Gericht | ArbG Cottbus 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.10.2011 | |
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Aktenzeichen | 2 Ca 431/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 9 Ziff 2 AÜG, § 9 Ziff 10 Abs 2 AÜG, § 9 Ziff 10 Abs 4 AÜG, § 97 ArbGG |
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Umstände ergeben, die die Tariffähigkeit entgegen der gerichtlichen Entscheidung bestätigen würden.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.215,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.091,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 6.492,90 € festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Entgelt für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2010 aus dem Grundsatz des Equal Pay.
Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen. Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionshelfer im Rahmen einer 35 Stunden-Woche zu einem Bruttostundenlohn von 6,10 Euro bis Juni 2009 und ab Juli 2009 in Höhe von 6,15 Euro nebst Zuschlägen beschäftigt. Der Kläger wurde von der Beklagten im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 20. Januar 2010 bei der Firma S.xxx eingesetzt. Im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2009 wurde der Kläger bei der Firma K.xxx eingesetzt und schließlich beschäftigte die Beklagte den Kläger bei der Firma G.xxx im Zeitraum 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2010.
In dem zwischen den Parteien am 26. März 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag war Folgendes vereinbart:
„§ 1 Vertragsgrundlagen
2. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifvertrag, bestehend aus Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in jeweils gültiger Fassung an.
§ 4 Vergütung
1. Der Stundenvergütungssatz beträgt EUR 6,10 Brutto. Die Festsetzung der Vergütung ergibt sich aus dem Entgeltrahmentarifvertrag und entspricht der Entgeltgruppe 1.
§ 13
3. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.“
Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit bei der Firma S.xxx von der Beklagten insgesamt einen Bruttolohn von 2.052,43 Euro für 313,5 Normalarbeitsstunden und für 104,5 Stunden Tätigkeit während der Nacht. Für die Tätigkeit bei der Firma K.xxx erhielt der Kläger für 525,25 Stunden und 65,25 Stunden Tätigkeit in Nachtschicht einen Bruttolohn von 3.746,92 Euro. Schließlich erhielt der Kläger für seine Tätigkeit bei der Firma G.xxx ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.954,34 Euro (Normalstunden nebst Zuschlägen).
Die vom Kläger tatsächlich geleisteten Stunden sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte rechnete das Entgelt des Klägers monatlich ab.
Ob zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt dieser hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 14. Dezember 2010 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die CGZP keine tariffähige Organisation sei und daher keinen Tarifvertrag abschließen könne, vergleiche BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, Juris.
Mit seiner am 28. März 2011 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen dem von der Beklagten abgerechneten und ausgezahlten Bruttolöhne und dem Stundenlohn, den er als Arbeitnehmer in der Firma S.xxx, bei der Firma K.xxx und bei der Firma G.xxx erhalten hätte.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Equal Pay nach §§ 9 Ziffer 2, 10 Absatz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu. Dies folge aus der Tarifunfähigkeit der CGZP und der sich daraus ergebenden Nichtigkeit der abgeschlossenen Tarifverträge. Nach der Entscheidung des BAG seien alle Tarifverträge dieser Arbeitnehmerorganisation unwirksam. Die Beklagte sei verpflichtet, die Entlohnung nach den Grundsätzen der Entlohnung der Entleihfirmen vorzunehmen. Hieraus ergebe sich ein Differenzlohnanspruch für die Arbeit bei allen drei Entleihfirmen.
Der Kläger trägt weiter vor, ein Ausschluss der geltend gemachten Forderungen durch Aufhebungsvertrag sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt:
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.215,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.091,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen. |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 sei rein gegenwartsbezogen und entfalte keinerlei Rückwirkung. Rechtswirkungen würden nur für die Zukunft gelten.
Die Beklagte behauptet weiter, die Parteien hätten einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie ist dazu weiter der Auffassung, die Ansprüche seien aufgrund dieses Aufhebungsvertrages erloschen.
Die Beklagte beantragt zudem die Aussetzung des Verfahrens, weil sie der Meinung ist, nach § 97 ArbGG sei das Verfahren zwingend auszusetzen, denn streitig sei hier die Tariffähigkeit einer Vereinigung. Diese Frage sei vorgreiflich.
Zur Höhe der geltend gemachten Entgeltansprüche trägt die Beklagte vor, das Vorbringen des Klägers sei nicht schlüssig. Sie brauche sich deshalb nicht weiter auf die vorgetragenen Ansprüche einzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
A) Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2010 in Höhe von 186,01 Euro brutto (Tätigkeit bei der Firma S.xxx), in Höhe von 2.091,42 Euro brutto (Tätigkeit bei der Firma K.xxx) und in Höhe von 4.215,47 Euro (Tätigkeit bei der Firma G.xxx).
Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung verweist die Kammer auf die ausführliche Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 2011 – 3 Ca 422/11, die diese Entscheidung in wesentlichen Zügen wiedergibt und auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford vom 4. Mai 2011 – 2 Ca 144/11 sowie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.03.2011 – 8 Ca 18/11, alle zitiert nach Juris. Inzwischen hat das LAG Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) am 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 bestätigt.
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn von 6,10 und 5,15 Euro brutto nebst Zuschlägen und dem Stundenlohn in Höhe von 6,50 Euro brutto nebst Zuschlägen aus dem Grundsatz des Equal Pay nach §§ 9 Ziffer 2, 10 Absatz 4 AÜG auf der Basis der in den Abrechnungen angegebenen Stunden.
1. Nach §§ 9 Ziffer 2, 10 Absatz 4 APG hat der Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher einen Anspruch auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers, wenn seine Vergütung für die Überlassenszeit unter dieser Lohnhöhe liegt. Die oben genannte Regelung der §§ 9, 10 AÜG fußt auf der Richtlinie 2008/104 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit vom 05.10.2008 (Equal Pay Richtlinie) und soll den überlassenen Arbeitnehmer wirtschaftlich so stellen wie einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers.
2. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag vorliegt, der kraft Tarifbindung für die Arbeitsvertragspartner Anwendung findet oder wenn in dessen Geltungsbereich nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart haben. Ist der vereinbarte Tarifvertrag unwirksam, kommt der Grundsatz des Equal Pay wieder zum tragen.
Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag vom 26. März 2009 die Anwendung der Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossen wurden, vereinbart.
„Wie das BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (AZ: 1 ABR 19/10, NZA 2011, 289 - 300) festgestellt hat, ist die CGZP keine tariffähige Organisation. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus (BAG vom 14.12.2010, aaO).
Diese Entscheidung gilt entgegen der Meinung der Beklagten nicht nur für die Zukunft (ex nunc), sondern auch für die Vergangenheit und stellt fest, dass die CGZP auch in der von dem Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht tariffähig war und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte. Wie das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05, NZA 2007, 448) festgestellt hat entfaltet eine rechtkräftige Entscheidung nach §§ 2a Abs. 1, Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG nicht nur für die Zukunft Rechtswirkung, sondern auch für die Vergangenheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Umstände ergeben, die die Tariffähigkeit entgegen der gerichtlichen Entscheidung bestätigen würden (BAG vom 15.11.2006 aaO).
Zwar hat das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 in Randnummer 34 und 63 darauf hingewiesen, dass die Anträge gegenwartsbezogen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nur für die Zukunft ab dem 14.12.2010 wirken. Das BAG hat die Satzung der CGZP vom 08.10.2009 überprüft und festgestellt, dass die CGZP aufgrund dieser Satzung nicht tariffähig ist. Eine Arbeitnehmervereinigung ist nach der Rechtsprechung des BAG tariffähig, wenn sie sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in der Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen (BAG vom 14.12.2010, aaO, Rn 67). Da nach der Satzung 2009 keine Arbeitnehmer, sondern nur die im CGZP zusammengeschlossenen Arbeitnehmerkoalitionen organisiert sind, ist die CGZP keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Damit hat das BAG eindeutig festgestellt, dass die CGZP durch ihre Satzung vom 08.10.2009 nicht tariffähig war, dieser daher zumindest ab dem 08.10.2009 die Tariffähigkeit abgesprochen.
Darüber hinaus hat das BAG festgestellt, dass die Satzung 2009 der Satzung 2005 im Wortlaut entspreche (Rn 110) und eindeutig ist. Damit hat das BAG inzidenter auch die Satzung 2005 überprüft. Für die Tariffähigkeit der CGZP ab 2005 kann daher nichts anderes gelten (so auch Schlegel, NZA 2011, S. 380, 381; im Ergebnis auch ArbG Herford, 04.05.2011, 2 Ca 144/11, zitiert nach Juris).
Lediglich hilfsweise wird darauf verwiesen, dass der vom BAG entschiedene Feststellungsantrag zumindest auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht Berlin, somit zum Herbst 2008 zurückwirken muss. Zu diesem Zeitpunkt haben die Antragsteller mit eben diesem Antrag das Antragsverfahren nach §§ 97 Abs. 1, 2a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG eingeleitet, über eben diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Berlin am 01.04.2009 gegenwartsbezogen entschieden. Der Instanzenzug (LAG Berlin vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09 und BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10) diente lediglich der Überprüfung der oben genannten Entscheidung des ArbG Berlin. Somit fußt die BAG Entscheidung gerade auf dem im Herbst 2008 eingeleiteten Verfahren und entscheidet über die damals wie auch zuletzt gestellten Anträge hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP. Da sich der Sachverhalt vom Eingang der Antragsschrift beim ArbG Berlin bis zur Entscheidung des BAG nicht geändert hat, lediglich am 08.10.2009 eine neue Satzung mit einem für den Rechtsstreit bedeutenden gleichen Inhalt in Kraft getreten ist, wirkt die BAG-Entscheidung zumindest bis zum Herbst 2008 zurück.
