I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Vollstreckung aus zwei notariellen Urkunden (Grundschuldbestellung mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) bzw. um die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung des mit den Grundschulden belasteten Gebäudeeigentums der Kläger zu 1 und 2.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, nämlich soweit die Vollstreckung über einen Betrag von 104.952,94 Euro hinaus betrieben werden soll. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO zulässig, die Kläger seien nicht gehalten, Widerspruchsklage gegen den Verteilungsplan nach § 878 ZPO zu erheben. Die Kläger machten geltend, über den Betrag von 102.231,77 € hinausgehende Forderungen der Beklagten seien von dem Sicherungszweck der Grundschulden nicht mehr erfasst. Für ein solches Klagebegehren sei die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO zulässig. Eine solche Klage sei zulässig, bis die Zwangsvollstreckung beendet sei. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle erst dann, wenn die Vollstreckung aus dem Titel vollständig, etwa durch Auskehr des Erlöses, beendet sei und der Titel an den Schuldner herausgegeben worden sei oder dem Gläubiger aus anderem Grund unzweifelhaft keine Vollstreckungsmöglichkeit mehr gebe oder der Gläubiger unzweifelhaft keine Vollstreckung mehr beabsichtige. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klage sei auch zulässig, soweit sie sich gegen die persönliche Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus den von den Klägern jeweils abgegebenen vollstreckbaren Schuldübernahmeerklärungen wende.
Die Klage sei überwiegend begründet, die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunden sei nicht zulässig, soweit sie über einen Betrag von 104.952,94 Euro hinaus betrieben werde. Die Kläger seien aktiv legitimiert. Die Abtretungsvereinbarung der Kläger mit ihrem Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2007 (Bl. 15 d. A.) ändere hieran nichts. Die mit den streitgegenständlichen notariellen Urkunden bestellten Grundschulden dienten lediglich als Sicherheit für Forderungen der Beklagten aus dem gewährten Zwischen- und Bauspardarlehen über 200.000 DM vom 20. Oktober/30. November 1998 zur Vertrags-Nr. 442.... Der zwischen den Klägern und der Beklagten vereinbarte Sicherungszweck der Grundschulden ergreife lediglich den „Anlasskredit“. Die Grundschulden dienten nicht auch als Sicherheit für weitere Forderungen der Beklagten gegen die Kläger aus der Geschäftsverbindung mit diesen. Die in Abschnitt II Ziffer 3.1. Satz 1 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung einer sog. weiten Sicherungszweckerklärung sei nicht wirksam, es handele sich bei dieser Regelung um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG. Grundsätzlich bestünden gegen die formularmäßige Vereinbarung einer sog. weiten Zweckerklärung einer Grundschuld zwar keine Bedenken. Eine weite Sicherungszweckabrede sei jedoch dann überraschend, wenn sie den Sicherungsbereich über die durch den Anlass der Grundschuldbestellung bestimmten berechtigten Erwartungen des Sicherungsgebers hinaus erweitere. Dabei müsse der Klausel ein Überrumpelungseffekt zukommen. Sie müsse eine Regelung enthalten, auf die man nach den Umständen – dem Anlass – nicht habe gefasst sein müssen. Dies sei zwar nicht schon allein dann der Fall, wenn aus Anlass der Sicherung einer bestimmten Forderung formularmäßig auch künftige Forderungen des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber einbezogen würden. Etwas anderes gelte aber dann, wenn die formularmäßige Einbeziehung an versteckter Stelle, wie z. B. in den Darlehensbedingungen, erfolge. Die Kläger hätten mit einer derartigen Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht rechnen müssen. Mit einer – zudem einseitig erklärten – Bestimmung des Sicherungszwecks an versteckter Stelle in engzeilig beschriebenen, vierseitigen und zahlreichen – insgesamt 36 – Klauseln umfassenden allgemeinen Darlehensbedingungen müsse ein Bankkunde nicht rechnen. Auf dessen Erkenntnismöglichkeit komme es bei der Beurteilung der Frage an, ob eine Klausel in allgemeinen Darlehensbedingungen überraschend sei. Die Beklagte habe darüber hinaus die überraschende, für den Darlehensnehmer besonders belastende Klausel weder drucktechnisch hervorgehoben noch die Kläger im Einzelnen auf diese hingewiesen. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, da der Darlehensvertrag selbst ausdrückliche Regelungen zur Sicherstellung des Darlehens nicht enthalte. Einen Hinweis darauf, dass der eigentliche Sicherungszweck der aufgenommenen Sicherheiten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sei oder dass zur Begrenzung des Sicherungszwecks auf den in der Vertragsurkunde dokumentierten Darlehensvertrag eine besondere Vereinbarung erforderlich sei, enthalte die eigentliche Vertragsurkunde nicht. Ebenso sei in den streitgegenständlichen Grundschuldbestellungsurkunden eine Sicherungszweckvereinbarung nicht enthalten. Eine Einbeziehung der Forderungen der Beklagten aus den Darlehensverträgen mit dem Kläger zu 1 und Herrn B… S… aus dem Darlehensvertrag vom 7./14. April 1998 (Nr. 439...) und 27. April /6. Mai 1998 (Nr. 090...) in den Sicherungsbereich der streitgegenständlichen Grundschulden und Schuldübernahmeerklärungen ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Darauf, ob die Klägerin zu 2 in Bezug auf die Darlehensverträge zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1 und Herrn B… S… echte Darlehensnehmerin oder aber finanziell krass überforderte Mithaftende sei, komme es danach nicht mehr an.
