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Arbeitgeber - Vertreter ohne Vertretungsmacht


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 27.04.2012
Aktenzeichen L 1 KR 28/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 179 Abs 1 BGB, § 28e SGB 4

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.532,56 € festgesetzt.

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der AOK Halle, als Einzugsstelle vom Kläger als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen im Frühjahr 1993 samt Säumniszuschlägen verlangen darf.

Im Jahr 1993 plante die R K GmbH & Co. Btechnik in W KG (nachfolgend nur noch: „R. K. W KG“) in einem Gebäude des Komplexes der ehemaligen Filmfabrik in W eine von ihr aufbereitete Filmbeschichtungsanlage zu betreiben. Das Unternehmen wurde (erst) am 1. September 1993 in H zum Gewerberegister angemeldet unter Angabe der Handesregisternummer HRA des Handelregister H, der persönlich haftenden Gesellschafterin R K GmbH, K, H und Frau U K als Geschäftsführerin. Neben der R. K. W KG gibt es –möglicherweise, dies kann dahingestellt bleiben- auch eine RK GmbH & Co. Bmaschinen H, deren Komplementärin ebenfalls die R K GmbH ist (Handelsregister H HRA ).

In der Zeit vom 25. Februar 1993 bis zum 20. Juni 1993 waren bei dem Unternehmen elf Arbeitnehmer beschäftigt:

Der Arbeitsvertrag mit S L datiert vom 19. Februar 1993. Als Arbeitgeber ist die R. K. W KG aufgeführt. Für diese hat der Kläger unterschrieben, ohne Zusatz, aus der seine Funktion ersichtlich wäre.

Der Kläger meldete unter dem Briefkopf der R. K. W KG mit Schreiben vom 8. März 1993 bei der AOK Halle (nachfolgend nur noch „die Beklagte“) fünf Arbeitnehmer an. Auf die Kopie wird ergänzend verwiesen. Ein Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis enthält das Schreiben nicht.

Er kündigte dem Arbeitnehmer L am 19. Mai 1993 zum 19. Juni 1993 unter dem Briefkopf der R. K. W KG (VV Blatt 47).

Ein gleich lautender Arbeitsvertrag vom 19. Februar 1993 (VV Blatt 54) sowie ein gleich lautendes Kündigungsschreiben existiert für die Frau B M, sowie für S S.

Im Arbeitsvertrag wird die RK W KG aufgeführt, vertreten durch den Kläger.

In Versicherungsheften ist unter Versicherungsnachweis als Arbeitgeber bei L sowie bei S jeweils „K Btechnik W“ eingetragen.

Die R. K. WKG schrieb der Beklagten unter dem 12. April 1994, erst durch diese von angeblichen Arbeitsverhältnissen gehört zu haben. Das Unternehmen habe keine Arbeitsverhältnisse abgeschlossen und sei bisher nicht aktiv tätig geworden, sondern mit dem Ziel eines Erwerbs des Magnetband-Technikums von der Treuhand gegründet worden. Die Beklagte könne ihre Ansprüche ausschließlich gegen den Kläger, K Straße in R bzw. seiner Firma G, ebenda, geltend machen, welcher ihres Wissens nach die Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die Anwälte der R. K. W KG teilten ergänzend unter dem 8. April 1994 mit, die Arbeitsverträge seien vom Kläger ohne Wissen und ohne Auftrag im Namen der Mandantin abgeschlossen worden. Die Arbeitsverträge seien zu keinem Zeitpunkt durch diese genehmigt worden. Die G GmbH (Eingetragen im HR des Amtsgerichts R unter HRB, Geschäftsführerin E W) habe ihnen - den Bevollmächtigten - ein Versicherungsnachweisheft übersandt. Hieraus gehe hervor, dass diese als Arbeitgeberin fungiert habe.

Das Arbeitsgericht Dessau verurteilte mit Versäumnisurteil vom 7. September 1993 den (hiesigen) Kläger (Anschrift: K Straße, R), dem S L die Arbeitspapiere etc. herauszugeben, eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen und an ihn 428,- DM brutto nebst Zinsen zu zahlen (Aktenzeichen: ). Die ehemalige Arbeitnehmerin S erwirkte gegen den Kläger sowie die G GmbH R als Gesamtschuldner ebenfalls ein vollstreckbares Versäumnisurteil auf Lohnzahlung und Herausgabe der Arbeitspapiere.

Am 15. Juli 1993 füllte der Kläger für den Arbeitgeber B W für Frau S eine Arbeitsbescheinigung aus.

