Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.11.2012 | |
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Aktenzeichen | 25 Sa 1258/12, 25 Sa 1396/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 133 BGB, § 145 BGB |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 - 56 Ca 11297/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Vollzeittätigkeit beginnend mit dem 1. Juli 2011 für eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte mit Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der beim Beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der BKK B. KdöR bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L sowie der bei der C. BKK KdöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L anzubieten.
II. Die Berufung des beklagten Landes und die weitergehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
IV. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Abgabe eines Vertragsangebots gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 4. März 1991 beim beklagten Land als Angestellte im Bereich der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin vollzeitbeschäftigt tätig. Nach § 3 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem ersten Tarifvertrag zu Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT.
Nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung von § 147 Abs. 2 SGB V konnte der Arbeitgeber, für den am 1. Januar 1996 bereits eine Betriebskrankenkasse errichtet war, die weitere Übernahme der Personalkosten für die Krankenkasse bis zum 31. März 1996 gegenüber dem Vorstand der Betriebskrankenkasse ablehnen. In diesem Fall übernahm die Betriebskrankenkasse spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Zugang der Ablehnungserklärung beim Vorstand die bisher mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragten Personen, wenn diese zustimmten (§ 147 Abs. 2 Satz 4 – 6 SGB V a. F.). Nach § 147 Abs. 2 Satz 7 SGB V (a. F.) trat die Betriebskrankenkasse in entsprechender Anwendung von § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.
Mit Schreiben vom 8. August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der Betriebskrankenkasse Berlin (BKK B.) die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab.
Am 29. Mai 1997 schlossen der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits sowie der Hauptpersonalrat und verschiedene Gewerkschaften andererseits eine „Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung“ (Beschäftigungssicherungsvereinbarung). Diese enthielt ua. folgende Regelungen:
„1. Präambel
Die Unterzeichner der Vereinbarung wollen den Veränderungsprozess in der Berliner Verwaltung und die Haushaltsentscheidungen zur Konsolidierung der Personalkosten sozialverträglich und bei Arbeitnehmer(inne)n/Beamt(inn)en unter Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen/Entlassungen umsetzen. …
2. Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeiter/innen und Angestellten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen und unter den Geltungsbereich des BAT/BAT-O/… fallen…
(3) Die Vereinbarung gilt für die Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst, die auf Stellen und Beschäftigungspositionen geführt werden. Die Vereinbarung gilt nicht
a) nach dem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger, …
Wird im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger eine Vereinbarung mit einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen, gilt die Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung auch nicht für die Beschäftigten, die einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB widersprechen.
…
Die Forderung nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts kann nur im zwingenden Ausnahmefall in diesen Verhandlungen erhoben werden. …
3. Anwendungsbereich
(1) Mit der Vereinbarung wird der Personalüberhang erfasst, der durch
1. Personalkosteneinsparungen,
2. Rationalisierungen,
3. organisatorische Umstrukturierungen,
4. andere Maßnahmen
entsteht.“
Der damalige Innensenator des Landes Berlin wandte sich mit Schreiben vom 20. April 1998 an die im Bereich der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer – darunter auch die Klägerin – und teilte ihnen folgendes mit:
„Sehr geehrte. …,
die BKK B. hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 1. Januar 1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt.
Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt.“
Die BKK B. informierte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 1998, dass der Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ihre Zustimmung bedürfe und übersandte ihr ein schriftliches Vertragsangebot. Die Klägerin erklärte am 6. Mai 1998 ihre Zustimmung und unterzeichnete einen Arbeitsvertrag mit der BKK B..
Das Land Berlin schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998 eine Vereinbarungzur Beschäftigungssicherung (VBSV BKK). Diese enthielt ua. folgende Regelungen:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin … .
§ 2
Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht
(1) …
(2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
…
(3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der BKK B. aus und wird im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK B. verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen. …
…
§ 3
…
Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für den Fall der Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt.“
Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es u. a. heißt:
„..wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20. April 1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, … abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden….“
Zum 01. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK B. mit der Betriebskrankenkasse Hamburg. Die infolge der Fusion neu entstandene Krankenkasse wurde C. BKK genannt. Das beklagte Land teilte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der VSBV BKK nicht erforderlich erscheine und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 antwortete ver.di dem beklagten Land, dass man ebenfalls davon ausgehe, dass die VBSV BKK entbehrlich geworden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK B. erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn sie uns schriftlich bestätigen, dass sie diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12. August 1008 (wohl: 1998) mit Wirkung des 1. Januar 2004 keine Anwendung mehr finden.
…
Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1. Januar 2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12. August 1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“
Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004 wie folgt:
„.. unter Bezugnahme auf ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK B. mit der BKK H. zur C. BKK zum 1. Januar 2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK … vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird.
Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK B. erbrachter Beschäftigungs- und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:
„Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK aus und wird in unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen. …“
Zum 1. Januar 2005 fusionierte die C. BKK mit der Bauknecht Betriebskrankenkasse und der Be. Betriebskrankenkasse.
Durch Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der C. BKK zum Ablauf des 30. Juni 2011 an. Die C. BKK teilte der Klägerin Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Die Klägerin hat hiergegen Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin (- 58 Ca 8085/11 -) erhoben. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 9 . Mai 2011 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land erfolglos ein Rückkehrrecht geltend. Mit der vorliegenden Klage verfolgt sie dieses Begehren weiter.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei sowohl auf Grund der Rückkehrzusage vom 20. April 1998 als auch nach der VBSV BKK verpflichtet, ihr ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten oder zumindest ein entsprechendes Vertragsangebot anzunehmen. Die individuelle Rückkehrzusage erfasse auch den Fall, dass die BKK B. mit anderen Betriebskrankenkassen fusioniere und die hieraus entstandene Kasse geschlossen werde. Eine derartige Auslegung entspreche Sinn und Zweck des Schreibens und dem Empfängerhorizont der an einer Arbeitsplatzgarantie interessierten Arbeitnehmer. Das beklagte Land habe die Arbeitnehmer mit dem Schreiben dazu bewegen wollen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim - rechtlich nicht insolvenzfähigen - Land aufzugeben und zu einer selbständigen Körperschaft zu wechseln. Bei einer nicht erteilten Zustimmung zum Übergang hätte die Möglichkeit bestanden, zumindest als Verwaltungsangestellte weiterbeschäftigt zu werden. Dementsprechend habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, bei einer Schließung der Krankenkasse abgesichert zu sein. Hiermit sei es unvereinbar, wenn durch die bloße Fusion mit einer Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht schon verbraucht werde. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auch aus der VBSV BKK. Bei dieser handele es sich um einen Tarifvertrag, der von den abschließenden Parteien mangels Schriftform nicht wirksam aufgehoben worden sei. Zudem gelte die VSBV BKK nach ihrem Sinn und Zweck auch für die Schließung der C. BKK. Die Klägerin habe auch einen Anspruch darauf, dass die beim Land Berlin, bei der BKK Berlin und bei der C. BKK sowie der C. BKK in Abwicklung zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Rückkehr zum beklagten Land als Beschäftigungszeiten im Sinne des TV-L anerkannt würden. Dies ergebe sich aus der Rückkehrzusage vom 20. April 1998, der mit Schreiben vom 20. August 1998 erteilten individuellen Zusage und dem Schreiben des beklagten Landes vom 21. Juni 2004, jedenfalls aber aus der VBSV BKK bzw. aus einer analogen Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L. Der TV-L sei insoweit planwidrig lückenhaft.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in einem Aufgabengebiet, für das die Klägerin nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, zu den für die Beklagte zum Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anzubieten.
