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Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 10.04.2014
Aktenzeichen VG 6 K 370/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB, § 19 KAG BB, § 20 KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages durch den Beklagten.

Der Kläger ist Miteigentümer des in der Straße C in D Ortsteil E gelegenen, bebauten, 1.493 m² großen Grundstücks der Gemarkung E, Flur 1, Flurstücke 144, 145.

Der beklagte Verband (MAWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband Alt Schadow (WAVAS) gilt nach den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gegeben im „Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden. Der ehemalige WAVAS ist dem beklagten Zweckverband zum 1. Oktober 2008 beigetreten. Nach dem Eingliederungsvertrag übernahm der MAWV alle Aktiva und Passiva des WAVAS (§ 4 Abs. 1 des Vertrages).

Mit Bescheid vom 26. November 2012 erhob der Beklagte von dem Kläger „als Mitglied der Eigentümergemeinschaft“ einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 5.150,85 Euro. Hierbei legte der Beklagte die gesamte Grundstücksfläche von 1.493 m², den Nutzungsfaktor von 1,0 für ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 3,45 Euro je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu Grunde.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 erhob der Kläger Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid entbehre einer satzungsrechtlichen Grundlage. Die Beitragssatzung sei unwirksam, da sie Maßstabslücken aufweise und zudem neuerdings bestimme, dass beitragspflichtig sei, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks sei. Mit dieser Regelung umgehe der Beklagte völlig willkürlich „eine eigentlich eingetretene Festsetzungsverjährung“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte unter Anführung einer neueren, ebenfalls zum 1. Januar 2011 rückwirkenden Beitragssatzung mit geänderter Maßstabsregelung im Wesentlichen aus, der Beklagte sei berechtigt, Beiträge zu erheben. Der Beitrag sei auch nicht verjährt. Die Beitragspflicht sei erst am 1. Januar 2011 entstanden, da die neue Beitragssatzung die erste wirksame sei.

Der Kläger hat am 3. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend aus, auch die neue Beitragssatzung sei unwirksam. Sie werde wohl wieder Lücken in den Maßstabsregelungen aufweisen. Auch sei die Regelung zum Beitragspflichtigen willkürlich geändert worden. Bereits in der Vergangenheit habe der Beklagte die frühere Eigentümerin des Grundstücks in Anspruch genommen und beschieden. Das KAG in vorheriger Fassung sei verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine neue Beitragssatzung vom 29. November 2012 sowie auf seine neue Beitragskalkulation vom 18. März 2014, die die Kalkulation vom 7. März 2014 noch einmal modifiziert. Die von der Investitionsbank des Landes Brandenburg dem ehemaligen WAVAS im Zuge des Beitritts zum beklagten Verband gewährten Zuwendungen für die Ablösung von Darlehen seien im Rahmen der Beitragskalkulation nicht als Zuschuss zu berücksichtigen. Mit ihnen hätten gerade keine Investitionen gefördert, sondern der WAVAS finanziell unterstützt werden sollen.

Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie die beigezogenen Zuwendungsbescheide Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Beklagte ist zur Beitragserhebung im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt Schadow (WAVAS) berechtigt. Der beklagte Verband ist gemäß § 22 b Satz 3 GKG des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) aufgrund der wirksamen Eingliederung des WAVAS in den beklagten Verband zum 1. Oktober 2008 Rechtsnachfolger des WAVAS geworden, der mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gemäß § 22 b Satz 2 GKG als aufgelöst gilt (vgl. zum Vorstehenden: Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, juris Rn. 95). Die jeweilige Gründung der Verbände ist durch die Feststellungsbescheide des Landrates verbindlich festgestellt worden.

Der Bescheid findet in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (SWBS 2012 II), die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, seine rechtliche Grundlage.

Die SWBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 04. September 2008 (VS 2008) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16. Juni 2011 im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 11. Dezember 2012 auf S. 52 ff., im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 10. Dezember 2012 auf S. 10 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 20. Dezember 2012 auf S. 21 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Ge-nehmigung des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Tel-tow-Fläming 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt ge-macht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 9 des E.A.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2008 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2011 - 6 K 651/09 -, S. 11 des. E.A.). An der Wirksamkeit insbesondere der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010, die allein die Bekanntmachungsvorschriften der VS 2008 (§ 17 Abs. 3 VS 2008) ändert, bestehen ebenfalls keine Zweifel. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 18. Jahrgang, Nr. 23 vom 6. Juli 2011 auf S. 14 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2008 zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming 19. Jahrgang, Nr. 19 vom 14. Juli 2011 auf S. 4 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree 18. Jahrgang, Nr. 10 vom 4. August 2011 auf S. 3 bekannt gemacht.

Die SWBS 2012 II enthält als erste gültige Schmutzwasserbeitragssatzung des beklagten Verbandes für das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt Schadow auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2012 II), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 SWBS 2012 II), dem Maßstab (§ 4 SWBS 2012 II), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2012 II) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 SWBS 2012 II) enthält.