Die durch die streitgegenständlichen Grundschulden nebst persönlichen Schuldübernahmeerklärungen gesicherte Forderung betrage 104.952,94 €. Auszugehen sei von der von den Klägern zugestandenen Summe von 102.231,77 €. Von einer Anerkennung der für die Jahre 2007 und 2008 von der Beklagten vorgetragenen Jahresendsalden könne nicht ausgegangen werden. Die Kläger hätten den Zugang der entsprechenden Kontoauszüge bestritten. Die von der Beklagten darüber hinaus beanspruchten Zinsen und Kosten stünden der Beklagten unter Berücksichtigung des Bausparguthabens der Kläger noch in Höhe von 2.720,17 € zu. Für das Jahr 2007 könne die Beklagte Zinsen und Kosten in Höhe von 7.994,78 € beanspruchen. Für das Jahr 2008 könne die Beklagte die von ihr geltend gemachten Zinsen und Kosten in Höhe von 1.623,14 € beanspruchen. Der von der Beklagten zu beanspruchende Kosten- und Zinsbetrag für die Jahre 2007 und 2008 betrage daher insgesamt 9.539,01 €. Von diesem Betrag sei der den Klägern zustehende Bausparguthabensbetrag zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 6.817,84 € abzusetzen.
Gegen das ihnen am 23. April 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam haben die Kläger zu 1 und 2 mit am 25. Mai 2009, einem Montag, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 23. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. April 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam ebenfalls mit am 25. Mai 2009, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juli 2009 mit am 21. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen machen die Kläger geltend, der Beklagten stehe für die Jahre 2007 und 2008 kein Kosten- und Zinsbetrag in Höhe von 9.539,01 € zu. Provisionskosten in Höhe von 4.569,60 € könne die Beklagte nicht verlangen, die Kläger hätten bereits erstinstanzlich die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten bestritten. Es werde weiter bestritten, dass überhaupt ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entstanden sei. Kosten der Notarin I… (509,20 €) für einen sog. Ausbietungsgarantievertrag seien nicht erstattungsfähig, Kosten für den Rechtsanwalt G… im Zwangsversteigerungstermin (1.019,59 €) würden bestritten.
Hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum ab Versteigerung am 9. Februar 2007 sei bereits ausgeführt worden, dass diese bestritten würden. Bereits im Juli 2007 sei der Betrag von 144.000 € vollständig beim Amtsgericht Potsdam eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars … E… (UR-Nr. .../1992) vom 9. Juni 1992 für unzulässig erklärt werden soll, soweit über einen Betrag von 102.231,77 € hinaus die Zwangsvollstreckung betrieben wird und gleichzeitig den Klageantrag hinsichtlich der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin … vom 10. November 1998 zur UR.-Nr. .../1998 neu formuliert.
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen nunmehr,
unter teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin … aus W… vom 10. November 1998 (UR-Nr. .../1998) für unzulässig zu erklären, soweit über den Betrag von 16.488,12 € hinaus die Zwangsvollstreckung betrieben wird
sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen
sowie
die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 zurückzuweisen.
Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 der teilweisen Klagerücknahme der Kläger zugestimmt hat, macht unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen insbesondere geltend, das Landgericht habe die Streitgegenstände der unterschiedlichen Klagen nach § 115 Abs. 1 ZVG und § 115 Abs. 3 ZVG miteinander vermengt. Das Landgericht befasse sich vornehmlich mit der Frage, für welche Forderungen die mittels der streitbefangenen Urkunden bestellten Grundschulden als Sicherheit dienen könnten. Schuldanerkenntnis und Grundschuld stünden selbständig nebeneinander, sodass auf die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nicht hätte erkannt werden dürfen.
Bei einer Grundschuld sei die formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung sowie einer zusätzlichen persönlichen Haftungsübernahme auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des jeweiligen Sicherungsgebers nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG; der Bundesgerichtshof unterscheide in diesem Zusammenhang nicht nach dem Grad der Haftung, sondern prüfe nur, ob überhaupt eine wirksame Verpflichtung bestehe.
Der Höhe nach habe das Landgericht insbesondere das Bausparguthaben der Kläger nicht in seine Berechnungen mit einbeziehen dürfen, die weiteren Rechenwege des Landgerichtes seien wenig nachvollziehbar. Zu Unrecht gehe das Landgericht im Übrigen davon aus, dass die Beklagte nur Ansprüche aus dem Anlasskredit zur Vertragsnummer 442... mit den verwerteten Grundschulden bzw. den genannten Urkunden verfolgen könne. Der BGH habe in seiner langjährigen und gefestigten Rechtsprechung niemals zu dem Standort der Zweckerklärung Stellung genommen, insbesondere nicht entschieden, dass die Zweckerklärung nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfe. Wann immer Ansprüche unter die bankmäßige Geschäftsverbindung fielen, bestünden bei Identität von Sicherungsgeber und Kreditnehmer keine Vorbehalte gegen eine weite Zweckerklärung. Jedenfalls in der Person des Klägers zu 1 treffe dies zu. In allen Fällen sei der Kläger zu 1 Sicherungsgeber und Darlehensnehmer gewesen. Für den Fall, dass die Anwendbarkeit von § 138 BGB bezüglich der Klägerin zu 2 bejaht werden sollte, bliebe die Geltendmachung des vollen Erlöses weiterhin rechtmäßig. Wie bereits vorgetragen, sei nach dem vorläufigen Teilungsplan ein Überschuss von 142.838,98 € verblieben. Die Beklagte könne, da die Kläger aus den Darlehen der Anfangsnummer 44 als Gesamtschuldner hafteten und die Beklagte als Kreditgeberin in der Inanspruchnahme und der Verrechnung ihrer Ansprüche frei sei, ihren Anspruch aus dem Darlehensverhältnis „44“ zunächst auf den Anteil der Klägerin zu 2 verrechnen, den Restanteil auf den Überschussanteil des Klägers zu 1. Auf den dann zu Gunsten des Klägers zu 1 verbleibenden Resterlös könnten die Darlehen zu „43“ und „09“ geltend gemacht werden.
