| Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.07.2016 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 K 937/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 13 Abs 1 S 1 RahmenO Ba BTU Cottbus, § 14 Abs 5 S 2 Nr 1 HSchulG BB, Art 3 Abs 1 GG | |||
Ein öffentlich rechtlicher Vertrag, mit dem einem Studenten ein zusätzlicher, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehener Wiederholungsversuch gewährt wird, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb nach § 59 Abs.1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches im Rahmen seines Bachelorstudiums.
Der Kläger studiert an der beklagten Universität seit dem Wintersemester 2009/2010 im Bachelorstudiengang Umweltingenieurswesen. Zum Abschluss der Bachelorstudienphase fehlt ihm nur noch ein Leistungsnachweis für das Pflichtmodul „Höhere Mathematik T3“.
Nachdem der Kläger bereits im Frühjahr und Herbst 2013 zwei Prüfungsversuche in diesem Modul erfolglos absolviert hatte, trat er am 20. November 2013 zu einer zweiten Wiederholungsprüfung an. Diese mündliche Prüfung wurde mit der Note 5,0 als „nicht ausreichend“ bewertet, was dem Kläger unmittelbar im Anschluss an das Prüfungsgespräch mitgeteilt wurde. Der Kläger suchte daraufhin nach der Prüfung einen Arzt auf, der ihm die Prüfungsunfähigkeit für diesen Tag bescheinigte.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Prüfung im Modul „Höhere Mathematik T3“ endgültig nicht bestanden habe.
Hiergegen erhob der Kläger bei der Beklagten Widerspruch und bat, ihm noch einen letzten Prüfungsversuch zu gewähren. Ihm sei von zwei verschiedenen Ärzten die Prüfungsfähigkeit für den Prüfungstag bescheinigt worden. Ursache für die Prüfungsunfähigkeit sei eine psychische und physische Überlastung aufgrund eines schweren familiären Zwischenfalls im Frühjahr des Jahres 2013. Er sei seitdem mehreren Zusatzbelastungen ausgesetzt, die bereits in den Monaten und Wochen vor der Prüfung zu Konzentrationsabfällen und Erschöpfungsgefühlen geführt hätten. Er habe diesen Ausfällen zunächst keine große Bedeutung beigemessen. Dann sei es aber aufgrund dieser Zusatzbelastungen auch in der Prüfung am 25. November 2013 zu einem Leistungsabfall gekommen. So habe er selbst triviale Fragestellungen nicht mehr beantworten können, obwohl er sich gut vorbereitet gefühlt habe.
Am 27. Januar 2014 wandte sich der Kläger per E-Mail an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Umweltwissenschaften und Verfahrenstechnik, ..., um sich bei diesem nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens zu erkundigen. Bei dieser Gelegenheit wies er auch darauf hin, dass er sich gerade auf die nächste Prüfungsmöglichkeit in „Mathe-T3“ vorbereite. Am 28. Januar 2014 teilte … daraufhin dem Studierendenservice der Beklagten mit, dass der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Ausnahmesituation und unter Würdigung der bisher im Studium erbrachten Leistungen befürworte, dass der Kläger erneut an der Prüfung „Mathe T3“ teilnehmen könne. Diese Information leitete der Studierendenservice der Beklagten dem Kläger am 29. Januar 2014 per E-Mail weiter. Der Kläger wurde gebeten, umgehend mitzuteilen, ob er für die schriftliche Prüfung am 14. Februar 2014 angemeldet werden wolle. Daraufhin nahm der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2013 zurück. Bezüglich der Prüfungsanmeldung bat er um einen Tag Bedenkzeit, da er sich noch mit seiner Mathe-Dozentin abstimmen wolle. Am 31. Januar 2014 meldete sich der Kläger sodann per E-Mail bei dem Studierendenservice der Beklagten zu der Prüfung am 14. Februar 2014 an. Den entsprechenden Meldebogen unterzeichnete er unter dem 4. Februar 2014.
Am 14. Februar 2014 nahm der Kläger zum vierten Mal an der Prüfung in dem Modul „Höhere Mathematik T3“ teil. Auch bei diesem Versuch wurde die Leistung des Klägers mit der Note 5,0 als „nicht ausreichend“ bewertet.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin erneut mit, dass die Bachelor-Prüfung im Modul „Mathematik T3“ im Studiengang Umweltingenieurswesen endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei.
Der Kläger wandte sich nunmehr zunächst an … und bat diesen um die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches. Zur Begründung verwies er erneut auf seine schwierige persönliche Situation: Der Gesundheitszustand seines Vaters habe sich aufgrund einer Verletzung im Frühjahr 2013 verschlechtert, weshalb er zurück zu seinen Eltern gezogen sei. Mehrmals die Woche habe er seinen Vater im Krankenhaus besucht. Gemeinsam mit seinem Onkel habe er zudem die Leitung des väterlichen Geschäfts übernommen, um dessen Schließung zu verhindern. Parallel arbeite er als Werkstudent, da die Familie auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Diese Mehrfachbelastung habe sich auf seine Studienleistungen ausgewirkt. Am Tag der Prüfung sei hinzugekommen, dass sein Großvater operiert worden sei. Er habe zwar gemerkt, dass er nach den Ereignissen des letzten Jahres völlig ausgebrannt gewesen sei, jedoch habe er so viel für die Prüfung getan, dass er sich sicher gewesen sei, diese zu bestehen. Er könne natürlich verstehen, dass es eine gewisse Gleichberechtigung bei der Anzahl der Versuche gegenüber anderen Studenten geben müsse; jedoch könnten Studenten an der Freien Universität Berlin Prüfungen so oft ablegen, wie sie wollten und auch an der beklagten Universität gebe es in anderen Studiengängen Freiversuche.
