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Entscheidung 26 Sa 2121/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 10.02.2011
Aktenzeichen 26 Sa 2121/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen BAT-O, TV-L, Anwendungs-TV Berlin

Leitsatz

1. Eine Tätigkeit entspricht einer Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Fachhochschulqualifikation des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass nur solche Angestellte, die ein entsprechendes Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die Tätigkeit ordnungsgemäß und sachgerecht ausüben können (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 684/94 - ZTR 1996, 361, Rn. 47).

2. Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit bei dem Erstellen digitaler Karten und deren Pflege sowie der Anwendungsbetreuung/Berichterstattung weder die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen des von ihr angeführten Fachhochschulstudiums heute für den Bereich der Garten- und Landschaftsgestaltung vermittelt werden noch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Die Ingenieurausbildung der Klägerin und ihre Tätigkeit sind nicht geeignet, eine tatsächliche Vermutung für einen "ausbildungsadäquaten" Einsatzes zu rechtfertigen. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Qualifikation für ihre Tätigkeit gerade nicht im Rahmen ihrer Ingenieurausbildung erworben hat. Diese Kenntnisse konnte sie nicht in ihrem Studium erwerben, weil damals Anwendungssoftware wie das GRIS noch nicht Studieninhalt gewesen ist.

3. Zur Bildung von Arbeitsvorgängen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.07.2010 - 60 Ca 13626/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Arbeitsverträge der Parteien sehen eine Bezugnahme auf den BAT-O und die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vor.

Die Klägerin absolvierte zunächst eine Facharbeiterausbildung für Grünanlagen. Diese Ausbildung entspricht dem heutigen Ausbildungsberuf Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. 1987 schloss sie an der Ingenieurschule in E. ein Ingenieurstudium für Garten- und Landschaftsgestaltung als Gartenbauingenieurin ab. Danach war sie zunächst als Ingenieurin für Kartierung und Arbeitsvorbereitung tätig. Seit 1990 ist sie als Angestellte in der Grünflächenbestandsverwaltung des beklagten Landes eingesetzt, zuletzt seit 2001 im Amt für U. und N. des Bezirks L. von Berlin. Sie erhielt ab dem 1. Dezember 1991 Vergütung nach VergGr. Vc, nach einer Mitteilung des beklagten Landes wegen eines Bewährungsaufstiegs in diese VergGr. des Teils II E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O.

Im Jahr 2005 sollte die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs der vergleichbar beschäftigten Mitarbeiterin V. in VergGr. IVa überprüft werden. In diesem Zusammenhang wurde Frau V. und der Klägerin aufgegeben, über einen Zeitraum von drei Monaten (Januar bis März 2005) ihre Tätigkeiten und deren zeitlichen Umfang aufzuschreiben. Am 4. Juli 2006 wurden anhand der gefertigten Unterlagen beider Mitarbeiterinnen Beschreibungen des Aufgabenkreises (BAK) gefertigt. Insoweit wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift Bezug genommen. Aufgeführt sind 13 Arbeitsvorgänge, wobei Schwerpunkte liegen auf dem Führen des Flächenbestandes (26,06 vH der Gesamtarbeitszeit), der Anwendungssystembetreuung (18,94 vH der Gesamtarbeitszeit), der Anleitung/Einarbeitung und Koordination von Mitarbeitern usw. (19,72 vH der Gesamtarbeitszeit) und der Vergabe von Leistungen nach HOAI und VOL/Vorbereitung, Vergabe, Koordination und Prüfung dieser Leistungen (14,30 vH der Gesamtarbeitszeit). Die angegebenen Arbeitszeiten beruhen auf einer Auswertung des Aufschriebs zusammen mit dem Vorgesetzten der Klägerin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Selbstaufschrieb nur einen Zeitraum von drei Monaten betraf.