II.
Die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 sowie der Beklagten sind zulässig. Sie wurden jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519. 520 ZPO).
Nach der teilweisen Rücknahme der Klage durch die Kläger im Termin vom 17. Juni 2010, der die Beklagte zugestimmt hat, war allein noch über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin … vom 10. November 1998 zulässig ist.
Die Kläger haben auf Hinweis des Senates ihren diesbezüglichen Klageantrag, ohne die Klage damit zu erweitern, dahingehend neu gefasst werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin … insoweit für unzulässig erklärt werden soll, als sie einen Betrag von 16.488,12 € übersteigt.
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien haben insoweit lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Notarin … war für unzulässig zu erklären, soweit sie einen Betrag von insgesamt 28.728,07 € übersteigt.
A)
Die Klage ist in dem in der Berufung noch erhobenem Umfang zulässig.
1.
Die ursprünglichen Klageanträge der Kläger waren darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus den darin bezeichneten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, soweit sie jeweils über einen Betrag von 102.232,77 € hinaus betrieben wird.
a) Gegen die Sachdienlichkeit bzw. das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich dieser Anträge bestehen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bereits deswegen Bedenken, weil der jeweilige Grundschuldbetrag, wegen dessen die Zwangsvollstreckung insgesamt zu dulden ist, sich jeweils nur auf 100.000 DM (51.129,19 €) beläuft. Für einen Antrag, dass eine darüber hinaus gehende Vollstreckung unzulässig sei, würde schon deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil eine solche weitergehende Vollstreckung aus den Urkunden ohnehin nicht in Betracht kommt.
Die ursprünglich von den Klägern formulierten Klageanträge in ihrer konkreten Form gingen letztlich darauf zurück, dass sie in der Sache mit ihrer Klage geltend machen, aus dem erzielten und noch zu verteilenden Erlös von 142.838,98 € (Bl. 12 d.A.) stehe der Beklagten (einschließlich der Zinsen) insgesamt lediglich ein Betrag von 102.231,77 € zu und über diesen Betrag hinaus könne aus den Urkunden nicht weiter die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Nach den in erster Instanz gestellten Klageanträgen und in der Berufungsinstanz zunächst angekündigten Klageanträge sollte also aus jeder der beiden notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden, soweit sie über einen Betrag von 102.231,77 € betrieben wird.
b) Diese Anträge berücksichtigen damit nicht hinreichend, das aus jeder der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in Höhe von jeweils 51.129,19 €, jeweils zuzüglich Zinsen, betrieben werden kann. Da es sich um zwei verschiedene (Gesamt-) Grundschulden handelt, gilt im Übrigen für die Verteilung des Erlöses § 10 Abs. 1 Nr. ZVG i. V. m. § 11 Abs. 1 ZVG. Weil es sich bei den Grundschulden jeweils um Rechte der Rangklasse 4 handelt, gilt für deren Rang untereinander § 11 Abs. 1 ZVG. Ansprüche aus einer späteren Rangklasse kommen danach immer erst dann zum Zuge, wenn alle Ansprüche des vorgehenden Ranges voll gedeckt sind. Maßgeblich für das Rangverhältnis der Grundschulden untereinander ist das materielle Recht, also § 879 Abs. 1 BGB (Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 11 Nr. 1.1 und 3.1), also die Reihenfolge der Eintragungen, was zur Folge hat, dass die zugunsten der Beklagten in Abteilung III laufende Nr. 5 eingetragene Grundschuld der unter der laufenden Nummer 6 eingetragenen im Rang vorgeht.
Dies führt aber im Ergebnis dazu, dass aus dem Versteigerungserlös die unter der laufenden Nummer 5 eingetragenen Grundschuld mit insgesamt 85.743,65 € (gemäß dem vorläufigen Verteilungsplans vom 22. August 2007, Bl. 11 d. A.) in dem von der Beklagten angemeldeten Umfang vollständig hinsichtlich der Hauptforderung und der Nebenleistungen getilgt worden ist. Aus dieser Urkunde droht eine Vollstreckung demnach nicht mehr, und zwar auch nicht hinsichtlich der persönlichen Haftungsübernahme durch die beiden Kläger, weil sich diese Haftungsübernahme nicht auf die gesicherte Darlehensforderung, sondern allein auf den Grundschuldbetrag bezieht. Der Gläubiger kann den für die Grundschuld angegebenen Betrag nur einmal verlangen und vollstrecken. Wenn und soweit der Sicherungsnehmer aus der Grundschuld Zahlung und Befriedigung erhält, kann er aus dem Schuldversprechen nicht mehr vorgehen, selbst wenn ihm weitere Forderungen gegen den Schuldner zustehen (BGH NJW 1991, 281; WM 1988, 109).