... sagte daraufhin per E-Mail zu, den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung erneut mit dem Fall des Klägers zu befassen. Wörtlich heißt es:
„Also, dann wäre der nächste Versuch schon der 5. und da haben wir ein Riesen-Problem, denn der 4. Versuch war schon die absolute Ausnahme und durch den Härtefall begründet.
Ich werde Ihren Fall der neuen Prüfungskommission vorlegen, voraussichtlich noch vor Mitte April, sehe aber keine großen Chancen.“
In dem zu der Sitzung des Prüfungsausschusses am 19. März 2014 vorliegenden Protokollentwurf heißt es zu dem Fall des Klägers wörtlich:
„Herr … hatte die Mathematikprüfung nicht bestanden und sollte aufgrund seiner sonst guten Leistung und seiner momentan prekären familiären Situation einen Viertversuch erhalten, dieses wurde ihm seitens des Studierendensekretariats zu kurzfristig mitgeteilt und er fiel erneut durch die Prüfung.
Entscheidung/Begründung: Wegen der Verzögerung im Studierendensekretariat wird dem Studierenden ein 5. Versuch gewährt.“
Der Kläger und ... trafen daraufhin unter dem 21. März 2014 eine Vereinbarung, die von beiden Beteiligten ausschließlich in Kopie vorgelegt werden konnte. Ausweislich dieser umfasst die – handschriftlich verfasste – Vereinbarung zwei Seiten, wobei es auf der ersten Seite wörtlich heißt:
„21.03.2014.
Vereinbarung mit Herrn … über einen erneuten Versuch in Mathematik T3
- Der Prüfungsausschuss hat den Prüfungsversuch am 14.2.2014 für ungültig erklärt, da die Zulassung zu diesem Termin zu kurzfristig bekannt gegeben wurde.
- Damit wird Herrn …, in Verbindung mit der Anerkennung seines besonderen Härtefalls, nochmals die Möglichkeit eröffnet, an der Prüfung Mathematik T3 teilzunehmen.
- Es wird vereinbart, dass Herr … hierzu den Prüfungszeitraum nach dem SS 2014 nutzt.“
Auf der zweiten Seite befinden sich sodann noch die Angabe von Ort und Datum – Cottbus, 21.3.2014 – und die Unterschriften von dem Kläger und – so die Beteiligten übereinstimmend – ….
Mit Schreiben vom 25. März 2014 erhob der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2014. Die mit … getroffene Vereinbarung ließ er dabei unerwähnt. Zur Begründung seines Widerspruchs verwies der Kläger auf seine schwierige persönliche Situation und wiederholte insofern seine auch schon gegenüber … getätigten Ausführungen. Hinzu fügte er noch, dass er den Bescheid über die Zulassung zu der Prüfung am 14. Februar 2014 relativ kurzfristig erhalten habe, so dass die Vorbereitungszeit für die Prüfung dementsprechend kurz gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2014 mit der Begründung zurück, dass die von dem Kläger vorgetragenen Gründe keinen erneuten Prüfungsversuch rechtfertigten. Weder sei er von der Prüfung am 14. Februar 2014 wirksam zurück getreten, noch habe er dargelegt, an dem besagten Tag prüfungsunfähig gewesen zu sein. Die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches verbiete sich deshalb aus Gründen der Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit.
Mit Bescheid vom selben Tag sprach die Beklagte zudem die Exmatrikulation des Klägers zum 30. Juni 2014 aus, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 Widerspruch erhob, auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides aber verzichtete. Ein Widerspruchsbescheid ist dementsprechend bisher nicht ergangen.
Ebenfalls am 23. Juni 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass ihm ein weiterer Prüfungsversuch zusteht. Von der Prüfung am 20. November 2013 sei er, nachdem seine Prüfungsunfähigkeit festgestellt worden sei, wirksam zurück getreten. Die Ladung zu der Prüfung am 14. Februar 2014 sei zudem so kurzfristig erfolgt, dass auch hier von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung nicht ausgegangen werden könne. Dementsprechend habe der Prüfungsausschuss diese Prüfung für ungültig erklärt und dessen Vorsitzender nach § 14 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelorstudiengänge mit dem Kläger einen Vertrag über die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches geschlossen. Durch diesen Vertrag sei der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2014 wirksam aufgehoben und dem Erlass eines Widerspruchsbescheides somit die Grundlage entzogen worden. Die Beklagte sei nicht befugt, sich über eine Entscheidung des Prüfungsausschusses hinwegzusetzen, sondern aufgrund der Vereinbarung mit dem Prüfungsausschussvorsitzenden verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Juni 2014 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch im Modul „Mathematik T3“ zu gewähren.
