| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 28.03.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 Ws 31/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0328.1WS31.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Beschwerde des Zeugen D... S... wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2018 aufgehoben.
Der Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 6/1 des Landtags Brandenburg vom 6. September 2018 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sowie Auferlegung der Kosten gemäß § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Untersuchungsausschussgesetzes (BbgUAG) gegen den Zeugen D... S... wird abgelehnt.
Die durch das gerichtliche Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.
I.
Mit Beschluss vom 29. April 2016 setzte der Landtag Brandenburg einen Untersuchungsausschuss zur „Organisierten rechtsextremen Gewalt und Behördenhandeln, vor allem zum Komplex Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ ein. Der Untersuchungsgegenstand wurde im Einsetzungsbeschluss (Landtags-Drucksache 6/3993-B) in Abschnitt II wie folgt umschrieben:
„A. Das Aufgabenfeld soll konkret Folgendes umfassen:
1. Der Untersuchungsausschuss soll umfassend aufklären, ob ein Handeln oder Unterlassen der Brandenburger Sicherheits- und Justizbehörden, einschließlich der Vertrauenspersonen (V-Personen), der verdeckten Ermittler und der sonstigen menschlichen Quellen, der Landesregierung unter Einschluss der politischen Leitungen der zuständigen Ministerien und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden (= betroffene staatliche Stellen des Landes Brandenburg), auch im Zusammenwirken mit Bundesbehörden (z.B. BfV, BKA, BND, MAD) und Behörden anderer Länder, die Bildung und die Taten der Terrorgruppe ‚Nationalsozialistischer Untergrund’ (NSU) sowie deren Unterstützer (= rechtsextreme Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität) begünstigt und/oder die Aufklärung und Verfolgung der von der Terrorgruppe begangenen Straftaten erschwert haben. Es soll ebenfalls ermittelt werden, ob alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten durch Brandenburger Sicherheits- und Justizbehörden aus-geschöpft wurden.
2. Der Untersuchungsausschuss soll klären, welche Erkenntnisse wann beim brandenburgischen Verfassungsschutz, den Staatsanwaltschaften und der Polizei, den Gerichten, den Ministerien und angeschlossenen Behörden, insbesondere den verantwortlichen Ministern des Inneren, über die Tätigkeiten des untergetauchten Trios und deren Unterstützungsnetzwerk vorgelegen haben und welche Schlüsse daraus gezogen wurden.
3. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere klären, ob in Brandenburg eingesetzte sogenannte Informanten, Gewährspersonen, Vertrauens-Personen und verdeckte Ermittler Erkenntnisse über die Gruppe NSU und ihre Taten hatten, ob und wie sie diese Informationen mit den Brandenburger Sicherheitsbehörden und anderen Diensten teilten und ob und inwieweit eine Beteiligung von V-Leuten an Straftaten im Umfeld des Trios vorgelegen hat.
4. Der Untersuchungsausschuss soll aufklären, ob durch die brandenburgischen Sicherheits- und Justizbehörden eine Zusammenarbeit mit den Sicherheits- und Justizbehörden sowie den Diensten des Bundes oder der Länder erfolgt ist und ob dabei alle rechtlichen Regelungen beachtet wurden. Soweit dies unterblieben sein sollte, sollen die Gründe hierfür aufgeklärt werden.
5. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere aufklären, ob und in welchem Maße brandenburgische Behörden an der Gründung, dem Aufbau und der Unterstützung rechtsextremer Strukturen, Personen und Personengruppen durch den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern beteiligt waren, diese aktiv oder durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen förderten und ob eingesetzte V-Personen und verdeckte Ermittler an der Durchführung oder Vorbereitung von Straftaten und Aktivitäten, die sich gegen das Grundgesetz richteten, beteiligt waren oder diese begünstigten.
6. Der Untersuchungsausschuss soll klären, ob bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beobachtung rechtsextremer Strukturen der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere die Praxis der Führung von V-Personen, rechtmäßig war und ist und ob sie ausreichend kontrolliert und evaluiert wurde. Dies schließt eine Überprüfung der Dienst- und Fachaufsicht ein.
7. Der Untersuchungsausschuss soll klären, ob und in welcher Weise die Mitglieder des Terrornetzwerks ‚Nationalsozialistischer Untergrund’ durch von brandenburgischen Diensten beobachtete Kontakte zu rechtsradikalen Personen, Personengruppen und Organisationen, insbesondere ‚Hammerskins’, ‚Blood & Honour’, ‚Thüringer Heimatschutz’, ‚Nationalistische Front’, ‚Ku-Klux-Klan’, ‚Nationale Bewegung Königs Wusterhausen’, ‚Vandalen’, ‚Artgemeinschaft’, ‚HDJ’, ‚Bewegung Neue Ordnung/Schutzbund Deutschland’, ‚Die Nationalen e.V.’, ‚Berlin-Brandenburger Zeitung’ und ‚Märkischer Heimatschutz’, sowie internationale Kontakte, z.B. nach Südafrika, in ihrem terroristischen Handeln gefördert wurden.
8. Der Untersuchungsausschuss soll klären, wie mit Informationen, Erkenntnissen, Hinweisen, Beweismitteln oder sonstigen Daten über den NSU und dessen Umfeld, die für die heutigen Ermittlungen von Bedeutung hätten sein können, umgegangen wurde, insbesondere ob alle Akten den betreffenden ermittelnden Behörden weitergeleitet sowie den Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt wurden. War oder ist dies nicht der Fall, soll der Untersuchungsausschuss die Gründe hierfür aufklären.