2. hilfsweise,
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrages
- in Vollzeittätigkeit, hilfsweise in Teilzeittätigkeit
- beginnend mit dem 1. Juli 2011, hilfsweise beginnend mit dem aus Sicht der Kammer nächstmöglichen Termin
- bezüglich einer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, hilfsweise als Versicherungsfachangestellte, hilfsweise als Sachbearbeiterin, hilfsweise bezüglich jeder Tätigkeit, die der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist
- mit Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT
- nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010
- unter Berücksichtigung der bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L
- und unter Berücksichtigung der bei der Betriebskrankenkasse Berlin KdöR sowie der C. BKK KdöR sowie der C. BKK KdöRiA zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L
hilfsweise unter anteiliger Berücksichtigung dieser Zeiten,
hilfsweise ohne Berücksichtigung dieser Zeiten anzubieten.
3. hilfsweise,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. BKK KdöR bzw. KdöRiA die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, beginnend ab dem Tag nach vorstehender Beendigung, in einem Aufgabengebiet, für das die Klägerin nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, zu den für die Beklagte zum Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anzubieten.
4. hilfsweise,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. BKK KdöR bzw. KdöRiA den Abschluss eines Arbeitsvertrages
- in Vollzeittätigkeit, hilfsweise in Teilzeittätigkeit
- beginnend ab dem Tag nach vorstehender Beendigung
- bezüglich einer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, hilfsweise als Versicherungsfachangestellte, hilfsweise als Sachbearbeiterin, hilfsweise bezüglich jeder Tätigkeit, die der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist
- mit Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT
- nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010
- unter Berücksichtigung der bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L
- und unter Berücksichtigung der bei der Betriebskrankenkasse Berlin KdöR sowie der C. BKK KdöR sowie der C. BKK KdöRiA zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L,
hilfsweise unter anteiliger Berücksichtigung dieser Zeiten,
hilfsweise ohne Berücksichtigung dieser Zeiten anzubieten.
5. höchst hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L, und unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin KdöR sowie der C. BKK KdöR sowie der C. BKK KdöR i. A. zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L, anzunehmen,
hilfsweise unter Berücksichtigung der bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L, und unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin KdöR sowie der C. BKK KdöR zurückgelegten Betriebszugehörigkeit im Sinne einer Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L, hilfsweise § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 TV-L, anzunehmen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht beziehe sich nur auf die infolge der Fusion mit der Betriebskrankenkasse Hamburg zum 1. Januar 2004 erfolgte Schließung der BKK B. und nicht auf deren Rechtsnachfolger. Wegen seiner Eindeutigkeit sei die Erklärung nicht auslegungsbedürftig. Jedenfalls sei bei einer etwaigen Auslegung zu berücksichtigen, dass Sozialversicherungsfachangestellte über weitreichende Kenntnisse hinsichtlich der Organisation von Krankenkassen verfügten. Durch den Zusatz „unbefristet“ habe lediglich verdeutlicht werden sollen, dass das Rückkehrrecht nicht durch Zeitablauf erlösche. Auch aus Sinn und Zweck der Rückkehrzusage ergebe sich nichts anderes. Die Zusage habe die Planungssicherheit und Arbeitsfähigkeit der BKK Berlin über den 31. Dezember 1998 hinaus gewährleisten sollen. Ein Verbleib der Sozialversicherungsfachangestellten beim beklagten Land hätte zu Unterbringungsproblemen geführt. Eine künftige Fusion der BKK B. mit anderen Kassen sei nicht vorhersehbar gewesen. Bei der Abgabe der Erklärung sei nur das Risiko einer Auflösung oder Schließung der BKK B. berücksichtigt worden. Das nicht kalkulierbare Risiko einer Rückkehrzusage für nicht erkennbare Rechtsnachfolger der BKK B. habe das Land nicht übernehmen wollen, zumal mit jeder Fusion die Einflussmöglichkeit im Verwaltungsrat der Krankenkasse gesunken sei. Für eine ergänzende Auslegung sei mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Aus der VBSV BKK folge ebenfalls kein Rückkehrrecht. Diese habe nur für den Übergang der Arbeitnehmer auf die BKK Berlin gegolten und sei nach der Fusion mit der BKK H. gegenstandlos, zumindest aber einvernehmlich aufgehoben worden. Auch sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. §155 Abs. 4 Satz 9 SGB V gegenüber dem Rückkehrrecht nach der VSBV BKK vorrangig.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. Mai 2012 das beklagte Land auf den Hilfsantrag zu 2) verurteilt, der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Vollzeittätigkeit bezüglich einer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte mit Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der BKK B. KdöR bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit für die Berechnung der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L anzubieten. Den Klageantrag zu 1) sowie den übrigen Antrag zu 2) hat es abgewiesen und den Streitwert auf insgesamt 9.286,88 EUR (vier Bruttomonatsgehälter) festgesetzt.
Zur Begründung hat es – kurz gefasst – ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus einer infolge der Zusage vom 20. April 1998 zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien über ein „unbefristetes Rückkehrrecht“. Die Vereinbarung sei nicht nach § 4 Abs. 2 BAT iVm. §§ 125, 126 BGB nichtig. Die Auslegung des Schreibens vom 20. April 1998 ergebe, dass der Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung bei dem beklagten Land auch den Fall der Schließung der C. BKK umfasse.Zwar beziehe sich der Wortlaut des Schreibens nur auf die Schließung der BKK B.. Sinn und Zweck der Zusage sei es jedoch gewesen, einen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die BKK B. zu gewährleisten. Der Klägerin hätte bei einer Schließung oder Auflösung der BKK B. der Verlust ihres Arbeitsplatzes gedroht; für einen Mitarbeiter des beklagten Landes hätte eine solche Gefahr nicht bestanden. Vor dem Hintergrund dieser für beide Parteien erkennbaren Interessenlage könne das Schreiben des Landes nicht einschränkend dahin verstanden werden, dass der eingeräumte Wiedereinstellungsanspruch lediglich für die Dauer der Existenz der juristischen Person „BKK B.“ gelten sollte. Dies werde durch die Verwendung des Wortes „unbefristet“ bestätigt. Dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der C. BKK bislang nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, stehe dem Rückkehrrecht nicht entgegen. Denn die nach dem Zweck des Schreibens erforderliche, mit der Schließung einhergehende Personalfreisetzung sei bereits dann gegeben, wenn sich die C. BKK – wie vorliegend - auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Klägerin infolge der Schließung berufe. Die Klägerin habe bei der Widereinstellung auch einen Anspruch auf Anrechnung der bei der BKK B. verbrachten Beschäftigungszeit. Dies ergebe sich aus dem auf Grund der Schreiben von ver.di und dem beklagten Land von Juni 2004 zustande gekommenen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB. Mit diesem sei einvernehmlich die Weitergeltung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der im Schreiben vom 21. Juni 2004 niedergelegten Fassung vereinbart worden. Das Tatbestandsmerkmal des Ausscheidens bei der „C. BKK“ läge vor, da die Klägerin deutlich gemacht habe, ihr „Wahlrecht“ zugunsten des Rückkehrrechts auszuüben. Die Beschäftigungszeit bei der C. BKK müsse das Land hingegen nicht anerkennen. Dies ergebe sich weder aus der Rückkehrvereinbarung, noch aus § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L oder aus der VBSV BKK. Auch auf § 14 TVÜ-Länder iVm. § 19 Abs. 2 BAT bzw. auf §§ 14 Abs. 2, 39, 20 BAT könne die Klägerin sich insoweit nicht stützen.