Die Regelungen zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 und §§ 2, 3 SWBS 2012 II) halten einer Überprüfung im Ergebnis insgesamt stand. Insoweit kann auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, juris Rz. 20 bis 33 zu den gleich lautenden Tatbestandsregelungen der Wasserversorgungsbeitragssatzung des MAWV für das Versorgungsgebiet WAVAS vom 16. Juni 2011 (WVBS 2011) Bezug genommen werden, wobei dem im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 genannten § 3 WVBS 2011 der hiesige § 7 SWBS 2012 II inhaltlich entspricht. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rz. 11 (in Abweichung der im angeführten Urteil ausgeführten Kammerrechtsprechung) darlegt, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit (dem durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) in das Kommunalabgabengesetz eingefügten) § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG für Fälle bebauter Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf und einer vorbeilaufenden Leitung in Abkehr von dem bis dahin Üblichen (Beitragspflicht nur bei tatsächlichem Anschluss) eine zwingende Beitragspflicht bereits bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit vorsehen und damit die insoweit bestehende Typisierungsbefugnis der Satzungsgeber einschränken habe wollen, ändert dies am gefundenen Ergebnis nichts. Denn nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung steht es dem Satzungsgeber frei, ob er seine Satzung entsprechend der bisherigen Rechtlage oder eben im Sinne der o.g. Kammerrechtsprechung gestaltet. So führt das OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. aus: „Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf dürfte eine vorbeilaufende Leitungals vorteilhaft bewertet und deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden können.“ Dies hat der beklagte Verband vorliegend getan und diese Entscheidung konsequent umgesetzt, d.h. im Rahmen seiner Beitragskalkulation bei der Flächenermittlung sowie in den Maßstabsregelungen berücksichtigt (dazu unten).

Die Regelungen zum Beitragspflichtigen in § 6 SWBS 2012 II entsprechen den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 KAG (zur Zulässigkeit einer auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellenden Satzungsregelung vgl. nur: Beschluss der Kammer vom 15. April 2010 - 6 L 318/09 -, juris Rz. 26 m.w.N.). Die Regelungen zum Beitragspflichtigen sind auch nicht rückwirkend geändert worden. Bereits die Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 2. Dezember 2010, die sich gemäß ihres § 16 ab dem 1. Januar 2011 und damit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der SWBS 2012 II auch für das Entsorgungsgebiet WAVAS Geltung beimaß, enthielt mit ihrem § 6 eine mit der heutigen Regelung zum Beitragspflichtigen identische Vorschrift, die auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellte. Dass frühere Beitragssatzungen auf einen anderen maßgeblichen Zeitpunkt abstellten, ist wegen der auf den 1. Januar 2011 begrenzten Rückwirkungsanordnung in § 16 SWBS 2012 II hingegen nicht von Relevanz. Dem Satzungsgeber steht es frei, die Regelungen zum Beitragspflichtigen mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen des gesetzlich Erlaubten zu ändern. Nichts anderes ist hier geschehen; (unsachliche) Willkür des Satzungsgebers ist angesichts dessen nicht erkennbar. Mit der Regelung in § 6 SWBS 2012 II umgeht der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht „eine eigentlich eingetretene Festsetzungsverjährung“ (zur Frage des Eintritts der Verjährung siehe unten).

Auch die Maßstabsregelungen der SWBS 2012 II entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Der in § 4 Abs. 1 SWBS 2012 II vorgesehene kombinierte Vollgeschossmaßstab ist ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor des § 4 Abs. 4 SWBS 2012 II von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss bei einem Grundfaktor von 1,0 für das erste Vollgeschoss ist nicht bedenklich; dieser liegt innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

§ 4 Abs. 2 Buchstaben a) bis h) SWBS 2012 II, der die beitragspflichtige Grundstücksfläche definiert, ist nicht zu beanstanden. Dazu im Einzelnen:

Die Regelungen der Buchstaben a) und d) des § 4 Abs. 2 SWBS 2012 II, die die beitragspflichtigen Grundstücksflächen von vollständig im beplanten (Buchstabe a)) bzw. unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken sowie von Grundstücken regeln, für die kein Bebauungsplan besteht und die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vollständig dem Innenbereich zugeordnet werden (Buchstabe d)), sind unbedenklich. Soweit es § 4 Abs. 2 lit. a) SWBS 2012 II betrifft, wonach bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Grundstücksfläche als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, hat die Kammer zu der Parallelvorschrift in § 4 Abs. 2 a) der Wasserversorgungssatzung (WVBS 2012 II) bereits im Beschluss vom 30. Januar 2014 - VG 6 L 270/13 -, S. 4 ff. des E.A. ausgeführt, dass diese bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Diese im Rahmen des kombinierten Vollgeschossmaßstabes in der Praxis übliche Regelung steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen und ist nicht sachwidrig oder willkürlich (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rz. 54 m.w.N.). In dem o.g. Beschluss führt die Kammer zum Trinkwasserbeitragsbereich u.a. aus: „Die Satzung muss insbesondere keine Regelung enthalten, wonach in Fällen, in denen sich – wie es regelmäßig der Fall ist - aus dem Bebauungsplan eine flächenmäßige Beschränkung des Bebauungsfeldes ergibt (etwa durch Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien), die beitragspflichtige Grundstücksfläche kleiner ausfällt. Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 30). So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, juris Rz. 22 m.w.N.). Hier wie dort würde sich bei einer genaueren grundstücksbezogenen Betrachtung zeigen, dass nicht jeder Quadratmeter anschließbarer bzw. angeschlossener Grundstücksfläche einen gleichen Vorteil durch die beitragsfähige Anlage erfährt, weil es hier wie dort regelmäßig mit Baulichkeiten überbaubare und sonstige Flächen gibt. Insbesondere kann auch im unbeplanten Innenbereich durch maßgebliche Umgebungsbebauung definiert sein, dass nur auf bestimmten Teilflächen – etwa bis zu einer bestimmten Grundstückstiefe – gebaut werden darf, während die übrige hintere Teilfläche nur als Garten, Grünfläche oder für sonstige untergeordnete Zwecke dienen darf. Es besteht dort sogar, anders als in durch qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) beplanten Gebieten, in denen eine bauliche Nutzung der Grundstücke regelmäßig mit zunehmender Grundstücksgröße in entsprechend höherem Maße zulässig ist, wie dies etwa durch Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt wird, eine solche Regelhaftigkeit der Beziehung für nicht (bzw. nicht entsprechend qualifiziert) beplante Gebiete nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O., juris Rz. 25 ff.). Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber - nach wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32). Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht „in jeder Ecke“ sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE – S. 13 d. E.A.). Baubeschränkungen, die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit, nicht aber die (sonstige) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen - wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 – VG 6 K 2/11 -, juris Rz. 22 m.w.N.). Der Satzungsgeber ist aber nicht verpflichtet, solche Ausnahmefälle in den Vorschriften zum Beitragsmaßstab in der Beitragssatzung ausdrücklich zu erfassen, wenn er sich – wie hier – für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab entscheidet. Es genügt vielmehr, dass dieser typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet, so dass es keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf. Dasselbe gilt, wenn im beplanten Bereich infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) können, das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (nur) dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre, nicht baulich genutzt werden kann und auch eine sonstige (sinnvolle) Grundstücksnutzung mit – im vorliegenden Fall - (potentieller) Trinkwasserrelevanz nicht in Betracht kommt. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich oder in sonstiger Weise mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes - von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich und auch nicht in sonstiger Weise mit (potentieller) Trinkwasserrelevanz nutzbar ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 25. September 2001, a.a.O. und vom 29. November 1988, a.a.O.). Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 3 Abs. 3 WVBS 2012 II die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt.“ An diesen Ausführungen, die für die hiesige SWBS 2012 II entsprechend gelten, hält die Kammer fest. § 4 Abs. 2 Buchstabe d) SWBS 2012 II, wonach bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen oder durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden, die im Innenbereich liegende Grundstücksfläche als beitragspflichtig gilt, ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden, da zulässigerweise die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksfläche als anrechenbar definiert wird.