9. Weiterhin sind mögliche Versäumnisse und Fehler staatlicher Stellen des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit dem sogenannten ‚NSU-Prozess’, der seit dem Jahr 2013 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München stattfindet, zu untersuchen.
10. Der Untersuchungsausschuss soll aufklären, ob und inwieweit Mängel in der Organisationsstruktur oder der Ausübung der den Brandenburger Sicherheits- und Justizbehörden übertragenen Befugnisse, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht sowie im Rahmen eines rechtlich gebotenen und zulässigen Informationsaustausches untereinander dazu beigetragen haben, dass sich militante und terroristische rechtsextreme Strukturen herausbilden konnten, dass aus diesem Milieu Straftaten begangen wurden sowie Fahndungsmaßnahmen nach den Mitgliedern des ‚Nationalsozialistischen Untergrundes’ erfolglos blieben.
B. Der Untersuchungsausschuss soll dazu insbesondere die folgenden Fragen beantworten. Jedes Mitglied kann im Untersuchungsausschuss im Rahmen der Geschäftsordnung des Ausschusses und des UAG weitere Fragen stellen, die unter den Untersuchungsgegenstand fallen oder an diesen unmittelbar anknüpfen.
1. Wann lagen welchen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg welche Informationen zum NSU und zu den unterstützenden rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität vor? War die Aufgabenerfüllung der staatlichen Stellen ordnungsgemäß und falls nein, wem hätten sonst wann welche Informationen zu diesem Themenkomplex vorliegen können? Zu den unterstützenden bzw. in Verbindung stehenden Organisationen zählt insbesondere das ‚Blood & Honour’-Netzwerk.
2. Geschah eine mögliche Unterstützung der V-Person ‚Piatto’ und anderer V-Personen beim Aufbau rechtsextremistischer Strukturen aus Kalkül und welche Überlegungen wurden seitens der staatlichen Stellen dazu angestellt?
3. Wann und unter welchen Umständen und zu welchen Zielen wurde der verurteilte militante Neonazi C.S. als V-Person ‚Piatto’ durch den Verfassungsschutz angeworben und eingesetzt?
4. In welchem Umfang wurde die V-Person ‚Piatto’ durch den Verfassungsschutz bzw. die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg finanziell und/oder in einer anderen Weise unterstützt?
5. Hat das Innenministerium Brandenburgs versucht, Einfluss auf die Haftbedingungen und die vorzeitige Entlassung der V-Person ‚Piatto’ zu nehmen? Wenn ja, wie?
6. Welche Straftaten hat die V-Person ‚Piatto’ während ihrer Tätigkeit für den Verfassungsschutz begangen? In welchem Maße hat diese Person die rechtsextreme Szene unterstützt?
7. Auf wessen Betreiben wurde im Jahr 1997 die verhängte Postkontrolle bei der V-Person ‚Piatto’ in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg gelockert?
8. Welche Erkenntnisse über, welche Verbindungen zu und welchen Einfluss auf Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos, Beate Zschäpe und die übrigen im NSU-Prozess angeklagten Personen sowie mit diesen in Verbindung stehenden rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität hatte wann die V-Person ‚Piatto’? Von wem bezog die V-Person ‚Piatto’ wann welche Informationen über diese Personen und Gruppen?
9. Welche Informationen und Erkenntnisse hatte wann die V-Person ‚Piatto’ und an welche staatliche Stelle wurden diese wann übermittelt? Welche jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg hatten wann Informationen oder Kenntnis?
10. Wie sind die betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg mit diesen Informationen umgegangen?
11. Wollte, und wenn ja, wann und wie, der mutmaßliche Unterstützer des NSU-Trios, J. W., der ‚Sektionschef’ des Neonazi-Netzwerkes ‚Blood & Honour’ in Sachsen, Waffen über die V-Person ‚Piatto’ beschaffen und/oder an das NSU-Trio weiterleiten? Hat die V-Person ‚Piatto’ den Vorgang an seinen V-Personen-Führer gemeldet? Wurden diese Informationen adäquat weiterbearbeitet?
12. Warum wurde das Mobiltelefon der V-Person ‚Piatto’ eingezogen und nicht ausgewertet? Welche Informationen haben sich auf dem Mobiltelefon und in den SMS des J. W. befunden? Erhielt die V-Person ‚Piatto’, nachdem sie ein neues Mobiltelefon vom Verfassungsschutz bekommen hatte, von J.W. noch Nachrichten, wenn ja, mit welchem Inhalt? Seit wann hatten der Verfassungsschutz bzw. die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg davon Kenntnis?
13. Welche Kontakte unterhielt und welche Informationen erhielt die V-Person ‚Piatto’ zu bzw. von anderen V-Personen im Umfeld des NSU-Trios wie z. B. von Tino B., ‚Riese’, ‚Küche’, ‚Alex’, ‚Tarif’, ‚Corelli’, ‚Ibrahim’ und ‚Primus’?
14. Wurden Informationen und Erkenntnisse der V-Person ‚Piatto’ durch den Verfassungsschutz an die Polizei und/oder Justizbehörden des Landes Brandenburg, des Bundes oder anderer Bundesländer weitergegeben und/oder Maßnahmen über das weitere Vorgehen mit diesen abgesprochen? Wenn ja, wann, wie und welche? Welche Informationen sind in diesem Zusammenhang aus welchem Grund nicht weitergegeben worden?