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 20. Juni 2012 zugestellte Urteil am 2. Juli 2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 2012 mit einem am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. Juni 2012 zugestellte Urteil am 20. Juli 2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. September 2012 mit einem am 7. September 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land macht unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterhin geltend, dass nur für die ausgegliederte Krankenkasse ein Rückkehrrecht gewährt werde sollte. Anhaltspunkte, die Zusage über ihren unmissverständlichen Wortlaut hinaus auszulegen, hätten nicht bestanden. Das Rückkehrrecht erstrecke sich nicht auf die Rechtsnachfolger der BKK B.. Auch der Sicherungszweck der Erklärung rechtfertige keine erweiternde Auslegung. Die Klägerin sei nicht durch die Rückkehrzusage, sondern durch den Erhalt ihres Tätigkeitsbereichs und ihrer besseren Verdienstmöglichkeiten bei der BKK B. zur Erteilung ihrer Zustimmung motiviert worden. Als Sozialversicherungsfachangestellte hätten die Arbeitnehmer den Begriff der Schließung im rechtlich zutreffenden Sinn verstehen können. Bei einer etwaigen Auslegung sei zudem die Interessenlage des Landes zu berücksichtigen. Danach hätten die Arbeitnehmer nicht davon ausgehen dürfen, dass das beklagte Land angesichts seiner verheerenden Finanzlage und des bei jeder Fusion sinkenden Einflusses auf die Krankenkasse auch das Risiko für etwaige Betriebsnachfolger der BKK B. übernehme. Im Mai 1998 sei nicht abzusehen gewesen, wie groß der Einfluss des Landes auf die jeweils fusionierte Kasse gewesen sei. Die Klägerin habe bei Erhalt der Erklärung auch kein erhebliches Interesse am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Land gehabt. Angesichts des Wegfalls ihrer Tätigkeit hätte sie gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen. Zudem sei im Hinblick auf Ziff. 2 Satz 5 der durch Rundschreiben Nr. 48/1997 gegenüber allen Mitarbeitern veröffentlichten Beschäftigungssicherungsvereinbarung ein etwaiges Rückkehrrecht als Ausnahme eng auszulegen. Auch der Schutz der Klägerin durch ihre Ansprüche nach § 164 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. §155 Abs. 4 Satz 9 SGB V spreche gegen eine extensive Auslegung. Jedenfalls sei eine entsprechende Vereinbarung der Parteien als Nebenabrede nach § 4 Abs. 2 BAT mangels Schriftform unwirksam. Zudem stehe einem Rückkehrrecht entgegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der C. BKK noch nicht rechtskräftig festgestellt sei. Damit fehle es an dem erforderlichen Arbeitsplatzverlust. Zumindest müsse keine Anrechnung von früheren oder bei der BKK B. und der C. BKK verbrachten Beschäftigungszeiten erfolgen. Dies ergebe sich weder aus dem Inhalt des vereinbarten Rückkehrrechts noch aus der VSBV BKK oder aus sonstigen tariflichen Regelungen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 – 56 Ca 11297/11 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 – 56 Ca 11297/11 – dahin abzuändern, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags vom beklagten Land beginnend mit dem 1. Juli 2011, hilfsweise beginnend mit dem aus Sicht der Kammer nächstmöglichen Termin, und unter weiterer Berücksichtigung der bei der C. BKK (KdöR) und der C. BKK (KdöR in Abwicklung) zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L anzubieten ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgeben hat. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beschäftigungszeiten bei C. BKK und der C. BKK KdöR in Abwicklung seien anzurechnen. Dies folge bereits aus einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Rückkehrvereinbarung als auch aus § 2 Abs. 3 VBSV BKK. Der Begriff „BKK B.“ erfasse auch die C. BKK als Rechtsnachfolgerin. Jedenfalls seien § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L sowie § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L iVm. § 14 Abs. 2 TVÜ-Länder und § 19 Abs. 2 BAT analog heranzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
A. Die beiden Berufungen sind nach §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b ArbGG zulässig.
I. Der Beschwerdewert von mehr als 600,- EUR für die Berufung der Klägerin ist erreicht (§ 64 Abs. 2 Ziff. b ArbGG).
II. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG mit insgesamt vier Bruttomonatsgehältern auf 9.286,88 EUR festgesetzt. Da das Arbeitsgericht hierbei allerdings ein in der Höhe unzutreffendes Monatsentgelt zugrunde gelegt hat, ist seine Festsetzung offensichtlich unrichtig und damit für das Berufungsgericht nicht verbindlich (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - NZA 2011, 1054; 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42). Zwar ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit der Parteien über die Verpflichtung des beklagten Landes, ein auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gerichtetes Angebot abzugeben, in (zumindest entsprechender) Anwendung von § 43 Abs. 3 Satz 1 GKG mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten ist. Maßgebend für den Streitwert kann dabei jedoch nur das monatliche Entgelt sein, das bei einem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zu zahlen wäre. Dieses beliefe sich nach den unstreitigen Angaben des beklagten Landes für die Zeit von Juli bis einschließlich September 2011 (Bl. 129 f. d. A.) für die EG 5 TV-L auf einen Betrag von mindestens 1.753,- EUR brutto (Stufe 1). Der weitergehende Streit der Parteien über die Anrechnung anderweitiger Beschäftigungszeiten ist – wovon das Arbeitgericht zu Recht ausgegangen ist – nach § 3 ZPO mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten. In der ersten Instanz bestand dabei zwischen den Parteien ausschließlich Streit darüber, ob im Rahmen eines etwaigen Vertragsangebots die Beschäftigungszeiten bei der BKK Berlin und der C. BKK bzw. der C. BKK KdöR in Abwicklung anzurechnen sind (vgl. Bl. 112, 123 d. A.). Da die Klägerin hierbei nur zur Hälfte mit ihrem Begehren obsiegt hat, war sie zumindest iHv. 876,50 EUR beschwert.
B. Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Vollzeittätigkeit beginnend mit dem 1. Juli 2011 für eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte mit Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 5 TV-L nach Maßgabe des Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der BKK B. KdöR vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L sowie der vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 bei der C. BKK zurückgelegten Beschäftigungszeit als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L anzubieten. Ein Anspruch auf Anrechnung der von der Klägerin offensichtlich ab dem 1. Juli 2011 noch bei der C. BKK (KdöR in Abwicklung) im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zurückgelegten Betriebszugehörigkeit steht der Klägerin hingegen nicht zu. Insoweit bleibt die Berufung der Klägerin erfolglos.
I. Der in der Berufung zuletzt als Hauptantrag streitgegenständliche Antrag zu 2) ist zulässig.
1. Der Wortlaut dieses Antrags ist unzweifelhaft auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme eines von ihr abgegebenen Vertragsangebots verlangt. Der insoweit ausdrücklich gestellte Hilfsantrag zu 5) steht einem solchen Verständnis entgegen. Auch nach der Klagebegründung geht es der Klägerin nicht vorrangig um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit dem beklagten Land, das sie nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken könnte. Vielmehr will sie sich in erster Linie ein Angebot erstreiten, dass sie nach Rechtskraft einer klagestattgebenden Entscheidung annehmen kann.
2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - AP Nr. 60 zu § 307 BGB; 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4). Ein - wie vorliegend - auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn der Klageantrag - ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung - die wesentlichen Vertragsbedingungen festlegt. Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Arbeitsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - AP Nr. 60 zu § 307 BGB; 13. Juni 2012 - 7 AZR 519/10 - BeckRS 2012, 75181; 16. Juli 2008 – 7 AZR 322/07 – AP Nr. 31 zu § 57b HRG). Die Art der Arbeitsleistung kann sich dabei - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Die weit gefasste Beschreibung einer Tätigkeit führt nicht zwingend zu deren Unbestimmtheit, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 519/10 - BeckRS 2012, 75181).
