| Gericht | VG Potsdam 11. Kammer | Entscheidungsdatum | 09.12.2019 | |
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| Aktenzeichen | 11 K 2946/19.A | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1209.11K2946.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 47 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 2 Abs 1 Nr 2 VwGG BB, § 17a Abs 2 GVG, § 52 Nr 2 S 3 VwGO | |||
Nach §§ 52 Nr. 2 S. 3 Halbs. 1 VwGO, 47 Abs. 1 S. 1 AsylG ist - längstens - in den ersten sechs Monaten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Aufnahmeeinrichtung des Ausländers befindet. Dieses gilt auch für den Fall, dass sich der Ausländer in einer in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenen unselbständigen Unterbringungseinheit der Aufnahmeeinrichtung aufhält.
Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zu verweisen, da dieses gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO örtlich zuständig ist.
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Seinen Aufenthalt hat der Kläger, der bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag gestellt hat, im Landkreis Oder-Spree zu nehmen. Dieser Landkreis gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die für die Aufnahme des Klägers zuständige Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 46 AsylG) ist die Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt (so bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2). |