15. Haben die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg - und wenn ja, wann und inwieweit - die Gründung, den Aufbau, das Gefahrenpotential und die Gefahrenlage des NSU bzw. der rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität einschließlich der von diesen ausgehenden Straftaten falsch eingeschätzt oder diese durch Tun oder Unterlassen unterstützt, befördert, begünstigt oder geduldet?
16. Wurden gesetzlich übertragene Befugnisse durch die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg überschritten und/oder wurde beim Einsatz, beim Führen und beim Beaufsichtigen von V-Personen bzw. von verdeckten Ermittlern oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beobachtung des NSU bzw. der rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität und bei der Verfolgung und Aufklärung von durch diese begangenen Straftaten gegen Rechtsvorschriften verstoßen? Wenn ja, wann und inwieweit?
17. Wurden der NSU bzw. die rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität unzureichend durch die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg beobachtet und gegen sie unzureichend strafrechtlich oder im Rahmen der Gefahrenabwehr ermittelt? Wenn ja, wann und inwieweit?
18. Wurde durch Handeln oder Unterlassen der jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg die Aufklärung und Verfolgung des NSU bzw. der rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität zugerechneten Straftaten verhindert oder behindert? Wenn ja, wann und inwieweit?
19. Wurden Informationen über staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen an Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe, an deren Umfeld oder an Vertrauenspersonen vorsätzlich oder fahrlässig weitergegeben? Wenn ja, wann und inwieweit?
20. Welche Unzulänglichkeiten wurden wann in der Organisationsstruktur, bei der Ausübung übertragener Befugnisse, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht sowie im Rahmen eines rechtlich gebotenen und zulässigen Informationsaustausches der jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg untereinander und zu den betroffenen staatlichen Stellen des Bundes sowie anderer Bundesländer und Staaten festgestellt, die dazu beigetragen haben, dass sich der NSU bzw. die rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität herausbilden konnten, dass aus diesem Milieu Straftaten begangen wurden sowie Maßnahmen der Zielfahndung insbesondere nach Mitgliedern des NSU bzw. der rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität erfolglos blieben?
21. Wann und inwieweit wurde von staatlichen Stellen des Landes Brandenburg weiteren Vertrauensleuten oder Gewährspersonen in rechtsextremistischen Milieus Geld oder andere Unterstützung für die Übermittlung welcher Informationen und Hinweise angeboten oder gezahlt?
22. Wann und inwieweit bestand seitens des Verfassungsschutzes bzw. der jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg direkt oder indirekt über Dritte Kontakt zu Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und/oder Beate Zschäpe?
23. Unter welchen Umständen erfolgte die Festnahme von André E. auf dem Grundstück seines Bruders M. E. in Grabow in Brandenburg? Welche Erkenntnisse liegen den brandenburgischen Behörden über seinen Aufenthalt vor? In welcher Form wurde er von seinem Bruder M. E. unterstützt? Gibt es Hinweise auf die Vernichtung von Beweismitteln unmittelbar vor der Verhaftung?
24. Ließen sich aus Presseerzeugnissen der rechten Szene wie z.B. dem ‚Nationalen Beobachter’ des Nationalen Pressearchives, dem ‚Weissen Wolf’ oder dem ‚United Skins’ Hinweise auf den NSU oder sein Umfeld entnehmen? Welche Informationen und Erkenntnisse vom Ku-Klux-Klan in Königs Wusterhausen, von den Proissenheads sowie von Toni S. und Uwe M. lagen zum NSU oder seinem Umfeld vor? Wurden diese Informationen und Erkenntnisse systematisch ausgewertet?
25. In den Jahren 2000 bis 2001 beging eine Gruppe mit dem Namen ‚Nationale Bewegung’ zahlreiche Straftaten in Brandenburg. Sind von den Sicherheitsbehörden Bezüge zum NSU und seinem Umfeld geprüft worden? Welche Rolle spielte bei den Aktionen der Gruppe der brandenburgische Verfassungsschutz?
26. Wann, von wem und über welche Informationen und Erkenntnisse zu Martin W. sowie zu dessen Verbindungen zum NSU und zum Umfeld verfügten der Verfassungsschutz bzw. die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg? Hat Martin W. Waffen aus Brandenburg besorgt?
27. Wurden Waffenlieferungen an den NSU bzw. an dessen Umfeld über Brandenburg abgewickelt? Was wussten der Verfassungsschutz bzw. die jeweils betroffenen staatlichen Stellen des Landes Brandenburg wann über Waffenkäufe und Waffenweitergaben durch bzw. an den NSU, dessen Umfeld und rechtsextreme Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität zwischen 1990 und 2011?
28. In welchem Umfang haben die staatlichen Stellen des Landes Brandenburg den sog. NSU-Prozess vor dem OLG München unterstützt? Haben staatliche Stellen des Landes Brandenburg der Bundesanwaltschaft, dem Gericht oder anderen Untersuchungsausschüssen des Bundes bzw. anderer Länder Beweismittel vorenthalten oder Auskunftsersuchen unvollständig entsprochen? Wenn ja, welche, auf wessen Veranlassung und aus welchem Grund?
29. Haben staatliche Stellen des Landes Brandenburg versucht, eine Aussage der V-Person ‚Piatto’ oder ihrer ehemaligen V-Personen-Führer in München beim NSU-Prozess zu verhindern oder deren Aussagen zu beeinflussen? Wenn ja, warum und in welcher Weise?
30. Warum haben staatliche Stellen des Landes Brandenburg die ‚Piatto’-Akte zunächst als Verschlusssache eingestuft und schließlich dann doch für den NSU-Prozess freigegeben? Welche Akten wurden aus welchem Grund dem Gericht nicht übergeben?