2. den Exmatrikulationsbescheid vom 5. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe bereits am 20. November 2013 die Prüfung im Modul Mathe T3 endgültig nicht bestanden. Diese Prüfung sei auch ordnungsgemäß erfolgt, da der Kläger erst nach der Prüfung und der Bekanntgabe des Ergebnisses einen Arzt aufgesucht habe, der ihm die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt habe. Bereits der durch den Prüfungsausschuss gewährte weitere Wiederholungsversuch am 14. Februar 2014 sei deshalb zu Unrecht erfolgt. Im Hinblick auf den Prüfungstermin am 14. Februar 2014 sei die Bekanntgabe nicht zu beanstanden. Es gebe keine besonderen Fristen für die Bekanntgabe von Wiederholungsprüfungen. Diese fänden in den regulären Prüfungszeiträumen für das Sommer- und Wintersemester statt und würden frühzeitig in den Semesterablaufplänen bekannt gegeben, die im Internet einsehbar seien. Im Übrigen habe sich der Kläger selbst zu einer Prüfungsanmeldung entschlossen. Die Gewährung eines weiteren Versuchs aufgrund einer „besonderen Härte“ sehe die Prüfungsordnung nicht vor. Der Prüfungsausschuss sei nicht befugt, Verträge für die Beklagte zu schließen, da allein der Kanzler den Gründungsbeauftragten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten vertrete. Da es sich nicht um eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren gegen eine Bewertungsentscheidung handele, folge aus § 27 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelorstudiengänge nichts anderes. Die getroffene Vereinbarung sei schließlich auch inhaltlich unzulässig. Der Prüfungsausschuss habe darauf zu achten, dass die Be-stimmungen der Prüfungsordnung eingehalten würden. Mithin sei er auch an § 13 Abs. 1 S. 1 der Prüfungsordnung gebunden, wonach Prüfungsleistungen nur zweimal wiederholt werden dürften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist mit beiden Anträgen, die nach § 44 VwGO zulässigerweise in einer Klage verfolgt werden, zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass zu dem angefochtenen Exmatrikulationsbescheid ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen und das nach § 42 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) notwendige Vorverfahren damit noch nicht erfolglos durchgeführt worden ist. Ein Widerspruchverfahren war insoweit nicht erforderlich. Das Vorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb § 68 Rn. 1). Ist diesen Zwecken bereits Rechnung getragen oder können sie ohnehin nicht mehr erreicht werden, weil feststeht, dass ein Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird, ist ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise entbehrlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 35; Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 9).
So liegt es auch hier. Denn nach § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 a.F.) des Brandenburgisches Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18), sind Studierende, die eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, zu exmatrikulieren, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Angesichts dessen, dass die Vorschrift einen Ermessensspielraum für die Universität nicht vorsieht, die Exmatrikulation – unter der weiteren Voraussetzung des fehlenden Nachweises über die Notwendigkeit der Immatrikulation – vielmehr die zwingende Folge des endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung ist, stand für den Kläger bereits vor Erhebung des Widerspruchs gegen den Exmatrikulationsbescheid fest, dass dieser erfolglos bleiben würde. Denn auf Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten, mit der sie den Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung zurück gewiesen hatte, war die Exmatrikulation des Klägers unvermeidlich. Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte auch bei nochmaliger Überprüfung ihrer Exmatrikulationsentscheidung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
Unabhängig davon wäre das Widerspruchsverfahren hier im Übrigen aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, da die Beklagte sich auf die Klage insgesamt eingelassen hat, ohne das – teilweise – Fehlen des Vorverfahrens zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 7. 1999 - 2 C 14/98 -, juris Rn. 20; Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 -, juris Rn. 19; Urteil vom 19.Februar 2009 - 2 C 56/07 -, juris Rn. 11).
II.
In der Sache bleibt die Klage erfolglos. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Juni 2014 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches im Modul „Mathematik T3“ nicht zusteht, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO (dazu 1.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Exmatrikulationsbescheid nicht zu beanstanden (dazu 2.).
1. Der Kläger kann einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines erneuten – dann fünften – Prüfungsversuches weder aus der Prüfungsordnung (dazu a.), noch aus einem etwaigen Beschluss des Prüfungsausschusses (dazu b.) herleiten. Auch aus der zwischen dem Kläger und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffenen Vereinbarung ergibt sich ein solcher Anspruch nicht (dazu c.).
a. Maßgeblich für die Anzahl möglicher Wiederholungsversuche ist zunächst die Neufassung der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelorstudiengänge (RahmenO-Ba) vom 21. Dezember 2010 (Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus 02/2011 vom 15. April 2011 – im Folgenden: RahmenO-Ba), die nach Art. 1 der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelor-Studiengangs Umweltingenieurswesen vom 24. Januar 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt 12/2006), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. August 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 02/2013 vom 12. August 2013) der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Umweltingenieurswesen auf das Studium des Klägers Anwendung findet und die gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion … vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), auch nach der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität … sinngemäß weiter gilt.
§ 13 Abs. 1 S. 1 RahmenO-Ba bestimmt insoweit, dass nicht bestandene Prüfungsleistungen zweimal wiederholt werden dürfen. Wird die Prüfungsleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Ergänzend regelt § 13 Abs. 4 S. 1 RahmenO-Ba, dass der Prüfling den Prüfungsanspruch verliert, wenn sie oder er in einem Modul alle Prüfungswiederholungen endgültig nicht bestanden hat.
Die ihm danach zustehenden Wiederholungsversuche hat der Kläger bereits mehr als ausgeschöpft. Er hat nicht nur die in der RahmenO-Ba vorgesehenen drei Prüfungsversuche, sondern bereits einen vierten Versuch absolviert, wobei seine Leistung jeweils mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. Weder hat er Einwendungen gegen die Bewertungen der Prüfungen erhoben, noch fristgerecht seinen Rücktritt von diesen erklärt. Gegen die Wertung der Prüfungen als erfolglose Prüfungsversuche bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
Dies gilt auch für den dritten Prüfungsversuch am 20. November 2013. Soweit der Kläger sich insoweit darauf beruft, er sei an dem Prüfungstag prüfungsunfähig gewesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Es entspricht den allgemeinen Grund-sätzen des Prüfungsrechts, dass es Sache des Prüflings ist, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist, und – falls dies der Fall ist – daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, bei Krankheit spätestens aber dann, wenn er sich dessen bewusst geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 5; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 1 K 1054/08 -, juris Rn. 31; Urteil vom 19. August 2013 - VG 1 K 848/11 - , S. 6 UA; Beschluss vom 19. Februar 2015 - 1 L 427/14 -, S. 7 BA). Verdrängt er die Zweifel, lässt sie auf sich beruhen oder nimmt er trotz ihrer Bestätigung an einer Prüfung teil, so muss er sich an der Entscheidung für die Prüfungsteilnahme festhalten lassen. Denn es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Kandidaten der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einer Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle eines Misslingens eine weitere Prüfungschance einzuräumen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. April 2002 - 7 B 01.1889 -, juris Rn. 17/18; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 7 CE 03.1872 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 4 BS 293/05 -, juris Rn. 9, Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 1 K 1054/08 -, juris Rn. 31).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war es dem Kläger verwehrt, sich, nachdem ihm das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung bekannt gegeben worden war, noch auf eine krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu berufen (vgl. auch § 16 Abs. 3 S. 2 RahmenO-Ba). Anzeichen für eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Konzentrationsschwächen bestanden nach dem klägereigenen Vortrag bereits Wochen und Monate vor der Prüfung. Danach hätte der Kläger Veranlassung gehabt, sich über seine Leistungsfähigkeit – ggf. unter Hinzuziehung ärztlichen Rates – bereits vor Antritt zur Prüfung Gewissheit zu verschaffen. Spätestens aber während der Prüfung, als er nach eigenen Angaben merkte, aufgrund der besonderen Belastung selbst einfachste Fragen der Prüferin nicht beantworten zu können, hätte er die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen. Hat er dies in der Hoffnung, die Prüfung gleichwohl zu bestehen, nicht getan, muss er die Prüfung gegen sich gelten lassen.