Da die CGZP während der gesamten Dauer des hiesigen Arbeitsverhältnisses nicht tariffähig war, konnte sie auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Eine Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Anspruches auf gleichen Lohn nach §§ 9, 10 AÜG liegt daher nicht vor.
3. Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen.
Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 AGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängig ist, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist.
Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist allerdings nur dann geboten, wenn die Frage der Tarifzuständigkeit oder der Tariffähigkeit zweifelhaft ist (BAG vom 23.10.1996, 4 AZR 409/95, NZA 1997, 383 – 385). Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist (BAG vom 01.02.1983, 1 ABR 33/78, NJW 1984, 1710 – 1712; ArbG Dortmund, 16.03.2011, 8 CA 18/11, zitiert nach Juris).
Wie oben dargestellt, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft, sondern auch zumindest für die Dauer des hier streitigen Zeitpunkts wirkt und die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, das heißt ab der Satzung von 2005 nicht gegeben ist (so auch ArbG Dortmund vom 16.03.2011 aaO). Für eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG besteht daher ein Raum.“ (ArbG Frankfurt (Oder) vom 09.06.2011 – 3 Ca 422/11; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2011 – 7 Sa 1318/11)
Im Ergebnis konnte vorliegend ohne ein Verfahren nach § 97 ArbGG entschieden werden, denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Feststellung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft, sondern um die Wirksamkeit des abgeschlossenen Tarifvertrages.
4. Hinsichtlich des Stundensatzes des Klägers ist das Gericht den Ausführungen des Klägers gefolgt. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, welche Lohnansprüche er jeweils gehabt hätte. Das Bestreiten der Beklagten zu diesem Punkt war unzureichend. Die Beklagtenseite hätte hier konkret zur Frage der benannten Tarifgruppe und des Tarifwerks Stellung nehmen müssen. Ein schlichtes Bestreiten reicht insoweit nicht aus. Denn die Beklagte weiß, in welcher Weise sie den Kläger jeweils eingesetzt hat, vergleiche zur Darlegungslast das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 04.05.2011- 2 Ca 144/11, Juris.
5. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verfallen. Etwaige tarifvertragliche Ausschlussfristen unterliegen dem gleichen Schicksal wie die Entgeltansprüche auch. Sie kommen wegen der Unwirksamkeit des Tarifvertrages nicht zur Geltung.
Die einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag halten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie sind überraschend und mit weniger als drei Monaten Frist für die schriftliche Geltendmachung zu kurz und benachteiligen den Kläger nach der Rechtsprechung des BAG unangemessen, vergleiche hierzu BAG vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05, Juris.
6. Schließlich sind die Ansprüche nicht deshalb untergegangen, weil der Kläger eine Ausgleichsklausel mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete. Mit der Ausgleichsquittung sollen möglichst schnell klare Verhältnisse geschaffen werden. Die Rechtsnatur der Ausgleichsklausel hängt von ihrem Inhalt ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist, vergleiche Küttner-Eisemann, Ausgleichsquittung Rn 1 und 3.
Vorliegend ist streitig, ob überhaupt eine Ausgleichsquittung vereinbart wurde. Die Beklagte trägt vor, es sei eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen worden: Die Arbeitsvertragsparteien waren sich darüber einig, dass mit Unterzeichnung dieses Vertrages alle gegenseitigen Forderungen – soweit sie nicht bereits rechtshängig sind, abgegolten sind. Die Beklagte meinte, zusätzlich einen Grund für eine fristlose Kündigung zu haben.
Eine solche Ausgleichsquittung enthält mit diesem Wortlaut in der Regel ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis, mit welchem dies nur eindeutig dokumentiert und fixiert werden soll, vergleiche BAG vom 07.11.2007 – 5 AZR 880/06, Juris. Sollen dagegen alle bekannten oder unbekannten Ansprüche nicht mehr bestehen, enthält die Klausel ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 BGB. Der von der Beklagten zitierte vereinbarte Text enthält danach ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis. Es sollten demnach noch unbekannte Ansprüche nicht in die Ausgleichsquittung einbezogen werden. Der Kläger darf danach Ansprüche, die ihm erst auf Grund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Dezember 2010 bekannt geworden sind, noch heute geltend machen.
II. Der Kläger hat auch Ansprüche auf Differenzlohn in Höhe von 2.091,42 Euro brutto und 4.215,47 Euro brutto für die Tätigkeiten bei den Firmen K.xxx und G.xxx. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.
III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288, 291 BGB.
B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Für den nach § 61 Absatz 1 ArbGG festzusetzenden Streitwert wurde die beantragte Summe zu Grunde gelegt.