31. Wurde die Parlamentarische Kontrollkommission bzw. die G10-Kommision des Landtages von der Landesregierung hinreichend über rechtsradikale oder rechtsterroristische Strukturen sowie über diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem NSU-Trio und dessen Umfeld, über die Zusammenarbeit des Landes mit der V-Person ‚Piatto’ informiert? Falls ja, wann und mit welchem Inhalt, falls nein, warum nicht?
32. Wurden bei staatlichen Stellen Brandenburgs Akten oder Datenträger vernichtet oder Daten gelöscht, deren Inhalt den NSU und die mit diesem in Verbindung stehenden rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität betreffen? Wenn ja, in welchem Umfang, auf wessen Veranlassung und aus welchem Grund?
33. Auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erfolgte der Einsatz von Quellen oder verdeckten Ermittlern bzw. Mitarbeitern der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden des Landes Brandenburg im rechtsextremen Milieu, nach welchen Kriterien wurden die Quellen ausgewählt, unter welchen Umständen angeworben und geführt? Wie ist der Einsatz jeweils nachvollziehbar dokumentiert, sachgerecht evaluiert und rechtsstaatlich kontrolliert worden?
34. Inwiefern wurden die in den Berichten der Untersuchungsausschüsse zum NSU-Komplex des Bundes und anderer Landtage enthaltenen Handlungsempfehlungen hinsichtlich der staatlichen Stellen Brandenburgs umgesetzt?“
Am 2. Juli 2018 fasste der Untersuchungsausschuss folgenden Beschluss (B 163):
„Es soll Beweis erhoben werden zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 6/3993-B des Landtages Brandenburg), insbesondere zu den Abschnitten II. A. 5 und 7 sowie II. B. 6, 8, 11, 13, 15, 17 und 27, durch Vernehmung … des folgenden Zeugen …: …
2. Herr D... S..., …
Begründung:
Der Untersuchungsausschuss soll unter anderem aufklären, ob brandenburgische Behörden durch den Einsatz von V-Personen an der Gründung, dem Aufbau und der Unterstützung rechtsextremer Strukturen, Personen und Personengruppen beteiligt waren, diese aktiv oder durch Unterlassen geeigneter Maßnahmen förderten und ob eingesetzte V-Personen an der Durchführung oder Vorbereitung von Straftaten und Aktivitäten, die sich gegen das Grundgesetz richteten, beteiligt waren oder diese begünstigten. In diesem Zusammenhang und auch darüber hinausgehend soll beispielsweise untersucht werden, in welchem Maße der Verfassungsschutz-Informant,Piatto‘ die rechtsextremistische Szene unterstützt hat, welche Kenntnisse er über Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und die im NSU-Prozess angeklagten Personen sowie mit diesen in Verbindung stehenden rechtsextremen Organisationen und Personen sowie Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität hatte – und ob J... W... Waffen über die V-Person,Piatto‘ beschaffen wollte. Generell soll geprüft werden, ob Waffenlieferungen an den NSU bzw. an dessen Umfeld über Brandenburg abgewickelt wurden.
Die Zeugin und der Zeuge verkehrten zeitgleich wie der Verfassungsschutz-Informant,Piatto‘ in der rechtextremistischen Szene in Brandenburg und darüber hinaus. Von ihnen sind folglich Angaben bezüglich der Szene-Aktivitäten von,Piatto‘ sowie darüber hinaus Aussagen zu rechtsextremen Organisationen und Personen sowie zu Strukturen der rechtsradikal motivierten Kriminalität zu erwarten, die auch in Verbindung zu Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und den im NSU-Prozess angeklagten Personen stehen könnten.“
Unter dem Datum des 9. Juli 2018 wurde der Zeuge D... S... (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Beifügung des Beweisbeschlusses und des Einsetzungsbeschlusses schriftlich zur Sitzung des Untersuchungsausschusses am 30. August 2018 vorgeladen. In der Ladung heißt es unter anderem:
„… der Landtag Brandenburg hat den Untersuchungsausschuss 6/1 zum Thema „NSU – Organisierte rechtsextreme Gewalt und Behördenhandeln“ eingesetzt. Dieser beschloss in seiner Sitzung am 02.07.2018, Sie zu dem Beweisthema des Beweisbeschlusses B 163 als Zeugen zu laden und zu vernehmen.“
In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 30. August 2018 begann die Vernehmung des Beschwerdeführers mit seiner Belehrung durch den Vorsitzenden. Eine einleitende Vernehmung zur Person und zur Sache durch den Vorsitzenden fand nicht statt. Gelegenheit zur zusammenhängenden Äußerung erhielt der Beschwerdeführer nicht. Seine Vernehmung begann mit der alternierenden Befragung durch die Ausschussmitglieder. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, verlief die Befragung wie folgt:
Auf seine Aussage, er habe in den neunziger Jahren hobbymäßig Musik gemacht, stellte die Abgeordnete G... die Frage: „Bei welchen Bands haben Sie denn gespielt?“ Auf diese Frage erklärte der Beschwerdeführer, er möchte hierzu jetzt nichts sagen, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Hieran schloss sich eine Diskussion über das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts an. Auf die nochmalige Frage der Abgeordneten G..., in welchen Bands er denn gespielt habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Da würde ich wieder Gebrauch machen von meinem Zeugnisverweigerungsrecht, weil - - .“ Zur Fortsetzung des Satzes kam er nicht. Ausweislich des vorläufigen Sitzungsprotokolls wurde der Beschwerdeführer durch einen Zuruf („Sie haben kein Zeugnisverweigerungsrecht!“) und durch die Abgeordnete G... („Sie haben das nicht!“) unterbrochen. Nach einer Sitzungsunterbrechung teilte der Ausschussvorsitzende dem Beschwerdeführer mit, dass der Ausschuss die Angelegenheit beraten habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein Aussageverweigerungsrecht dann nicht bestehe, wenn etwaige Straftaten verjährt seien. Die Befragung wurde fortgesetzt. Nunmehr stellte der Abgeordnete Dr. R... die Frage, in welchen Bands der Beschwerdeführer in den neunziger Jahren gespielt habe. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer: „Darauf kann ich halt nicht antworten, weil ich nicht weiß, wie das zugeordnet wird, ob da eventuell eine Unterstützung für diverse andere Sachen passiert ist usw., womit ich mich dann strafbar machen würde. Deshalb mache ich von meinem Zeugnisverweigerungsschutz – oder wie das auch immer heißt – Gebrauch. Ich weiß nicht, wie die Sachen ausgelegt werden. Ich weiß nicht, was daraus eventuell entstanden ist. Ich weiß nicht, welchen Leuten das zugeordnet wird usw. Die Konsequenzen sind mir einfach zu gefährlich.“ Hierauf hielt der Abgeordnete Dr. R... dem Beschwerdeführer vor: „Allein aus dem Umstand, in einer Band Musik gemacht zu haben, kann sich wohl kaum ein Anknüpfungspunkt ergeben.“ Antwort des Beschwerdeführers: „Wäre ja gegeben, wenn das nur einfach eine Band gewesen wäre.“ Auf den Einwand des Abgeordneten, dass selbst für den Fall, dass die Band Lieder strafbaren Inhalts verbreitet habe, sich daraus immer noch kein Anknüpfungstatbestand für einen Mord oder Beihilfe zum Mord ergebe, wies der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers darauf hin, dass der NSU unterstützt worden sei: strukturell, personell, finanziell; die finanzielle Unterstützung könne aus der Akquirierung finanzieller Mittel aus dem Bereich der Kunst im weitesten Sinne, also auch aus den Einnahmen einer Band durch Weiterleitung an den Umkreis des NSU gekommen sein. Zwei Ausschussmitglieder äußerten ihr Unverständnis über die ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbare Art der Rechtsberatung, die der Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer zuteilwerden lasse, und wiesen darauf hin, dass Beihilfe zum Mord Vorsatz voraussetze, der offensichtlich fehle, wenn der Beschwerdeführer von der Verwendung der Einnahmen nichts gewusst habe. Auf die erneute Frage des Abgeordneten Dr. R..., in welchen Bands der Beschwerdeführer in den neunziger Jahren gespielt habe, wobei der Beschwerdeführer beachten möge, dass sich ein Auskunftsverweigerungsrecht jedenfalls wohl nicht auf alle Bands beziehen könne, in denen er in den neunziger Jahren gespielt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Vielleicht erinnere ich mich auch einfach gar nicht mehr, weil ich das verdrängt habe.“ Weitere Frage des Abgeordneten Dr. R...: „Machen Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch in diesem Zusammenhang?“ Antwort des Beschwerdeführers: „Ich dachte, ich habe dieses nicht mehr. Jetzt verstehe ich es überhaupt nicht mehr. – Also: Ja, ich mache Gebrauch davon.“ Frage des Abgeordneten Dr. R...: „Also, berufen Sie sich auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht?“ Antwort des Beschwerdeführers: „Ja, darauf berufe ich mich.“ Auf die anschließende Frage des Abgeordneten Dr. R..., ob der Beschwerdeführer sich erinnern könne, ob er in den neunziger Jahren bei „X...“ gespielt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.“
Im weiteren Verlauf der Vernehmung stellte die Abgeordnete J... ausweislich des vorläufigen Protokolls folgende Frage: „Ist es möglich, dass eine Ihrer Bands mal bei, Y...‘, was das Label von Herrn W... war, produziert hat?“ Hierauf erklärte der Beschwerdeführer: „Da würde ich dann von meinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machen.“ Rückfrage der Abgeordneten J...: „Können Sie erklären, warum?“ Antwort des Beschwerdeführers: „Weil ich nicht weiß, wie ich vorhin schon gesagt habe, wie das eventuell ausgelegt wird. Von daher möchte ich nicht darauf antworten.“ Vorhalt der Abgeordneten J...: „Dann würde ich Ihnen ganz gerne einen Vorhalt machen. Das stammt aus den Ermittlungen des BKA … Da heißt es:,Aus dem Schrift- und Zahlungsverkehr war zu erkennen, dass zumindest der Tonträger, X...‘ von AFK für Y... produziert wurde.‘ Können Sie ausschließen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt, also 1999, bei, X...‘ gespielt haben?“ Antwort des Beschwerdeführers: „Da möchte ich wieder von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.“ Intervention des Vorsitzenden: „Ich schalte mich nochmal dazwischen. – Die Rechtsauffassung des Ausschusses ist, dass Sie das nicht haben. Sie müssen es im Einzelfall begründen.“ Antwort des Beschwerdeführers: „Ja, würde ich dann.“ Entgegnung des Vorsitzenden: „Eine Frage an Sie: Wenn wir in geheimer Sitzung mit Ihnen reden würden, würden Sie dann weiter auf diesem Aussageverweigerungsrecht bestehen?“ Antwort des Beschwerdeführers: „Da müsste ich mich mit meinem Anwalt dazu beraten, aber wahrscheinlich wäre das Gespräch einfacher. Aber es kommt natürlich auch auf die Fragen an und auf die Konsequenzen für mich. Bloß in der Form, unter meinem Namen, habe ich halt nicht die Möglichkeit, hier zu sprechen.“ Bemerkung der Abgeordneten J...: „Dann könnte man ja möglicherweise später noch - - “ Frage des Vorsitzenden: „Bitte?“ Erklärung der Abgeordneten J...: „Ich finde, so ein paar Fragen hätten wir schon noch im öffentlichen Bereich.“
Zu einer Vernehmung des Beschwerdeführers in nichtöffentlicher Sitzung kam es nicht. Zum Abschluss der Vernehmung teilte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer mit, dass der Ausschuss einstimmig beschlossen habe, ihn zu vereidigen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er seine Aussagen noch korrigieren oder ergänzen wolle. Sodann wurde der Beschwerdeführer vereidigt. Anschließend teilte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer mit, dass der Ausschuss beschlossen habe, das zuständige Gericht aufzufordern, gegen ihn ein Ordnungsgeld auszusprechen, weil er mehrfach entgegen der Rechtsauffassung des Ausschusses von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und der Ausschuss das Gericht prüfen lassen wolle, ob er mit einem Ordnungsgeld belegt werde. Dann könne es dazu kommen, dass der Ausschuss den Beschwerdeführer erneut lade.
