Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 13.03.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 19.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73 Abs 1 PersVG BE, § 87 Nr 1 PersVG BE, § 99d Abs 2 PersVG BE |
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2012 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller über abgeschlossene, aber noch aktuell laufende, und abzuschließende Honorarverträge an den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zu informieren, und zwar unter Angabe des Inhalts der geschuldeten Leistungen und des Beginns der Tätigkeit sowie bei zeitlicher Befristung des Endes der Tätigkeit, des Namens der Einsatzschule, der Arbeitszeiten und der Art der Entgeltleistung, soweit sich der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht auf die in § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG genannten Aufgaben bezieht.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller begehrt von der Beteiligten Auskunft über von Schulleitern/-innen seines Zuständigkeitsbereichs abgeschlossene Honorarverträge, was diese zuletzt mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 ablehnte. Während die Beteiligte meinte davon ausgehen zu können, dass die von den Schulleitungen abgeschlossenen Verträge regelmäßig eine selbständige und weisungsfreie Erfüllung des Vertrages vorsähen und eine beteiligungspflichtige Einstellung der Honorarkräfte im Sinne von § 87 Nr. 1 oder § 99d PersVG Berlin nicht stattfinde, meinte der Antragsteller, das geltend gemachte Informationsrecht diene gerade dazu festzustellen, ob beteiligungspflichtige Eingliederungstatbestände vorlägen.
Am 26. Februar 2011 hat der Antragsteller sein Informationsbegehren zum Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gegen die Beteiligte und gegen den ehemals unter 2 beteiligten Leiter der Außenstelle Charlottenburg-Wilmersdorf der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gemacht und beantragt
festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Antragsteller über abgeschlossene und abzuschließende Honorar- und Werkverträge an den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zu informieren und zwar unter Angabe des Namens der Einsatzschule, des Vertragstypus, des Namens des Vertragspartners, des Inhalts der geschuldeten Leistung, des Beginns der Tätigkeit und bei zeitlicher Befristung des Endes der Tätigkeit, sowie der Arbeitszeiten und der Art der Entgeltleistung.
Die Beteiligte hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein allgemeines Auskunftsrecht über sämtliche abzuschließenden Honorar- und Werkverträge nicht zu. Ein solches Ansinnen laufe auf einen allgemeinen abstrakten Informationsanspruch hinaus, der aus § 73 Abs. 1 PersVG Berlin nicht hergeleitet werden könne. Der Personalrat sei kein allgemeines Kontrollorgan der Senatsverwaltung. Ein Informationsanspruch sei nur anzuerkennen, soweit in einem konkreten Einzelfall der Verdacht bestehe, es solle ein als Honorar- oder Werkvertrag „getarnter“ Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein solcher einzelfallbezogener Verdacht sei vom Antragsteller aber nicht vorgetragen worden.
Mit Beschluss vom 19. September 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin unter Antragsabweisung im übrigen auf die Feststellung erkannt, dass der vormals Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Antragsteller über abgeschlossene und abzuschließende Honorar- und Werkverträge an den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zu informieren und zwar unter Angabe des Inhalts der geschuldeten Leistungen und des Beginns der Tätigkeit sowie bei zeitlicher Befristung des Endes der Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Namens der Einsatzschule, des Vertragstypus, des Namens des Vertragspartners, der Arbeitszeiten und der Art der Entgeltleistung hat die Fachkammer verneint. Zur Begründung heißt es: Nach § 73 Abs. 1 PersVG Berlin sei die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Aufgabe des Personalrats begründe und begrenze das Informationsrecht in sachlicher Hinsicht. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern im Rahmen eines Honorarvertrags oder eines Werkvertrags löse den genannten Auskunftsanspruch grundsätzlich aus. Sie weise zunächst einen hinreichenden Bezug zu den Aufgaben des Personalrats auf. Nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin bestimme dieser zwar nur bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit, während die Beschäftigung der genannten freien Mitarbeiter gerade kein Mitbestimmungsrecht auslöse. Allerdings gehöre es im Rahmen des § 87 Nr. 1 PersVG Berlin auch zu den Aufgaben des Personalrats zu prüfen, ob die Einstellung eines Arbeitnehmers oder eines freien Mitarbeiters vorliege, mithin, ob sein Mitbestimmungsrecht bestehe. Ihm stehe daher hinsichtlich der abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Honorar- bzw. Werkverträge in seinem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich ein Informationsrecht zu. Daran ändere auch die Aussage der Beteiligten nichts, man gehe davon aus, dass im Rahmen der fraglichen Honorar- und Werkverträge nur weisungsfreie selbständige Tätigkeiten übertragen würden. Denn ein zulässiges Auskunftsverlangen könne nicht dadurch erledigt werden, dass der Dienststellenleiter darauf verweise, dass die gesetzlichen, tariflichen und sonstigen Vorschriften eingehalten seien. Das Informationsrecht habe indes nicht den vom Antragsteller beantragten Umfang. Es findet seine Grenze dort, wo die begehrten Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrats gar nicht erforderlich seien, bzw. das Informationsverlangen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienstherr verletze. Erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats seien hier lediglich die Angaben zum Beginn und gegebenenfalls Ende von Honorar- bzw. Werkverträgen sowie zum Inhalt der geschuldeten Leistung. Diese Informationen verschafften dem Personalrat den Überblick über Zahl der Verträge und Vertragsinhalte und versetzten ihn in die Lage, in Fällen, die sich im Grenzbereich von Arbeitsverträgen bewegen könnten, konkret nachzufragen. Die übrigen vom Antragsteller begehrten Informationen benötige er dagegen zur Einschätzung, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin bestehe, nicht. Der Name der Einsatzschule und des anderen Vertragspartners seien für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein bloßer Dienst- bzw. Werkvertrag vorliege, ebenso belanglos, wie der Vertragstypus. Denn die Bezeichnung, die die Vertragspartner einem Vertrag gäben, sei regelmäßig ebenso wie der Name der Vertragspartner für dessen inhaltliche Qualifizierung unerheblich. Ebenso wenig komme es für die Vertragsqualität schließlich darauf an, wann die geschuldete Leistung zu erbringen sei und in welchen Zyklen die Gegenleistung ausbezahlt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe § 73 PersVG Berlin zu weit ausgelegt. Es sei nicht Aufgabe des Antragstellers, zu kontrollieren, ob die Dienststelle bei der Ausgestaltung der Honorar- und Werkverträge den rechtlichen zulässigen Rahmen überschreite. Denn der Abschluss solcher Verträge sei mitbestimmungsfrei. Der Aufgabenbereich des Personalrats sei erst dann eröffnet, wenn anstelle eines Honorar- oder Werkvertrages ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werde und damit das Merkmal der Einstellung erfüllt sei. Wollte man dem Antragsteller das geltend gemachte Informationsrecht zugestehen, würde dies zu einer allgemeinen Überwachung der Dienststelle führen. Deshalb müsse sich für das Informationsrecht die Angelegenheit zu einer konkreten Aufgabe verdichtet haben. Erst dann also, wenn ein konkreter Zweifel an der Einordnung eines Mitarbeiters als Honorarkraft bestehe, könne von einer solchen Verdichtung gesprochen werden. Die mit der Aufdeckung solcher Zweifel möglicherweise verbundene zeitliche Verzögerung der Beteiligung sei hinzunehmen. Allerdings dürften Zweifel rasch bekannt werden, wenn tatsächlich Berührungspunkte mit den anderen Beschäftigten bestünden. Werde aber der Tätigkeitsbereich der abhängig Beschäftigten gar nicht tangiert, bedeute dies, dass es gar keine Konfliktlinien gebe, also auch keine Eröffnung eines Aufgabengebietes des Antragstellers. Außerhalb von konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Bewertung der Tätigkeit einer Honorarkraft habe der Personalrat schon nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf das Wort des Dienststellenleiters zu vertrauen, dass nur weisungsfreie Tätigkeiten übertragen worden seien. Denn damit erkläre die Dienststelle dem Personalrat Tatsachen, die der Personalrat ohne gegenteilige Kenntnis als zutreffend zu unterstellen habe. Abgesehen davon könne dem Informationsbegehren schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Bekanntgabe der Verträge einschließlich personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Honorarkräfte verletzen würde. Dieser Eingriff sei angesichts der nur unzureichend eröffneten Aufgabenlage des Personalrats nicht gerechtfertigt. Außerhalb von Zweifelsfällen wiege das Recht der Honorarkraft auf Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts schwerer als das Recht des Personalrats auf abstrakte Befriedigung seines Wissensdrangs.
