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Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz sowie Kostenerstattung nach § 10a KAG, § 16 BbgStrG oder § 7a BFernStrG


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 15.05.2019
Aktenzeichen 1 K 2076/17 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0515.1K2076.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10a KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid für die Herstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück H... ).

Der Beklagte ließ diese Zufahrt im Zusammenhang mit dem Ausbau der H... in Betonsteinpflaster herstellen. Die Abnahme nach VOB erfolgte am 14. Oktober 2014. Mit Bescheid vom 15. September 2016 zog der Beklagte den Kläger dafür zu einem Kostenersatz i.H.v. 1.439,20 € heran. Darin enthalten sind Baukosten nach Aufmaß i.H.v. 1.089,21 €, Baunebenkosten i.H.v. 293,76 € und Anhörungskosten i.H.v. 56,23 €. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger unter anderem vor, dass die Kosten nicht hinreichend belegt sein. So seien für die Pflastersteine mehr als das Doppelte des Marktüblichen angesetzt worden. Auch die Anhörungskosten seien nicht nachvollziehbar. Sie gehörten zum allgemeinen Verwaltungsaufwand, der nicht ersatzpflichtig sei.

Vor allem sei die Zufahrt nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Sie sei damit nicht benutzbar im Sinne des Gesetzes. Erst auf seinen Hinweis hin sei die Zufahrt bis zur Grundstücksgrenze verlängert worden. In diesem Bereich sei kein ordnungsgemäßer Unterbau eingebracht worden und der Tiefbord habe keine Stütze zur Grundstücksgrenze hin erhalten. Auch gebe es einen Höhenunterschied von 7 cm gegenüber der Weiterführung der Zufahrt auf dem Grundstück. Inzwischen bildeten sich bereits Absenkungen in den Fahrspuren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Zufahrt sei problemlos benutzbar. Mängel seien bei der Abnahme nach VOB nicht festgestellt worden. Die Kosten seien ordnungsgemäß ermittelt worden. In den Einheitspreisen für das Pflaster sei unter anderem der Lohn für das Verlegen enthalten. Bei den Anhörungskosten handele es sich um eine Pauschale je Zufahrt, die das beauftragte Planungsbüro für das Anschreiben der Anlieger, die Erstellung der individuellen Lageskizze sowie die Prüfung und die Einarbeitung der Ergebnisse in die Planunterlagen erhalte.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. April 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Übertragung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 10 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt wird. Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, kann die Gemeinde den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung verlangen (§ 10 a Abs. 2 KAG). Kostenersatzpflichtig sind nach § 10 a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 KAG die Grundstückseigentümer, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zufahrt oder der Überfahrt wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Mit § 1 der Satzung der Stadt Falkensee über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Geh- und Radwegüberfahrten vom 25. April 2012 hat die Stadt Falkensee diese gesetzliche Ermächtigung umgesetzt.

Mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Zufahrt oder Überfahrt wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenbaulast im Sonderinteresse des Anliegers tätig, der nach dem ihm zustehenden Anliegergebrauch (§ 14 Brandenburgisches Straßengesetz) grundsätzlich berechtigt ist, Zugang und Zufahrt zu der öffentlichen Straße zu nehmen und für die Nutzung seines Grundstücks auch darauf angewiesen ist. Deswegen ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer ein Interesse an der Schaffung und dem Erhalt seiner Zufahrtsmöglichkeit besitzt (BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 54 und 55. 83, juris). Da die Gemeinde bei der Ausbaumaßnahme für den Anlieger tätig wird, hat sie jedoch in besonderem Maße die Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur dann, wenn die Maßnahme überhaupt und in der gewählten Weise erforderlich war, um die Zufahrt oder den Zugang zu den Grundstück zu ermöglichen oder aufrechtzuerhalten und die dabei aufgewandten Kosten unter Berücksichtigung der Interessen des Grundstückseigentümers angemessen waren. Allerdings steht der Gemeinde dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 12 K 670/08 - und Urteil vom 27. Mai 2013 - VG 12 K 2213/11, juris; Becker u.a., Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 10. a Rn. 58 ff.).