II.
Unter dem Datum vom 6. September 2018 beantragte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses beim Landgericht Potsdam die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Kosten gemäß § 18 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUAG), weil der Beschwerdeführer ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis in mehreren Fällen verweigert habe. Dem Hinweis des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam in der Verfügung vom 13. September 2018, die Kammer verstehe den Antrag so, dass der Beschwerdeführer auf zwei Fragen die Antwort verweigert habe, ist der Ausschussvorsitzende nicht entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 27. November 2018 verhängte die 3. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von fünf Tagen. Ferner gab sie ihm die Kosten auf, die durch die Nichtbeantwortung der ihm in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 30. August 2018 durch die Abgeordneten G... und Dr. R... gestellten Fragen, in welchen Bands er in den neunziger Jahren gespielt habe, sowie durch die Nichtbeantwortung der durch die Abgeordnete J... gestellten Frage, ob es möglich sei, dass eine seiner Bands mal bei „Y...“ produziert habe, entstanden sind. Zur Begründung führte das Landgericht aus: Die Verhängung der Ordnungsmittel beruhe auf § 18 Abs. 1 BbgUAG. Dem Beschwerdeführer habe ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BbgUAG nicht zugestanden. Eine Verfolgungsgefahr habe für den Beschwerdeführer wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er befragt worden sei, nicht bestanden. Insoweit sei ein nicht behebbares Verfahrenshindernis in Form der Verfolgungsverjährung gegeben. Selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 129 Abs. 5 StGB sei mit Ablauf des Jahres 2015 Verfolgungsverjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2000 aus der Musikgruppe ausgestiegen sei. Es sei für die Kammer nicht erkennbar, wie sich aus dem Bekennen des Mitwirkens in einer Band in den neunziger Jahren eine Verfolgungsgefahr wegen Straftaten für den Beschwerdeführer ergeben könne. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes sei im Hinblick auf die Bedeutung der Sache angemessen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Zeugen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe die Gefahr, dass er wegen Beihilfe zu Mord oder versuchtem Mord verfolgt werde. Er könne sich zudem nicht erinnern und möchte ausschließen, dass ihm eine Frage nach einer Band, welche bei Y... produziert haben solle, gestellt worden sei. Er beantragt, den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2018 aufzuheben und den Antrag auf Verhängung des Ordnungsgeldes zurückzuweisen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdebegründung enthalte keine konkreten Darlegungen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergäben, dass sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung der im angefochtenen Beschluss aufgeführten Fragen der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen müsste, insbesondere im Hinblick auf die Straftaten des NSU. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bisher die Richtigkeit des Protokolls hinsichtlich der danach von der Abgeordneten J... gestellten Frage, ob es möglich sei, dass eine seiner Bands mal bei „Y...“ produziert habe, nicht beanstandet. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer unstreitig die seitens der Abgeordneten G... und Dr. R... gestellten Fragen, in welchen Bands er in den neunziger Jahren gespielt habe, unberechtigt nicht beantwortet habe.
Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses ist den Gründen der landgerichtlichen Entscheidungen vollumfänglich beigetreten.
III.
Die gemäß § 30 Abs. 2 BbgUAG in Verbindung mit § 304 StPO zulässige Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BbgUAG gegen den Beschwerdeführer Ordnungsmittel verhängt werden können, sind nicht erfüllt. Vielmehr ist die Weigerung des Beschwerdeführers, auf die Frage, in welchen Bands er in den neunziger Jahren gespielt habe, und auf die weitere Frage, ob es möglich sei, dass eine seiner Bands mal bei „Y...“ produziert habe, zu antworten, unabhängig von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BbgUAG in Verbindung mit § 55 StPO schon aus anderen Rechtsgründen nicht als Grundlage für die Verhängung von Ordnungsmitteln geeignet.
Art. 72 der Landesverfassung des Landes Brandenburg sieht die Bildung von Untersuchungsausschüssen vor. Diese sind für das parlamentarische Regierungssystem, das grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt wird, von einer Bedeutung, die es als folgerichtig erscheinen lässt, den Untersuchungsausschuss mit denjenigen Befugnissen auszustatten, derer er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Regierungs- und Verwaltungshandeln wirksam vornehmen zu können (vgl. BVerfGE 67, 100; BVerfG NVwZ 1994, 54; 2002, 1499). Aus diesem Grund steht Untersuchungsausschüssen die Befugnis zur Beweiserhebung zu, so wie es auch Art. 72 Abs. 3 der Landesverfassung Brandenburg für Untersuchungsausschüsse des Landtags von Brandenburg vorgesehen hat.