Auch die Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken in § 4 Abs. 2 Buchstabe g) SWBS 2012 II ist nicht zu beanstanden und erfasst lückenlos die in Betracht kommenden Fälle. Danach gilt bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude (gemessen an den Außenmauern) dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2 als beitragspflichtige Fläche. Satz 2 regelt, dass die so ermittelte Fläche diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet wird, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Satz 3 regelt, dass die bevorteilte Grundstücksfläche vor Ort nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln ist, falls die so ermittelte Fläche im Einzelfall dem wirtschaftlichen Vorteil nicht entsprechen sollte. Eine Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken, die - wie hier nach dem Grundsatz in Sätzen 1 und 2 - als beitragspflichtige Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche definiert, deren Größe sich durch Division der Grundfläche der an die zentrale Anlage angeschlossenen Baulichkeit durch 0,2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Normenkontrollurteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, juris Rz. 30 ohne weitere Problematisierung). Vorliegend hat der Satzungsgeber diesen Grundsatz dahingehend ergänzt, dass auch die lediglich anschließbaren, noch nicht tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten als Anknüpfungspunkte zur Flächenermittlung genannt werden. Diese Ergänzung ist angesichts der oben beschriebenen tatbestandlichen Erfassung nicht angeschlossener, bebauter Außenbereichsgrundstücke mit bestehendem Schmutzwasserentsorgungsbedarf, denen eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, auch erforderlich und unproblematisch. In der genannten obergerichtlichen Normenkontrollentscheidung ist das Fehlen einer weitergehenden (Auffang-)Regelung für abwasserrelevant gewerblich genutzte, aber nur geringfügig bebaute Außenbereichsgrundstücke nicht gerügt worden. Die Frage, ob eine solche Regelung wegen des geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit zu fordern ist, kann vorliegend dahinstehen, da mit dem Satz 3 eine entsprechende Regelung existiert. Satz 3 ermöglicht eine Flächenermittlung auch für die tatbestandlich erfassten Außenbereichsgrundstücke, die abwasserrelevant gewerblich genutzt, aber nur geringfügig bebaut sind. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Buchstabe g) SWBS 2012 II insgesamt - und damit auch des Satzes 3 - ist im Hinblick auf diese Grundstücke eröffnet, da seine Regelungen allgemein für „bebaute Grundstücke im Außenbereich“ (so einleitend Satz 1) gelten. Bei Auslegung des Begriffes „bebaut“ orientiert sich die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung an der entsprechenden Regelung in der Brandenburgischen Bauordnung, wenn – wie hier - die Beitragssatzung keine eigene Begriffsdefinition enthält (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 4. März 2013 - VG 6 L 301/12 -, S. 5 f. des E.A. zum Begriff des Aufenthaltsraumes). Vorliegend stellt die Kammer auf die Legaldefinition der baulichen Anlage ab. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung zählen zu den baulichen Anlagen auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Campingplätze, Wochenendhausplätze, Spielplätze und Sportplätze, 4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, 5. Gerüste, 6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, 7. künstliche Hohlräume unter der Geländeoberfläche, 8. Seilbahnen. Es werden damit mithin auch diejenigen denkbaren Fälle (gewerbliche Nutzung des jeweiligen Grundstücks als Lagerplatz, Ausstellungsplatz, Campingplatz bzw. Parkplatz - wobei hier die selten gegebene abwasserrelevante Nutzung insoweit jeweils unterstellt werden soll -) erfasst, in denen auf geringfügig bzw. gar nicht mit Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung bebauten Außenbereichsgrundstücken eine (genehmigte) gewerbliche Nutzung mit Abwasserrelevanz erfolgt. Offenbleiben kann, ob bei diesem Satzungsverständnis der in § 4 Abs. 2 Buchstabe g) Satz 1 SWBS 2012 II verwendete Begriff des „Gebäudes“ überhaupt auf die entsprechende Definition in der Bauordnung rekurriert oder im Sinne eines mit dem Wort „bebaut“ korrespondierenden Begriffsverständnisses - weitergehend - alle baulichen Anlagen mit potentieller Abwasserrelevanz erfasst. Nach keiner der beiden Auslegungsalternativen kann die Abgeltungsfläche in den Fällen einer tatbestandlich relevanten Bebauung mit einer entsprechenden baulichen Anlage, aber ohne „Gebäude“ im Sinne der Bauordnung nach den Sätzen 1 und 2 des § 4 Abs. 2 Buchstabe g) SWBS 2012 II ermittelt werden: Im einen Fall scheitert die Flächenermittlung nach diesen Sätzen bereits am Nichtvorhandensein eines „Gebäudes“ im Sinne der Bauordnung, im anderen Fall jedenfalls am Nichtvorhandensein von „Außenwänden der Baulichkeit“. Eine Flächenermittlung gelingt jedoch mit der Auffangregelung in Satz 3 nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Der Anwendungsbereich der Auffangregelung ist auch eröffnet. Dies ist nach ihrem Wortlaut der Fall, „falls die so ermittelte Fläche im Einzelfall dem wirtschaftlichen Vorteil nicht entsprechen sollte“, wobei „so ermittelt“ unzweifelhaft als „nach den Sätzen 1 und 2 ermittelt“ zu verstehen ist. Bei der Auslegung der Auffangregelung nach ihrem Sinn und Zweck, alle im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Buchstaben g) SWBS 2012 II liegenden Fälle zu erfassen, in denen eine Flächenermittlung nach den Sätzen 1 und 2 zu einem Ergebnis führt, das nicht mit dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff übereinstimmt, sind darüber hinaus auch diejenigen Fälle erfasst, in denen die Bestimmung der Abgeltungsfläche nach den Sätzen 1 und 2 mangels „Gebäudes“ bzw. „Außenwänden der Baulichkeit“ gänzlich scheitert und daher gar keine Fläche (und nicht nur eine zu geringe oder zu große) ermittelt werden kann. Eine entsprechende Auslegung geht auch nicht über die Wortlautgrenze des Satzes 3 hinaus und ist gegenüber anderen denkbaren Auslegungsvarianten als normerhaltende Auslegung auch vorrangig (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08, OVG 9 S 35.08 -, juris Rz. 12). Soweit § 4 Abs. 2 Buchstaben g) Satz 3 SWBS 2012 II für den Fall seiner Anwendung vorsieht, dass „die bevorteilte Grundstücksfläche vor Ort nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln ist“, genügt diese Regelung auch den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit des Satzungsrechts. Jedenfalls in Verbindung mit dem in § 3 Abs. 3 SWBS 2012 II für maßgeblich erklärten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist klar, dass die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden kann und muss, dass es sich um die betreffenden Grundstücks(teil)flächen erfasst werden, auf die sich die bauliche, gewerbliche oder sonst vergleichbare Nutzung erstreckt. Damit sind auch die der jeweiligen Nutzung zuzurechnenden Umgriffsflächen erfasst.

Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchstabe h) begegnet keinen Bedenken. Sie lautet: „Als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken, für die durch Planfeststellungsbeschluss, bergrechtlichen Betriebsplan oder ähnlichen Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher o. ä.), diejenige Fläche des Grundstücks, die durch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.“

Schließlich sind Regelungen zu den „Übergangsgrundstücken“ in § 4 Abs. 2 Buchstaben b), c), e) und f) SWBS 2012 II nicht zu beanstanden.

Zutreffend bestimmt § 4 Abs. 2 Buchstabe b) SWBS 2012 II als beitragspflichtige Grundstücksfläche die gesamte Fläche bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, wenn der hinausreichende Grundstücksteil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt.

Ebenso zutreffend ist es, wenn in § 4 Abs. 2 Buchstabe c) SWBS 2012 II als Grundsatz geregelt wird, dass als beitragspflichtige Fläche bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Grundstücksfläche im Bereich des Bebauungsplangebietes, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, gilt, wenn der hinausreichende Grundstücksteil im Außenbereich (§35 BauGB) liegt. Dem entspricht, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe e) regelt, dass bei Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und teilweise im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, grundsätzlich als beitragspflichtige Fläche diejenige Fläche gilt, die im unbeplanten Innenbereich liegt. Diese beiden (Grundsatz-) Regeln werden sinnvoll und zutreffend ergänzt durch die (Ausnahme-) Regel § 4 Abs. 2 Buchstabe f), der definiert, dass bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a. bis e. ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der zur Entsorgungsleitung liegenden Grundstücksgrenze bis zu einer Parallele, die in einer Tiefe verläuft, die der tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, als beitragspflichtig gilt. Dabei ist allerdings von einem (unschädlichen) Leerlaufen dieser Ausnahmeregelung auszugehen, soweit dort auch die Buchstaben a), b) und d) in Bezug genommen werden.

Auch die Regelungen in § 4 Abs. 5 SWBS 2012 II zur Ermittlung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 5 SWBS 2012 II hat folgenden Wortlaut:

„Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet.

c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet.

d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan neben der zulässigen Grundfläche nur die Baumasse in Kubikmeter festgesetzt ist, das Ergebnis folgender Berechnung:

- in Industrie- und Gewerbegebieten: Baumasse geteilt durch zulässige Grundfläche geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen abgerundet.

