grundlinie zur Entwicklung der energetischen Basis der DDR sowie die Durchführung der sich daraus ergebenden volkswirtschaftlichen Aufgaben in allen Bereichen der Volkswirtschaft, 2. die Durchsetzung aller Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der sparsamsten Verwendung aller Energieträger in der Volkswirtschaft und in anderen gesellschaftlichen Bereichen. Hierzu gehörte neben der Verbesserung des energetischen Wirkungsgrades in den Energieumwandlungsprozessen der Wärme- und Elektroenergie sowie Gaserzeugung, Erdölverarbeitung und Brikettierung, die energetische Rationalisierung industrieller Hauptprozesse, die effektivere Gestaltung der Raumheizprozesse in Wohn-, Gesellschafts- und Industriebauten, vor allem durch Verbesserung der Wärmedämmung und -regulierung, Senkung des spezifischen Energieverbrauchs in der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, Senkung des spezifischen Energieverbrauchs für Transportprozesse, die Abwärmenutzung, die Senkung des spezifischen Energieverbrauchs bei elektrischen Geräten für Haushalte und Dienstleistungseinrichtungen, die effektivere Gestaltung der Beleuchtung und die Sicherung des rationellsten Energieeinsatzes im gesellschaftlichen Bereich, wie Handel und Versorgung, Gesundheitswesen, Volksbildung, Kultur und im kommunalen Bereich. Bereits diese Aufgabenstellung verdeutlicht, dass es sich auch bei der Zentralen Energiekommission nicht um eine „wirtschaftsleitende“ (Haupt)Verwaltung im Sinne der Zusatzversorgungssysteme handelte, sondern um eine zentrale staatliche Einrichtung, deren Aufgaben sich auf sämtliche Bereiche des Staates bezogen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Einbeziehung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers unter die nach der 2. DB gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen als „Hauptverwaltung“ auch daran scheitert, dass der Begriff „Hauptverwaltung“ im Sinne der Versorgungsordnung nicht bereits jede zentrale Verwaltungseinheit erfasst. Nach Wortlaut und Systematik von § 1 der 2. DB war nicht jede zentrale wirtschaftsleitende Verwaltungseinheit unter dem Begriff der „Hauptverwaltung“ gleichgestellt, sondern nur diejenigen wirtschaftsleitenden zentralen Verwaltungseinheiten, die die Bezeichnung Hauptverwaltung - HV - auch im Namen führten, z.B. die HV Holz und Kulturwaren, die HV Funkwesen, die HV Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie die HV Seeverkehr und Hafenwirtschaft (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - L 21 RA 127/04, juris).
Kennzeichnend für die in der ehemaligen DDR existierenden „Hauptverwaltungen“, die auch diesen Namen führten, neben den genannten wirtschaftsleitenden Hauptverwaltungen die HV Deutsche Volkspolizei, HV Film, HV Schutz des Volkseigentums, HV Verlage und Buchhandlungen, HV Wasserstraßen, HV für die Deutsche Volkspolizei (HVDVP), HV Sicherung (HVS) und HV Aufklärung (HVA) war, dass es sich jeweils um Organisationseinheiten der jeweiligen Ministerien handelte, die aber - anders als die Hauptabteilungen des Ministeriums - eine Verselbständigung besaßen und in der Regel nicht vom Minister selbst, sondern von dessen Stellvertreter geleitet wurden und wiederum selbst in Hauptabteilungen gegliedert waren.
Dieser verselbständigten Struktur trägt die 2. DB in § 1 Abs. 1 Rechnung, der bestimmt, dass die Einordnung bestimmter Personen in den Kreis der technischen Intelligenz „durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung“ erfolgen konnte. § 1 Abs. 1 der 2. DB spiegelt hierbei die Organisationsstrukturen der DDR wider, wonach Hauptverwaltungen dem jeweiligen Fachministerium nur angegliedert, nicht aber eingegliedert waren. Dies erklärt auch, warum in § 1 Abs. 2 der 2. DB, bei der Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben die Hauptverwaltungen neben den Ministerien genannt werden (mussten). Eine Einstufung der SEI als Hauptverwaltung im Sinne der 2. DB scheitert somit auch daran, dass diese nicht, wie die Hauptverwaltungen, die diesen Namen führten, selbständig tätig war. Die SEI war vielmehr nach der einschlägigen Verordnung - wie bereits ausgeführt - den Weisungen des Leiters der Zentralen Energiekommission unterworfen (§ 25 Abs. 2 EnVO).
Da bei dem Kläger die betriebliche Voraussetzung der Versorgungsordnung nicht erfüllt war, kam es auf die sachliche Voraussetzung nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag des Klägers zum Inhalt der ausgeübten Tätigkeit nicht nachkommen musste.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor (§ 161 Abs. 1 und 2 SGG).