b) Danach ist der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert. Der (vorrangig) begehrte Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 1. Juli 2011 - sowie die Dauer der Arbeitszeit - Vollzeit - sind genannt. Wie das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung zeigt, erstrebt die Klägerin ein auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot. Auch die von der Klägerin primär begehrte Tätigkeit („Verwaltungsangestellte“) sowie die für die Vergütung maßgebliche Entgeltgruppe sind angegeben. Der Klägervertreter hat in der Verhandlung klargestellt, dass die Klägerin angesichts des zum 1. November 2010 in Kraft getretenen Angleichungstarifvertrags eine Vergütung nach der EG 5 TV-L begehrt. Soweit die Klägerin die Bezeichnung der Entgeltgruppe in ihr Angebot aufgenommen hat, konkretisiert sie damit ersichtlich nur die Art ihrer Arbeitsleitungen. Da sich das Angebot auch auf die Anwendung des AngleichungsTV Land Berlin und – über diesen – auf die weitergehende Anwendung des TV-L richten soll, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin vom Land die konstitutive Vereinbarung ihrer Entgeltgruppe begehrt. Der Benennung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag kommt wegen der Tarifautomatik des in Bezug genommenen Tarifvertrags vielmehr grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu. Das Land soll der Klägerin daher ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte unterbreiten, die unter Anwendung der maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsvorschriften zu einer Vergütung nach der EG 5 TV-L führt. Der weitere Inhalt des Arbeitsvertrags ergibt sich aus dem im Angebot in Bezug zu nehmenden AngleichungsTV Land Berlin iVm. den über diesen geltenden Tarifverträgen, die von der Tarifgemeinschaft der Länder abgeschlossen wurden bzw. werden. Soweit der im Antrag enthaltene Zusatz „unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten“ bislang unklar war, hat der Klägervertreter diesen im Verhandlungstermin klargestellt. Danach begehrt die Klägerin eine Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten beim beklagten Land und der BKK B. als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L und der Zeiten bei der C. BKK bzw. der C. BKK KdöR in Abwicklung als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L. Der zeitliche Umfang der ggfs. vom beklagten Land bei Abschluss eines Neuvertrags zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Daher ist es unschädlich, dass die Klägerin hierzu im Antrag keine näheren Angaben gemacht hat.
c) Der Bestimmtheit des (jetzigen) Hauptantrags steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Antrag selbst weitere Hilfsanträge hinsichtlich der einzelnen im Angebot enthaltenen Arbeitsbedingungen aufgenommen hat. Die Klägerin will mit dieser Antragsfassung ersichtlich vermeiden, dass ihr Klageantrag trotz des Bestehens eines Rückkehrrechts abgewiesen wird, weil die im Antrag begehrten Vertragsbedingungen nicht vom Inhalt des Wiedereinstellungsanspruchs gedeckt sind. Ein derartiges Vorgehen ist prozessual zulässig. Das Verhältnis der einzelnen Vertragsbedingungen zueinander, die im abzugebenden Angebot vor- oder lediglich nachrangig gewünscht werden, ist in der Antragsfassung eindeutig bestimmt.
3. Für die erstrebte Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen, dass eine auf die Annahme ihres Vertragsangebots durch das beklagte Land gerichtete Klage vorrangig wäre (vgl. nur BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - AP Nr. 60 zu § 307 BGB; 27. Juli 2005 - 7 AZR 488/04 - AP BGB § 308 Nr. 2). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Fall einer erfolgreichen Wiedereinstellungsklage ein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers vom Vertrag fehlt (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - AP Nr. 60 zu § 307 BGB; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - AP BGB § 307 Nr. 52). Der klagende Arbeitnehmer kann sich nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO entstünde (vgl. zu der Fiktion BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - BAGE 127, 239). Ihm bliebe daher nur sein - idR ordentliches - Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - AP Nr. 60 zu § 307 BGB).
II. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Klage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Angebotserklärung zum 1. Juli 2011 (rück-)wirken soll. Die Abgabe der Angebotserklärung - als der ersten der beiden für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen - soll der Klägerin ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob sie erneut ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrags wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der vorliegenden Klage vorbereitet werden soll, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - AP Nr. 60 zu § 307 BGB; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - AP BGB § 307 Nr. 52 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - BAGE 134, 223).
2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer infolge der Zusage vom 20. April 1998 zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien. Das beklagte Land hat den vom Personalübergang auf die BKK B. betroffenen Mitarbeitern in diesem Schreiben ein Angebot auf Abschluss einer individualvertraglichen Vereinbarung über ein Rückkehrrecht unterbreitet. Das Schreiben war trotz der Wortwahl („mitteilen“) keine bloße Unterrichtung der Klägerin über ein anderweit bereits begründetes Rückkehrrecht. Auch das beklagte Land selbst ist – wie sein Schreiben vom 20. August 1998 verdeutlicht („zusätzlich abgesichert“) – von dem rechtsverbindlichen Charakter seiner Erklärung ausgegangen. Dass die Willenserklärung des Landes angesichts ihrer Formulierung („Vorausgesetzt, dass …“) unter einer aufschiebenden Bedingung stand, ist unschädlich. Da der Eintritt der Bedingung vom Willen des Erklärungsempfängers - der Klägerin – abhing, handelte es sich um eine zulässige Potestativbedingung (vgl. nur BGH 28. Juni 1996 – V ZR 136/95 – NJW-RR 1996, 1167; Jauernig, 13. Aufl. 2009 § 158 BGB Rn. 3). Diese ist durch Erteilung der Zustimmung zum Übergang des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Gleichzeitig hat die Klägerin damit durch schlüssiges Verhalten das Angebot des beklagten Landes angenommen hat, ohne dass diesem eine Annahmeerklärung zugehen musste (§ 151 Satz 1 BGB).
3. Die individualvertragliche Vereinbarung über ein Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT-O iVm. §§ 125, 126 BGB nichtig. Die Vereinbarung ist keine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT-O. Es handelt sich nicht um einen Vertrag, der in Bezug auf das damals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 – 4 AZR 556/83 – BAGE 52, 33). Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf Neuabschluss eines künftigen Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Bedingungen begründet. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2007 (- 8 AZR 898/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2) folgt nichts anderes. Dass der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht die Obliegenheit hat, den Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen nach Ausspruch einer Kündigung wieder einzustellen, führt nicht dazu, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien über ein Rückehrrecht nach Erteilung der Zustimmung zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Träger als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT-O anzusehen ist.
4. Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung erfasst auch den vorliegend zum 30. Juni 2011 eingetretenen Fall der Schließung der C. BKK. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens.
a) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 auslegungsbedürftig. Nur wenn eine Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, ist für eine Auslegung kein Raum (vgl. nur BGH 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - NJW 2007, 1460; 10. Oktober 1957 - VII ZR 419/56 - BGHZ 25, 318). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erklärung verfügt - ungeachtet des mit ihr verfolgten Zwecks - schon aufgrund ihrer sprachlichen Fassung nicht über die gebotene Eindeutigkeit. So wird der Klägerin einerseits ein „unbefristetes“ Rückkehrrecht zum Land Berlin eingeräumt, welches sich allerdings andererseits nur auf den Fall der „Schließung oder Auflösung der BKK B.“ erstrecken soll. Die ausdrückliche Betonung der zeitlich unbegrenzten Gültigkeit einer solchen Zusage lässt es zweifelhaft erscheinen, dass diese nur auf den - durch die Möglichkeit einer freiwilligen Vereinigung nach § 144 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 150 Abs. 2 SGB V ohnehin befristeten - Bestand der juristischen Person „BKK B.“ begrenzt sein sollte.
b) Das Schreiben des beklagten Landes enthält eine typische Erklärung, die in einer Vielzahl von Fällen wortidentisch gegenüber den ehemaligen Mitarbeitern des Landes abgegeben wurde. Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - DB 2012, 749). Ausgehend von § 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge dabei so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist gemäß § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung hatte und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - AP Nr. 13 zu § 305 BGB; 3. April 2007 – 9 AZR 283/06 - EzTöD 200 § 44 Nr. 2 TV-L Nr. 4).
c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war die Erklärung vom 20. April 1998 dahin auszulegen, dass das zugesagte Rückkehrrecht auch den Fall der Schließung der C. BKK umfasst.
aa) Nach seinem Wortlaut bezieht sich das eingeräumte Rückkehrrecht zwar nur auf den Fall der Schließung oder Auflösung der „BKK B.“. Durch die freiwillige Vereinigung der BKK B. mit der BKK H. zum 1. Januar 2004 wurde die BKK B. rechtlich nach § 144 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 150 Abs. 2 SGB V geschlossen. Rechtsnachfolgerin dieser Fusion ist nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V die infolge der Vereinigung neu gegründete Krankenkasse. Diese tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein. Ein Rückkehrrecht im Fall der Schließung eines Rechtsnachfolgers der BKK B. wurde im Schreiben vom 20. April 1998 nicht ausdrücklich aufgenommen (vgl. zu dem Fehlen eines solchen Zusatzes in einer Betriebsvereinbarung BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - AP Nr. 26 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Die reine Wortlautbetrachtung würde aber dem maßgeblichen Parteiwillen ausgehend von dem Verständnis eines objektivierten Empfängerhorizonts nicht entsprechen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 – 4 Sa 2440/11 – ArbuR 2012, 229).