Nach alledem hätte dem Kläger bereits der weitere Prüfungsversuch am 14. Februar 2014 nicht gewährt werden dürfen. Die Anzahl möglicher Wiederholungsversuche ist in § 13 Abs. 1 RahmenO-Ba abschließend geregelt. Mehr als zwei Wiederholungsprüfungen sind weder in Fällen „besonderer Härte“ noch aus anderen Gründen vorgesehen. § 13 Abs. 1 RahmenO-Ba sieht insofern auch eine Ausnahmeerteilung durch den Prüfungsausschuss – anders als beispielsweise § 13 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 4 RahmenO-Ba – nicht vor. Stattdessen ermöglicht der in § 5 a RahmenO-Ba vorgesehene Nachteilsausgleich den Studierenden in besonders belastenden oder beanspruchenden Situationen, zu denen auch die von dem Kläger geltend gemachte Krankheit eines nahen Angehörigen gehört (vgl. § 5 a Abs. 2 RahmenO-Ba), im Vorfeld der Prüfung eine Verlängerung der in der RahmenO-Ba vorgesehenen Prüfungsfristen zu beantragen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Studierende eine Prüfung nicht auch dann antreten müssen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage sind, sich auf diese angemessen vorzubereiten. Auch dem Kläger stand die Beantragung einer Fristverlängerung offen. Nimmt er diese Möglichkeit in der Hoffnung, sein Studium zeitnah abschließen zu können, nicht in Anspruch, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen.
Auch eine Wiederholung des dem Kläger – ungeachtet all dessen – dennoch gewährten Prüfungsversuches vom 14. Februar 2014 kann der Kläger auf Grundlage der Prüfungsordnung nicht beanspruchen. Insbesondere ist die Prüfung nicht deshalb „ungültig“, weil dem Kläger seine Zulassung zu dem Prüfungstermin am 14. Februar 2014 erst am 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde. Weder das Brandenburgische Hochschulgesetz, die Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung – HSPV) in der maßgeblichen Fassung vom 7. Juni 2007 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 33 S. 1), noch die RahmenO-Ba sehen explizite Fristen zur Bekanntgabe von Prüfungsterminen vor. Auch ohne ausdrückliche Regelung bedarf es nach der Rechtsprechung der Kammer einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Bekanntgabe des Prüfungstermins allerdings dann, wenn der Prüfling zur Teilnahme verpflichtet ist und die Prüfungsordnung an die Versäumung eines solchen Termins unmittelbare Sanktionen wie beispielsweise die Bewertung einer Prüfung als „nicht bestanden“ knüpft (vgl. Urteil der Kammer vom 27. April 2012 - 1 K 314/10 -, juris Rn. 22 ff.). So liegt der Fall hier indes nicht. Eine Pflicht zur Teilnahme an dem Prüfungstermin vom 14. Februar 2014 entstand für den Kläger vielmehr erst in dem Moment, als er sich zu der entsprechenden Prüfung angemeldet hatte (vgl. für den ersten Prüfungsversuch § 10 Abs. 1 S. 1 RahmenO). Denn nach den Regelungen der RahmenO-Ba muss ein Prüfling erst nach der Anmeldung zu einer Prüfung damit rechnen, dass die Prüfung bei unentschuldigtem Nichterscheinen als nicht bestanden gilt (vgl. § 16 Abs. 1 RahmenO). Insofern lag die Entscheidung über die Teilnahme an der Prüfung am 14. Februar 2014 allein in der Hand des Klägers. Hinzu kommt, dass § 13 Abs. 2 RahmenO ausdrücklich vorsieht, dass die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung noch bis eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen kann, kurzfristige Entscheidungen mithin vorgesehen sind. Erfolgt die Zulassung zu einer Prüfung – wie vorliegend – noch mehr als eine Woche vor dem Ende dieser Meldefrist, besteht insoweit auch ausreichend Bedenkzeit (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 1993 - 22 E 403/93 -, juris Rn. 6). Von dem Prüfling, der die anstehenden Prüfungstermine bereits dem Semesterablaufplan entnehmen kann, kann zudem erwartet werden, sich auch schon vor der Anmeldung bzw. Zulassung zu einer Prüfung in den jeweiligen Prüfungsstoff einzuarbeiten; dies gilt umso mehr für Wiederholungsprüflinge. Vorliegend hat der Kläger auch angegeben, sich bereits vor der Zulassung zu der Prüfung am 14. Februar 2014 auf einen weiteren Wiederholungsversuch vorbereitet zu haben. War er danach dennoch der Auffassung, dass die Vorbereitungszeit für die Prüfung am 14. Februar 2014 insgesamt nicht ausreiche, so hätte es ihm frei gestanden, auf eine Anmeldung zu diesem Termin zu verzichten und unter Darlegung der entsprechenden Hinderungsgründe die Zulassung zu einem späteren Termin zu beantragen (vgl. § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 2 RahmenO). Das hat er indes nicht getan.