Nachdem der Antragsteller im Termin zu mündlichen Anhörung seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend präzisiert hat,
festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihn über abgeschlossene, aber noch aktuell laufende, und abzuschließende Honorarverträge an den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zu informieren, und zwar unter Angabe des Namens der Einsatzschule, des Namens des Vertragspartners, des Inhalts der geschuldeten Leistung, des Beginns der Tätigkeit und bei zeitlicher Befristung des Endes der Tätigkeit sowie der Arbeitszeiten und der Art der Entgeltleistung, soweit sich der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht auf die in § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG Berlin genannten Aufgaben bezieht,
beantragt die Beteiligte,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2012 zu ändern und den Antrag nach Maßgabe der Erklärung des Antragstellers im Termin zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussbeschwerde,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2012 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihn über abgeschlossene, aber noch aktuell laufende, und abzuschließende Honorarverträge an den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zu informieren, und zwar auch unter Angabe des Namens der Einsatzschule, des Namens des Vertragspartners, der Arbeitszeiten und der Art der Entgeltleistung, soweit sich der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht auf die in § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG Berlin genannten Aufgaben bezieht.
Dazu trägt er vor, er benötige den Namen der Einsatzschule und deren Vertragspartner, um in konkreten Fällen „nachfassen“ zu können, insbesondere wegen der konkreten Durchführung des Vertrages. Gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Vertragspartner sei das Beteiligungsrecht des Antragstellers höher zu bewerten. Die Kenntnis der Arbeitszeiten sei wichtig, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine Eingliederung ergeben könnten, z.B. bei einer Lage der Arbeitszeiten während der Unterrichtszeiten. Die Art der Entgeltleistung habe ebenfalls indizielle Bedeutung. Sei z.B. ein Stundenhonorar ohne Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten vereinbart, könne dies für einen Honorarvertrag sprechen.
Die Beteiligte beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die mit der Anschlussbeschwerde begehrten zusätzlichen Informationen seien zum einen Teil für die Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller nicht erforderlich. Spätestens bei Kenntnis von der geschuldeten Leistung könne er schlussfolgern, ob eine Einstellung in Betracht komme, und ggf. ergänzende Informationen anfordern. Zum anderen Teil seien die geforderten Informationen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei den Vertragspartnern nicht in Einklang zu bringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag dem Grunde nach zu Recht entsprochen.
Der Festzustellungsantrag ist zulässig. Die Ergänzungen und sonstigen Änderungen in dem vom Antragsteller in der mündlichen Anhörung formulierten Antrag dienen lediglich der Klarstellung des Gewollten.
Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Beteiligte ihn über laufende und abzuschließende Honorarverträge an den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs informiert. Dieser Informationsanspruch ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG Berlin. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen ist somit Bestandteil seiner Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung.
Die Informationspflicht besteht allerdings nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Zu den Aufgaben des Personalrats im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin zählt vornehmlich die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Die Informationen, die er hierfür benötigt, hat ihm die Dienststelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterliegen Maßnahmen der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung, darf die Dienststelle sie vornehmen, ohne vorab den Personalrat hierüber zu informieren. § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin begründet keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle. Der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung ist nach dieser Vorschrift streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 13 zu § 73 PersVG BE, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 -, juris Rn. 10 zu § 68 BPersVG, vom 28. Juni 2013 - BVerwG 6 PB 8.13 -, juris Rn. 4 zu § 73 PersVG SN, vom 13. September 2010 - BVerwG 6 P 14.09 -, juris Rn. 15 zu § 57 PersVG ST und vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - juris Rn. 15 zu § 68 PersVG RP, sowie des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 -, juris Rn. 23, vom 17. März 2011 - OVG 60 PV 3.10 -, juris Rn. 18, und vom 22. November 1991 - PV Bln 11.89 -, juris Rn. 13).
Der Abschluss von Honorarverträgen unterliegt nicht der Beteiligung des Antragstellers nach § 87 Nr. 1 PersVG Berlin (Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern) und § 99d Abs. 2 PersVG Berlin („abgekürzte“ Mitbestimmung bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von mehr als drei Monaten zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung pädagogischer und sonstiger Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SchulG Berlin), wenn es an der hierfür notwendigen Einstellung der Honorarkräfte fehlt. Einstellung im Sinne der genannten Vorschriften meint die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Die Einstellung setzt indes nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Es genügt dass zwischen diesen diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestehen, die das Bild der Eingliederung prägen. Das sind insbesondere ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 15. September 2011 - OVG 60 PV 2.11 -, juris Rn. 20, m.w.N.).
Beteiligungspflichtige Einstellung und beteiligungsfreie Beschäftigung eines Mitarbeiters unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Mitarbeiter befindet. Eine Einstellung liegt vor, wenn der Mitarbeiter zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Freier Mitarbeiter ist demgegenüber derjenige, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichts-tätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 -, juris Rn. 18 f.).