Am 23. Juni 2008 wurde sodann eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen. Insoweit wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Tätigkeit wurde danach der VergGr. Vc Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O zugeordnet. Der angehörte Personalrat verweigerte im Jahr 2008 mehrfach die Zustimmung zur entsprechenden Eingruppierung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 teilte das Bezirksamt L. der Klägerin mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass ihr Aufgabengebiet ab dem 1. Januar 2005 in VergGr. Vc Teil I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. November 2008 wurde der Klägerin dann mitgeteilt, dass sie sich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 bewährt habe und nun die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 1c Teil I der Anlage 1a zum BAT-O erfülle. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vergütete das beklagte Land die Klägerin nach VergGr. Vb.

Aufgabe der Klägerin war und ist die Erstellung digitaler Karten für das Grünflächeninformationssystem (GRIS) des beklagten Landes, an dessen Einrichtung sie auch beteiligt war. Dort werden die Karten mit zahlreichen Zusatzinformationen Anwendern (Landschaftsingenieuren, Gärtnern, Meistern) zur Verfügung gestellt. Außerdem betreut und schult sie die Anwender. In diesem Zusammenhang vergibt sie mit Administratorrechten Nutzerrechte und behebt Probleme bei der Anwendung. Im Rahmen der Digitalisierung des Kartenmaterials besteht ihre Aufgabe in der Erhebung der Daten, auch durch terrestrische Vermessungen. So ermittelt sie zB. den unter den jeweiligen Koordinaten zu findenden Bewuchs oder (bei Straßen und Wegen) den jeweiligen Belag. Für die einzelnen Pflanzen befinden sich in einer digitalen Datenbank des GRIS Symbole. Diese kopiert sie an die maßgeblichen Stellen der digitalen Karten. Dabei legt sie zudem Pflegekategorien fest. Sie muss also in der Lage sein, die Pflanzen und Wege zu erkennen bzw. zu kategorisieren. Außerdem muss sie wissen, welchen Pflegekategorien sie zuzuordnen sind. Die Klägerin gehört einer bezirksübergreifenden Arbeitsgruppe an, die durch einen Landschaftsingenieur geleitet wird und ua. Pflegekategorien erarbeitet. Die Daten erheben die Landesbediensteten nicht vollständig selbst. Es werden insoweit auch Aufträge an Dritte vergeben. Die Vergaben von Leistungen nach HOAI und VOL für Vermessungsleistungen/Luftbildauswertungen bearbeiten die Klägerin und deren Kollegin V.. Die endgültige Vergabeentscheidung treffen sie nicht. Vergeben wurde zB. auch die Erstellung einer Schnittstelle für Baumdatenimporte aus anderen Datenbanken. Auch diese bereiteten ua. die Klägerin und Frau V. vor. Die Vergaben erfolgen nach der HOAI und der VOL. Die Klägerin pflegt die erstellten Karten in das GRIS an einer für die Anwenderinnen und Anwender aufzufindenden Stelle ein. Den Umgang mit dem GRIS erlernte die Klägerin im Rahmen von Lehrgängen, die das Land angeboten und finanziert hat sowie durch Eigenstudium.

Mit einem an den Personalservice gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2008 machte die Klägerin „eine höhere Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb 1 II E I/IVa 1c rückwirkend“ für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 geltend. Dies begründete sie im vorgerichtlichen Verfahren mit einer eigenen als Anlage K 17 der Klageschrift beigefügte „Aufgabenkreisbeschreibung“. Mit ihrer dem beklagten Land am 28. Juli 2009 zugestellten Klage begehrt sie Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1c Teil II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O ab dem 1. Januar 2008.

