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Entscheidung S 26 AS 5/10


Metadaten

Gericht SG Neuruppin 26. Kammer Entscheidungsdatum 24.01.2011
Aktenzeichen S 26 AS 5/10 ECLI
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/8 der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von 825,92 € gefordert hat.

Der im Oktober 1954 geborene Kläger bildet zusammen mit seiner Ehefrau, die ihrerseits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten hat, eine Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit mehreren Jahren – mit Unterbrechungen – Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.

Auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2008 / Änderungsbescheid vom 08. Januar 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. Februar 2009 für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 laufende Leistungen, wobei der Leistungsbetrag in den Monaten Mai 2009 und Juni 2009 jeweils 412,96 € betrug (320,00 € befristeter Zuschlag nebst 81,63 € Kosten der Unterkunft sowie 11,33 € Heizkosten).

Unter dem 07. April 2009 schloss der Kläger mit Wirkung ab dem 01. April 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag; das monatliche Gehalt sollte jeweils im Folgemonat gezahlt werden. Ausweislich der Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 20. April 2009 erzielte der Kläger ab April 2009 ein monatlich gleich bleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe eines Betrages von 880,00 € brutto / 699,38 € netto. Mit Schreiben vom 09. April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Leistungen ab dem 01. Mai 2009 einzustellen.

Nach mit Schreiben vom 06. August 2009 erfolgter Anhörung hob der Beklagte seine Entscheidungen vom 12. Dezember 2008, 08. Januar 2009 sowie 16. Februar 2009 mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03. September 2009 für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X insgesamt auf, schlüsselte den Umfang der Aufhebung sowohl monatlich als auch differenziert nach Regelleistungs- und Unterkunftskostenansprüchen und forderte den Kläger auf, die für die Monate Mai und Juni 2009 jeweils gewährten Leistungen in Höhe eines Betrages von 412,96 € monatlich (320,00 € Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I und 92,96 € Leistungen für Unterkunft und Heizung) - insgesamt in Höhe eines Betrages von 825,92 € - unter Berufung auf § 50 SGB X zurück zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2009 Widerspruch. Er habe die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt, außerdem sei angekündigt worden, die Leistungen zum 01. Mai 2010 einzustellen. Aus diesem Grunde habe der Kläger davon ausgehen können, dass die trotzdem erfolgten Leistungen zu Recht gewährt worden sind.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bereits im vorhergehenden Widerspruchsbescheid sei ausgeführt worden, dass der Kläger einen individuellen Bedarf in Höhe von 534,04 € (316,00 € Regelleistung sowie 218,04 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Das Renteneinkommen der Ehefrau werde nach Abzug der ihr (fiktiv) zustehenden Beträge bei dem Kläger in Höhe eines Betrages von 450,39 € angerechnet. Daher bestehe ein Anspruch in Höhe von 83,65 € zuzüglich des befristeten Zuschlages von 320,00 € nach Bezug von Arbeitslosengeld I, so dass sich insgesamt ein Anspruch in Höhe von 403,65 € ergeben habe. Ausgezahlt worden seien sogar 412,96 €. Das anrechenbare (bereinigte) Einkommen des Klägers in Höhe von 445,25 € habe den (Rest)-Bedarf von 83,65 € um insgesamt 361,60 € überstiegen, so dass in den Monaten 05/06 und 06/06 keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Die Gewährung des befristeten Zuschlages komme daher auch nicht in Betracht, weil dies an einen Anspruch in Höhe von mindestens 0,01 € gekoppelt sei. Zwar habe der Kläger die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt, jedoch habe die Aufhebung aufgrund des bloßen Zuflusses des Einkommens verschuldensabhängig erfolgen müssen; Ermessen sei der Verwaltung in diesem Falle nicht eingeräumt. Gemäß § 50 SGB X seien daher Leistungen In Höhe eines Gesamtbetrages von 825,92 € zu erstatten.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04. Januar 2010 am 06. Januar 2010 Klage bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

Nach im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 25. Oktober 2010 erfolgtem gerichtlichen Hinweis änderte der Beklagte seinen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03. September 2009 mit Bescheid vom 22. November 2010 ab und ermäßigte den Erstattungsbetrag unter Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 367,25 €, mithin auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 734,50 €.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. November 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages bezieht er sich auf die Ausführungen in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 25. Oktober 2010 auch darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Aktenzeichen 03822BG0001910 Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Im vorliegenden Verfahren sind Streitgegenstand die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009, denn nur insoweit beanstandet der Kläger die Berücksichtigung des von ihm erzielten Arbeitsentgeltes. Damit ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 03. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2009 in der Fassung des gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 22. November 2010 zur Entscheidung durch das Gericht gestellt, soweit damit die Leistungsgewährung für die Monate Mai und Juni 2009 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von insgesamt 734,50 € zurückgefordert wird.

2. Die so verstandene (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) - gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige - Klage, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher ordnungsgemäß angehört wurden, ist unbegründet.