bb) Sinn und Zweck des vom beklagten Land zugesagten Rückkehrrechts bestand darin, den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Betriebskrankenkasse auf die BKK B. zu gewährleisten. Anders als beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB erforderte der Übergang nach § 147 Abs. 2 (a. F.) SGB V das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer. Wäre dieses nicht erteilt worden, hätte das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter weiterhin mit dem Land Berlin bestanden. Das beklagte Land hatte ein erhebliches Interesse an dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die öffentlich rechtliche Körperschaft „BKK B.“, um deren Funktionsfähigkeit über den 31. Dezember 1998 hinaus zu gewährleisten. Eine § 4 Abs. 3 TV-L vergleichbare Regelung zur dauerhaften Personalgestellung derjenigen Arbeitnehmer, die ihre Zustimmung bei einem Übergang nicht erteilen, enthielt der BAT/BAT-O nicht. Gleichzeitig hatte das Land schon mit seine Erklärung gegenüber dem Vorstand der BKK B. im August 1995 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es zukünftig nicht weiter bereit sein würde, die Personalkosten für die Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zu übernehmen. Ein Verbleib der betroffenen Mitarbeiter, bei denen es sich zumindest überwiegend um Sozialversicherungsfachangestellte handelte, hätte nicht nur zu Unterbringungsproblemen geführt, sondern auch den Haushalt des sich hinsichtlich seiner Personalkosten in Konsolidierungsbemühungen befindlichen Landes (vgl. Präambel der Beschäftigungssicherungsvereinbarung) weiter belastet. Schon die Erteilung der Zusage selbst - zu der das beklagte Land nicht verpflichtet war - verdeutlicht sein Interesse die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Betriebskrankenkasse mit der Einräumung eines Rückkehrrechts dazu zu bewegen, ihre Zustimmung zum Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zu erteilen.
cc) Aus Sicht der vom Übergang betroffenen Mitarbeiter bestand demgegenüber ein erhebliches Interesse am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land.
(1) Nach dem - schon damals geltenden - § 153 SGB V kann eine Betriebskrankenkasse von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Wie sich dem Schreiben von ver.di vom 16. Juni 2004 entnehmen lässt, bestanden bei der BKK B. schon Ende der 1990er Jahre wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass angesichts der wirtschaftlichen Schwäche der BKK B. deren Schließung im Bereich des Möglichen lag. Zwar fand zum damaligen Zeitpunkt die in § 164 Abs. 4 SGB V bei einer Schließung einer Krankenkasse angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf Betriebskrankenkassen noch keine Anwendung. Trotzdem hätte der Klägerin in diesem Fall der Verlust ihres Arbeitsplatzes jedenfalls infolge betriebsbedingter Kündigung gedroht. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei einer anderen Betriebskrankenkasse oder beim Landesverband der Betriebskrankenkassen nach § 164 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V stand den Mitarbeitern nach damaliger Rechtlage nicht zu. § 155 Abs. 4 Satz 9 wurde erst durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426 ff.) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingeführt.
(2) Die Gefahr eines derartigen Arbeitsplatzverlustes hätte den betroffenen Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Betriebskrankenkasse Berlin im Fall eines Verbleibs beim beklagten Land nicht gedroht. Trotz des Wegfalls ihrer Tätigkeit beim Land hätten die Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens im April 1998 nicht mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müssen, wenn sie die Zustimmung zum Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht erteilen. Nach der vom beklagten Land im Mai 1997 abgeschlossenen Beschäftigungssicherungsvereinbarung sollten die Veränderungsprozesse in der Berliner Verwaltung und die Haushaltsentscheidungen zur Konsolidierung der Personalkosten unter Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen umgesetzt werden. Die Beschäftigungssicherungsvereinbarung hatte nicht nur unverbindlichen Charakter (vgl. für die Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung vom 30. August 1999: BAG 13. März 2007 - 9 AZR 362/06 - EzTöD 100 § 4 Abs. 1 TVöD-AT Versetzung Nr. 2). Zwar kam dieser Vereinbarung angesichts der Beteiligung des Hauptpersonalrats und einiger Gewerkschaften weder die Rechtsnatur eines Tarifvertrags iSd. § 1 Abs. 1 TVG, noch die einer Dienstvereinbarung iSd. § 74 PersVG Berlin zu (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 362/06 - EzTöD 100 § 4 Abs. 1 TVöD-AT Versetzung Nr. 2). Dennoch lag infolge des Abschlusses der Vereinbarung zumindest eine Eigenbindung des beklagten Landes dahin vor, bei den anstehenden Umstrukturierungen keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen (vgl. auch BAG 13. März 2007 - 9 AZR 362/06 - EzTöD 100 § 4 Abs. 1 TVöD-AT Versetzung Nr. 2). Die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Betriebskrankenkasse mussten bei Erhalt des Schreibens im April 1998 auch davon ausgehen, dass sie im Fall einer Verweigerung der Zustimmung zum Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse von der Beschäftigungssicherungsvereinbarung erfasst sein würden. Als Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin standen und im unmittelbaren Landesdienst auf bisher beim Land vorhandenen Beschäftigungspositionen geführt wurden, fielen sie unter den Geltungsbereich der Vereinbarung (Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1). Demgegenüber galt die Beschäftigungssicherungsvereinbarung nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK – als anderen Träger – nicht mehr (Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 a). Auch der Anwendungsbereich der Beschäftigungssicherungsvereinbarung war eröffnet, da der gegebenenfalls entstehende Personalüberhang als „andere Maßnahme“ iSd. Ziff. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Vereinbarung durch die fehlende weitere Bereitschaft des beklagten Landes zur Übernahme der Personalkosten für die BKK B. und die nicht erteilte Zustimmung der Mitarbeiter zum Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 1999 verursacht worden wäre. Dass Ziff. 2 Abs. 3 Satz 3 die Nichtgeltung der Beschäftigungssicherungsvereinbarung für den Fall eines Widerspruchs bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB und des Vorhandenseins einer anlässlich dieses Übergangs abgeschlossenen Vereinbarung mit einer der unterzeichnenden Gewerkschaften vorsah, stand der aus Sicht der betroffenen Mitarbeiter hohen Sicherheit ihres Arbeitsplatzes beim beklagten Land nicht entgegen. Denn der sich nach § 147 Abs. 2 Satz 7 SGB V (a. F.) vollziehende Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die BKK war gerade kein Fall eines Betriebsübergangs iSd. § 613 a BGB. Der „Betrieb“ der BKK B. – mit seinen Versicherungsverhältnissen – bestand als lediglich personallose Körperschaft des öffentlichen Rechts schon vorher. Dementsprechend haben das beklagte Land sowie die ÖTV und die DAG erst in der VBSV BKK ausdrücklich geregelt, dass Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Beschäftigungssicherungsvereinbarung auch für den Fall der Zustimmungsverweigerung nach § 147 Abs. 2 SGB V gelten soll (§ 3 VBSV BKK). Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Zusage im April 1998 die VSBV BKK noch nicht existierte. Die betroffenen Mitarbeiter konnten daher nicht wissen, dass für Sie die Beschäftigungssicherungsvereinbarung nicht gelten würde, wenn sie ihre Zustimmung verweigern würden. Dass sie schon im April 1989 mit einer entsprechenden Vereinbarung rechnen mussten, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Wechsel von einer Gebietskörperschaft zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – der BKK B. - verminderte daher aus Sicht der betroffenen Mitarbeiter im April 1989 ihre Arbeitsplatzsicherheit. Dieser Umstand war, wie die Existenz des Schreibens vom 20. April 1998 verdeutlicht, auch für das beklagte Land erkennbar.