Sie hat die Ansicht vertreten, die ihr übertragenen Tätigkeiten entsprächen den in der Protokollnotiz Nr. 7 Buchst. b, d, f, i, l, n und o zu Teil II, Abschnitt E, Unterabschnitt I der Anlage 1b zum BAT-O aufgeführten Beispielen, was sie mit Tatsachenvortrag untersetzt (Schriftsatz vom 24. November 2009, dort Seite 7, Schriftsatz vom 8. Januar 2010 Seite 2, auf den Bezug genommen wird). Sie benötige für die ihr übertragene Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen, wie sie in einem Fachhochschulstudium der Fachrichtung Landschaftsarchitektur vermittelt würden, insbesondere durch die Studienfächer „Landschaftsinformationssysteme (LIS) 1, 2, und 3“, das Studienfach „Gestalten und Darstellen“ und das Studienfach „Pflanzenkunde/Technik“. Im Rahmen der Anwendungssystembetreuung sei mit der Leitung des Bereichs eine Einsatzkonzeption zu erarbeiten. Dabei gehe es um die Zuordnung der Funktionen und Module des GRIS zu einzelnen Sachgebieten. Im Rahmen der Entwicklung neuer Programmversionen sei sie an der Formulierung der fachlich-inhaltlichen und der datenverarbeitungstechnischen Anpassungen beteiligt. Für die Leistungsvergabe benötige sie Kenntnisse, wie sie in den Studienfächern „Ökonomie“ sowie „Vergabe und Vertragswesen“ vermittelt würden. Die jetzt vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsregelungen für Katastermitarbeiter stelle eine Rückgruppierung dar, die erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des beklagten Landes stelle. Außerdem streiften Vermessungsaufgaben lediglich einen Teil der von ihr zu bewältigenden Arbeitsaufgaben. Auf Seiten 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 24. November 2009 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 1. Januar 2008 nach Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten könnten nach einer gewissen Einarbeitungszeit von jeder Angestellten mit allgemeiner Verwaltungsausbildung ausgeübt werden. Die Klägerin sei aber - entsprechend einer weiteren Überprüfung durch die Senatsverwaltung für Finanzen - zutreffend in VergGr. Vc Teil II Abschnitt L Unterabschnitt VII – Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker – der Anlage 1a zum BAT/BAT-O eingruppiert. Ihre Aufgaben seien mit denen einer Garten- und Landschaftsarchitektin nicht vergleichbar. Letztere seien im Wesentlichen gekennzeichnet durch Planung und Gestaltung von nicht bebauten Freiflächen sowie die Überwachung der fachgerechten Angebotserstellung und Bauausführung, die Entwicklung übergeordneter Konzepte für die Raum-, Regional- und Stadtplanung und den Landschaftsschutz sowie den Entwurf großer öffentlicher und privater Objekte, also durch Tätigkeiten die die Klägerin nicht ausübe. Die Klägerin benötige hingegen Kenntnisse auf den Gebieten des Vermessungswesens und der Kartografie sowie der insoweit maßgeblichen EDV-Anwendungsprogramme. Ihre Aufgabe bestehe in der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenpflege. Im Rahmen der Systembetreuung durch die Klägerin gehe es im Wesentlichen um administrative und technische Betreuung, insbesondere aber nicht um Softwareentwicklung. Für diese Tätigkeit benötige die Klägerin keine Kenntnisse wie sie im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben würden. So habe die Klägerin die für das im Land Berlin verwendete Grünflächeninformationssystem (GRIS) notwendigen Kenntnisse im Rahmen der durch das beklagte Land angebotenen, organisierten und finanzierten Fortbildungsveranstaltungen erworben, was unter den Parteien nicht streitig ist. Ihr seien auch keine Mitarbeiter unterstellt. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 31. Juli 2008 außerdem nicht die Ausschlussfrist des § 70 BAT-O gewahrt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin keine Tätigkeit ausübe, für die die im Rahmen einer Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse nicht nur nützlich oder wünschenswert, sondern notwendig wären. Insbesondere habe die Klägerin keine Tätigkeiten vorgetragen, wie sie in der Protokollnotiz Nr. 7 dargestellt seien. Es setzt sich sehr detailliert mit den beschriebenen Studieninhalten und der Frage auseinander, ob und inwieweit die Klägerin diese in der Praxis benötige, was weitgehend nicht der Fall sei. Die Klägerin sei auch nicht in VergGr. IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Nach dem Arbeitsvertrag sei sie als (gartenbau-)technische Angestellte eingestellt worden, auch habe die auszuübende Tätigkeit unstreitig technischen Charakter. Es fehle aber an einem nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen notwendigen akademischen Gepräge ihrer Tätigkeit. Der Umfang der Anwendungsbetreuung rechtfertige auch keine Zuordnung ihrer Tätigkeit zum Unterabschnitt IV „Angestellte in der DV-Systematik“ oder zu einem anderen Unterabschnitt des Abschnitts B des Teils II der Anlage 1a zum BAT-O.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. September 2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 4. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Dezember 2010 – mit einem am 3. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe den Aufgabeninhalt eines Grünflächenmanagements verkannt. Außerdem habe das Arbeitsgericht nicht geprüft, ob die Klägerin Tätigkeiten auszuüben habe, die denen der Protokollnotiz Nr. 7 entsprechen. Es habe nur geprüft, ob sie die dort genannten Tätigkeiten ausübe. Von der Protokollnotiz seien aber gerade die rechnergesteuerten Tätigkeiten weitestgehend nicht erfasst. Bei der Frage, ob ein Fachhochschulstudium an der FH-E. die für die Klägerin notwendigen Kenntnisse vermittele, habe das Arbeitsgericht bereits die Funktion des in E. gelehrten Programms ArcView-Gis verkannt. Es sei zwar zutreffend, dass das Programm nicht zur Anwendung komme. Gleichwertig sei aber das in Berlin verwandte Programm YADE-GIS. Außerdem legt sie Stellenausschreibungen anderer Verwaltungen vor, nach denen von Sachbearbeitern, die zumindest auch mit Grünflächeninformationssystemen arbeiten, der Abschluss eines Fachhochschulstudiums erwartet werde. Eine Stellenausschreibung des Bezirksamts T.-Sch. betrifft ua. „Aufbau und Pflege von GRIS“. In anderen Bezirken würden Beschäftigte in der Grünflächenbestandsverwaltung mit Anwendungssystembetreuung nach VergGr. IVa oder Besoldungsgruppe 11 vergütet. Dazu fügt sie eine Stellenausschreibung aus Bremen bei. Mit anderen Ausbildungen als einer Fachhochschulausbildung könne sie ihre Tätigkeit nicht verrichten. Insoweit verweist sie auf Stellenpläne für die Landeshauptstadt Kiel. Außerdem bezieht sie sich auf einen Leitfaden zur Einführung von GRIS und die Anforderungen an das Betreuungspersonal. Zur Bedienung sei teures, weil hochqualifiziertes Personal erforderlich. So erfolge die Nutzung der sog. Fachschalen und Schnittstellen zum Baumkataster durch Fachhochschulingenieure. Ein Katastertechniker könne diese Tätigkeit nur nach erheblichem Schulungsbedarf von mindestens einem Jahr ausüben. Zahlreiche Diplomarbeiten beschäftigten sich mit der Entwicklung und Bearbeitung von Grünflächeninformationssystemen, was unter den Parteien nicht streitig ist. Außerdem bezieht sie sich auf Aussagen der Landschaftsarchitektin G.