3. Zu Recht hat der Beklagte entschieden, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 ganz aufzuheben war, weil der Kläger mit der Zahlung von Arbeitsentgelt zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat, das im streitigen Zeitraum seinen Bedarf deckte. Der Bescheid des Beklagten vom 03. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. November 2010 ist rechtmäßig, der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Der in formeller Hinsicht rechtmäßige Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Rücknahmebescheides ist § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit dem über § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X).

Die (ursprünglich rechtmäßige) Leistungsbewilligung mit den Bescheiden vom 12. Dezember 2008, 08. Januar 2009 sowie vom 16. Februar 2009 ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Der Kläger hat mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes im Mai 2009 und im Juni 2009 zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II erzielt, das in diesen Monaten zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II führte.

Ist der Beklagte mithin zu Recht davon ausgegangen, dass das im Mai 2009 und Juni 2009 zugeflossene Arbeitsentgelt in diesen Monaten als Einkommen zu berücksichtigen war, ist auch die von ihm vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Bedarf des Klägers zutreffend ermittelt und das ihm zugeflossene Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 SGB II um die zu berücksichtigenden Beträge bereinigt. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung und das Rechenwerk des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Dezember 2009 Bezug, folgt dieser und macht sie sich insoweit zu Eigen.

Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung auch zu Recht im Umfang des gemäß § 24 SGB II gewährten befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld aufgehoben, weil der Bezug des befristeten Zuschlages Hilfebedürftigkeit voraussetzt. Der Kompensationseffekt, der mit dem Zuschlag gemäß § 24 SGB II bezweckt wird, soll mithin nicht jedem zugute kommen, der aufgrund der Änderungen durch das SGB II einen bei Fortbestand der früheren Rechtslage gegebenen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe verloren hat, sondern nur dem Bezieher von Leistungen nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu im Einzelnen: Bundessozialgericht, Urteile vom 31. Oktober 2007, - B 14/11b AS 59/06 R und - B 14/11b AS 7/07 R; Urteile vom 19. März 2008, - B 11b AS 23/06 R und B 11b AS 33/06 R sowie Urteil vom 25. Juni 2008, - B 11b AS 45/06 R, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Nach den hier maßgeblichen Vorschriften des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sowie § 330 Abs. 3 SGB III ist - wie bereits ausgeführt - im Übrigen für etwaige Vertrauensschutz-, Verschuldens- und Ermessenserwägungen von vornherein kein Raum; insbesondere wäre es auch unerheblich, wenn dem Kläger tatsächlich falsche Auskünfte erteilt worden sind. Diesem Aspekt kann gegebenenfalls durch den (teilweisen) Erlass der Erstattungsforderung gemäß § 44 SGB II Rechnung getragen werden; hierüber ist jedoch in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden und nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren (vgl. dazu Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40, Rdnr. 61 a sowie Conradis in: Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 40, Rdnr. 7).

b) Wenn danach die vorhergehenden Bewilligungsentscheidungen für die Monate Mai und Juni 2009 aufzuheben waren (auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) ist gewahrt und die in § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten), sind die für diesen Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 50 Abs. 1 SGB X von dem Kläger zu erstatten. Der Beklagte hat dabei in seinem Änderungsbescheid vom 22. November 2010 – nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis auch zutreffend die Vorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II berücksichtigt. Danach sind abweichend von § 50 SGB X 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 S. 1 Nr. 1 und S. 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für die Unterkunft – mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung – nicht zu erstatten. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht von den monatlich gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 81,63 € 56 vom Hundert, mithin 45,71 € in Abzug gebracht, so dass sich ein zu erstattender Unterkunftskostenanteil in Höhe von 35,92 € monatlich ergibt. Zusammen mit den Kosten der Heizungsversorgung, die in voller Höhe zu erstatten sind, ergibt sich dann ein monatlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 47,25 €. Hinzu kommt der von der Aufhebungsverfügung des Beklagten auch umfasste gemäß § 24 SGB II gewährte befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe eines Betrages von 320,00 € monatlich, so dass ein monatlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 367,25 € erreicht wird; der Gesamtrückforderungsbetrag beträgt damit 734,50 €. Einwände gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages hat der Kläger selbst nicht erhoben, Mängel in der Berechnung durch den Beklagten sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, so dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf das zutreffende Rechenwerk im Änderungsbescheid vom 22. November 2010 Bezug genommen wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger im Umfang des reduzierten Erstattungsbetrages obsiegte, im Übrigen jedoch unterlag.

4. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.

5. Weil der Umfang der Aufhebung und der damit korrespondierende Erstattungsbetrag zuletzt ersichtlich die Berufungssumme in Höhe eines Betrages von 750,00 € unterschreitet und wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr nicht im Streit stehen, bedarf es der ausdrücklichen Zulassung der Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG). Mangels Vorliegen von Berufungszulassungsgründen hatte die Kammer indes keinen Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 SGG).