dd) Vor dem Hintergrund dieser für beide Parteien erkennbaren Interessenlage konnte das Schreiben des Landes nicht nur dahin verstehen, dass der eingeräumte Wiedereinstellungsanspruch im Fall der Schließung lediglich für die Dauer der Existenz der juristischen Person „BKK B.“ gelten sollte (so schon ArbG Berlin 26.11.2012 - 33 Ca 15490/11 – n. v.) Vielmehr sollte damit der durch die §§ 153, 152 Abs. 5 SGB V eröffneten Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes der Mitarbeiter infolge der - beim Land nicht möglichen - Schließung oder Auflösung ihres zukünftigen Arbeitgebers begegnet werden. Eine restriktive Auslegung des Rückkehrrechts widerspräche diesem Schutzzweck. Die den Arbeitnehmern versprochene Sicherheit durch Gewährung eines Wiedereinstellungsanspruchs würde nur unzureichend erreicht, wenn dieser sich lediglich auf den Fall der Schließung oder Auflösung der damals existierenden BKK B. beschränkt hätte (so schon ArbG Berlin 26. November 2012 - 33 Ca 15490/11 – n. v.).
ee) Das an Sinn und Zweck der Zusage orientierte Auslegungsergebnis wird durch die Verwendung des Wortes „unbefristet“ bestätigt. Zwar hat der originäre Wortsinn nur eine zeitliche Komponente. Dass die zeitlich uneingeschränkte Geltung des Rückkehrrechts aber gleichzeitig nur für die Dauer der Existenz der Körperschaft des öffentlichen Rechts „BKK B.“ gelten sollte, erschließt sich aus der Sicht eines objektivierten Empfängerhorizonts nicht. Um ein Rückkehrrecht (nur) für die Dauer des Bestands der BKK B. einzuräumen, hätte es der Erwähnung, dass dieses Recht unbefristet sein sollte, nicht bedurft (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 1. Juni 2012 – 6 Sa 251/12 u. a. – n. v.). Die fehlende zeitliche Beschränkung kann vielmehr nur im Sinne eines fortdauernden – unbeschränkten – Rückehrrechts verstanden werden. Für die betroffenen Beschäftigten verstärkte sich dadurch der Eindruck, dass ihnen dauerhaft ein Anspruch auf Wiedereinstellung bei Gefährdung ihres Arbeitsplatzes infolge der Schließung oder der Auflösung der Betriebskrankenkasse gewährt werden sollte (ArbG Berlin 26. November 2012 - 33 Ca 15490/11 – n. v.). Ein an das lediglich formale Bestehen der BKK Berlin geknüpftes Rückkehrrecht ohne Einbeziehung von deren Rechtsnachfolger wäre demgegenüber aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer gerade kein fortdauerndes (unbefristetes) Rückkehrrecht (LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 – 4 Sa 2440/11 – ArbuR 2012, 229).
ff) Soweit das beklagte Land geltend macht, die Klägerin sei nicht durch die Rückkehrzusage, sondern durch den Erhalt ihres Tätigkeitsbereichs und den besseren Verdienstmöglichkeiten bei der BKK B. zur Erteilung ihrer Zustimmung motiviert worden, ist dies unerheblich. Für die Auslegung der Erklärung kommt es nicht darauf an, aus welchen konkreten Gründen der einzelne Arbeitnehmer sich entschlossen hat, die für den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erforderliche Zustimmung abzugeben.
gg) Die vorlegende Auslegung berücksichtigt auch in hinreichendem Maße die bei Abgabe der Erklärung für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbare wirtschaftliche Interessenlage des beklagten Landes.
(1) Mit einer Rückkehrzusage, die auch den Fall einer Schließung der nach einer Fusion als Rechtsnachfolgerin der BKK B. entstandenen Betriebskrankenkasse erfasst, übernahm das beklagte Land kein unkalkulierbares Risiko. Das vom Land mit der Zusage übernommene wirtschaftliche Risiko bezieht sich personell auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 1999 auf die BKK B. KdöR übergegangen sind. Deren Arbeitszeitumfang und Vergütungsgruppe war bei Abgabe der Zusage bekannt. Die im Fall einer etwaigen Schließung der Rechtsnachfolger der BKK B. durch die Rückkehr dieser Beschäftigten zum Land entstehenden Kosten konnten daher unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit üblichen tariflichen Lohnsteigerungen auch für die Zukunft ohne weiteres kalkuliert werden. Dass durch das vorliegende Verständnis der Zusage die Risiken des beklagten Landes gesteigert werden, ist nicht erkennbar. Dieses Risiko konnte nicht größer werden, als wenn alle Beschäftigten – im Sinne der vom beklagten Land vertretenen Lesart der Zusage – die freiwillige Vereinigung der BKK B. und der BKK H. zum 1. Januar 2004 zum Anlass genommen hätten, ihr Rückkehrrecht geltend zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahl von ehemaligen Mitarbeitern, die ihre Wiedereinstellung erst später verlangen, mit fortschreitender Zeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abgenommen hat (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 1. Juni 2012 - 6 Sa 251/12 u. a. – n. v.).
(2) Auch der Einwand des beklagten Landes, die Arbeitnehmer hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass das beklagte Land angesichts des bei jeder Fusion sinkenden Einflusses auf die Krankenkasse auch das Risiko für etwaige Betriebsnachfolger der BKK B. übernehmen wollte, vermag nicht zu überzeugen. Denn das beklagte Land hatte auch auf die BKK B. keinen „beherrschenden Einfluss“ im Sinne einer „Mehrheitsbeteiligung“ im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat der Krankenkasse hat ua. den Vorstand zu überwachen, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen. Nach § 2 der Satzung der BKK B. gehörten dem Verwaltungsrat der BKK B. neben dem beklagten Land auch 15 Versichertenvertreter an (vgl. § 44 Abs. 2 SGB IV). Das Land hatte dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten. Bei einer Abstimmung konnte es jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustanden (§ 44 Abs. 2 SGB IV). Nach § 64 Abs. 2 SGB IV werden Beschlüsse des Verwaltungsrat grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über diese verfügte das beklagte Land indes wegen der paritätischen Stimmverteilung auch schon bei der BKK B. nicht. Vor diesem Hintergrund konnte es für die betroffenen Arbeitnehmer auch keine erkennbare Rolle spielen, dass bei jeder freiwilligen Vereinigung der Betriebskrankenasse die Anzahl der dem beklagten Land im Verwaltungsrat zustehenden Stimmen weiter sank (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV).
hh) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes kann aus Ziff. 2 Satz 4 der Beschäftigungssicherungsvereinbarung nicht abgeleitet werden, dass das vorliegende Rückkehrrecht als Ausnahme eng auszulegen ist. Die Regelung betrifft nur etwaige Verhandlungen der Gewerkschaften über ein Rückkehrrecht im Rahmen von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen bei Betriebsübergängen, nicht jedoch individuell vom Land vereinbarte Vereinbarungen über einen Wiedereinstellungsanspruch.
ii) Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 (- 7 AZR 32/05 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung bezieht sich lediglich auf die Auslegung eines in einer Betriebsvereinbarung normierten Wiedereinstellungsanspruchs. Im Übrigen hatte das beklagte Land angesichts der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der BKK B. schon ab dem 1. Januar 1999 gerade keinen mit dem Fall einer konzernangehörigen Tochtergesellschaft vergleichbaren beherrschenden Einfluss auf die BKK B. mehr.
jj) Auch auf den im Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Auslegungsgrundsatz, nach dem der Arbeitgeber grundsätzlich nur Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist, kann das beklagte Land sich nicht mit Erfolg berufen. Nach diesem Grundsatz muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (Prinzip des Normvollzugs, vgl. nur BAG, 31. Juli 2002 - 7 AZR 72/01 - ZTR 2003, 143; 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - ZTR 2005, 97; 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - ZTR 2010, 484). Dieser Grundsatz greift vorliegend nicht. Denn das beklagte Land hat im Schreiben vom 20. April 1998 eine Zusage gegeben, zu der es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war.