Ob der Beteiligungstatbestand einer Einstellung erfüllt ist, ist nicht stets auf Anhieb eindeutig zu beantworten. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wären nicht hinreichend effektiv, wäre die Dienststelle in sämtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfällen der Pflicht ledig, dem Personalrat durch vorherige Unterrichtung die Möglichkeit zu verschaffen, sich durch Vornahme einer eigenen Prüfung selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Beteiligungstatbestand eröffnet und hiermit eine Aufgabe der Personalvertretung berührt ist oder nicht. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass, sofern den Umständen nach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, der Personalrat auch dann unterrichtet werden muss, wenn der Dienststellenleiter selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint; kommt ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht, besteht hingegen keine Unterrichtungspflicht (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2013 - BVerwG 6 PB 8.13 -, juris Rn. 5, unter Hinweis auf Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 -, juris Rn. 16, und vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 -, juris Rn. 32 [freie Mitarbeiter] zur Parallelvorschrift in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). In Wahrnehmung dieser erweiterten Verantwortung hat sich die Dienststelle zu fragen, ob der Personalrat bei Kenntnis der Sachlage mit hinreichender Berechtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als sie selbst gelangen könnte. Wann dies der Fall ist, kann auf einer abstrakten Ebene nicht beantwortet werden, sondern ist tatrichterlich anhand der jeweiligen Einzelumstände zu klären.
Der Auskunftsanspruch ist dabei nicht stets auf einen konkreten Einzelfall beschränkt, in dem der Personalrat den Verdacht hegt, dass ein Mitarbeiter, der in einer Schule im Rahmen eines Honorarvertrages beschäftigt wird, in Wirklichkeit Arbeitnehmer ist, es sich also um ein verdecktes Beschäftigungsverhältnis handelt. Er kann sich vielmehr bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente auch auf die Vorlage sämtlicher laufender oder beabsichtigter Honorarverträge im Zuständigkeitsbereich des Personalrats erstrecken. Soweit die Entscheidung des Fachsenats vom 22. November 1991 - PV Bln 11.89 -, juris Rn. 17, dahin verstanden werden könnte, ein vom Einzelfall losgelöstes Informationsrecht sei generell nicht anzuerkennen, hält der Senat daran nicht fest.
In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Wahrscheinlichkeitsschwelle überschritten. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Beteiligungsrecht des Antragstellers, ein solches ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn es gibt hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen Beschäftigungsverhältnisse mit Honorarkräften begründet worden sind. Somit kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch dann, wenn er nicht über solche Anhaltspunkte verfügt, Unterrichtungsverlangen an die Dienststelle richten darf, um sich allgemein oder bezogen auf bestimmte Einzelfälle der Rechtmäßigkeit des dienststellenseitigen Verkehrs mit ihm zu vergewissern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2013, a.a.O., Rn. 10).
Den ersten Anhaltspunkt für einen möglichen Formenmissbrauch bei Abschluss von Honorarverträgen liefert das Ergebnis einer Prüfung der Verträge mit Honorarkräften an Ganztagsschulen in Niedersachsen durch die Deutschen Rentenversicherung. Danach handelte es sich bei den vereinbarten Beschäftigungen zum großen Teil nicht um selbständige Tätigkeiten, sondern um abhängige Beschäftigungen. Das endgültige Ergebnis einer Prüfung der über neun Jahre (2002 bis 2010) abgeschlossenen rd. 23.000 Honorarverträge steht noch aus. Die Landesregierung Niedersachsen geht indes von einer Quote von ca. 25% auf Arbeitsverträge umzustellender Honorarverträge aus (vgl. Presseinformation des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 6. November 2013 http://www.mk.nieder-sachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1820&article_id=119555&_psmand=8; Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE) vom 11. Juli 2012, Lt-Drs. 16/4975, und Stenografischer Bericht 144. Plenarsitzung vom 20. Juli 2012/TOP 40, vgl. auch Denkschriftbeitrag „Unzulässige Vertragsgestaltungen mit außerschulischen Fachkräften“ aus dem Jahresbericht 2012 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs, Seite 98 ff.). Ähnliche Untersuchungen gab es in Hamburg (vgl. Pressemitteilung der Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung vom 21. Dezember 2012, http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/3725006/2012-12-21-bsb-honorarver-traege-in-der-schule.html).