c) Demgemäß haben die Kläger zu 1 und 2 die Klage hinsichtlich der notariellen Urkunde vom 9. Juni 1992 zurückgenommen und, ohne die Klage hierdurch zu erweitern, den Klageantrag hinsichtlich der notariellen Urkunde der Notarin … vom 10. November 1998 neu formuliert. Sie machen nunmehr geltend, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unzulässig ist, soweit sie einen Betrag von 16.488,12 € übersteigt, wobei dies auch hinsichtlich der persönlichen Haftungsübernahme gilt. Der Betrag von 16.488,12 € ergibt sich aus dem ursprünglichen Klageantrag, wonach die Zwangsvollstreckung unzulässig sein soll, soweit sie einen Betrag von 102.231,77 € übersteigt und dem Abzug des auf den unter der laufenden Nummer 5 eingetragenen Grundschuld entfallenden Erlösanteil von 85.743,65 €. Insgesamt machen die Kläger damit immer noch geltend, dass von dem gesamten Erlösanteil der Beklagten lediglich ein Betrag von 102.231,77 € zustehen soll, so dass mit der Neuformulierung des Klageantrages hinsichtlich der notariellen Urkunde vom 10. November 1998 lediglich eine sachdienliche Klageänderung, nicht aber eine Klageerweiterung verbunden ist.
2.
Die Klage ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, als Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO zulässig. Der Klageantrag der Kläger geht darauf zurück, dass die Kläger geltend machen, aus dem erzielten und teilweise noch zu verteilenden Erlös von 142.838,98 € stehe der Beklagten einschließlich der Zinsen lediglich der bereits an diese ausgekehrte Betrag von 102.231,77 € zu.
a) Der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation die Umdeutung eines Widerspruchs in eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO ausdrücklich gebilligt (BGH WM 1981, 693).
Dieser Entscheidung lag der Streit zweier Grundschuldgläubiger (ein Grundschuldgläubiger war gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks und Inhaber einer Eigentümergrundschuld), die gegen den Verteilungsplan Widerspruch erhoben hatten, über die Verteilung des Versteigerungserlöses zugrunde. Das Berufungsgericht hatte die Widerspruchsklage in eine Vollstreckungsabwehrklage umgedeutet. Diese Umdeutung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich gebilligt und zur Begründung ausgeführt, der Schuldner, der im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuteilung des Versteigerungserlöses auf einen vollstreckbaren Anspruch widerspreche, könne gem. § 115 Abs. 3 ZVG den Widerspruch gerichtlich nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO verfolgen. Das Berufungsgericht habe offen gelassen, ob sich der Widerspruch gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet. Diese Frage könne auch für das Revisionsverfahren unbeantwortet bleiben, denn jedenfalls sei die vorgenannte Umdeutung nicht zu beanstanden. Der dem Teilungsplan widersprechende Revisionsbeklagte beanspruche den der Revisionsklägerin im Teilungsplan zugedachten Betrag für sich. Auf dieses Ziel sei auch die Vollstreckungsgegenklage nach § 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO gerichtet. Sei nämlich der Widerspruch begründet und damit auch die Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch, so werde die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt. Der auf den Titel entfallene Teil des Versteigerungserlöses werde im Anschluss daran unter Abänderung des Teilungsplanes dem obsiegenden Schuldner zugeteilt. Unter diesen Umständen bestehe gegen die Annahme, dass der Zuteilung an sich Erstrebende und dem Teilungsplan widersprechende Schuldner den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Vollstreckungsabwehrklage wählen wolle, keine Bedenken.
Allerdings bestand bei der zitierten Entscheidung noch die Besonderheit, dass es vor Erhebung der Klage auf die Widersprüche beider Parteien hin der Verteilungsplan dahingehend abgeändert worden war, dass es bei der Zuteilung verbleibe, sofern und soweit die Widersprüche für unbegründet erklärt würden, die Beträge hingegen den jeweils Widersprechenden zugeteilt würden, sofern und soweit die Widersprüche für begründet erklärt würden.
b) Die Kläger als Schuldner und Grundstückseigentümer, die mit Schriftsatz vom 22. August 2007 auch dem Teilungsplan widersprochen haben (Bl. 14 d. A.), sind zu einem solchen Widerspruch grundsätzlich auch dann berechtigt, wenn sie den Erlösanteil für sich beanspruchen oder – was vorliegend aufgrund der Abtretung vom 12. April 2007 (Bl. 15 d. A.) an ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K… der Fall ist – erreichen wollen, dass die Auszahlung statt an einen Gläubiger, dem sie nur dinglich haften, einem anderen Beteiligten zufallen soll, dem sie persönlich haften (Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 2008, § 115 Rn. 17).