Am 15. November 1994 sprach Frau S bei der Beklagten vor und reichte Unterlagen ihres Rechtsanwaltes ein. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Änderung der Arbeitgeberbezeichnung in G GmbH Herrn H W.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass nach Durchsicht der Geschäftsunterlagen für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 20. Juni 1993 ein Nachberechnungsbetrag von 17.560,37 DM bestehe. Die Feststellung werde bindend, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werde (Zu den Einzelberechnungen der Beklagten für A, H, B, P, S, M, L, S, R, R, M, B, H, H, S, S, L, J, T, H sowie N, R vgl. VV Blatt 104 f.).

Die Beklagte ermittelte ferner einen Betrag nach § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (Konkursausfallgeld) über insgesamt 24.666,13 DM. Diesen Betrag sowie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über 279,40 DM sowie 2,-- DM Kosten der Rechtsverfolgung meldete sie beim Arbeitsamt H als rückständige Pflichtbeiträge nach § 141n AFG an. Das Arbeitsamt lehnte die Zahlung von Konkursausfallgeld jedoch ab, da für den Kläger keine Firma gemeldet sei bzw. (Schreiben Arbeitsamt S an Beklagte) weil es keine Erkenntnisse gäbe, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers offensichtlich mangels Masse abgewiesen worden wäre.

Die Beklagte erließ daraufhin gegen den Kläger am 24. Oktober 1995 einen Beitragsbescheid für Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge und Kosten sowie Mahngebühren für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 20. Juni 1993 in Höhe von insgesamt 31.992,37 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger am 1. November 1995 in der Ostraße in D übergeben. Die Beklagte versuchte in der Folgezeit vergeblich, dort zu vollstrecken. Der Vollstreckungsbeamte der AOK D berichtete unter dem 27. Februar 1996, der Kläger habe angegeben, in der Zeit von Januar 1993 bis Juni 1993 als Berater der Firma K Btechnik GmbH & Co. KG in B tätig gewesen zu sein. Er habe für diese Firma auch Arbeitsverträge abgeschlossen, sei aber für die Durchführung der Arbeit nicht verantwortlich gewesen, da er kein Geschäftsführer gewesen sei. Jetzt sei er Geschäftsführer der M GmbH, die hier (in der Ostraße in D) ihren Sitz habe. Wohnhaft sei er woanders. Die Wohnanschrift gebe er nicht bekannt.

In einem Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. Juni 1997 wird der Kläger, der von der Eigentümerin des Hallenkomplexes persönlich auf Pacht bzw. Nutzungsentschädigung verklagt worden war, als „Repräsentant“ der R.K. WKG. bezeichnet. Nach dem Urteil habe er im Namen der R.K. WKG die Vertragsverhandlungen zur Anmietung der streitgegenständlichen Halle geführt. Außergerichtlich habe die R.K. WKG erklärt, der (hiesige) Kläger habe die Verhandlungen ohne Vollmacht geführt. Die Klage wurde mangels Vertragsabschluss abgewiesen.

Mit weiterem Beitragsbescheid vom 23. Juli 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, 38.202,37 DM fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber zu zahlen, einschließlich Säumniszuschläge und Gebühren, zuzüglich weiterer Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV in Höhe von 1 % für jeden weiteren Monat des Zahlungsverzuges. Der Bescheid wurde dem Kläger durch Übergabe am 28. Juli 1997 in D sowie unter der Anschrift KStraße in R durch Niederlegung am 29. Juli 1997 zugestellt.

Die Beklagte holte die Zustellung dann nochmals nach, weil die Ausfertigung an den Kläger „nicht das Amtssiegel enthalten habe“. Am 10. September 1997 wurde der Bescheid erneut in D durch Übergabe zugestellt und am 10. September 1997 in R durch Niederlegung zugestellt.

Der Kläger erhob am 29. August 1997 Widerspruch, den er nicht begründete.

Auch bei einem weiteren Vollstreckungsbesuch verweigerte er gegenüber dem Vollziehungsbeamten der AOK D am 11. November 1997 eine Pfändung. Er habe Widerspruch eingelegt. Außerdem sei Ostraße das Betriebsgelände der M GmbH.

Am 17. November 1997 verfügte die Beklagte die befristete Niederschlagung der Forderung (29.353,37 DM Gesamtssozialversicherungsbeiträge, 9.962,- DM Säumniszuschläge 1 sowie 92,- DM Kosten der Rechtsverfolgung, insgesamt 39.407,37 DM.

Zum 1. September 1998 fusionierten die AOK Halle und die AOK Magdeburg zur Beklagten. Diese trat in die Rechte und Pflichten der AOK Halle ein.

Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 zurück.

Dieser wurde mit normaler Post aufgegeben.

Im Rahmen weiterer Vollstreckungsversuche ermittelte sie die Anschrift des Klägers in B. Am 22. November 2005 erfolgte dort eine fruchtlose Pfändung. Die Beklagte beantragte daraufhin die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers. Dieser widersprach einer Verpflichtung, weil die Beklagte ihn als Arbeitgeber in Anspruch nehme, er aber niemals in Sachsen-Anhalt Arbeitgeber gewesen sei.

Am 24. März 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht. Er habe erst am 10. März 2006 vom Widerspruchsbescheid erfahren. An diesem Tag sei ihm das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg im Vollstreckungsverfahren vom 8. März 2006 zugegangen, welchem eine Kopie des Bescheides beigefügt gewesen sei. Er sei Mitarbeiter der R. K. W KG gewesen und habe als solcher unter anderem die Arbeitsverträge abgeschlossen und die Mitarbeiter bei der Beklagten angemeldet. Die KG sei im Lohnauftrag für die G GmbH tätig gewesen und habe für diese produziert. Nach sehr kurzer Zeit habe sich herausgestellt, dass sich die KG nicht finanziell trage. Es sei beschlossen worden den Betrieb in W zu schließen. Da die Mitarbeiter der KG teilweise nicht hätten bezahlt werden können, habe die G GmbH statt des von ihr an die R. K. WKG zu leistenden Entgeltes direkt an einige Mitarbeiter gezahlt. Daraus folge aber nicht, dass er Arbeitgeber gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid sei ihm bislang nicht zugestellt worden. Er habe namens der R. K. W KG unter anderem auch über die Anmietung des Gebäudes verhandelt. Da die KG das Gebäude aber zeitweise genutzt habe, sei er auf Nutzungsentschädigung verklagt worden. Das Landgericht Dessau habe die Klage jedoch abgewiesen, da er nicht persönlich hafte.

Das SG Düsseldorf hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin (SG) verwiesen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 abgewiesen.

Die Klage sei fristgemäß erhoben. Die Beklagte habe den Zugang des Widerspruchsbescheides im Mai 2001 nicht nachweisen können, wie es ihr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) obliege. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestünden hier, so dass die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht eingreife, weil der Kläger detailliert und konkret dargelegt habe, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren Kenntnis vom Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Er sei aufgrund eines Betriebsprüfungsbescheides vom 20. Februar 1995 ergangen. Bis zum 31. Dezember 1996 seien die Einzugstellen nach § 28p SGB IV alte Fassung noch für Betriebsprüfungen zuständig gewesen. Der Kläger sei zahlungspflichtiger Arbeitgeber gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Arbeitgeber sei nach der Rechtsprechung derjenige, der einen anderen beschäftige, zu dem dieser also in persönlicher Abhängigkeit stehe. Abzustellen sei auf die arbeitsrechtliche Rechtsbeziehung (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG, Urt. v. 20.12.1962 - 3 RK 31/58 BSGE 18, 190, 196). Hier sei die Arbeitgebereigenschaft aus der Mehrzahl der unstreitigen Indizien abzuleiten. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, woraus sich ergebe, dass die RK. W KG im Auftrag der G GmbH tätig gewesen sei. Erst recht gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass der Kläger befugt gewesen sei, Namens und in Auftrag der R.K. W KG die arbeitgebertypischen Vorgänge durchzuführen. Aus den arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteilen gehe hervor, dass er als Arbeitgeber verurteilt worden sei. Gegen diese Versäumnisurteile habe er sich nie gewandt. Auch ließen ihn die von ihm unterschriebenen Kündigungen als Arbeitgeber erkennen. Dass die G GmbH die R K GmbH & Co. KG beauftragt und bezahlt habe, stelle sich als Schutzbehauptung dar, um die Lohnzahlungen der G an die Arbeitnehmer zu erklären. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers, Frau E W, die Geschäftsführerin der G gewesen. Die G Produktions-GmbH sitze mit mehreren Untergesellschaften in der Ostraße in D. Eine ihrer Untergesellschaften, die G GmbH sei unter der B Wohnanschrift des Klägers zu finden. Dieser persönliche Zusammenhang lasse ebenfalls darauf schließen, dass der Kläger Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewesen sei. Selbst wenn jedoch die R.K. W KG von ihm beauftragt worden sei, erkläre sich nicht, warum er dann auf dem Briefkopf dieser Firma arbeitgebertypische Erklärungen abgegeben habe. Der Kläger habe auch weder Vereinbarungen noch Vergütungsnachweise zwischen der G und der R. K. W KG vorgelegt. Auch habe letztere in zwei Schriftsätzen im April 1994 konkret dargelegt, sie sei bis dahin nicht aktiv tätig gewesen. Das Gericht vermute, dass sich der Kläger des Briefkopfes dieser Firma nur bedient habe. Der Kläger hätte ohne weiteres ihn entlastende Unterlagen einreichen können. Rechtsgrundlage für die der Höhe nach nicht bestrittenen Säumniszuschläge sei § 24 Abs. 1 SGB IV.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers.

