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Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Grundstückseigentümer; dinglich Berechtigter; sonstige Grundstücksnutzer; Daseinsvorsorge; Biotopschutz; Treu und Glauben


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 09.02.2011
Aktenzeichen OVG 9 S 78.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 3 BetrG BE, § 242 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller zu 1, 3 und 4 nutzen in unterschiedlicher Weise Räume im "Kunsthaus Tacheles", der Antragsteller zu 2 betreibt hinter dem "Kunsthaus Tacheles" ein Teichprojekt (alles Oranienburger Straße 54 - 56a, 10117 Berlin). Alle Antragsteller erstreben eine einstweilige Anordnung, durch die die Berliner Wasserbetriebe als Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, sie vor Ort mit Trinkwasser zu versorgen. Das Verwaltungsgericht hat ihren diesbezüglichen Eilantrag mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung von Beschwerden in Eilverfahren knüpft allein an das fristgerechte Beschwerdevorbringen an (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]); dieses gibt - auch unter Berücksichtigung der Hilfsanträge der Antragsteller - keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden muss (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), hier also ein Anspruch auf Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück Oranienburger Straße 54 - 56a.

Die Antragsteller wenden sich weiter nicht substantiiert gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 7 des Berliner-Betriebe-Gesetzes (BerlBG) sowie die Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung lediglich Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Nießbrauchsberechtigten und sonstigen dinglich Berechtigten ein Anschluss- und Benutzungsrecht in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung einräumt. Soweit die Antragsteller eine Berufung der Antragsgegnerin hierauf für einen "unangemessenen Formalismus" halten, weil sie nicht nur zur Zahlung, sondern auch zur Sicherheitsleistung bereit seien, verkennen sie, dass die Antragsgegnerin ein legitimes Interesse daran hat, die Zahl ihrer Vertragspartner klein zu halten und insoweit auch keine Ausnahmen zu machen, auf die sich dann andere berufen können. Dem steht auch nicht die Verpflichtung des Staates und seiner eigens hierfür geschaffenen Betriebe zur Daseinsvorsorge entgegen. Diese Verpflichtung wird schon dadurch hinreichend erfüllt, dass Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten ein Anschluss- und Benutzungsrecht eingeräumt wird. Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, können regelmäßig auf der Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen zum Grundstückseigentümer verlangen, von diesem mit Trinkwasser versorgt zu werden. Hierfür bestehen auch ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten in Gestalt zivilrechtlicher Klage- und Eilverfahren und - äußerstenfalls - eines Einschreitens der Ordnungsbehörde. Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dingliche Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären.

Das Vorbringen der Antragsteller zur Auslegung des § 8 Abs. 5 der Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin (VBW) ist vorliegend unerheblich; § 8 VBW regelt allein die Grundstücksbenutzung durch das Versorgungsunternehmen und nicht das Anschluss- und Benutzungsrecht der Bürger.

Ebenfalls unerheblich ist das Vorbringen der Antragsteller zur Frage, ob der Versorgungsvertrag für das Grundstück vom Eigentümer wirksam gekündigt werden konnte oder ob insoweit der beigeladene Zwangsverwalter hätte tätig werden müssen; letzterer hat ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung erkennbar keine Einwände gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Eigentümer.

Soweit die Antragsteller sich hinsichtlich des Teichprojektes auf Biotopschutz berufen, setzen sie sich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass zur Durchsetzung eines etwaigen Biotopschutzes allenfalls die Naturschutzbehörde zuständig wäre, und zwar ohne dass die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Naturschutzbehörde hätten. Soweit der Antragsteller zu 3 meint, gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Recht auf "Weiterbetrieb" des Teichprojekts zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit daraus ein Trinkwasserversorgungsanspruch gegen die Antragsgegnerin folgen sollte.

Die Antragsteller können schließlich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Trinkwasserversorgung gegen die Antragsgegnerin herleiten. Angesichts der gesetzlichen Regelung zum Anschluss- und Benutzungsrecht in § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 7 BerlBG, die zudem in Übereinstimmung mit der (Bundes-)Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser steht, ist für die ergänzende Begründung von Versorgungsansprüchen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).