Dieses Beweiserhebungsrecht, das in Brandenburg seine weitere Konkretisierung in Bestimmungen des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - BbgUAG) und - ergänzend - in einigen Vorschriften der Strafprozessordnung findet (vgl. § 19 Abs. 1 BbgUAG), umfasst unter anderem auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Aussage einer Auskunftsperson (§ 18 Abs. 1 BbgUAG), aber auch zur zwangsweisen Beschaffung sonstiger Beweismittel (vgl. § 23 BbgUAG). Die grundsätzliche Statthaftigkeit solcher Zwangsmaßnahmen im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, die zur effektiven Erfüllung der dem Untersuchungsausschuss obliegenden Kontrolle unentbehrlich sind, steht außer Frage. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) im Jahre 2001 ausdrücklich mit Blick auf die in § 70 StPO enthaltenen, im Rahmen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Bundestags gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß für anwendbar erklärten Maßnahmen der Anordnung von Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen grundlos das Zeugnis verweigernden Zeugen festgestellt (BVerfGE 76, 363).
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die sich aus der Brandenburgischen Verfassung, dem Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg und der Strafprozessordnung ergebenden Grenzen hinaus haben Untersuchungsausschüsse in Brandenburg gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100; 77, 1). Der Untersuchungsausschuss hat bei der Prüfung einer Zeugnispflicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme nicht nur das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten, das seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten verbürgt (BVerfGE 76, 363); er hat auch den nemo tenetur-Grundsatz sowie - im Hinblick auf die angeordneten Zwangsmaßnahmen selbst - Reichweite und Bedeutung der durch sie berührten Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in seine Prüfung einzubeziehen. Diese Rechte dürfen nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 77, 1 mit Hinweis auf BVerfGE 65, 1; 67, 100). Nicht allein der Untersuchungsausschuss ist dabei gehalten, Voraussetzungen und Grenzen der Beweiserhebung und seiner möglichen zwangsweisen Durchsetzung zu überprüfen. Wird ein Gericht im parlamentarischen Untersuchungsverfahren in Anspruch genommen, so ist es ihm nicht verwehrt, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, die für die Wirksamkeit des Antrags und die Zulässigkeit der beabsichtigten Beweiserhebung von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfGE 77, 1).
Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass Ordnungsmittel gegen einen Zeugen auch dann unzulässig sein können, wenn das ihm gegenüber zu beachtende Gebot des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sind (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 22, Rn. 1 und 6 – m. w. Nachw.). Die Einhaltung der Verfahrensregeln unterliegt dabei gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Nach diesen Maßstäben leidet die Vernehmung des Beschwerdeführers an mehreren gravierenden Verfahrensverstößen, die die Verhängung eines Ordnungsmittels von vornherein ausschließen.
1.
Es fehlt zunächst an einem hinreichend bestimmt bezeichneten Beweisthema im Beweisbeschluss vom 2. Juli 2018. Nach § 15 Abs. 1 BbgUAG erhebt der Untersuchungsausschuss die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. Nach § 15 Abs. 3 BbgUAG ist die Erhebung der Beweise unzulässig, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung, ungeeignet oder unerreichbar ist oder wenn der Antrag ersichtlich zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens gestellt ist. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 BbgUAG dürfen Zeugen und Sachverständige nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BbgUAG). Schließlich ist die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BbgUAG auf ein genau zu bezeichnendes Beweisthema zu beschränken, wobei ihnen vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben ist, sich noch einmal zu diesem Beweisthema zu äußern. Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt sich, dass in dem Beweisbeschluss nach § 15 Abs. 1 BbgUAG das Beweisthema hinreichend bestimmt bezeichnet werden muss (vgl. dazu auch BGH Ermittlungsrichter NJW 2017, 1405 zum Bundesrecht). Zwar dürfen wegen der andersartigen Zielsetzung parlamentarischer Untersuchungsaufträge an die Bestimmtheit von Beweisbeschlüssen der Untersuchungsausschüsse keine strengen strafprozessualen Anforderungen gestellt werden. Bei einem – wie hier – allgemein auf Aufklärung gerichteten Untersuchungsauftrag muss auch ein – namentlich auf Beiziehung von Akten und geschäftlichen Unterlagen gerichteter – Beweisbeschluss nicht (bloß) auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann grundsätzlich ebenfalls darauf abzielen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen und auf die Aufklärung – Ermittlung oder Ausräumung – eines politisch interessierenden und politisch zu bewertenden Sachverhalts bzw. von politischen Verantwortlichkeiten gerichtet sein (vgl. VerfG BB, Beschluss vom 16.10.2003, Az.: 95/02, Rn. 51 – juris). Für den Zeugenbeweis, der ohnehin ausschließlich zur Aufklärung von Tatsachen geeignet ist, wird man indes in tatsächlicher Hinsicht ein Mindestmaß an Konkretisierung verlangen müssen, damit der Zeuge in die Lage versetzt wird zu erkennen, zu welchem Tatsachenkomplex er vernommen werden soll, und damit beurteilt werden kann, ob gestellte Fragen zum Beweisthema gehören. Mit dem Beweisbeschluss vom 2. Juli 2018 ist der gesamte Untersuchungsauftrag aus dem Einsetzungsbeschluss zum Beweisthema erhoben worden. Im Beschluss selbst wird denn auch inhaltlich auf den gesamten Einsetzungsbeschluss unter Hervorhebung einer Vielzahl von Unterpunkten verwiesen, ohne dass konkrete Beweisthemen in dem Beschluss genannt werden. Es liegt auf der Hand, dass ein durchschnittlicher Zeuge, der – wie der Beschwerdeführer – weder juristisch vorgebildet noch an herausgehobener Stelle in der Landesverwaltung tätig ist und deshalb nicht kraft seiner Stellung über eine besonders weitreichende Auskunftskompetenz verfügt, nicht erkennen kann, zu welchen konkreten Tatsachen(komplexen) er sich äußern soll. Eine sinnvolle Vorbereitung der Aussage, etwa durch Durchsicht von Unterlagen, war für ihn somit unmöglich.