-S.. Das Erfordernis einer Fachhochschulausbildung für die Vergabe von Leistungen nach der HOAI möchte sie jetzt mit einer Studie „Grünflächenmanagement – Prozesse“ belegen. Auch nach der Auffassung der Amtsleiterin J. komme der Transparenz der Flächen und Werte von Grünanlagen große Bedeutung zu. Im Rahmen einer Präsentation habe diese beschrieben, dass Absolventen der Technischen Fachhochschule im Zusammenhang mit Fremdvergaben beschäftigt werden sollten. Kenntnisse zur Vergabe von Leistungen nach der HOAI und der VOL würden nicht von einer Verwaltungsschule und auch nicht im Rahmen der Ausbildung zum Katastertechniker gelehrt. Die Klägerin habe Kostenschätzungen und Leistungsverzeichnisse für Vermessungsleistungen in Fremdvergabe zu erstellen. Die erhobenen Daten habe sie einer fachspezifischen Prüfung zu unterziehen. Vorsorglich wolle sie auch darauf hinweisen, dass in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Begriff der technischen Ausbildung definiert werde und nicht für Technische Angestellte mit technischer Ausbildung eine Tätigkeit mit akademischem Gepräge festgeschrieben sei. Wenn das beklagte Land der Auffassung sei, der Arbeitsvorgang „Anleitung/Einarbeitung und Koordination von Mitarbeitern, usw.“ falle nicht an, müssten die anderen Vorgänge ja anwachsen. Dann käme sie aber mit den Arbeitsvorgängen „Digitalisierung und Pflege…“, „Yade Grün …“ und „Anwendungssystembetreuung“ auf 50,14 vH ihrer Arbeitszeit. Die Beispiele in der Protokollnotiz Nr. 7 entsprächen im Übrigen auch nicht dem Berufsbild der Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass dann, wenn eine Diplom-Ingenieurin eine fachlich einschlägige Tätigkeit ausübe, ohne ins Einzelne gehendes Bestreiten davon auszugehen sei, dass sie das nicht unter Außerachtlassung ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten tue.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.07.2010 – 60 Ca 13626/09 – abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Teil II Abschnitte E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O zu zahlen und für die Zeit seit dem 1. November 2010 nach Entgeltgruppe 10 TV-L nach Maßgabe der sich aus dem TVÜ und dem Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010 ergebenden Sonderregelungen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es wiederholt ebenfalls im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin schaffe mit der Erfassung und Pflege der Daten lediglich die Voraussetzungen für die höherwertigen Leistungen der Planung, Verwaltung, Bewirtschaftung und Erhaltung durch Pflege. Die Klägerin lege nicht dar, warum ihre Aufgaben denen der in der Protokollnotiz Nr. 7 beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsbeispiele entsprächen. Es nimmt nochmals Bezug auf die Berufsinformationen der BA, in denen für Landschaftsarchitekten nur Tätigkeiten aufgeführt seien, die die Klägerin gerade nicht ausübe, was insoweit nicht streitig ist. Der Beispielskatalog der Protokollnotiz Nr. 7 lasse erkenne, dass darunter als charakteristisch eine selbstständige, planende und gestaltende Tätigkeit falle. Auch habe es insoweit keine Weiterentwicklung von Tätigkeitsbereichen gegeben. Die Stellenausschreibung des Bezirksamts T.-Sch. betreffe die Fach- und Personalaufsicht über einen Inspektionsbereich mit fünf direkt unterstellten Mitarbeitern und zahlreiche Aufgaben, die die Klägerin nicht ausübe, was insoweit ebenfalls nicht streitig ist. Die Klägerin verkenne mit ihren weiteren Ausführungen im Übrigen wiederum, dass der Hersteller der Hilfsmittel nicht über die gleiche Qualifikation verfügen müsse wie der Anwender. Zu den benannten Diplomabschlussarbeiten weist das beklagte Land darauf hin, dass der untersuchte Gegenstand nicht die gleiche akademische Bewertung aufweisen müsse wie die akademische Untersuchung selbst. Der Arbeitsvorgang Nr. 12 beziehe sich allein auf Leistungen der Vermessung. Bei den unter dem Vorgang „Aufgabenübertragung“ aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu dem Vorgang Nr. 1.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 3. Dezember 2010, 17. Januar 2011 sowie vom 4. und 8. Februar 2011 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2011.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist aber unbegründet, da die zulässige Klage unbegründet ist.

