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Beförderungen;hier: Konkurrentenstreit


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 22.01.2018
Aktenzeichen VG 2 L 1460/17 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0122.2L1460.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 VwGO, § 21 Abs 2 Verf BB, Art 33 Abs 2 GG, BeurtVV 2010

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig aufzugeben, die für den Beigeladenen vorgesehene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 solange freizuhalten, bis über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von zwei Wochen verstrichen ist,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

Vorliegend fehlt es an einem die begehrte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruch.

Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin ernstlich möglich erscheint,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83, 86; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43.

Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) / Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.

Gemessen hieran fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, da dessen Auswahl anstelle des Beigeladenen nicht ernstlich möglich ist, die Aussichten, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung hinsichtlich der von ihm angestrebten Beförderung zum Zuge kommen könnte, sind daher nicht offen.

Ob die für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen hinsichtlich der Begründung der Gesamturteile den einschlägigen rechtlichen Anforderungen,

vgl. zu diesen BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39 bis 41 m. w. N.; Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 16 ff., und - 2 C 21.16 -, juris Rn. 58, sowie – zu den Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit von individuellen Begründungen der Gesamturteile – BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 37, und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 69,

genügen, kann dahinstehen. Insbesondere der vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung aufgezeigte Ansatz, die Leistungs- und die Befähigungsmerkmale gleichrangig in die Gesamturteilsbildung einfließen zu lassen, statt – wie in anderen Geschäftsbereichen im Anwendungsbereich der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010, ABl. S. 2065, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 2017, ABl. S. 139) nach Kenntnis des Gerichts praktiziert – für die Gesamturteilsbildung primär auf die Leistungsbeurteilung abzustellen und ein von der Leistungs(gesamt)note abweichendes Gesamturteil nur dann zu bilden, wenn dazu ausnahmsweise im Einzelfall wegen sehr starker Unterschiede zwischen dem Leistungs- und dem Befähigungsprofil Anlass besteht,

vgl. zur nur untergeordneten Gewichtung von Befähigungsbewertungen im Verhältnis zu Leistungsbewertungen bei der Gesamturteilsbildung in einer Regelbeurteilung BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 34 ff.; ferner Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: November 2017, Rn. 94 a. E.,

bedarf vorliegend keiner weiteren Betrachtung. Die Kammer merkt hinsichtlich der vom Antragsgegner seiner Erwiderung zufolge vorgenommenen gleichen Gewichtung sämtlicher Leistungsmerkmale nur an, dass die zugrunde liegende, o. g. Beurteilungsrichtlinie, anders als der Antragsteller meint, nicht zwingend eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale vorschreibt und insbesondere auch keine Leistungsmerkmale vorgibt, bei welchen es sich gleichsam von selbst versteht, dass sie für die Beurteilung in bestimmten Statusämtern stärker oder weniger stark als andere Merkmale gewichtet werden müssten.

Vgl. zu der Problematik einer Gleichgewichtung von Haupt- und Einzelmerkmalen auch OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, juris Rn. 22.

Dahinstehen können die angesprochenen Fragen, weil eine (andere) Gewichtung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale, die zum Ergebnis haben könnte, dass die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller an die dem Beigeladenen in der für ihn erstellten dienstlichen Beurteilung attestierten Bewertungen auch nur heranreichen könnte, noch nicht einmal theoretisch (rein rechnerisch) denkbar ist. Die zwei bei dem Antragsteller mit der Note 8 bewerteten Leistungsmerkmale sind nämlich auch bei dem Beigeladenen mit der Note 8 bewertet worden, jedoch hat dieser im Vergleich zum Antragsteller zu fünf anderen Leistungsmerkmalen bessere und zu den übrigen Leistungsmerkmalen identische Noten erhalten. Daraus ergibt sich ein eindeutig besseres Leistungsprofil des Beigeladenen, welches auch nicht durch eine irgendwie geartete Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale relativiert werden könnte. Hinsichtlich der Befähigungsmerkmale ergibt sich ein vergleichbar eindeutiges Bild: Zwar gibt es ein Befähigungsmerkmal, zu welchem dem Antragsteller der Ausprägungsgrad I („besonders stark ausgeprägt“), dem Beigeladenen hingegen (nur) der Ausprägungsgrad II („stark ausgeprägt“) zuerkannt worden ist („Auffassungsgabe“). Dieser punktuelle Vorsprung des Antragstellers wird jedoch offensichtlich dadurch mehr als ausgeglichen, dass der Beigeladene zu weiteren fünf der insgesamt 15 Befähigungsmerkmale jeweils um einen Ausprägungsgrad („stark ausgeprägt“ statt „normal ausgeprägt“) besser als der Antragsteller bewertet worden ist; dies betrifft die Befähigungsmerkmale „Schriftliches Ausdrucksvermögen“, „Entschlusskraft“, „Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft“, „Flexibilität“ sowie „Verhandlungsgeschick, Beratungskompetenz“. Auch eine (abweichende) Gewichtung der Befähigungsmerkmale, die zu dem Ergebnis führen könnte, dass der Antragsteller im Vergleich zum Beigeladenen als besser beurteilt anzusehen sein könnte, ist danach nicht denkbar.

Soweit der Antragsteller die ihm erteilte dienstliche Beurteilung im Übrigen, d. h. jenseits der Problematik einer Gewichtung der Beurteilungsmerkmale und der Begründung des Gesamturteils, beanstandet, greifen die von ihm (insbesondere mit der Begründung seines Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung) vorgebrachten Kritikpunkte nicht durch und vermögen daher einen Anordnungsanspruch gleichfalls nicht zu begründen. Der Antragsgegner hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. November 2017 sowie mit der Antragserwiderung vom 8. Dezember 2017 die vom Antragsteller beanstandeten Bewertungen sowie insbesondere nachvollziehbar erläutert, wie in dem Beurteilungsverfahren sichergestellt wurde, dass der Entwerfer und der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse insbesondere hinsichtlich der für die Erstellung der Beurteilungen anzulegenden einheitlichen Maßstäbe hatten und zur Anwendung bringen konnten. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägige und überzeugende Darstellung in dem Widerspruchsbescheid vom 23. November 2017 (dort S. 2 f. und S. 4 bis 6) sowie in der Antragserwiderung vom 8. Dezember 2017 (dort S. 7 bis 10) Bezug, mit denen der Antragsteller sich im Übrigen weder in dem vorliegenden Verfahren noch (bisher) in dem auf die dienstliche Beurteilung bezogenen Klageverfahren (VG 2 K 6419/17) auseinandergesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).