Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 13.10.2015 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 90/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. Februar 2013 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller, seinem minderjährigen Sohn, zur Bezifferung einer Kindesunterhaltsforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
I.
Der minderjährige Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, mit einem Stufenantrag auf Auskunft über Einkommen und Vermögen und auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Den auf das Einkommen bezogenen Auskunfts- und Beleganspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner anerkannt, und er ist mit dem angefochtenen Beschluss dem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden.
Im Übrigen hat der Antragsteller in der ersten Stufe beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, ihm Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 31.12.2011 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte.
Der Antragsgegner hat insoweit beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat gemeint, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil er gemäß einer im Juli und August 2011 getroffenen einvernehmlichen Regelung monatlichen Unterhalt leiste. Jedenfalls Auskunft über sein Vermögen schulde er nicht, weil er über ausreichende Einkünfte verfüge, um den Unterhalt zu leisten, ohne sich auf den Selbstbehalt berufen zu müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner nicht nur dem Anerkenntnis gemäß verpflichtet, sondern auch dem auf das Vermögen bezogenen Auskunftsantrag stattgegeben. Die Auskunft über das Vermögen könne sofort verlangt werden. Es sei dem Auskunftsberechtigten nicht zuzumuten, zunächst die Auskunft zu den Einkünften abzuwarten, um erst dann zu prüfen, ob ein Rückgriff auf den Vermögensstamm in Frage komme. Die Erklärung des Antragsgegners, über ausreichendes Einkommen zu verfügen, befriedige das Interesse des Antragstellers nicht, die Verhältnisse selbst prüfen zu können. Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Gründe verwiesen (Bl. 62 f.).
Der Antragsgegner hat Beschwerde erhoben, soweit der Beschluss nicht auf dem Anerkenntnis beruht.
Er hält die Beschwerde entgegen den vom Senat mitgeteilten Bedenken für zulässig.
Wolle man den Aufwand für die Erteilung der Auskunft für maßgeblich halten und diesen Aufwand generell mit einem Betrag unterhalb des Beschwerdewertes bemessen, so führte dies dazu, dass die Verpflichtung zur Auskunft nie mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, obwohl die Auskunftspflicht ausdrücklich von bestimmten Anforderungen abhänge.
Der Aufwand, den der Antragsgegner zu betreiben habe, übersteige zudem den für die Zulässigkeit maßgeblichen Beschwerdewert, zumal ein Geheimhaltungsinteresse diesen Wert steigere. Der Antragsgegner sei an verschiedenen land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaften beteiligt. Er weist auf hunderte, jedenfalls deutlich mehr als 500 in seinem Eigentum stehende, über das ganze Land verstreute Flurstücke hin, die teilweise landwirtschaftlich und andernteils forstwirtschaftlich genutzt würden oder Ödland seien. In den Sachanlagenverzeichnissen seiner Jahresabschlüsse seien diejenigen Grundstücke nicht aufgeführt, die rein zum privaten Vermögen zählten.
Seine Steuerberater hätten für das Zusammentragen der Angaben über diese Flurstücke und für das Erstellen einer Übersicht über sein sonstiges Vermögen ein Honorar von 5.150 Euro veranschlagt. Wenn er sich selbst bemühen wollte, die Grundstücke nach Lage und Größe zu bezeichnen, so müsste er Hunderte von Kaufverträgen sichten und dazu ungefähr 83 Stunden aufwenden.
Eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster des Landes Brandenburg, das im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt wird, könne er als privater Nutzer nicht selbst abrufen. Eine Anfrage beim Landesvermessungsamt nach unbekannten Flurstücken eines bekannten Eigentümers löse Gebühren in Höhe von 1,10 Euro je Flurstück und zusätzlich von ca. 50 Euro je angefangene halbe Stunde der Bearbeitung aus.
Es sei auch nicht möglich, Anfragen an die Grundbuchämter zu richten. Eine derartige Anfrage müsste zum einen bei allen Grundbuchämtern gestellt werden, über die Grenzen Brandenburgs hinaus. Ferner müsse in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass der Name des Anfragenden richtig geschrieben sei, was bei seinem ungewöhnlichen Namen, der sich zudem aus mehreren Teilen zusammensetze, mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sei.