Im Übrigen wäre dem Kläger die Berufung auf den erstmals im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwand der zu kurzfristigen Bekanntgabe des Prüfungstermins aber selbst dann verwehrt, wenn man insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte. Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind nicht nur eine etwaige Prüfungsunfähigkeit, sondern auch andere Verfahrensmängel - zu denen auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört – unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 7 B 5/91 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris Rn. 87/97; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214/418; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 36; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 A 4722/15 -, juris Rn. 27; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 218/219 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe war dem Kläger bereits bei Mitteilung des Prüfungstermins am 29. Januar 2014 zuzumuten, eine von ihm als zu kurzfristig empfundene Bekanntgabe zu rügen. Jedenfalls aber vor der verbindlichen Anmeldung zur Prüfung am 4. Februar 2014, für die er sich eigens Bedenkzeit erbeten hat, hätte der Kläger entsprechende Zweifel anmelden müssen. Nachdem er sich stattdessen in Kenntnis der kurzen Vorbereitungszeit zu der Prüfung angemeldet, an dieser teilgenommen und das Prüfungsergebnis abgewartet hat, bleibt ihm eine nachträgliche Berufung auf die kurzfristige Bekanntgabe des Prüfungstermins verwehrt.
Der Prüfungsversuch vom 14. Februar 2014 muss schließlich auch nicht deshalb wiederholt werden, weil der Prüfungsausschuss – wie es in der zwischen dem Kläger und … geschlossenen Vereinbarung vom 21. März 2014 heißt – diese Prüfung für „ungültig“ erklärt haben soll. Der von der Beklagten über die Sitzung des Prüfungsausschusses vorgelegte Protokollentwurf liefert bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Prüfungsausschusses eine „Ungültigkeitserklärung“ erfolgt sein könnte. Vielmehr ist lediglich die Rede davon, dass dem Kläger der vierte Versuch zu kurzfristig mitgeteilt worden sei und ihm wegen dieser „Verzögerung im Studierendensekretariat“ ein fünfter Versuch gewährt werde. Eine – gar rechtsverbindliche – Aussage über die Gültigkeit des vierten Versuchs ist darin jedenfalls nicht enthalten.
b. Hat der Kläger damit die ihm nach der Prüfungsordnung zustehenden Wiederholungsversuche ausgeschöpft, so ergibt sich ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches auch nicht allein aus einem etwaigen Beschluss des Prüfungsausschusses.
Die Kammer hat zunächst schon keinen Grund zu der Annahme, dass der Prüfungsausschuss überhaupt einen (wirksamen) Beschluss über die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches getroffen hat. Dem vorgelegten bloßen Protokollentwurf lässt sich eine entsprechende Beschlussfassung jedenfalls nicht entnehmen. Zudem bestehen auf Grundlage dieses Entwurfs erhebliche Zweifel daran, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt war. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 RahmenO-Ba setzt sich der Prüfungsausschuss nämlich aus fünf Mitgliedern – drei Hochschullehrern, einem akademischen Mitarbeiter und einem Studierenden – zusammen. Laut Protokollentwurf waren indes zwei weitere Personen anwesend.
Ob es tatsächlich zu einem wirksamen Beschluss des Prüfungsausschusses gekommen ist, mag aber letztlich dahinstehen, da es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Insofern bestand für die Kammer auch kein Anlass, den Sachverhalt beispielsweise durch Zeugenvernehmung von Amts wegen weiter aufzuklären. Die Beklagte wäre nämlich auch dann nicht gehalten gewesen, dem Kläger eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren, wenn der Prüfungsausschuss einen dem Protokollentwurf entsprechenden Beschluss getroffen hätte. Da ein solcher Beschluss rechtswidrig wäre, weil er – wie oben dargelegt – gegen die Regelungen der Prüfungsordnung verstieße, wäre die Beklagte vielmehr wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) auch in diesem Fall gehindert gewesen, den Beschluss umsetzen. Mithin besteht für die vom Kläger offenbar angenommene „Bindungswirkung“ eines – unterstellten – Beschlusses des Prüfungsausschusses kein Raum. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Prüfungsausschuss gegenüber dem Kläger einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen hätte, der vorbehaltlich des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit sowohl von der Beklagten als auch dem erkennenden Gericht zu beachten und der Entscheidung über die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches zugrunde zu legen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2/95 -, juris Rn. 22; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, juris Rn. 31 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 41 ff. und Rn. 135/136; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 43 Rn. 14 c). So liegt es hier indes nicht. Zwar kann der Prüfungsausschuss – § 27 RahmenO-Ba sieht dies ausdrücklich vor – im Einzelfall auch Entscheidungen mit Außenwirkung z.B. in Form eines Verwaltungsaktes treffen; es ist allerdings nicht ersichtlich, dass dies vorliegend geschehen ist. Jedenfalls fehlt es an der für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Kläger (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG), der weder an der Sitzung des Prüfungsausschusses teilgenommen noch vorgetragen hat, dass der Prüfungsausschuss ihm gegenüber an anderer Stelle – bereits vor der Vereinbarung vom 21. März 2014 – eine verbindliche Regelung erlassen hätte. In einem solchen Fall hätte es der zusätzlichen Vereinbarung vom 21. März 2014 auch nicht bedurft.
c. Der Kläger kann die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches schließlich auch nicht aufgrund der zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffenen Vereinbarung vom 21. März 2014 beanspruchen.