d) Selbst wenn danach noch Zweifel verbleiben sollten, ob das Rückkehrrecht nicht doch streng nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. April 1998 auf den Fall einer Schließung der BKK B. beschränkt ist, müssten diese Zweifel nach § 5 des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-G) iVm. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB zu Lasten des beklagten Landes als des Verwenders des von ihm vorformulierten Textes gehen (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg 1. Juni 2012 – 6 Sa 251/12 u. a. – n.v.). Denn diese § 305c Abs. 2 BGB 2002 inhaltlich entsprechende Auslegungsregel fand nach der in der Literatur ganz herrschenden Auffassung aufgrund teleologischer Reduktion des § 23 Abs. 1 AGB-G auf die Auslegung vorformulierter Vereinbarungen auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Anwendung (vgl. ArbG Berlin 19. Oktober 1981 – 40 Ca 218/81 – n. v.; Pauly NZA 1997, 1030, 1031 F 7; vgl. allerdings auch BAG 29. November 1995 – 5 AZR 447/94 – BAGE 81, 317: Geltung des in § 3 AGB-G normierten allgemeinen Rechtsgedankens aus § 242 BGB).
e) Angesichts der vorliegenden Auslegung ist der Umstand, dass die BKK B. zum Zeitpunkt der Vereinigung mit der BKK H. nach § 144 Abs. 4 iVm. § 150 Abs. 2 SGB V im Rechtssinne geschlossen worden ist, ebenso wie die Frage, ob den betroffenen Arbeitnehmer als Sozialversicherungsfachangestellte die rechtliche Einordnung der Fusion als Schließung hätte bewusst sein müssen, unerheblich. Sinn und Zweck der Rückkehrzusage bestand darin, die Klägerin gegen einen drohenden Arbeitsplatzverlust infolge der Schließung der Betriebskrankenkasse abzusichern. Dies zeigt auch der Umstand, dass im Schreiben vom 20. April 1998 neben der „Schließung“ (§ 153 SGB V) die „Auflösung“ (§ 152 SGB V) als weiterer Fall für das Entstehen des Rückkehrrechts aufgeführt wird. Die freiwillige Vereinigung der Krankenkasse nach § 150 SGB V wurde hingegen anders als in der späteren VBSV BKK nicht erwähnt. Das beklagte Land ist ersichtlich davon ausgegangen, dass angesichts der in diesem Fall geregelten Rechtsnachfolgerschaft der neu gegründeten Kasse damit nicht zwangsläufig die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes verbunden ist. Es kann nicht angenommen werden, dass das beklagte Land, das für die übergegangenen Arbeitnehmer keine Verwendung gehabt hätte, den Beschäftigten allein bei einer infolge einer freiwilligen Vereinigung rechtlich vorliegenden Schließung der BKK B. ein Rückkehrrecht hätte einräumen wollen, ohne dass es einer zusätzlichen Gefährdung des Arbeitsplatzes bedurft hätte. Das vertragliche Rückkehrrecht sollte sich damit erst durch die mit einer Schließung oder Auflösung einhergehende Gefahr einer Personalfreisetzung aktualisieren (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 – 4 Sa 2440/11 – ArbuR 2012, 229).
5. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für das Rückkehrrecht sind gegeben.
a) Die C. BKK wurde geschlossen. Angesichts des Schreibens der C. BKK von Mai 2011 droht der Klägerin dadurch auch der Verlust ihres Arbeitsplatzes bei der Krankenkasse.
b) Dass das von der Klägerin eingeleitete Klageverfahren gegen die C. BKK noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist unschädlich. Das Schreiben vom 20. April 1998 knüpft das Rückkehrrecht lediglich an die „Schließung“ bzw. „Auflösung“ der Betriebskrankenkasse. Das beklagte Land ist ersichtlich davon ausgegangen, dass in diesen beiden Fällen den Mitarbeitern typischerweise die Gefahr drohen würde, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Die Zusage setzt demgegenüber nicht den im Einzelfall konkret rechtkräftig festgestellten oder feststehenden endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes beim Arbeitnehmer voraus. Die Klägerin ist daher nicht verpflichtet, vor der (gerichtlichen) Geltendmachung des Rückkehrrechts den Ausgang ihrer Bestandsrechtsstreitigkeit ggf. über drei Instanzen abzuwarten.
c) Angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf die Nachrangigkeit des vertraglichen Rückkehrrechts gegenüber anderen Beschäftigungsansprüchen der Mitarbeiter im Schreiben vom 20. April 1989 kommt es auch nicht darauf an, ob für die Klägerin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einer anderen Betriebskrankenkasse nach § 164 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V bestand oder besteht. Dies gilt auch für die befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei der C. BKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung. Die Klägerin ist angesichts von § 615 Satz 2 BGB gehalten anderweitige Zwischenbeschäftigungen anzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf eines entsprechend böswilligen Unterlassens bei einem Obsiegen und einer Annahme des Angebots vom beklagten Land auszusetzen.
6. Die Rückkehrvereinbarung gewährt der Klägerin auch einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots durch das Land mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt.
a) Die sprachliche Fassung der Zusage („Rückkehr“) zeigt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten tariflichen Änderungen durch Inkrafttreten des Angleichungs-TV zum 1. November 2010 zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Vergütung) wieder eingestellt werden soll. Die danach von der Klägerin beim beklagten Land zuletzt erreichte VergGr. VII BAT entspricht bei einer Neueinstellung nach § 2 Abs. 1 AngleichungsTV Land Berlin iVm. § 17 Abs. 7 TVÜ-L nunmehr der Entgeltgruppe 5 (Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder).
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des angebotenen Arbeitsvertrags ist dabei der 1. Juli 2011. Da das Rückkehrrecht an den Fall der Schließung anknüpft und keine weiteren zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen aufstellt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Wiedereinstellung ab dem Tag nach der Schließung der C. BKK zu. Dies ist der 1. Juli 2011.
c) Die Klägerin hat nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L iVm. § 2 Abs. 1 AngleichungsTV Land Berlin auch einen Anspruch auf Anrechnung der beim beklagten Land in ihrem früheren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1989 zurückgelegten Beschäftigungszeit. Nach der genannten Norm ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist, Beschäftigungszeit. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ist für die Berechnung der Beschäftigungszeiten unschädlich. Eine derartige Unterbrechung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich – für einen kürzeren oder längeren Zeitraum – beendet wurde und später neu begründet wird (vgl. nur Eylert in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck'scher Online-Kommentar Stand: 1. April 2012 § 34 Rn 71 ff.). Dementsprechend muss das beklagte Land bei einer Neubegründung die früheren Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L anrechnen.
d) Das beklagte Land muss bei einer Wiedereinstellung der Klägerin zudem die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK B. verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten der Klägerin als Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L anrechnen. Dies ergibt sich aufgrund des zwischen dem beklagten Land und ver.di durch die beiden Schreiben vom 16. und 21. Juni 2004 zustande gekommenen Koalitionsvertrags zu Gunsten Dritter. Dieser gewährt der Klägerin nach § 328 BGB ein entsprechendes Anrechnungsrecht.
aa) Tariffähige Koalitionen sind befugt Koalitionsverträge nicht tariflichen Charakters zu schließen (vgl. nur BAG 28. Juli 1988 – 6 AZR 349/87 – AP Nr. 1 zu § 5 TV Arb Bundespost; 5. November 1997 – 4 AZR 872/95 – AP Nr. 29 zu § 1 TVG; 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – GB 2000, 429). Eine nicht tarifliche Vereinbarung zwischen tariffähigen Koalitionen kann auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 328 BGB sein (vgl. BAG 28. Juli 1988 – 6 AZR 349/87 – AP Nr. 1 zu § 5 TV Arb Bundespost; 5. November 1997 – 4 AZR 872/95 – AP Nr. 29 zu § 1 TVG; 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – DB 2000, 429).