Zu deren Begründung führt er aus, die R. K. W KG habe bereits seit 1992 auf dem Gelände der Filmfabrik in W produziert, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Dessau (vom 18. Juni 1997, Az. 6 O 1034/96, u. a. UA S. 7 oben) ergebe. Gleiches zeige sich auch aus dem Antrag des Unternehmens beim Hauptzollamt auf Erteilung eines Zollerlaubnisscheines, um auf den Banlagen mit T beschichten zu können. Die Produktion sei zunächst durch den S gesellschaft S D e. V. erfolgt. Als später der S e. V. aufgelöst worden sei, habe ab 25. Februar bzw. 1. März 1993 die R. K. W KG einige Mitarbeiter übernommen und die Beschichtung fortgeführt, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 15. Januar 1993 ergebe.

Die Vereinbarung zwischen der R. K. WKG und der S e. V., Umwelttechnologie W vom 13. März 1992 ist auf Seitens der R K GmbH & Co. von R K selbst unterschrieben. Der vom Kläger angeführte Vermerk vom 15. Januar 1993 ist von keiner Seite unterschrieben. Darin heißt es:

„H W verhandelt mit den Eigentümern des Gebäudes und der Beschichtungsanlagen zunächst über eine weitere Anmietung sodann über einen evtl. Ankauf, wenn die Beteiligten von der Wirtschaftlichkeit der Unternehmung überzeugt sind. Er wird nur das unbedingt notwendige technische Personal zum Betrieb der Beschichtungsanlage einstellen und für den Absatz der produzierten Ware sorgen.“

Der Kläger trägt weiter vor, zu dem Vermerk vom 15. Januar 1993 gebe es eine handschriftliche Fassung des R K.

Er selbst habe keine einzige Erklärung im eigenen Namen abgegeben, sondern alle im Namen der R. K. W KG. Hierzu sei er auch befugt gewesen. Zwischen den Herren R K, Dr. K und ihm sei vereinbart worden, dass die Beschichtungstechnik, die Herrichtung und Wartung der Maschinen Sache von R K, das Beschichten als solches Sache von Dr. K und der laufende Betrieb, die Verwaltung und der Vertrieb Sache des Klägers sein sollte. Hierüber sei der Aktenvermerk gefertigt worden. R K sei dabei von der Geschäftsführerin der R K GmbH bevollmächtigt gewesen. Nachdem die letzten Lohnzahlungen wegen Abrechnungsdifferenzen zwischen der R. K. W KG und der G GmbH nicht erfolgt seien, hätten Mitarbeiter den Kläger und dessen Ehefrau persönlich verklagt sowie meist auch die R. K. W KG. In den ersten Verfahren B, S und T sowie in weiteren Verfahren hätten sich der Kläger und seine Ehefrau gegen die Klage gewehrt und einen Rechtsanwalt in D zur Prozessführung in den arbeitgerichtlichen Verfahren beauftragt. Die Verfahren seien jeweils durch Prozessvergleich erledigt worden. Allerdings seien pro Verfahren über 1.000,- DM Gebühren angefallen, die er aus eigener Tasche hätte tragen müssen. Der Rechtsanwalt hätte ihm geraten, aus Kostengründen Versäumnisurteile gegen sich ergehen zu lassen, da mittlerweile die R. K. W KG die Arbeitspapiere ausgefüllt gehabt habe und die prozessierenden Arbeitnehmer ihren Restlohn erhalten sollten. Allerdings hätten weder er noch seine Ehefrau persönlich an die ehemaligen Mitarbeiter gezahlt. Vielmehr habe die G statt an K direkt an die Mitarbeiter geleistet.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 sowie den Bescheid vom 23. Juli 1997 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus den Indizien ergebe sich die zutreffende Feststellung des SG, dass der Kläger als Arbeitgeber zu betrachten sei. Er habe für die elf Arbeitnehmer Verfügungsgewalt ausüben können und den Lohn gezahlt. Auch habe er das unternehmerische Risiko getragen, wie sich aus den Kündigungsschreiben erkennen lasse.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht als zulässig, jedoch unbegründet abgewiesen. Auf die Begründung kann zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen werden.