Zusammen mit dem Ausbau der H... hat der Beklagte die Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück erstmals herstellen lassen. Dies erfolgte nach Abstimmung mit dem Kläger als Grundstückseigentümer in Betonsteinpflaster und der üblichen Breite zuzüglich Aufweitung an der Fahrbahn. Nach den vom Kläger erwirkten Nacharbeiten reicht die Zufahrt auch bis an die Grundstücksgrenze. Insoweit bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ersatzpflicht.

Nach § 10 a Abs. 3 S. 1 KAG, gleichlautend § 4 der maßgeblichen Satzung, entsteht der Ersatzanspruch mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

Es kann danach dahinstehen, ob die Bauausführung, insbesondere unmittelbar an der Grundstücksgrenze, mängelbehaftet ist, ob dort also beispielsweise ein hinreichender Unterbau eingebracht wurde. Dem braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, weil die Baumaßnahme zum einen als mängelfrei nach VOB abgenommen wurde und zum anderen die Mangelfreiheit nicht Voraussetzung für das Entstehen der Kostenersatzpflicht ist.

Für die Herstellung der Benutzbarkeit genügt es, dass die Zufahrt von dem Grundstückseigentümer im Rahmen seines Gemeingebrauchs so genutzt werden kann, dass er ohne Schwierigkeiten mit Fahrzeugen oder zu Fuß von der Fahrbahn zu seinem Grundstück gelangen kann (VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2019 – VG 1 K 1832/17 -). Das bedeutet, dass Mängel bei der Bauausführung, die die Benutzbarkeit der Zufahrt nicht beeinträchtigen, den Kostenersatzanspruch grundsätzlich unberührt lassen (VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2017 – VG 1 K 460/13, juris). Nur wenn die Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt sein sollte, könnte die Kommune für die Maßnahme keinen Kostenersatzanspruch verlangen, denn insoweit würde es an einem Sonderinteresse, das den Ersatzanspruch begründen könnte, fehlen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92, juris).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück in diesem Sinne benutzbar. Selbst wenn sich innerhalb der Fahrspuren Setzungen ergeben haben sollten, hindern diese ein Befahren nicht. Auch ein Höhenunterschied von 7 cm gegenüber der Fortsetzung auf dem Grundstück selbst ist ohne Schwierigkeiten durch jedes übliche Fahrzeug und für Fußgänger überwindbar. Sollten sich später verdeckte Baumängel zeigen, die auf eine nicht fachgerechte Herstellung zurückzuführen sind, könnte für deren Beseitigung allerdings kein Ersatz geltend gemacht werden, weil die Beseitigung nicht durch den normalen Gebrauch verursacht und damit nicht erforderlich geworden wäre (vgl. OVG Münster, a.a.O.).

Der Ersatzanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kosten sind nachgewiesen und entstammen dem Leistungsverzeichnis für die nach öffentlicher Ausschreibung vergeben der Bauleistung für die gesamte Straße. Insbesondere sind die Kosten für das Betonpflaster (Position 115.30) nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich nicht um die reinen Materialkosten, darin sind vielmehr auch die Kosten unter anderen für das Verlegen enthalten.

Schließlich sind auch die „Anhörungskosten“ in Höhe von 56,23 € ersatzpflichtig. Diese entstehen nach den Angaben des Beklagten dafür, dass das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro die Eigentümer der anliegenden Grundstücke anschreibt, deren Angaben und Wünschen prüft, danach grundstücksbezogene Lageskizzen erstellt und das Ergebnis sodann die Planunterlagen einarbeitet. Hierbei handelt es sich nicht etwa um Kosten für die Abrechnung der Maßnahme, die nicht ersatzpflichtig wären, sondern um besondere Planungskosten, die vergabefähig sind, der Herstellung der Zufahrten dienen und damit in den Herstellungsaufwand fallen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 13 Rn. 6). Unerheblich ist, dass der Beklagte diese Aufgabe auch möglicherweise durch eigene Mitarbeiter hätte wahrnehmen können. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Kosten nicht individuell für die einzelnen Zufahrten aufgeschlüsselt worden sind, sondern Pauschalen gebildet wurden. Der Beklagte durfte hier pauschalieren und typisieren, da der abzugeltende Aufwand pro Zufahrt im Wesentlichen gleich sein dürfte.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.439,20 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.