- in allen anderen Baugebieten: Baumasse geteilt durch zulässige Grundfläche geteilt durch 2,4, auf ganze Zahlen abgerundet.

e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt sind, die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl auf ganze Zahlen abgerundet.

f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nur die zulässige Grundfläche und die Geschossfläche in Quadratmetern festgesetzt sind, die Geschossfläche geteilt durch die Grundfläche auf ganze Zahlen abgerundet.

g) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn im Fall von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach den Buchstaben a) bis f) überschritten wird.

h) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt (z. B. Festplätze, Campingplätze, Sportplätze) sowie bei Friedhöfen die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens aber die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

i) bei Grundstücken im Innen- und im Außenbereich, auf denen keine oder eine nur untergeordnete Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens aber die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

j) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse.

k) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist und die tatsächlich bebaut sind, die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

l) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss, bergrechtlichen Betriebsplan oder ähnlichen Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher o. ä.), die im Planfeststellungsbeschluss oder ähnlichem Verwaltungsakt für zulässig erklärte Vollgeschosszahl; bei Fehlen einer solchen Festsetzung die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens aber ein Vollgeschoss.

m) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt sind (§ 30 Abs. 3 BauGB):

aa) bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

bb) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

n) soweit kein Bebauungsplan besteht, bei Grundstücken, auf denen nur ein Vollgeschoss besteht, obwohl die vorhandene Gebäudehöhe die Errichtung mehrerer Vollgeschosse erlauben würde, die Zahl der Vollgeschosse, die sich ergibt, wenn man Abs. 5 b) entsprechend anwendet.

o) bei Grundstücken, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die Bebauung - hinsichtlich der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss entspricht, gilt jedes Geschoss als ein Vollgeschoss.

p) bei Grundstücken, die ausschließlich mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse.“

Die in mit einem Bebauungsplan, der Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung enthält, beplanten Gebieten grundsätzlich geltenden Regelungen mit den Buchstaben a) bis f), die durch die Ausnahmeregelung in Buchstabe g) sowie die Regelungen in Buchstabe j) und k) sowie die Regelung in Buchstabe o) ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden und - allerdings nur bei normerhaltender Auslegung der Auffangregelung in Buchstabe o) - auch lückenlos. Im Einzelnen:

Die Regelung in Buchstabe b) ist hinsichtlich ihrer Teiler noch als sachgerechte Typisierung anzusehen. Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N.).Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler (2,4) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen. Die Satzungsregelung in Buchstabe b) ist auch insgesamt im Zusammenwirken ihrer Elemente aus Teiler, Rundungsmethode (stets Abrundung) und Verhältnis von tatsächlichen und fiktiven Vollgeschossen nicht zu beanstanden. Denn es besteht auch keine Unvereinbarkeit mit dem satzungsmäßigen Leitbild eines Vollgeschosses im Übrigen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SWBS 2012 II sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m haben (zur Zulässigkeit dieser von der Vollgeschossdefinition in der aktuellen Bauordnung abweichenden Regelung: Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - VG 6 K 953/10 -, juris Rz. 48). Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 SWBS 20122 II zählen als oberirdische Geschosse solche Geschosse (wörtlich „Vollgeschoss“: insoweit unbeachtlich, da zirkulär), deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Die Regelung in Buchstabe b) führt dazu, dass Grundstücke in sonstigen Gebieten mit zulässiger Gebäudehöhe ab 4,8 m als zweigeschossig, ab einer Höhe von 7,2 m als dreigeschossig und ab einer Höhe von 9,6 m als viergeschossig (etc.) gelten. Dies kann als vorteilsgerecht angesehen werden; soweit dies in Grenzbereichen anders sein sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des weiten Ermessens des Satzungsgebers und seiner Befugnis zu typisieren und zu pauschalieren, zu vernachlässigen.

Die Regelung in Buchstabe c) differenziert nicht zwischen Grundstücken in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten und sonstigen Gebieten, sondern regelt einen einheitlichen Teiler von 3,5 mit anschließender Abrundung. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N), da Baumassenzahlen praktisch nur bei Gewerbe-, Industrie- oder Sonderbauten festgesetzt werden. Dass die ebenfalls vorteilsgerechte Regelung in Buchstabe d) feiner ausdifferenziert, ist unschädlich, da die Regelungen zum kleinen Teiler von 2,4 für die „anderen Baugebiete“ nach der vorstehenden Überlegung praktisch leerlaufen wird.

Die Regelungen unter Buchstaben e) und f) stellen die nach der Kammerrechtsprechung (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 - VG 6 K 868/12 -, juris Rz. 23 ff.) notwendigen Fiktionsregelungen für diejenigen Fälle dar, in denen Bebauungspläne lediglich Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl bzw. Geschossfläche und Grundfläche regeln.

Die Regelungen in Buchstaben b) bis f), die jeweils eine Fiktion der Vollgeschosszahl im Wege der Berechnung mit anschließender Abrundung vorsehen, werden für baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke durch die Regelung in Buchstabe o) sinnvoll ergänzt, soweit die Berechnung nach erfolgter Abrundung auf ganze Zahlen jeweils 0 ergeben sollte. Denn Buchstabe o) fingiert insoweit jeweils ein Vollgeschoss. Nach seinem engen Wortlaut greift Buchstabe o) aber nur für Grundstücke, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken „genutzt“ werden, nicht aber für solche Grundstücke, die aufgrund eines bestehenden Bebauungsplanes lediglich so nutzbar sind, aber eine entsprechende tatsächliche Nutzung noch nicht aufweisen. Insoweit ergäbe sich bei Auslegung der Satzung an ihrem Wortlaut das Ergebnis, dass diese Grundstücke, obwohl sie baulich oder gewerblich nutzbar sind, nicht beitragspflichtig wären, da bei der Berechnung des Beitrages der Vollgeschossfaktor mit „0“ anzusetzen wäre. Es fehlte damit die Bestimmung eines Faktors für bestimmte im Gebiet von Bebauungsplangebieten liegende Grundstücke, auf denen nur weniger als ein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit wäre schädlich, auch wenn es derzeit im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall geben sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rz. 18 ff.). Denn solche Fälle könnte es in Zukunft geben. Es wäre zum Beispiel ohne weiteres denkbar, dass eine Gemeinde im Entsorgungsgebiet des ehemaligen WAVAS einen Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet aufstellt und darin zwar keine Anzahl von Vollgeschossen, aber eine Gebäudehöhe von 3,4 m vorschreibt. Dies könnte der Beklagte auch nicht verhindern. Die angesprochene Maßstabslücke wäre auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall beträfe. Dabei kann offen bleiben, ob dies überhaupt zu einer Unbeachtlichkeit der Maßstabslücke führen könnte. Denn es ginge vorliegend - wie das obige Beispiel aufzeigt, bei dem unter Umständen ein gesamtes, noch nicht bebautes Gewerbegebiet unberücksichtigt bliebe - nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle.