Ein weiterer Anhaltspunkt für zu Unrecht verneinte Beteiligungsrechte beim Abschluss von Honorarverträgen ergibt sich daraus, dass im Land Berlin seit der Berliner Grundschulreform 2000 mit dem Schulversuch einer „verlässlichen Halbtagsgrundschule“, dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung der Bundesregierung ab 2003 und der „Integrierten Sekundarschule“ ab 2010 im Ganztagsbetrieb die Bildungs- und Betreuungsangebote an den staatlichen Schulen massiv ausgeweitet worden sind, dieser Angebotserweiterung aber keine entsprechend massive Einstellung neuer Lehr- und Betreuungskräfte einhergegangen ist. Waren bis zu den genannten Zeitpunkten Berliner Schulen Halbtags- und die Grundschulen in den ersten Schuljahren Vierteltagsschulen, gibt es nunmehr in den Grundschulen Förderungs- und Betreuungszeiten von 6:00 bis 18:00 Uhr sowie Ferienbetreuung; von 8:00 bis 16:00 Uhr in der gebundenen Ganztagsgrundschule an mindestens vier Tagen in der Woche sogar verpflichtend. An den Integrierten Sekundarschulen ist das Bildungs- und Betreuungs“angebot“ bis 16:00 Uhr verpflichtend. In der Ganztagsschule wird der Unterrichtsstoff über den Tag verteilt vermittelt: Bildungsangebote wechseln sich mit eigenständigem Lernen und Vertiefen ab. In der offenen Form stehen nach Unterrichtsschluss Angebote wie Sport, Theater, Kunst, Musik oder Schülerarbeitsstunden zur Verfügung. In der gebundenen Form werden diese Angebote in den gesamten Schulalltag integriert. Außerdem bietet die Ganztagsschule den Schülern ein Netz von Förder- und Unterstützungsangeboten. So erhalten Schüler mit Lernschwierigkeiten eine ebenso maßgeschneiderte Förderung wie besonders begabte. Auch die Sprachförderung der Kinder nichtdeutscher Herkunft wird verstärkt. Im Lernteam und individuell wird an Stationen, in Kleingruppen, Projekten und Lernbereichen gearbeitet. Die Klassengröße von 25 oder 26 Schülern garantiert beste Voraussetzungen und gute schulische Erfolge. Durch zusätzliche Förderstunden zum Beispiel für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder mit Lernmittelbefreiung kann die Klassenfrequenz noch niedriger sein (so die Werbeseiten der Senatsschulverwaltung im Internet, z.B. http://www.berlin.de/sen/bildung/berlin_macht_ ganztags_schule/ und http://www.berlin.de/sen/bildung/bildungswege/sekundar schule/).
Da dieser Ausweitung der Bildungs- und Freizeitangebote und Betreuungsintensivierung in den Schulen - wie gesagt - keine entsprechend große Zahl neu eingestellter Lehrkräfte gegenübersteht, ist es wahrscheinlich, dass der zusätzliche Personalbedarf durch Honorarkräfte gedeckt wird. Da die zusätzlichen Unterrichts- und Betreuungsmodule überwiegend verbindlich sind, d.h. von der Schulpflicht umfasst sind (§ 46 Abs. 2 SchulG Berlin), ist es wiederum wahrscheinlich, dass solche Unterrichts- und Betreuungstätigkeiten zum großen Teil nicht von freien Honorarkräften, sondern nur von weisungsabhängigen, in den Schulbetrieb eingegliederten Beschäftigten erbracht werden können, die dazu befugt sind, die ihnen anvertrauten Schüler zu beaufsichtigen (vgl. § 51 Abs. 3 SchulG) und ihnen im Konfliktfall Weisungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Abwehr von Gefahren zu erteilen. Andererseits können z.B. Freizeitangebote, Arbeitsgemeinschaften etc. außerhalb der Schulpflicht Gegenstand einer „echten“ Honorartätigkeit sein.
Schließlich belegt der PKB-Infobrief I/2011 der Beteiligten über den Abschluss von freien Dienst-/Werkverträgen und die Erweiterung der Flexibilisierung bei Vertretungseinstellungen der Beteiligten an alle Schulleitungen der öffentlichen Schulen vom 5. Mai 2011, dass die Beteiligte selbst Zweifel an einer durchgängig rechtskonformen Handhabung der Vertragsformen hegt. In dem Infobrief heißt es, es sei im Zusammenhang mit Honorarverträgen (freie Dienst- und Werkverträge) in den letzten Monaten vermehrt zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit gesetzlichen Krankenkassen gekommen. Im Ergebnis sei wiederholt festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Honorarverträgen nicht, wie rechtlich geboten, um selbständige Tätigkeiten handelte, sondern um nichtselbständige Tätigkeiten. In der Praxis sei die Feststellung, ob es sich im konkreten Einzelfall um ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handle, oft schwierig. Zudem hat die Beteiligte in der mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargestellt, dass Schulleitungen bei der Vergabe von Honorartätigkeiten in eigener Zuständigkeit oft interessengelenkt handelten, sodass es auch insoweit zu Fehlern kommen kann.