1) Die Klage ist als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. dazu BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - EzTöD 400 Eingruppierung BAT Bewährungsaufstieg Nr. 1 = ZTR 2009, 314, Rn 15 ff.).

2) Die Klage ist aber unbegründet. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht mit sehr sorgfältiger und nicht zu beanstandender Begründung gelangt. Die Klägerin hatte und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa der Anlage 1a zum BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 10 TV-L.

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarung bis zum 30. Oktober 2010 nach dem BAT-O und seit dem 1. November 2010 nach dem Angleichungs-TV Land Berlin vom 14. Oktober 2010 iVm. dem TV-L.

b) Danach ist die der Klägerin zustehende Vergütung anhand der Anlage 1a zum BAT-O zu ermitteln.

c) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O ist eine Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Vergütungsfallgruppen IVa, IVb und Va der genannten Anlage 1a hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung unter II 2 der Gründe aufgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

d) Die für die Eingruppierung der Klägerin aus ihrer Sicht maßgebenden Bestimmungen hat das Arbeitsgericht unter II 2 der Gründe aufgeführt, worauf Bezug genommen wird.

e) Danach erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1c), da in ihr zeitlich nicht zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die eine einschlägige Fachhochschulausbildung erfordern.

aa) Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin bestanden hat und besteht. Denn ihre Klage ist bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit unbegründet. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen den bisher vorgenommenen Zuschnitt.

bb) Ein Arbeitsvorgang ist eine - unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung - nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Rechtlich zulässig ist es, dass eine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen können wiederkehrende gleichartige und gleichwertige Arbeitsleistungen zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinander gehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Allein die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, ergibt hierfür keinen entscheidenden Anhalt. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Angestellten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe noch einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O = NZA-RR 2010, 494 = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg Verwaltungsdienst VergGr Vc Nr. 2, Rn. 20, 24).

cc) Im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin fallen danach nicht zwölf Arbeitsergebnisse an. Es spricht viel dafür, das Erstellen digitaler Karten und deren Pflege als ein Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin anzusehen. Im Zusammenhang damit hat sie die Daten auf unterschiedlichen Wegen zu erfassen und sich bei ihrer Arbeit ggf. auch der Hilfe (interner oder externer) Dritter zu bedienen. Dazu gehören auch die im Zusammenhang mit den Vergaben und anschließenden Kontrollen anfallenden Tätigkeiten. Zugehörig ist ua. auch die Festlegung der Pflegeklassen. Als weiteres Arbeitsergebnis könnte die Anwendungsbetreuung/Berichterstattung in Betracht kommen. Dazu wird auch die Fertigung von Auszügen aus dem GRIS gehören, wie die Erstellung der Pflegepläne. Ein evtl. verbleibendes Arbeitsergebnis (Verwaltung der Datenbank Plastiken/Brunnen) ist zeitlich von untergeordneter Bedeutung.

dd) Im Ergebnis muss allerdings nicht entschieden werden, ob die Arbeitsvorgänge so oder anders zu bilden (evtl. sogar zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen) sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin überhaupt gartenbautechnische Angestellte iSd. Tätigkeitsmerkmals ist. Für die Tätigkeit der Klägerin, wie sie durch diese in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts ausführlich erläutert worden ist, bedarf es jedenfalls nicht der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wurden oder werden bzw. durch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie kann sich demnach auch nicht im Rahmen einer solchen Tätigkeit bewährt haben.

(1) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, entspricht eine Tätigkeit einer Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Fachhochschulqualifikation des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass nur solche Angestellte, die ein entsprechendes Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die Tätigkeit ordnungsgemäß und sachgerecht ausüben können (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 684/94 - ZTR 1996, 361, Rn. 47).

(2) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze entspricht die Tätigkeit der Klägerin nicht einer Fachhochschulausbildung. Das kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht vermutet werden. Die Tätigkeit entspricht aber auch nicht dem, was heute im Rahmen des von der Klägerin angeführten Fachhochschulstudiums im Bereich der Garten- und Landschaftsgestaltung vermittelt wird, und zwar in den jeweiligen Arbeitsvorgängen auch nicht in nicht unerheblichem Umfang. Die Klägerin weist allerdings mit Recht darauf hin, dass dies der relevante Prüfungsmaßstab ist.

(a) Die Ingenieurausbildung der Klägerin und ihre Tätigkeit sind nicht geeignet, eine tatsächliche Vermutung für einen „ausbildungsadäquaten“ Einsatzes zu rechtfertigen. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Qualifikation für ihre Tätigkeit gerade nicht im Rahmen ihrer Ingenieurausbildung erworben hat. Diese Kenntnisse konnte sie nicht in ihrem Studium erwerben, weil damals solche Anwendungssoftware wie das GRIS noch nicht Studieninhalt gewesen ist. Vielmehr ist unstreitig, dass ihr die für ihre Tätigkeit im Wesentlichen notwendigen Kenntnisse durch beklagtenseitig finanzierte Schulungen vermittelt worden sind und durch zusätzliches Eigenstudium erworben wurden. Dass sie dafür ihr Ingenieurstudium benötigt hätte, behauptet die Klägerin nicht.