2.
Auch die Vernehmung des Beschwerdeführers ist nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden.
Entgegen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 BbgUAG ist der Beschwerdeführer nicht zunächst durch den Vorsitzenden vernommen worden. Die Vorschrift („werden“) ist zwingendes Recht. Sie dient ersichtlich dazu, dem aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) folgenden Recht des Zeugen, zu Beginn seiner Vernehmung eine zusammenhängende Darstellung geben zu dürfen (vgl. Glauben/Brocker, a. a. O., Kap. 22, Rn. 7), Geltung zu verschaffen. Da der Beschwerdeführer weder der Ladung noch den mitübersandten Beschlüssen hinreichend konkret entnehmen konnte, zu welchen Sachverhalten er sich äußern sollte (s. o.), der Vorsitzende zu Beginn der Vernehmung ihn auch mündlich nicht entsprechend unterrichtet hat, ist damit auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt worden.
Aus der Fassung von § 21 Abs. 2 BbgUAG folgt zugleich, dass es – ähnlich wie im Strafprozess – zunächst Aufgabe des Vorsitzenden ist, die Zeugen im Anschluss an die zusammenhängende Darstellung zu befragen. Erst anschließend „können“ die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Hier hat eine Vernehmung durch den Vorsitzenden überhaupt nicht stattgefunden, und die übrigen Ausschussmitglieder konnten ohne erkennbaren Zusammenhang die sie jeweils interessierenden Fragen stellen. Auch dies lässt die Durchführung der Vernehmung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erscheinen.
3.
Überdies sind die vom Beschwerdeführer nicht beantworteten Fragen auch nach der Art der Fragestellung unzulässig.
a)
Die Frage, in welchen Bands der Beschwerdeführer in den neunziger Jahren, also in den Jahren von 1990 bis 1999, gespielt habe, ist im Hinblick auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ersichtlich zu allgemein gehalten und zur Aufklärung im Rahmen des Untersuchungsauftrags zu weit gegriffen. Ein Zeuge muss nur bezüglich solcher Tatsachen Auskunft geben, die auch den Untersuchungsgegenstand betreffen (vgl. Glauben/Brocker, a. a. O., Kap. 19, Rn. 2). Hier hätte der Vorsitzende zunächst auf eine Präzisierung hinwirken müssen. Im Verlauf der Vernehmung kristallisierte sich denn auch heraus, dass es den Fragenden um Vorgänge im Jahr 1998 im Zusammenhang mit einem Rockkonzert und um einen Aufenthalt in Ungarn sowie um die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und J... W... ging.
b)
Die Frage, ob es möglich sei, dass eine der Bands des Beschwerdeführers mal bei „Y...“ produziert habe, ist schon deshalb formal unzulässig, weil sich die Zeugnispflicht nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen und Schlussfolgerungen erstreckt (vgl. Glauben/Brocker, a. a. O., Kap. 19, Rn. 2). Hier war der Zeuge danach gefragt worden, ob etwas möglich sei, also nach einem Werturteil.
4.
Selbst wenn man den Beweisbeschluss für ausreichend und die Befragung des Zeugen für beanstandungsfrei hielte, wäre die Verhängung des Ordnungsmittels jedenfalls unverhältnismäßig. Nach dem auch im Untersuchungsausschussverfahren bedeutsamen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hängt die Zulässigkeit der Beweiserhebung und einer damit zusammenhängenden Zwangsmaßnahme davon ab, dass die Beweiserhebung und ihre zwangsweise Durchsetzung im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag und das Beweisthema geeignet und erforderlich ist sowie zum Anlass der Sachverhaltsaufklärung nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 1499). Hier kann nach dem protokollierten, unter I. wiedergegebenen Hergang der Vernehmung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden nicht beantworteten Fragen in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet hätte. Dies hätte als milderes Mittel aus Verhältnismäßigkeitsgründen zumindest versucht werden müssen, bevor Zwangsmaßnahmen in Betracht gezogen werden können.
5.
Der Senat sieht sich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die frühzeitige Geltendmachung eines Auskunftsverweigerungsrechts und die daraus folgende Eskalation möglicherweise hätten vermieden werden können, wenn dem Beschwerdeführer im Sinne eines fairen Verfahrens von vornherein mitgeteilt worden wäre, zu welchen Tatsachenkomplexen er sich äußern soll, und ihm Gelegenheit zur zusammenhängenden Darstellung seiner Sicht der Dinge gegeben worden wäre. Dann hätte er etwa erforderlich werdende Fragen und ihre Zielrichtung besser einordnen, ihren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag überprüfen und sich entsprechend einrichten können.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgUAG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.