Dem Antragsteller ist es nicht zumutbar, seinerseits verdeckte Beteiligungsfälle durch Ermittlungen in den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zu benennen. Abgesehen von dem im Vergleich zur Übermittlung einer Kopie der Honorarverträge an die Personalvertretung sehr viel höheren Ermittlungsaufwand dürften Meldungen beteiligungspflichtiger Eingliederungen von Seiten der - recht gut honorierten - Honorarkräfte ebenso wenig zu erwarten sein wie Meldungen von bereits beschäftigten Lehrkräften, die - wie der Vorsitzende des Antragstellers in der mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert hat - für jede Entlastung dankbar sind und sich nicht beschweren werden.
In der Zusammenschau ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass beim Abschluss von Honorarverträgen Beteiligungsrechte des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sind. Deshalb steht dem Antragsteller der Auskunftsanspruch in Form der Vorlage der Honorarverträge dem Grunde nach zu.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 91 Abs. 2 PersVG Berlin in Verbindung mit §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 ZPO statthaft. Danach kann sich der Beschwerdegegner durch Einreichung einer Anschlussbeschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht der Beschwerde anschließen. Dies ist hier mit dem am 10. Dezember 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz geschehen. Da die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Erwiderung auf die Beschwerde der Beteiligten erst am 21. Februar 2013 ablief, hat die Anschlussbeschwerde die Rechtsmittelfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt.
Die Anschlussbeschwerde ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Umfang des Unterrichtungsanspruchs - mit Ausnahme des Namens des Vertragspartners - zu Unrecht beschränkt. Die Beteiligte hat dem Antragsteller über die im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Informationen hinaus auch den Namen der Einsatzschule, die Arbeitszeiten und die Art der Entgeltleistung mitzuteilen. Denn ohne diese Angaben kann der Antragsteller die Beteiligungspflicht bei der Anstellung der Honorarkräfte nicht hinreichend verlässlich prüfen: Der Name der Einsatzschule ist unverzichtbar, weil z.B. eine auffallend hohe Zahl von Honorarverträgen bei einer bestimmten Schule einen Hinweis auf weisungsabhängige Beschäftigung geben kann. Die Schulart ist in ähnlicher Weise aufschlussreich: Je verbindlicher die zusätzlichen Unterrichts- und Betreu-ungsmodule sind und je stärker sie in die Stundentafel integriert sind, desto mehr spricht für eine abhängige Tätigkeit. Die Angabe der Arbeitszeiten ist erforderlich, weil z.B. ein Einsatz der Honorarkraft während der üblichen Schulstunden ein Indiz für eine weisungsabhängige Beschäftigung sein kann. Gleiches gilt schließlich auch für die Art der Entgeltleistung, weil sie ebenfalls Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragstyp liefert, z.B. sprächen die Vereinbarung eines Stundenhonorars ohne Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten und die Überbürdung der Nebenkosten auf den Mitarbeiter für einen „echten“ Honorarvertrag.
Die Anschlussbeschwerde ist dagegen unbegründet, soweit der Antragsteller den Namen der jeweiligen Vertragspartner genannt bekommen möchte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Angaben zur Aufgabenerfüllung des Personalrats erforderlich sind. Sein Vorbringen, er benötige die Namen der Vertragspartner, um Rückfrage beim Beschäftigten halten zu können, etwa wegen detaillierter Einzelheiten der Beschäftigung, überzeugt nicht. Denn die Nachfragen bei einzelnen Honorarkräften ergeben nur einen Sinn, wenn der Antragsteller anhand der Honorarverträge einen konkreten Zweifel hinsichtlich der gewählten Vertragsform hat. In diesem Fall kann der Antragsteller ggf. von der Beteiligten weitergehende Informationen beanspruchen. Eine Namensnennung ohne einen solchen Anlass, nur um mit dem Beschäftigten in Kontakt treten zu können, lässt den notwendigen Bezug zur Aufgabenerfüllung des Personalrats vermissen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.