(b) Eine Indizwirkung kommt insoweit auch den durch die Klägerin vorgelegten Stellenausschreibungen nicht zu. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Anforderungen vergleichbar sind. Das beklagte Land hat auf deutliche Unterschiede hingewiesen. Die vorgelegten Aussagen zur Bedeutung der Grünflächeninformationssysteme lassen keinen Schluss darauf zu, ob die Tätigkeit der Klägerin einer Fachhochschulschulausbildung oder gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen bedarf, zumal sie insoweit keine konkreten Aussagen beinhalten.

(c) Der Beispielkatalog unter Nr. 7 der Protokollnotiz hilft der Klägerin ebenfalls nicht. Insoweit ist unstreitig, dass die konkrete Tätigkeit der Klägerin davon nicht erfasst wird. Sie beruft sich in der Berufungsinstanz nur noch darauf, dass das Arbeitsgericht nicht geprüft habe, ob ihre Arbeitsaufgaben den sich aus den Beispielstätigkeiten ergebenden Wertigkeiten entsprechen. Die Beispiele sind im Lichte der Merkmale der Vergütungsgruppe auszulegen. Dass sie zB. Fachvorträge hält, für die sie ein Fachhochschulstudium benötigt oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung ist nicht ersichtlich. Sie benötigt die danach geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich nicht (dazu unter (d)).

(d) Die Klägerin benötigt für ihre Tätigkeit auch weder die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen des von ihr angeführten Fachhochschulstudiums heute im Bereich der Garten- und Landschaftsgestaltung vermittelt werden noch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.

(aa) Für die Pflanzenbestimmung im Rahmen der Erfassung bedarf es nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Berufungsverhandlung einer gärtnerischen Ausbildung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dafür die im Rahmen eines Ingenieurstudiums vermittelten Kenntnisse erforderlich sind. Der Umstand, dass sie technische Kenntnisse erworben hat, die auch im Rahmen eines Fachhochschulstudiums vermittelt werden, führt noch nicht dazu, dass für die Tätigkeit ein Fachhochschulstudium erforderlich wäre. So lernte jeder Architekturstudent auch das Zeichnen, heute erlernt er den Umgang mit CAD-Modulen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass für die Tätigkeit eines technischen Zeichners ein Architekturstudium erforderlich ist oder auch nur entsprechende Kenntnisse notwendig waren bzw. sind. Sicher sind sie nicht hinderlich. Aber darauf kommt es nicht an. Die Einordnung nach Pflegekategorien gehört – so die Klägerin in der Berufungsverhandlung „nicht zu der qualifiziertesten Tätigkeit“. Inwieweit die Übertragung von Symbolen aus einer Liste in eine Datei einer Fachhochschulausbildung entspricht, konnte die Kammer nicht erkennen. Es geht insoweit um die Anwendung konkreter Softwareprogramme, die in Kursen erlernbar ist, wie die Anwendung jeder Software. Im Übrigen kann auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts zu den Inhalten eines Fachhochschulstudiums im Verhältnis zu den Anforderungen der klägerischen Tätigkeit Bezug genommen werden. Insbesondere rechtfertigt auch die Vergabe von Leistungen an Dritte die gewünschte Eingruppierung nicht. Die Klägerin bearbeitet die Vergabe von Leistungen, die sie und die weiteren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus zeitlichen Gründen nicht selbst bewältigen können. Auch insoweit war in der Berufungsverhandlung unstreitig, dass es sich bei den an Dritte vergebenen Aufgaben nicht um besonders anspruchsvolle Tätigkeiten handelt, die deswegen vergeben würden. Die Einweisung und spätere Überprüfung können also keine weitergehenden Kenntnisse voraussetzen als die eigene Erfassung beansprucht. Die fachlichen Anforderungen könnten sich demnach nur durch die Kenntnis der anzuwendenden Rechtsvorschriften hervorheben. Dafür bedarf es aber – und darauf weist das beklagte Land ganz zutreffend hin – ebenfalls keines Fachhochschulstudiums. Es handelt sich um ein formalisiertes Verfahren. Die Anforderungen können nicht ohne den Inhalt der zu vergebenden Leistungen betrachtet werden. Soweit sich die Klägerin auf die Vergabe des Schnittstellenmoduls bezieht, handelt es sich zum einen um einen singulären Vorgang. Im Übrigen konnte die Kammer auch insoweit ihrem Vortrag nicht entnehmen, warum zB. die Bestimmung der Baumparameter oder die Festlegung anderer Kriterien eines Fachhochschulabschlusses bedurften. Soweit die Klägerin in der Verhandlung vorgetragen hat, die Anforderungen seien deutlich über das hinausgegangen, was im Rahmen einer Meisterausbildung an Kenntnissen vermittelt werde, führt das nicht bereits dazu, dass ein Fachhochschulstudium erforderlich wäre. Auch Meister qualifizieren sich für ihre konkrete Tätigkeit durch Schulungen weiter.

