Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 25. Senat | Entscheidungsdatum | 06.06.2011 | |
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Aktenzeichen | L 25 AS 1211/10 B PKH | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO |
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann im Sinne der genannten Vorschriften keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, weil das Hauptsacheverfahren S 153 AS 21236/09 am 11. Januar 2010 durch die Klägerin für erledigt erklärt worden ist. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2010 (Eingang bei Gericht am 21. Januar 2010) sinngemäß angeschlossen.
Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Denn sie setzt jedenfalls voraus, dass das zur Entscheidung der Sache angerufene Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Beendigung des Verfahrens positiv hätte bescheiden können (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Februar 2008 - L 25 B 1759/07 AS PKH – juris). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin – worauf das Sozialgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat – die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen erst am 10. März 2010, also nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingereicht hat.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, zugleich mit Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und des Klageantrags zur Begründung auf ein laufendes Parallelverfahren (Az. beim Sozialgericht Berlin S 129 AS 25213/08) hingewiesen zu haben. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nicht nur für jede Instanz erneut, sondern auch für jedes bei dem entscheidenden Gericht anhängige Verfahren gesondert zu beantragen. Hierbei kann bei unveränderten Verhältnissen zwar die Verweisung auf eine Erklärung genügen, die in der Vorinstanz oder einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. April 2000 - 7 WF 54/00 - juris). Dies gilt hier indes nicht, da die Klägerin in ihrem Klageschriftsatz vom 6. Juli 2009 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit darauf hingewiesen hatte, dass nicht nur auf die inhaltliche Klagebegründung in dem Parallelverfahren S 129 AS 25213/08, sondern auch auf die Erklärung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwiesen werden sollte. Eine Verweisung auf das Parallelverfahren war hier im Übrigen auch deshalb unstatthaft, weil der dortige Hinweis der Klägerin auf ihren Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen Ablaufs des entsprechenden Bewilligungszeitraums (der Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2008 regelt nur die Zeit bis zum 31. Oktober 2008) bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren am 8. Juli 2009 zeitlich überholt war.
Im Übrigen gilt, dass die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine ursprüngliche Verpflichtung des Antragstellers nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ist. Ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller mag vom Gericht auf diese Pflicht hinzuweisen sein, ein - wie hier - anwaltlich vertretener Antragsteller bedarf dieses Hinweises regelmäßig nicht. Ob das Gericht ausnahmsweise wegen des Gebots des fairen Verfahrens gehalten sein kann, auch anwaltlich vertretene Antragsteller an die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erinnern und gegebenenfalls hierfür eine Frist zu setzen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Januar 2011 - L 7 AS 686/10 B PKH – juris), kann hier offen bleiben. Denn eine entsprechende Hinweispflicht traf das Sozialgericht frühestens am 16. September 2009, weil die Klägerin erstmals an diesem Tag an die Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erinnert hatte. Eine Hinweispflicht zu einem früheren Zeitpunkt hatte nicht bestanden, weil – wie bereits dargelegt – das Sozialgericht bis dahin hatte annehmen dürfen, dass die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus nachreichen werde. Zu dem genannten Zeitpunkt war die Klage aber teilweise von Anfang an unzulässig gewesen, teilweise war sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden und kam eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nicht in Betracht. Hierzu ist Folgendes anzumerken:
Gegenstand des dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klageverfahrens war der Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2009 hatte der Beklagte einen Antrag auf Überprüfung seines Bescheides vom 8. Oktober 2008 abgelehnt. In dem Überprüfungsantrag hatte die Klägerin sich gegen die Nichtberücksichtigung von Heizkosten bei der Übernahme der Unterkunftskosten gewandt. Der Bescheid vom 8. Oktober 2008 hatte den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 geregelt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009, der Klägerin nach ihrem Vortrag jedenfalls am 20. Juli 2009 zugegangen, hatte der Beklagte der Klägerin für diesen Zeitraum für Heizkosten in Höhe von 25,- Euro monatlich und damit den mit der Klage im hiesigen Verfahren geltend gemachten Betrag bewilligt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mit Zugang des Bescheides vom 26. Juni 2009 entfallen war. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Heizkosten auch für die Zeit nach dem 30. April 2009 geltend gemacht hatte, war die Klage ohnehin unzulässig, weil der mit dem Überprüfungsantrag angegriffene Bescheid diesen Zeitraum nicht geregelt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.