Angesichts dieses Ergebnisses und der Satzungshistorie des Verbandes liegt daher eine normerhaltende Auslegung der Regelung in Buchstabe o) näher (vgl. zur normerhaltenden Auslegung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08, OVG 9 S 35.08 -, juris Rz. 12 und Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - VG 6 K 952/10 -, juris Rz. 46). Denn Buchstabe o) stellt eine erkennbar als Auffangregelung gedachte Satzungsnorm dar, die in unmittelbarer Reaktion auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012, von dem der Beklagte als Beteiligter persönlich betroffen war, erstmals in die SWBS 2012 II aufgenommen wurde. Sie ist daher nach ihrem Sinn und Zweck, aus satzungshistorischen Gründen und zum Zwecke der Normerhaltung über ihren zu eng gefassten Wortlaut hinaus auch auf Grundstücke anzuwenden, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbar sind, ohne dass die Bebauung - hinsichtlich der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss entspricht. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der zu engen Wortlautfassung der Regelung unter Buchstabe o) lediglich um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Als unterstützendes satzungssystematisches Argument kann auch die Regelung in Buchstabe h) herangezogen werden, wonach bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festsetzt (z. B. Festplätze, Campingplätze, Sportplätze) sowie bei Friedhöfen die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens aber die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anzusetzen ist. Auch diese - ebenfalls unbedenkliche - Regelung zeigt, dass der Satzungsgeber in Reaktion auf die obergerichtliche Rechtsprechung alle bevorteilten Grundstücke im beplanten Gebiet lückenlos erfassen wollte. Dafür spricht auch die (ebenfalls unproblematische) Auffangregelung in Buchstabe k) für Grundstücke, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist und die tatsächlich bebaut sind.

Die Regelung in Buchstabe g), wonach (ausnahmsweise) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse gilt, wenn im Fall von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach den Buchstaben a) bis f) überschritten wird, ist unbedenklich und nicht zu eng. Denn in den Fällen rein faktischer, also nicht genehmigter Überschreitung der zulässigen Vollgeschosszahl ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese materiell illegale Nutzung beseitigt werden muss und keinen dauerhaften Bestand haben wird.

Die Regelung in Buchstabe m) begegnet jedenfalls in Kombination mit der Auffangregelung unter Buchstabe o) (vgl. dazu bereits die Ausführungen oben) keinen Bedenken. Buchstabe m) regelt, dass soweit kein Bebauungsplan besteht oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt sind (§ 30 Abs. 3 BauGB): aa) bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, gilt. Für diejenigen von der Norm erfassten Grundstücke im Innen- und Außenbereich, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die Bebauung - hinsichtlich der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss entspricht, greift die Auffangregel des Buchstaben o) unproblematisch ein. Für diejenigen von der Norm erfassten Grundstücke im Innenbereich oder Außenbereich - sollte es solche überhaupt geben (können) -, die nur wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können - aber noch nicht werden -, ohne dass die Bebauung - hinsichtlich der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss entspricht, kann auf die obige normerhaltende Auslegung zum Buchstaben o) verwiesen werden und dieser zur Anwendung gebracht werden. Auch ist der OVG-Rechtsprechung genüge getan, wonach nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit die Satzung grundsätzlich auch für Grundstücke des Außenbereichs, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind, Regelungen für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle vorsehen muss, wie etwa für Grundstücke mit niedrigeren Wochenendhäusern, Lauben und gegebenenfalls Zelt- und Campingplätze oder Lagerplätze (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 -9 N 207.13-). Denn die Auffangregelung des Buchstaben o) kann ohne Weiteres dahin verstanden und normerhaltend weit ausgelegt werden, dass sie auch private Wochenendhäuser und Lauben erfasst, da diese zwar nicht zum dauerhaften Wohnen, aber eben doch zu Wohnzwecken dienen. Auch ist als weitere Auffangnorm die - wiederum unbedenkliche - Vorschrift des Buchstaben i) in die Betrachtung miteinzubeziehen, wonachbei Grundstücken im Innen- und im Außenbereich, auf denen keine oder eine nur untergeordnete Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens aber die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gilt.

Die Regelung in Buchstabe l), wonach bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss, bergrechtlichen Betriebsplan oder ähnlichen Verwaltungsakt eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher o. ä.), die im Planfeststellungsbeschluss oder ähnlichem Verwaltungsakt für zulässig erklärte Vollgeschosszahl; bei Fehlen einer solchen Festsetzung die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens aber ein Vollgeschoss, gilt, ist unproblematisch und lückenlos.