Ob jemand Arbeitgeber ist oder nicht, entscheidet sich auch im Sozialversicherungsrecht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 14. 01.2011, L 1 KR 620/07, nachfolgend dem auch vom SG angeführten Urteil des BSG).

Vorliegend ist dem Kläger zuzugeben, dass er Willenserklärungen und sonstige Erklärungen (Arbeitsvertragsabschlüsse, Kündigungen, Bescheinigungserklärungen) durchweg nicht im eigenen Namen, sondern für die R K & Co. abgegeben hat.

Der Kläger haftet jedoch den ehemaligen Arbeitnehmern gegenüber nach § 179 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wie wenn er selbst der Vertragspartner des Arbeitsvertrages gewesen wäre. Wer nämlich als Vertreter einen Vertrag schließt ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.

Diese Situation bestand hier:

Die R. K. W KG –ebenso wie die möglicherweise daneben existierende R K GmbH & Co. KG- hat hier im Außenverhältnis gegenüber allen Beteiligten stets den Standpunkt vertreten, dass der Kläger nicht bevollmächtigt gewesen sei.

Diesem ist der Nachweis vorhandener Vertretungsmacht nicht geglückt.

Hierzu wäre geeignet gewesen, statt eines ununterschriebenen Aktenvermerks eine unterschriebene Vereinbarung einzureichen. Eine solche, oder wenigsten eine die R. K. WKG verpflichtende Erklärung, hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.

Der Kläger kann auch aus dem Urteil des Landgerichts Dessau kein für ihn günstiges Indiz herleiten. Das Landgericht hat vertragliche Ansprüche ausgeschieden, weil ein Vertrag mangels Einigung über alle Gesichtspunkte gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zustande gekommen sei. Auf die Rechtsauffassung der dortigen Klägerin, der dortige Beklagte (hiesige Kläger) sei als vollmachtsloser Vertreter aufgetreten, ist es nicht angekommen. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gegen den (hiesigen) Kläger hat das Landgericht verneint, weil die Halle nicht von diesen, sondern von der R.K W KG genutzt worden sei.

Dass tatsächlich diese die Halle benutzt und die Beschichtungsanlage betrieben hat, lässt die Arbeitgeberhaftung des Klägers als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht unberührt.

Der Kläger verweist auch zutreffend darauf, dass die gegen ihn ergangenen arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteile kein besonders tragfähiges Indiz für eine Arbeitgebereigenschaft sind, weil im Arbeitsgerichtsprozess unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Auch nach seinem eigenen Vorbringen hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt versucht, bei der R. K. W KG Regress zu nehmen.

Auch das SG hat darüber hinaus bereits richtig darauf abgestellt, dass er keinerlei Belege für das Vertragsverhältnis zwischen der G und der R. K. W KG eingereicht hat, welche seine Behauptung der Leistungen an die Arbeitnehmer durch die G für die R. K W KG in Erfüllung eigener Pflichten belegen könnten. Solche Pflichten könnten auch nur in Geldzahlungen bestehen. Arbeitgeberbescheinigungen könnte die G allenfalls bei entsprechender Bevollmächtigung für die R. K. WKG getätigt haben.

Insgesamt hat der Kläger deshalb seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen.

In Erfüllung der Pflichten des vermeintlichen Arbeitgebers schuldet er deshalb nach § 179 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 28e SGB IV die Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Bereits in dem Prüfbescheid vom 20. Februar 1995 ist die Summe der Nachversicherungsbeiträge auf 17.560,37 DM festgesetzt worden, konkret Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung der Arbeiter, für die Bundesanstalt für Arbeit sowie den Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für Krankheitsaufwendungen sowie nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für Mutterschaftsaufwendungen (auf die Darstellung VV Blatt 100 wird verwiesen).

Die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Säumniszuschläge ergibt sich von Anfang an aus § 24 Abs. 1 SGB IV in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung vom 13. Juni 1994.

Danach war für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen, auf 100 DM nach unten abgerundeten, Betrages zu zahlen. Die Höhe ist hier außer Streit.

Im weiteren Bescheid vom 23. Juli 1997 waren nunmehr einschließlich Säumniszuschlägen 38.202,37 DM zu zahlen. Dies wurde von der Beklagten entsprechend so festgesetzt (entspricht 19.532,56 Euro).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Der Streitwertbeschluss, der nach § 177 SGG nicht anfechtbar ist, folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.