Ausgehend hiervon bestehen gegen die Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage und das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Ergebnis keine Bedenken. Zwar fehlt es im vorliegenden Falle im Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof Entschiedenen an einem Beschluss des Vollstreckungsgerichts, wonach bei einem entsprechenden Ausgang des Erkenntnisverfahrens dem obsiegenden Beteiligten der ansprechende Anteil an dem Versteigerungserlös zufallen solle. Die Kläger machen im vorliegenden Fall allerdings einen Einwand geltend, der sich gegen den Anspruch selbst richtet, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nämlich dass über den Betrag von insgesamt 102.231,77 € hinaus eine durch die beiden notariellen Urkunden gesicherte Forderung der Beklagten nicht besteht, der Gläubiger also schuldrechtlich dem Sicherungsgeber gegenüber in der Geltendmachung seiner dinglichen Rechtsposition insoweit beschränkt ist. Ob die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 erklärt hat, den verbleibenden Erlösanteil zwischenzeitlich vorsorglich auch gepfändet zu haben, auf Grundlage dieser Pfändung diesen Anteil für sich beanspruchen kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es sich dabei um einen Umstand handelt, der außerhalb der Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10. November 1998 liegt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage, nämlich das berechtigte Interesse der Kläger an einer Feststellung, inwieweit die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10. November 1998 zulässig bzw. unzulässig ist, entfällt hierdurch nicht.
B)
Die Klage bzw. die Berufung der Kläger hat hinsichtlich des noch geltend gemachten Antrages in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Für die Frage ob und in welchem Umfang die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10. November 1998 zulässig ist, kommt es entscheidend auf den Umfang der durch diese Urkunde gesicherten Forderungen an.
Sichert die auf der Grundlage dieser Urkunde unter der laufenden Nummer 6 in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld und die damit verbundene persönliche Haftungsübernahme der Kläger neben den Forderungen der Beklagten aus dem Zwischen- und Bauspardarlehen vom 20. Oktober/30. November 1998 (Nr. 442..., Bl. 45 ff. d. A.) über 200.000 DM auch die weiteren Forderungen aus den weiteren Darlehensverträgen vom 7./14. April 1998 (Nr. 439..., Bl. 55 ff. d. A.) und vom 27. April/6. Mai 1998 (Nr. 090..., Bl. 63 ff. d. A.) so wäre die Klage ohne Weiteres unbegründet, weil die Restverbindlichkeiten aus diesen beiden Darlehen den hier noch streitigen Teil des Versteigerungserlöses übersteigen. Diese beiden Darlehensverträge über 50.000 DM bzw. 328.000 DM waren von dem Kläger zu 1 und B… S… mit der Beklagten abgeschlossen worden und dienten der Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen an einem Mehrfamilienhaus in G…, … Straße 44 a und 44 b. Beide Darlehensverträge wurden auch von der Ehefrau des B… S… und von der Klägerin zu 2, der damaligen Ehefrau des Klägers zu 1, unterzeichnet.
2.
Der Umfang der durch die noch streitgegenständliche Urkunde gesicherten Forderungen bestimmt sich insbesondere nach der Reichweite der formularmäßigen Zweckerklärung in Ziffer 3.1. der Darlehensbedingungen der Beklagten (Bl. 49 d. A.), wonach die Beklagte berechtigt sein soll, die für die Darlehensschuld geleistete Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Darlehensnehmer aus der Geschäftsverbindung in Anspruch zu nehmen.
a) Diese Zweckerklärung, die jedenfalls insoweit „eng“ ist, als allein Forderungen gegen den „Darlehensnehmer“ selbst gesichert werden sollen, begegnet – auch in der Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen - grundsätzlich keinen Bedenken. Der Bundesgerichtshof lehnt insbesondere eine Anwendung von § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) auf die Sicherungsabrede der Grundschuld grundsätzlich ab, misst sie in ständiger Rechtsprechung vielmehr an § 3 AGBG (jetzt: § 305 c BGB; m. w. N. Münchner Kommentar/Eickmann, 5. Aufl. 2009, § 1191 BGB, Rn. 38 mit Fußnote 83).
Liegt, wie im vorliegenden Fall, eine Eigensicherung vor, so ist eine solche Zweckerklärung ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, grundsätzlich nicht überraschend (BGHZ 106, 19; WM 1997, 1280, 1282; 2000, 1328; NJW 2000, 2675). Begründet wird diese damit, dass eine solche Klausel nach den Umständen nicht ungewöhnlich sei. Der Sicherungsgeber habe die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten selbst in der Hand. Die Ausnutzung der Grundschuld für künftige Kreditgeschäfte diene überdies dem Eigeninteresse des Darlehensnehmers.
b) Ist danach die von der Beklagten in ihren allgemeinen Darlehensbedingungen gestellte Sicherungszweckerklärung grundsätzlich nicht überraschend, stellt sich gleichwohl die Frage, ob die Klausel im konkreten Fall deswegen überraschend ist, weil sie nicht in der Bestellungsurkunde selbst, dem Darlehensvertrag oder in einer eigenen Zweckerklärung enthalten ist, sondern in den engzeilig bedruckten mehrseitigen „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Beklagten – hinsichtlich derer die Parteien im Übrigen darüber streiten, ob sie den von der Beklagten zur Unterschrift übersandten Darlehensverträgen beigefügt waren und deswegen Vertragsbestandteil geworden sind – und aufgrund dieses und weiterer Umstände ausnahmsweise von einer überraschenden Klausel auszugehen ist.