Die Regelungen in Buchstaben n) (…soweit kein Bebauungsplan besteht, bei Grundstücken, auf denen nur ein Vollgeschoss besteht, obwohl die vorhandene Gebäudehöhe die Errichtung mehrerer Vollgeschosse erlauben würde, gilt die Zahl der Vollgeschosse, die sich ergibt, wenn man Abs. 5 b) entsprechend anwendet), sind in Bezug auf Außenbereichsgrundstücke unbedenklich, im Hinblick auf Grundstücke, die im unbeplanten Innenbereich liegen, jedoch unzulässig, da bei solchen Grundstücken grundsätzlich auf ihre Bebaubarkeit und nicht auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abgestellt werden muss (vgl. nur OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Rz. 72), es sei denn diese ist höher. Die Unwirksamkeit der Regelung unter Buchstabe n) führt aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Beitragssatzung auch ohne diese Regelung vollständige und vorteilsgerechte Regelungen (insbesondere auch für Außenbereichsgrundstücke) enthält und davon auszugehen ist, dass der Satzungsgeber mutmaßlich an der übrigen Beitragssatzung - auch ohne die Regelung unter Buchstabe n), die nur einen Randbereich des beitragsrechtlich zu Regelnden betrifft - festhalten würde (Rechtsgedanke des § 139 BGB).

Soweit in § 4 Abs. 5 Buchstabe p) SWBS 2012 II für Grundstücke, die ausschließlich mit einer Kirche bebaut sind, eine besondere Bestimmung getroffen ist, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine unzulässige Anknüpfung an die Art der baulichen Nutzung handelt; denn die etwaige Nichtigkeit dieser marginalen Satzungsbestimmung würde sich zum einen vorliegend nicht auf den Beitragssatz auswirken, zum anderen ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Satzungsgeber die Beitragssatzung im Übrigen auch ohne die (möglicherweise) nichtige Bestimmung gelten lassen will, zumal die Beitragssatzung auch hinreichende Auffangregelungen enthält, die im Falle der Unwirksamkeit der genannten Norm eingreifen würden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 49).

Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 5 SWBS 2012 II) von 3,45 Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche angeht, unterliegt die Satzung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken (mehr), da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Alternativkalkulation vom 18. März 2014 eine plausible Kalkulation vorgelegt hat, die sich zur Rechtfertigung des Beitragssatzes eignet.

Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. „Ergebnisrechtsprechung“; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

Die solchermaßen maßgebliche Beitragskalkulation vom 18. März 2014 ist im vorliegenden Verfahren – vorbehaltlich substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen – (lediglich) dergestalt zu überprüfen, dass die Berechnung des konkreten Beitragssatzes plausibel sein muss (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01-, juris Rz. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rz. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rz. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.). Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG ist insoweit grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen stimmige Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Denn grundsätzlich lässt nur eine solche Kalkulation (und nicht eine Kalkulation auf der Grundlage aktueller, für den Beitragspflichtigen ggf. ungünstigerer Ist-Zahlen bzw. aktueller, ggf. ungünstigerer Prognosen) den Schluss zu, dass der Beitragssatz auch im Rückwirkungszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Eine Ausnahme besteht (nur) für den Fall, dass eine Kalkulation nach aktuellen Ist-Zahlen und aktuellen Prognosen zusammen mit den weiteren Umständen des Falles den Schluss zulässt, dass der Beitragssatz auch aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts nicht überhöht gewesen sein kann. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für die Fallkonstellation, in der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss einer rückwirkenden Beitragssatzung eine Rechnungsperiodenkalkulation erstellt wurde als auch für die Fälle, in denen – wie vorliegend - nach Satzungsbeschluss während eines laufenden Gerichtsverfahrens eine Nachkalkulation zur Rechtfertigung des Beitragssatzes erstellt wird. Denn hier wie dort muss der Beitragssatz während des gesamten Geltungszeitraumes der Beitragssatzung gerechtfertigt sein, was er nur ist, wenn er von Anfang an, also schon am Tage des Inkrafttretens der Satzung Bestand haben konnte. Nichts anderes ergibt sich, wenn nach neuer Rechtslage im Falle der Unwirksamkeit aller Vorgängerbeitragssatzungen die zu überprüfende Beitragssatzung gar keines rückwirkenden Inkrafttretens mehr bedurft hätte; denn auch wenn der Satzungsgeber diese Rückwirkung ohne gesetzliche Veranlassung anordnet, was heutzutage wohl nur zu dem Zwecke geschehen dürfte, alte Bescheide zu erfassen, muss er für die Wirksamkeit der Satzung von Anfang an sorgen. Nur dann kann der Zweck, alten Bescheiden nachträglich eine Rechtsgrundlage unterzuschieben, erfüllt werden (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.).

Gemessen daran ist die Beitragskalkulation des Beklagten vom 18. März 2014 plausibel, da sie keine ersichtlichen methodischen Fehler enthält und das Aufwandsüberschreitungsverbot eingehalten wird.

Der Satzungsgeber hat sich für die Methode der Rechnungsperiodenkalkulation entschieden und mit der Beitragskalkulation vom 18. März 2014 eine Kalkulation vorgelegt, die die erste Rechnungsperiode abdeckt, die mit dem Entstehen des beklagten Verbandes 1992 beginnt und im Jahre 2014 endet. Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG kann der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden, oder es kann nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen – wie hier - der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Dabei ist es so, dass sich einerseits eine dann vorzunehmende Rechnungsperiodenkalkulation im Ergebnis immer mehr einer Globalkalkulation annähert, je länger die gewählte Periode ist (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 339/06 -, juris Rn. 16), und andererseits es in der Natur der gewählten Methode liegt, dass bei gleichbleibender Beitragsquote in der zweiten Rechnungsperiode der ermittelte Beitragssatz anders ausfallen kann als der in der ersten ermittelte. Dieses Phänomen ist der Methode eigen und daher nach Auffassung der Kammer bis zu einem gewissen Grade durchaus hinzunehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O. Rn. 68).