Bei einer Vereinbarung über die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches zwischen der Universität und einem Studierenden handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der sich über § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 39), nach den §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I. S. 2010), beurteilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 – 8 C 32/93 -, NJW 1996, 608. 609).
Nach § 54 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst einen Verwaltungsakt richten würde (sog. subordinationsrechtlicher Vertrag).
Damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Rechtswirkungen entfaltet, muss er von den Vertragsparteien wirksam geschlossen worden sein und dürfen Nichtigkeitsgründe nicht bestehen. Vorliegend kann insoweit dahinstehen, ob – worüber die Beteiligten streiten – der Vorsitzende des Prüfungsausschuss die Beklagte mit der streitgegenständlichen Vereinbarung wirksam verpflichten konnte.
Denn die Vereinbarung vom 21. März 2014 ist jedenfalls aus formellen und materiellen Gründen nichtig und damit unwirksam:
Die Vereinbarung ist bereits nichtig, weil die erforderliche Schriftform nicht eingehalten ist (§ 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. 125 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] bzw. § 59 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
Nach § 57 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Damit ist die gesetzliche Schriftform gemeint (§ 126 BGB). Dem Schriftformerfordernis kommt neben einer Warnfunktion für die Vertragspartner dabei vor allem Beweisfunktion für den Rechtsverkehr zu. Dementsprechend ist für die Erfüllung der Schriftform im Rahmen des § 57 VwVfG – entsprechend der für Verwaltungsakte geltenden Regelungen der §§ 37 Abs. 3 S. 1, 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG – zu verlangen, dass neben dem Vertragsgegenstand sich auch die Vertragspartner, für die der Vertrag geschlossen werden soll, aus der Vertragsurkunde selbst ergeben (vgl. für § 126 BGB auch BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 -, juris Rn. 20). Es muss erkennbar sein, wer die Vertragserklärungen für wen abgegeben hat (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 57 Rn. 13; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 59 Rn. 22; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, § 59 Rn. 17; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 57 Rn. 3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Wirksamkeit eins öffentlich-rechtlichen Vertrages anhand der §§ 54 ff. VwVfG nicht überprüfen lässt, wenn schon nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die getroffene vertragliche Verpflichtung überhaupt eine Behörde treffen sollte und ob der Unterzeichner insofern mit der erforderlichen Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. ähnlich für den Verwaltungsakt Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 44 Rn. 32).
Den genannten Anforderungen wird die streitgegenständliche Vereinbarung vom 21. März 2014 nicht gerecht. Denn anhand der Vertragsurkunde ist bereits die für die öffentliche Verwaltung handelnde Person nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar. Zwar hat die Kammer nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung von … keinen Zweifel daran, dass … als Vorsitzender des Prüfungsausschusses die Vereinbarung tatsächlich unterschrieben hat; aus der Vertragsurkunde selbst – und darauf kommt es an – ist dies mangels Briefkopfes, Stempels oder einer anderweitigen Angabe, aus der sich Name und/oder Funktion des Unterzeichnenden ergeben, indes nicht ohne Weiteres erkennbar. Dass insoweit allein die vorhandene Unterschrift, bei der die einzelnen Buchstaben des Namens – was bei Unterschriften allerdings nicht unüblich ist – schwer lesbar sind, für eine zweifelsfreie Identifizierung von … als Unterzeichner ausreichen könnte, erscheint zumindest zweifelhaft. Ungeachtet dessen fehlt es in der Vertragsurkunde aber auch an der zwingenden Bezeichnung des auf Seiten der öffentlichen Hand auftretenden Vertragspartners. Es kommt nach dem Vorbringen der Beteiligten zwar in Betracht, dass insoweit die Beklagte verpflichtet werden sollte; auch dies lässt sich der Vertragsurkunde indes weder unmittelbar noch mittels Auslegung entnehmen. Erwähnung findet in der Vereinbarung allein der – nicht einmal einer bestimmten Fakultät oder Universität zugeordnete – Prüfungsausschuss. Einen Hinweis auf die Beklagte als diejenige Behörde, die der Kläger aufgrund der Vereinbarung in Anspruch nehmen will, findet sich in der Vereinbarung dagegen an keiner Stelle.