(bb) Ungeachtet der Tatsache, dass ein Arbeitsvorgang „Anwenderbetreuung/Berichterstattung“ hinsichtlich seines Umfangs nicht 50 vH. der Arbeitszeit der Klägerin ausmachte, ist auch insoweit nicht erkennbar, dass die dabei anfallenden Arbeitsaufgaben einem Fachhochschulstudium entsprechen. Es geht insoweit um die technische Umsetzung der Anforderungen der Nutzer. Dass dies umso leichter ist, je mehr sich die Systemadministratorin in diese hineinversetzen kann, ist gut nachzuvollziehen. Warum aber die gleiche Qualifikation tatsächlich erforderlich ist, ist nicht zu erkennen. Anwendungsbetreuung setzt regelmäßig die Fähigkeit voraus, sich in die Materie der Anwender hineinzudenken. Dazu bedarf es einer intensiven Einbeziehung der Anwender, nicht notwendig derselben Ausbildung. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, warum das so sein soll.

(cc) Da danach weder einzelne Tätigkeiten der Klägerin noch ihre Gesamtheit einem Fachhochstudium entsprechen, kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, wie die Arbeitsvorgänge gebildet werden. Das Ergebnis ist unabhängig vom Zuschnitt gleich.

d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung aus anderen Gründen.

aa) Soweit die Klägerin den Teil I der Analage 1a erwähnt, fehlt es insoweit an jeglichem weiteren Vortrag. Mit ihrem Antrag verfolgt sie eine Feststellung des Eingruppiertseins nach den allgemeinen Merkmalen des Teils I auch nicht.

bb) Der Klägerin steht auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Arbeitgeberannahmeverzugs nach § 615 BGB ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Dieser Anspruch setzte ua. voraus, dass die Klägerin dem beklagten Land eine nach dieser Vergütungsgruppe zu bewertende Arbeitsleistung schuldete, sie aber vom beklagten Land vertragswidrig unterwertig beschäftigt worden ist (vgl. BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - ZTR 2007, 677 = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Lehrer Nr. 3, Rn. 22). Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, vertragswidrig beschäftigt worden zu sein und demzufolge auch nicht vorgetragen, die Vertragswidrigkeit ihrer Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber gerügt zu haben.

cc) Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VIa auch nicht unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten begehren.

Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, die ihr übertragene, von ihr ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit. Zwar nimmt eine Angestellte, die ihre Bewährung in der einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit nicht nachweisen kann, weil sie mit einer geringerwertigen als der von ihm auszuübenden Tätigkeit beschäftigt worden ist, gleichwohl am Bewährungsaufstieg teil, wenn Umstände vorliegen, unter denen sich der Arbeitgeber auf die Geringerwertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht berufen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Angestellten die geringerwertige Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Verletzung seines Direktionsrechts zugewiesen worden ist, ohne dass es auf weitere Umstände als Voraussetzung für die Bewertung des Verhaltens des Arbeitgebers als unzulässige Rechtsausübung ankommt (Vgl. BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 338/03 - AP Nr. 300 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22, 23 BAT D1 VergGr VII Nr. 4, Rn. 27). Es gibt aber hier keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auszuübende Tätigkeit der Klägerin jemals eine solche war, aus der ein Bewährungsaufstieg in die begehrte Vergütungsgruppe möglich gewesen wäre. Darauf beruft die Klägerin sich auch nicht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.