Die Länge der gewählten Periode von über 20 Jahren ist auf jeden Fall ausreichend und spricht nicht dafür, dass die Periode nicht repräsentativ sein könnte, was nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg jedenfalls bei einer Länge von nur 2 Jahren wenn überhaupt, dann nur ganz ausnahmsweise der Fall ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2006 – OVG 9 B 11.05 -, S. 3 des E.A.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Herstellungsaufwand im Bereich der Schmutzwasserentsorgung auf bereits bis einschließlich 2010 durchgeführte Investitionen entfällt und gerade diese „heiße Herstellungsphase“ vollständig von der Periode erfasst wird, während der Beklagte weitere Investitionen bis zum Ablauf der Periode nicht geplant hatte (vgl. S. 5 der Erläuterungen vom 7. März 2014).

Ferner ist die zeitliche Einordnung der Periode nicht zu beanstanden, da mit ihr sogar auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier zu überprüfenden Beitragssatzung zum 1. Januar 2011, abgedeckt wird. Damit ist das Kriterium der zeitlichen Nähe der Periode zum Inkrafttreten der Beitragssatzung gewahrt (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1992 -2 A 2024/89 – juris Rn. 26, das die zeitliche Nähe einer Rechnungsperiode 1975 bis 1979 zum Inkrafttreten der Beitragssatzung 1980 bejaht und Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 589, der das Gebot der zeitlichen Nähe in Fällen der Rückwirkung der Satzung als besonders beachtlich ansieht).

Die Kalkulation ist auch aus der nach obigen Ausführungen maßgeblichen Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden. Ob die Kammer sich der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließt, wonach vom Aufwand diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren (vgl. nur OVG, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 51 ff.), kann dahinstehen, da der Beklagte den entsprechenden Abzug in der aktuellen (insoweit nachgebesserten) Kalkulation vorgenommen hat (vgl. Seite 10 f. der Erläuterungen vom 7. März 2014) und der Beitragssatz danach dennoch nicht überhöht ist. Auch ist die Auslastung der Kläranlage durch Tropical Islands in die Berechnung des Aufwands eingeflossen (vgl. ergänzende Kalkulation mit dem Titel „Änderungen gegenüber der Beitragskalkulation vom 07.03.2014: - Keine Berücksichtigung der Überkapazität, da Tropical Islands die Kläranlage vollständig auslastet - dafür: vollständige Berücksichtigung von Tropical Islands“). Auch die abgezogenen Fördermittel sind in der Kalkulation aufgeführt. Dass die Fördermittel ihrer Höhe nach nicht plausibel bzw. zu gering angesetzt wären, kann nicht festgestellt werden, zumal der Beklagte die nicht berücksichtigten Fördermittelbescheide der ILB vorgelegt hat und sich aus den dortigen Angaben zum jeweiligen Zuwendungszweck ergibt, dass diese Fördermittel nicht aufwandsmindernd wirken (vgl. zur Maßgeblichkeit des Willens des Fördermittelgebers nur: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 1 M 74/01 -, juris Rz. 28 f.), sondern der nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung bzw. als Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung bzw. anderen im einzelnen aufgeführten Zwecken dienen sollten. Die in der Kalkulation angesetzten beitragspflichtigen Flächen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der SWBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren. Diesen fehlte die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.). Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt.

Auch die Veranlagung der Klägerseite im Einzelfall ist nicht zu beanstanden.

Die SWBS 2012 II erfasst in zeitlicher Hinsicht den Bescheid und damit die gegenständliche Beitragserhebung. Einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung der Beitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit bedurfte es nicht. Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004 neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Vorliegend findet diese Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes Anwendung, weil der Beklagte vor dem 1. Januar 2011 nicht über eine rechtswirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung verfügte (vgl. dazu die Ausführungen oben) – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die SWBS 2012 II als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach der anwendbaren KAG-Regelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher entstand die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der SWBS 2012 II erst am 1. Januar 2011.

Der Beitragserhebung steht auch ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Insoweit ist maßgebend, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – wie ausgeführt – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der SWBS 2012 II entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht - wie hier - frühestens am 1. Januar 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides erkennbar nicht verstrichen.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt ist auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unproblematisch. Sie stellt keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Insoweit wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris) Bezug genommen.

Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Klägers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen des Klägers vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen er in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen habe. Auch die Annahme einer Verwirkung verbietet sich vor diesem Hintergrund.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).

Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“

Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in – entgegen der Auffassung des Klägervertreters - (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 -, zit. nach juris, der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen; dies gilt nicht nur bei Vorliegen eines Schuldtitels. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Der oben aufgezeigte weite gesetzgeberische Spielraum besteht insoweit auch bei der Bemessung einer Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung.

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Sie schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können. Der Hemmungszeitraum erscheint vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen usw. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der sogenannten „absoluten Verjährungsfrist“.

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vor. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber einem Voreigentümer des veranlagten Grundstücks einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid erlassen hätte, der auch in Bestandskraft erwachsen wäre. Nur dann existierte eine persönliche Beitragspflicht eines Voreigentümers, auf die sich der Kläger allein berufen könnte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, juris Rz. 32; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand September 2010, § 8 Rz. 72 und für das insoweit vergleichbare Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 -, juris Rz. 32).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der zu Lasten des Klägers gehenden Kostenentscheidung besteht für diesen kein Rechtsschutzinteresse mehr hinsichtlich seines Antrags, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).