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann überraschend, wenn sie nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht, ihr also ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen der Vertragsparteien deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftiger Weise nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählt etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu Letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; WM 2000, 2423, 2425; NJW 2001, 1416; NJW-RR 2001, 1420; NJW 2002, 2710).
bb) Ausgehend hiervon hat das OLG Rostock (und ihm folgend Teile der Literatur sowie das Landgericht Potsdam in der angefochtenen Entscheidung) die Ansicht vertreten, die Bestimmung des Sicherungszweckes einer Grundschuld in Allgemeinen Darlehensbedingungen sei überraschend. Üblicherweise werde der Sicherungszweck einer Grundschuld im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch eine ausdrückliche und eindeutige Vereinbarung zwischen den Parteien des Darlehensvertrages bestimmt, die keinen Zweifel an dem Haftungsumfang zulasse. Mit einer, zudem einseitig erklärten, Bestimmung des Sicherungszwecks an versteckter Stelle in engzeilig beschriebenen, vierseitigen und immerhin 25 Klauseln umfassenden Darlehensbedingungen müsse jedenfalls ein Bankkunde, der mit den Usancen des bankmäßigen Geschäftsverkehrs nicht vertraut sei, nicht rechnen. Die Klausel sei weder drucktechnisch hervorgehoben worden, noch sei auf sie hingewiesen worden. Der Sicherungsnehmer habe daher nicht davon ausgehend dürfen, dass auch ohne einen solchen Hinweis von der den Sicherungszweck bestimmenden Klausel Kenntnis genommen würde (OLG Rostock WM 2001, 1377, 1379; Fraune, EWiR 2001, 977; Knops, Die „weite“ Sicherungszweckerklärung des Eigentümers in der AGB-Kontrolle, ZIP 2006, 1965, 1968; vgl. auch Palandt/Bassenge, 69. Aufl. 2010, § 1119 BGB Rdnr. 44).
bb) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles ist vorliegend davon auszugehen, dass die Erstreckung des Vollstreckungsumfanges der Grundschuld bzw. der persönlichen Haftungsübernahme in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Sinne des § 3 AGBG überraschend und damit unwirksam ist, durch die bestellte Sicherheit also lediglich die Forderung besichert wird, die Anlass für die Bestellung der Sicherheit war.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die konkreten Umstände des Abschlusses des Darlehensvertrages und der Stellung der Sicherheiten zu berücksichtigen.
Die unter der laufenden Nummer 5 in Abteilung III des Gebäudegrundbuchs eingetragene Grundschuld aus dem Jahre 1992 sicherte zunächst allein das Darlehen der C… Bausparkasse über 100.000 DM ab. Als diese Verbindlichkeit durch das Zwischendarlehen der Beklagten aus dem Jahre 1998 über 200.000 DM abgelöst wurde, wurde die Grundschuld von der C… Bausparkasse an die Beklagte abgetreten. Damit, dass im Zuge dieser „Umschuldung“ der Haftungsumfang der in der Urkunde vom 9. Juni 1992 bestellten Sicherheit erweitert werden sollte, mussten die Kläger nicht rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Erweiterung des Haftungsumfangs der bereits bestellten Sicherheit Gegenstand der Vertragsverhandlungen oder des Angebots der Beklagten auf Abschluss des Darlehensvertrages gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist über diese Frage vor Abschluss des Darlehensvertrages mit den Klägern nicht gesprochen worden. Die Beklagte hat auf eine solche Erweiterung des Haftungsumfanges im Zusammenhang mit der Abtretung der Sicherheit nicht gesondert hingewiesen. Nach dem Angebot der Beklagten (Bl. 45 d. A.) war die Auszahlung des Darlehens lediglich von der Übergabe des Grundschuldbriefes abhängig.
Die beiden weiteren Darlehen aus dem Jahre 1998, die der Finanzierung der Sanierung des Mehrfamilienhauses in G… dienten, sind zeitlich vor dem Darlehensvertrag mit den Klägern abgeschlossen worden, nämlich schon im April/Mai 1998 und waren entsprechend durch eine – wenn auch nicht erstrangige – Grundschuld abgesichert. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Sicherheit im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages mit den Klägern nicht für ausreichend erachtet hätte und deswegen in diesem Zusammenhang auf ein Bedürfnis nach weiteren Sicherheiten insoweit konkret hingewiesen hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Den Klägern, von denen jedenfalls nicht ausgegangen werden kann, dass sie in Bankgeschäften besonders erfahren waren, musste sich auch nicht ohne einen solchen konkreten Hinweis ein Interesse der Beklagten an einer solchen nachträglichen Besicherung der beiden Darlehen vom April 1998 aufdrängen, zumal diese Darlehen mit den von den Klägern abgeschlossenen Darlehensvertrag in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Es kommt hinzu, dass weder die notariellen Urkunden noch die eigentlichen Darlehensverträge einen wie auch immer gearteten Hinweis darauf enthalten, dass die Sicherheit neben der Forderung, die Anlass für die Gewährung der Sicherheit war, darüber hinaus alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung absichern sollte.
Unabhängig davon, ob die Bestimmung des Sicherungsumfanges der zu stellenden Sicherheiten allein in den allgemeinen Darlehensbedingungen eines Kreditunternehmens branchenüblich ist, kann in diesem Zusammenhang weiter nicht außer acht bleiben, dass es sich bei den Darlehensbedingungen der Beklagten um zwei sehr eng bedruckte Seiten handelt, die eine Vielzahl von Sachverhalten regeln und bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden konnte, dass sie vom Kunden, hier den Klägern, bei dieser Ausgestaltung ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung nach jedenfalls nicht vollständig erfasst werden.