bb) Auf Bitten des beklagten Landes vom 13. Mai 2004 hat ver.di mit Schreiben vom 16. Juni 2004 sein Einverständnis mit einer Aufhebung des VBSV BKK erklärt, wenn das Land seinerseits kurz schriftlich bestätigt, dass es die bislang in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung auch zukünftig bei einer Wiedereinstellung der bei der BKK beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zur Anwendung bringt. Dem ist das Land mit Schreiben vom 21. Juli 2004 nachgekommen. Die bislang in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung sollte danach künftig mit dem im Schreiben des Landes vom 21. Juni 2004 niedergelegten Inhalt gelten. Damit ist zwischen ver.di und dem beklagten Land einvernehmlich die Weitergeltung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der im Schreiben vom 21. Juni 2004 niedergelegten Fassung vereinbart worden. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des im Schreiben vom 21. Juni 2004 enthaltenen konkludenten Angebots durch ver.di bedurfte es nach § 151 BGB nicht, da das beklagte Land der zuvor gemachten Anregung der Gewerkschaft im vollem Umfang entsprochen hatte.
cc) Die Vereinbarung ist auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Koalitionsvereinbarungen unterliegen nicht der Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG (vgl. nur Däubler/Däubler TVG 3. Aufl. Einleitung Rn. 876; Löwisch/Rieble TVG Grundl. Rn. 71 f.).
dd) Durch die Koalitionsvereinbarung hat die Klägerin ein unmittelbares Recht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB erworben. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21. Juni 2004 ergibt sich eindeutig, dass die nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangenen Arbeitnehmer für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK und unmittelbarer anschließender Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer bei der BKK B. bis zum 31. Dezember 2003 verbrachten Zeit gegenüber dem beklagten Land haben (vgl. ArbG Berlin 26. November 2012 - 33 Ca 15490/11 – n. v.; LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 - 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12 -).
ee) Aufgrund des Inkrafttretens des TV-L im Land Berlin zum 1. November 2010 und des damit einhergehenden weitgehenden Außerkrafttretens des BAT/BAT-O (idF. des Anwendungstarifvertrags des Landes Berlin) ist die Regelung in § 2 Abs. 3 VBSV BKK idF. vom 21. Juli 2004 nunmehr dahin auszulegen, dass die Beschäftigungszeit bei der BKK Berlin als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L anzurechnen ist. § 34 Abs. 3 TV-L ersetzt die bisherigen unterschiedlichen tariflichen Regelungen zur Beschäftigungszeit in §§ 19, 20 BAT/BAT-O (vgl. nur Eylert in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck'scher Online-Kommentar Stand: 1. April 2012 § 34 Rn. 60). Nach § 19 BAT/BAT-O war Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Dieser Regelung entspricht nunmehr § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L. Lediglich das einschränkende Merkmal der Altersgrenze haben die Tarifparteien aufgegeben.
ff) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 VBS BKK idF. vom 21. Juli 2004 sind erfüllt.
(1) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zum 1. Januar 2004 nach § 147 Abs. 2 SGB V (a. F.) vom beklagten Land auf die BKK B. übergegangen.
(2) Die Klägerin ist zum 30. Juni 2011 aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK ausgeschieden.
(a) Nach Ansicht der C. BKK hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2011 infolge der Schließung gemäß § 164 Abs. 4 SGB V geendet. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag dementsprechend die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Land ab dem 1. Juli 2011.
(b) Dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig feststeht, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der C. BKK auch tatsächlich mit Ablauf des 30. Juni 2011 geendet hat, ist insoweit unschädlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin das gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der C. BKK gerichtete Klageverfahren derzeit aktiv betreibt. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK idF. vom 21. Juni 2004 verlangt nach ihrer sprachlichen Fassung nicht, dass ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil über die Wirksamkeit der gesetzlichen auflösenden Bedingung nach § 164 Abs. 4 SGB V vorliegt. Sie stellt vielmehr darauf ab, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. BKK „ausscheidet“. Hiervon ist jedenfalls immer dann auszugehen, wenn - wie vorliegend - das Arbeitsverhältnis von einer der Vertragsparteien unter Berufung auf eine gesetzlich geregelte auflösende Bedingung für beendet erklärt wird und der betroffene Arbeitnehmer im Hinblick hierauf seine Wiedereinstellung beim beklagten Land begehrt. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst den sich ggfs. über drei Instanzen erstreckenden Rechtsstreit abzuwarten. Mit Rechtskraft eines dem vorliegenden Begehren stattgebenden Urteils wird das Angebot des beklagten Landes auf Abschluss eines Arbeitsvertrags fingiert. Nimmt die Klägerin dieses Angebot des beklagten Landes an, so hat sie das ihr zustehende (und auch im Verfahren reklamierten) „Wahlrecht“ ausgeübt. Die Klägerin geht ersichtlich selbst davon aus, dass sie letztlich nur in einem (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis entweder zum beklagten Land oder zur C. BBK stehen kann. Bei einer Annahme des Angebots muss daher automatisch ihre Beschäftigungszeit bei der BKK Berlin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-L iVm. § 2 Abs. 3 VSBV idF. vom 21. Juni 2004 angerechnet werden. Angesichts des zwischen den Parteien hierüber schon bestehenden Streits kann die Klägerin die Klärung einer entsprechenden Anrechungspflicht schon im Rahmen des abzugebenden Angebots verlangen.
(c) Dementsprechend ist bei einer Annahme des Angebots durch die Klägerin zum 1. Juli 2011 auch das nach § 2 Abs. 3 VBSV BKK erforderliche Tatbestandsmerkmal, nach dem „im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK“ ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet werden muss, erfüllt.
e) Die bei der C. BKK bis zum 30. Juni 2011 verbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit muss das beklagte Land – wie von der Klägerin zuletzt noch begehrt – als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sind bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zum Land die dort zurücklegten Zeiten zu berücksichtigen. Diese Zeiten sind für den Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 3 TV-L) und das Jubiläumsgeld (§ 22 Abs. 3 TV-L) von Bedeutung. Ob eine Anrechnung dieser Zeiten nur bei einem unmittelbaren Anschluss des neuen Arbeitsverhältnisses an das vorangegangene Arbeitsverhältnis bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber in Betracht kommen kann (vgl. dazu nur Hock ZTR 2005, 558, 559; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L § 34 Rn 61; Wurm ZfPR 2008, 89, 90; Görg/Guth/Hamer/Pieper/Guth TVöD § 34 Rn. 97), kann dahinstehen. Denn bei einem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses der Parteien ab dem 1. Juli 2010 wäre die Klägerin unmittelbar im Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis mit der C. BKK zum beklagten Land gewechselt.
f) Eine Anrechnung der bei der C. BKK (in Abwicklung) nach dem 30. Juni 2011 verbrachten Beschäftigungszeiten scheidet angesichts des mit Wirkung zum 1. Juni 2011 vom beklagten Land zu unterbreitenden Vertragsangebots hingegen aus.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 97 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem Klagebegehren fast gänzlich obsiegt. Soweit sie hinsichtlich der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei der C. BKK KdöR in Abwicklung unterlegen ist, liegt eine nur geringfügige Zuvielforderung iSd. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO vor. Bei einem Streitwert von insgesamt 7.013,- EUR ist dieses Unterliegen lediglich mit 292,17 EUR (1/6 eines Bruttomonatsgehalts) zu bewerten. Die Rücknahme des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1) war wegen dessen wirtschaftlicher Identität mit dem Hilfsantrag zu 2) ebenfalls nicht gesondert in Ansatz zu bringen.
D. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für das beklagte Land zugelassen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung unterlegen ist, wirft der Rechtsstreit weder grundsätzliche noch klärungsbedürftige Rechtsfragen auf. Auch eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Daher war für sie die Revision nicht zuzulassen.