Die Vereinbarung erfüllt zudem auch deshalb nicht die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform, weil ausweislich der der Kammer allein vorliegenden Kopie (vgl. generell zur Beweiskraft einer Kopie OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 1 W 622/15 -, juris Rn. 8) die erforderliche Urkundeneinheit nicht eingehalten ist. Dem Schriftformerfordernis ist nur dann genüge getan, wenn jedenfalls der wesentliche Vertragsinhalt in eine Vertragsurkunde aufgenommen und diese unterschrieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - 2 B 31/99 -, juris Rn. 4). Besteht die Vertragsurkunde aus mehreren Blättern, so schließt das die Annahme einer einheitlichen Urkunde zwar nicht aus. In diesem Fall müssen die einzelnen Blätter aber entweder so fest zu einer körperlichen Einheit verbunden sein, dass eine spätere Trennung Spuren (z.B. der Gewaltanwendung) hinterlässt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23. April 1997 - 3 U 239/96 -, juris 1.Ls.), oder die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter muss sich aus anderen eindeutigen Merkmalen ergeben, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind (sog. „Auflockerungsrechtsprechung“, vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 -, juris Rn. 47; Einsele, in: MüKo BGB, 7. Auflage 2015, § 126 Rn. 8; Schlemminger, NVwZ 2009, 223, 224). Diese Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn der sich über mehrere Seiten erstreckenden Vertrag – wie vorliegend – nur am Ende unterschrieben ist. Denn nur eine einheitliche Vertragsurkunde stellt in diesem Fall sicher, dass die Unterschriften den Vertragstext tatsächlich vollständig abdecken (vgl. zu diesem Erfordernis Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 126 Rn. 13). Den genannten Maßstäben wird die zwischen dem Kläger und … getroffene Vereinbarung jedenfalls ausweislich der eingereichten Kopie, nach der sich die Vereinbarung auf zwei Blätter erstreckt, nicht gerecht. Zweifel an der Einheitlichkeit der Urkunde ergeben sich insoweit schon daraus, dass mangels eines über das Ende der ersten Seite fortlaufenden Textes und einer Paginierung der einzelnen Blätter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Vereinbarung nicht nur aus den vorgelegten zwei, sondern darüber hinaus aus weiteren Blättern besteht. Darüber hinaus lassen sich die auf der zweiten Seite der Vereinbarung befindlichen Unterschriften nicht verlässlich dem auf der ersten Seite festgehaltenen Vertragsinhalt zuordnen; vielmehr könnten die Unterschriften auch in einem gänzlich anderen Zusammenhang getätigt worden sein. Diese Zweifel erhärten sich, wenn man berücksichtigt, dass das Datum der Vereinbarung nicht nur zu Beginn des Vertragstextes auf der ersten Seite, sondern erneut auf der zweiten Seite genannt wird, was im Rahmen eines einheitlichen Schriftstückes unüblich und überflüssig ist, so dass die Kammer insgesamt nicht zweifelsfrei festzustellen vermag, dass das erste und das zweite Blatt der Vereinbarung die erforderliche Einheit bilden. Verstößt die Vereinbarung nach alledem gegen das Schriftformerfordernis, so ist sie schließlich auch unabhängig davon unwirksam, ob sie – wovon die Beteiligten ausgehen – tatsächlich mit dem aus der Vertragskopie erkennbaren Inhalt getroffen worden ist. Denn das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien.
Der Vertrag hat darüber hinaus aber auch aus materiellen Gründen keinen Bestand. Er ist zunächst nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig.
Neben der allgemeinen Nichtigkeitsvorschrift des § 59 Abs. 1 VwVfG findet hier auch der – für subordinationsrechtliche Verträge spezielle Nichtigkeitsgründe enthaltende – § 59 Abs. 2 VwVfG Anwendung. Denn im Bereich des Prüfungsrechts besteht ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung, kraft dessen die Beklagte berechtigt wäre, im Gegenstandsbereich des Vertrages gegebenenfalls auch einseitige Festsetzungen zu treffen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02 -, juris Rn. 19).
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre und dies den Vertragsschließenden bekannt war. Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Vereinbarten in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Vertragsschließenden die verletzten Rechtsvorschriften im Einzelnen kennen; vielmehr genügt es, wenn sie auf Grund einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ wissen, dass das Vereinbarte „nicht richtig“ sein kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 59 Rn. 24 und § 48 Rn. 122; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 59 Rn. 12). Die Kenntnis derjenigen Person, die für die Vorbereitung des Vertrages und seine Unterzeichnung die Verantwortung trägt, wird dabei der durch sie verpflichteten Vertragspartei nach § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 59 Rn. 32).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Rechtswidrigkeit des Vereinbarten den Vertragsschließenden bei Vertragsschluss am 21. März 2014 im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bekannt war. Dies ergibt sich für Herrn … bereits daraus, dass er als Mitglied des Prüfungsausschusses und damit als „Wächter über die Prüfungsordnung“ (vgl. 14 Abs. 3 RahmenO-Ba) die in der Prüfungsordnung vorgesehene Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen ebenso kennt wie den Umstand, dass Ausnahmeerteilungen durch den Prüfungsausschuss insoweit nicht vorgesehen sind. Auch weiß er in dieser Funktion, dass Prüfungsfristen für die Bekanntgabe von Wiederholungsprüfungen nicht vorgesehen sind. Dass Herr … dem Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge noch vor der Sitzung des Prüfungsausschusses per E-Mail mitteilte, dass im Hinblick auf die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches „keine großen Chancen“ bestünden, weil bereits „der 4. Versuch die absolute Ausnahme und durch den Härtefall begründet“ gewesen sei, ist Ausdruck dieser Kenntnis.
Auch der Kläger wusste am 21. März 2014, dass ihm auf Grundlage der Prüfungsordnung ein weiterer Prüfungsversuch nicht zustand. Ob der Kläger, dem es im Rahmen der ihm im Prüfungsrechtsverhältnis zukommenden Mitwirkungspflicht oblag, sich rechtzeitig über die geltenden Vorschriften, namentlich diejenigen der einschlägigen Prüfungsordnung, zu informieren, sich in diesem Zusammenhang auf eine etwaige Unkenntnis überhaupt berufen könnte, mag dahinstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 -, juris Rn. 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2012 - 14 E 848/12 -, juris Rn. 2; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2013 - Au 3 K 12.1616 -, juris Rn. 29; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 213). Denn die Kammer ist auch ungeachtet dessen davon überzeugt, dass dem Kläger vorliegend bekannt war, die ihm nach der Prüfungsordnung rechtmäßig zustehenden Versuche bereits ausgeschöpft zu haben. Hierfür streitet zunächst der Umstand, dass er die Beklagte schon nach seinem dritten Prüfungsversuch am 20. November 2013 um einen „letzten“ Prüfungsversuch aufgrund seiner schwierigen persönlichen Lage bat. Schon der Umstand, dass der Kläger sein Begehren bereits damals nicht auf die Prüfungsordnung gestützt hat, lässt vermuten, dass ihm bewusst war, dass ihm eine Wiederholungsprüfung auf Grundlage der prüfungsrechtlichen Regelungen nicht gewährt werden konnte. Dieser Eindruck wird auch durch das seitens des Klägers in der E-Mail vom 6. März 2014 gegenüber … geäußerte Verständnis für eine „gewisse Gleichberechtigung bei der Anzahl der Prüfungsversuche“ bestätigt. Schließlich ist der Kläger im Zuge dieses E-Mailverkehrs im März 2016 von … auch noch einmal ausdrücklich über die geringen Erfolgsaussichten seines Begehrens und die diesbezüglichen „Riesen-Probleme“ informiert worden. Der Kläger ging auch nicht etwa ernsthaft davon aus, dass der Prüfungsversuch am 14. Februar 2014 wegen der kurzfristigen Zulassung „ungültig“ war und ihm deshalb eine weitere Wiederholungsprüfung zustehen könnte. In der E-Mail, in der er … um einen weiteren Prüfungsversuch bat, ist von einer kurzfristigen Bekanntgabe nämlich noch überhaupt keine Rede. Vor dem Hintergrund all dessen ist die Kammer der Überzeugung, dass dem Kläger am 21. März 2014 durchaus bekannt war, dass ihm eine weitere Wiederholungsprüfung auf Grundlage der prüfungsrechtlichen Regelungen nicht gewährt werden konnte. Nur das erklärt schließlich auch, warum der Kläger die getroffene Vereinbarung im anschließenden Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten unerwähnt ließ. Wäre er nämlich von der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung ausgegangen, so hätte er diese kaum geheim gehalten, sondern im Widerspruchsverfahren für sich nutzbar gemacht.
Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ergibt sich aus § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB, da die Vereinbarung gegen § 13 Abs. 1 S. 1 RahmenO-Ba i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Nach § 59 Abs. 1 VwVfG ist ein Vertrag nichtig ist, wenn sich dies aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Hierunter fällt – in entsprechender Anwendung des § 134 BGB – auch der Fall, dass durch den Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1993 - 11 B 39/92 -, juris Rn. 6; Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 32/93 -, juris Rn. 19). Ein gesetzliches Verbot in diesem Sinne liegt vor, wenn der Vertragsschluss als solcher oder der mit dem Vertrag angestrebte Erfolg durch eine Norm unbedingt missbillig und strikt untersagt wird. Dabei muss sich das Verbot nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut („…ist unzulässig“, „…ist verboten“, „…darf nicht…“, etc.) der Norm ergeben; notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn sich der Regelung durch Auslegung entnehmen lässt, dass abweichende Vereinbarungen keineswegs zulässig sein sollen (vgl. Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 59 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 59 Rn. 4) bzw. es mit dem Sinn und Zweck der Regelung schlechthin unvereinbar wäre, die durch Vertrag getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September - VII ZR 183/80 -, juris Rn. 25).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist § 13 Abs. 1 S. 1 RahmenO-Ba i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG ein gesetzliches Verbot der Gewährung eines in der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen Wiederholungsversuches zu entnehmen.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der RahmenO-Ba nicht um ein Gesetz im formellen Sinne handelt. Auch eine Satzung wie die RahmenO-Ba kann gesetzliche Verbote im Sinne des 134 BGB enthalten (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 59 Rn. 51; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 59 Rn. 34; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 59 Rn. 4). Denn nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs – und damit auch im Rahmen des § 134 BGB – jede Rechtsnorm (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04 -, juris Rn. 8; Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, Einl. Rn. 21).
§ 13 Abs. 1 S. 1 RahmenO-Ba, der die Möglichkeit der Wiederholung einer Prüfung auf zwei Versuche beschränkt, verbietet gleichzeitig jede darüber hinausgehende Gewährung eines Prüfungsversuches im Einzelfall. Dies ergibt sich für die Kammer bereits daraus, dass die Prüfungsordnung insoweit eine Ausnahmeerteilung unter keinen Umständen vorsieht. Damit ist der Satzungsgeber zudem nicht nur den Vorgaben des § 7 Abs. 5 S. 1 HSPV a.F. gerecht geworden, wonach die Anzahl möglicher Wiederholungsversuche in der Prüfungsordnung abschließend zu regeln war; die Regelung setzt auch verfassungsrechtliche Vorgaben um, die ihre Auslegung als gesetzliches Verbot im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB gebieten. Denn die strikte Beschränkung auf zwei Wiederholungsversuche unabhängig von der jeweiligen persönlichen Situation des Prüflings dient der Gewährleistung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatzes der Chancengleichheit. Der Chancengleichheit droht stets Gefahr von zwei Seiten: Ebenso wie es die Chancengleichheit eines Prüflings beeinträchtigt, wenn ihm die Wiederholung einer Prüfung trotz Mängeln im Prüfungsverfahren oder einer Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit verwehrt wird, beeinträchtigt es umgekehrt die Chancengleichheit der Mitprüflinge, wenn einem Prüfling eine Wiederholungsmöglichkeit gewährt wird, die andere Prüflinge für sich nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8/88 -, juris Rn. 11). Mit anderen Worten lässt Art. 3 Abs. 1 GG es nicht zu, einem Prüfling mehr Prüfungsversuche als seinen Mitbewerbern einzuräumen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1981 – 7 B 39/41, 7 B 41/81 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6/97 -, juris Rn. 24). Verstößt es aber gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn dem Kläger ein Wiederholungsversuch gewährt wird, der von anderen Prüflingen – und zwar auch solchen in vergleichbar schwierigen Situationen – nicht in Anspruch genommen werden kann, so kann die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
2. Auch die Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 muss danach erfolglos bleiben. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nach § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BbgHG sind Studierende unter anderem zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Nach § 21 Abs. 2 S. 1 BbgHG, findet dieser Vorschrift u.a. dann Anwendung, wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger die Prüfung im Modul „Mathematik T3“ endgültig nicht bestanden und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BbgHG auch keine Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels geltend gemacht hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).