Wird dann ein so bedeutender Punkt wie der Sicherungsumfang der zu gewährenden Sicherheiten nicht einmal drucktechnisch hervorgehoben und ist Anlass für die Bestellung der Sicherheit ein ganz konkreter Darlehensvertrag, so muss, wenn weder in dem Darlehensvertrag noch in der Bestellungsurkunde auf diesen Punkt in den allgemeinen Darlehensbedingungen hingewiesen wird und diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht besonders hervorgehoben wird, der Kunde in der konkreten, oben dargestellten Situation der Kläger nicht damit rechnen, dass allein und ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Verlangen nach Erweiterung der zu gewährenden Sicherheit über den Anlasskredit hinaus enthalten ist, wenn nicht in anderer Weise, etwa in den Vertragsverhandlungen, hinreichend deutlich dieses Verlangen zum Ausdruck gekommen ist. Das – wirtschaftliche – Interesse des Darlehensnehmers in der konkreten Situation der Kläger an einer solchen Zweckerklärung betrifft allein die Sicherung künftiger Verbindlichkeiten und damit künftige Kreditgeschäfte. Ein solches Interesse ist aber bei der Ausdehnung des Sicherungszwecks auf bereits bestehende und abgesicherte Verbindlichkeiten nicht gegeben, jedenfalls dann nicht, wenn – wie vorliegend – hinsichtlich der bereits bestehenden Verbindlichkeiten die Sicherungslage, die vom Sicherungsnehmer nicht für den Sicherungsgeber erkennbar als unzureichend erachtet worden ist, unverändert geblieben ist.
dd) Danach war jedenfalls in der konkreten Situation die Ausdehnung des Sicherungszwecks über den Anlasskredit hinaus auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung für die Kläger überraschend. Dies hat zur Folge, dass die auch mit der notariellen Urkunde vom 10. November 1998 gestellten Sicherheiten allein das Darlehen der Kläger zu 1 und 2 selbst aus dem Darlehensvertrag mit der Vertrags-Nr. 442... sichern.
c) Es kann danach dahinstehen, dass hinsichtlich der weiteren Darlehen aus dem Jahre 1998 die Stellung der Klägerin zu 2 als Darlehensnehmerin zweifelhaft ist, vielmehr vieles dafür spricht, dass sie insoweit lediglich Mithaftende ist und insoweit mit der in den Darlehensbedingungen enthaltenen Zweckerklärung die Sicherung von für sie fremden Verbindlichkeiten verbunden wäre (vgl. hierzu Staudinger/Wolfsteiner, 2009, Vorbem. zu §§ 1191 ff. BGB, Rdnr. 63; BGHZ 146, 37; BGH NJW 2005, 973; NJW 2009, 1494).
3.
Auf dem Einwand der sittenwidrigen Überforderung der Klägerin zu 2 hinsichtlich der persönlichen Haftungsübernahme kommt es ebenfalls nicht mehr an. Im Übrigen führen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten schon deshalb an der Sache vorbei, weil die persönliche Haftungsübernahme allein den Grundschuldbetrag betrifft, nicht aber die schuldrechtlichen Darlehensverpflichtungen selbst, die sich auf das Mehrfamilienhaus in G… beziehen.
4.
Sichern danach die mit der Urkunde vom 10. November 1998 gestellten Sicherheiten der Kläger zu 1 und 2 allein Forderungen der Beklagten aus dem Darlehen mit der Nummer 442..., so stellt sich der Umfang der zulässigen Vollstreckung aus der Urkunde wie folgt dar:
a) Nach dem Kontoauszug 2006 (Anlage B7) betrug die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zum 31. Dezember 2006 102.231,77 €. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
b) Nach dem weiter vorgelegten Auszug für das Jahr 2007 betrug der Umfang der gesicherten Forderung zum 31. Dezember 2007 111.671,12 €. Die Kläger bestreiten den Zugang dieses Kontoauszuges. Insoweit kann im Grundsatz den Ausführungen des Landgerichts gefolgt werden; darauf wird Bezug genommen.
aa) Danach stehen der Beklagten zunächst weitere Schuldzinsen aus der gesicherten Forderung in Höhe von 4.229,93 € zu.
Mit dem Einwand der Erfüllung bereits durch Hinterlegung des Erlöses durch den Ersteigerer im Lauf des Jahres 2007 können die Kläger keinen Erfolg haben, weil es hinsichtlich der Erfüllung der gesicherten Forderung auf den Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ankommt; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Auskehr des Erlöses an die Beklagte. Nach dem insoweit nicht konkret bestrittenem Vortrag wurde ein Gesamtbetrag von 102.231,77 € in zwei Teilbeträgen an die Beklagte ausgezahlt, nämlich am 12. März 2008 19.42,97 € und am 14. März 2008 weitere 82.806,98 € (Bl. 107, 254 der Zwangsversteigerungsakte). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte anteilige Schuldzinsen berechnen. Die Höhe der Zinsforderung ergibt sich ohne weiteres aus dem vorgelegten Kontoauszug. Die Beklagte hat danach, wie auch in den voran gegangenen Jahren für das Jahr 2007 aus dem Darlehensbetrag von 79.064,13 € Zinsen in Höhe von 5,35 % berechnet; dies entspricht dem Betrag von 4.229,93 €. Entsprechend kann die Beklagte für das Jahr 2008 anteilige Zinsen bis zur Auskehr des Erlöses in Höhe von 857,74 € verlangen.
bb) Die Kontoführungsgebühren in Höhe von 2 x 3,07 € für die Jahre 2007 und 2008 sowie die Jahresbeträge für die Risikolebensversicherung für diese beiden Jahre in Höhe von 483,96 € und 523,87 € kann die Beklagte ebenfalls grundsätzlich verlangen, da diese Beträge nach dem Darlehensvertrag von den Klägern neben den Darlehensraten zu zahlen waren. Die Höhe der nicht konkret bestrittenen Beträge hat die Beklagte dargelegt (Bl. 135 f. d. A.).
cc) Die geltend gemachte Provision in Höhe von 4.569,60 € (Bl. 106 und 114 d. A.) der … Immobilien GmbH ist gleichfalls in diesem Rahmen erstattungsfähig.
Diese Kosten sind deswegen entstanden, weil die Beklagte für den Versteigerungstermin einen Interessenten suchte, der im Bereich des 7/10tel Gebotes im Termin ein solches Gebot für das Gebäudeeigentum abgibt. Nach dem eingeholten Verkehrswertgutachtens für das zu versteigernde Objekt betrug diese Grenze 98.000 €, die Beklagte konnte dann aufgrund der Tätigkeit der Immobilien GmbH einen Interessenten mit einem Meistgebot in Höhe von 95.000 € durch ein entsprechendes notarielles Angebot binden. Nach der vorgelegten Abrechnung ist die Courtage in Höhe von 4,76 % verdient mit der Belegung dieses Meistgebotes. Eines entsprechenden Zuschlages bedurfte es nicht, weil der Interessent nicht verpflichtet war, überhaupt zu bieten oder über diesen Betrag hinaus zu bieten, aufgrund des bindenden notariellen Angebotes vielmehr allenfalls verpflichtet war, einen etwaigen Mindererlös aus der Versteigerung auszugleichen.
Die Sicherung eines solchen Mindestgebotes lag vor dem Hintergrund der Regelung in § 74 a Abs. 1 und 4 ZVG auch im Interesse der Kläger an einem möglichst hohen Ersteigerungserlös, so dass dieser Betrag nach Ziffer 3.5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen von der Beklagten verlangt werden kann. Entsprechendes gilt dann auch für die Kosten der notariellen Beurkundung des Angebotes in Höhe von 509,20 € (Bl. 112 d. A.).
dd) Gleichfalls für sich aus dem Versteigerungserlös beanspruchen kann die Klägerin die geltend gemachten Zustellungskosten (2 x 18 €), die Kosten der Anschriftenermittlung (10 €) sowie die Kosten der Terminsvertretung (1.019,59 €).
Zwar könnte es sich insoweit auch um Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 10 Abs. 2 ZVG handeln, die als solche aus dem Versteigerungserlös zu begleichen sind, dies aber nur, wenn sie angemeldet worden sind (Stöber, § 10 ZVG Ziffer 15.8), was seitens der Beklagten nicht erfolgt ist. Allerdings besteht gem. Ziffer 3.5 der allgemeinen Darlehensbedingungen auch ein vertraglicher Anspruch der Beklagten für solche – erforderlichen – Kosten, der dann ebenfalls vom Sicherungsumfang der Grundschuld umfasst ist. Eine gesonderte Anmeldung über die Anmeldung der jeweiligen Grundschuldbeträge nebst Zinsen hinaus ist dann nicht erforderlich. Da nicht ersichtlich ist, dass diese Beträge nicht erforderlich waren, kann die Beklagte insoweit ebenfalls die Vollstreckung aus der Grundschuld betreiben.
ee) Der Betrag von 2.866,57 € spielt im Rahmen einer solchen Gesamtabrechnung keine Rolle. Insoweit hat die Beklagte einen Vorschuss auf die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens gezahlt (C.I. des vorläufigen Teilungsplanes, Bl. 11 d. A.) und diesen Betrag vorab auch schon aus dem Ersteigerungserlös erhalten, so dass er insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen ist.
ff) Das Guthaben aus dem Bausparvertrag kann entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht in Abzug gebracht werden, weil die Kläger hinsichtlich dieses Betrages schon die Aufrechnung gegenüber den Forderungen der Beklagten nicht erklärt haben. Insoweit steht den Klägern allerdings das Guthaben aus dem Bausparvertrag auch weiterhin zu.
5.
Danach kann die Zwangsvollstreckung insgesamt wegen des unstreitigen Betrages von 102.231,77 € zuzüglich weiterer 12.239,95 €, insgesamt also wegen eines Betrages von 114.471,92 € erfolgen. Da die unter der laufenden Nummer 5 eingetragene Grundschuld mit dem ausgekehrten Betrag von 85.743,65 € vollständig erfüllt ist, darf danach die Zwangsvollstreckung aus der unter der laufenden Nummer 6 eingetragenen weiteren Grundschuld bzw. aus der notariellen Urkunde vom 10. November 1998 insgesamt nur noch bis zu einem Betrag von 28.728,07 € betrieben werden. Die darüber hinaus gehende Vollstreckung aus der Urkunde vom 10. November 1998 war für unzulässig zu erklären.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich; die Beurteilung der Frage, ob die in den allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Zweckerklärung überraschend ist, beruht insgesamt auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit solcher Zweckerklärungen allgemein bzw. zu der Frage, wann eine Klausel überraschend ist, auf den konkreten Umständen des Einzelfalles. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob allein schon wegen der Stellung einer solchen Zweckerklärung in den allgemeinen Darlehensbedingungen grundsätzlich von einer überraschenden Klausel auszugehen ist.