Der Antragsgegner meint, ein Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen bestehe nicht. Die Auskunftspflicht bestehe nur, soweit ohne die Auskunft der Unterhalt nicht bemessen werden könne. Sie bestehe deshalb nicht, wenn der Unterhaltsschuldner sicher leistungsfähig sei. Er zahle Unterhalt, ohne sich auf den Selbstbehalt zu berufen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er behauptet, der Antragsgegner verfüge sehr wohl über einen vollständigen Überblick über die ihm gehörenden Grundstücke. Der Antragsgegner habe den Bestand sowohl zur Verwendung in seinem Scheidungsverfahren festgestellt als auch in seine Jahresabschlüsse aufgenommen.
Der Antragsteller meint, die Auskunft über das Vermögen könne auch der Prüfung von Einkommen aus Kapitalerträgen dienen. Über die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sei ihm nichts bekannt. Er wisse auch nicht, ob der Antragsgegner seine Zahlungen aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen erbringe.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof (NJW-RR 2014, 1028 = FamRZ 2014, 1286) hat der Senat über die Möglichkeit eines Grundstückseigentümers, bei einem Grundbuchamt anhand seines Namens eine Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis zu erhalten, eine Auskunft des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 226).
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 I, II FamFG).
Wendet sich ein Rechtsmittelführer gegen seine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, so ist der Wert der Beschwer nach seinem Abwehrinteresse zu bemessen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Erteilung der Auskünfte und dem Zusammenstellen der Belege verbunden sein wird. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse kann den Wert steigern. Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. zuletzt BGH, FamRZ 2015, 838, Abs. 14, m. Verw. auf seine st. Rspr.).
Einen Steuerberater braucht der Antragsgegner nicht hinzuzuziehen, um das von ihm geschuldete spezifizierte Vermögensverzeichnis zu erstellen. An diese Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH, NJW-RR 2014, 1028, Abs. 14, Bl. 41 BGH-Heft) ist der Senat gebunden (§ 74 VI 4 FamFG). Eine erneute Befassung mit diesem Gesichtspunkt setzte weiteren Tatsachenvortrag des Antragsgegners nach der Zurückverweisung voraus. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, eine zutreffende Auskunft über Größe, Beschaffenheit und Wert eines Grundstückes mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen, sei ihm als juristischem Laien nur mit fachkundiger Hilfe möglich (Schriftsatz vom 30. Juni 2015, S. 5 = Bl. 248). Dies hat er - wie er selbst an der bezeichneten Stelle angibt - bereits zuvor vorgetragen. Eine veränderte Tatsachengrundlage, die den Senat aus der Bindung an die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts befreien könnte, ist nicht gegeben.
Der Senat ist auch an die Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden (§ 74 VI 4 FamFG), dem Antragsgegner dürfe nicht vorgehalten werden, es sei ohne nähere Erläuterung nicht vorstellbar, dass er keinen Überblick über den Bestand seiner Grundstücke habe, und des Aufwandes, eine Aufstellung über seine Grundstücke neu zu erstellen, bedürfe es deshalb nicht (BGH, a.a.O., Abs. 10, Bl. 40R BGH-Heft). Es seien weitere Ermittlungen erforderlich, ob anstelle der vom Antragsgegner behaupteten aufwendigen Listenerstellung aus eigenen Unterlagen die notwendigen Kenntnisse mit geringerem Aufwand zu erlangen seien (BGH, a.a.O., Abs. 12 f., Bl. 41 BGH-Heft). Der Senat wird deshalb im hier zu beurteilenden Fall nicht in Erwägung ziehen, ob es zu den Obliegenheiten des Antragsgegners gehören könnte, die Umstände glaubhaft zu machen, die für den Wert des Beschwerdegegenstandes maßgeblich sind (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 61 FamFG Rdnr. 8; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 10; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 7), ob also der Antragsgegner für die naheliegenden oder von anderen Beteiligten oder vom Gericht ihm vorgehaltenen Möglichkeiten, sich Kenntnis über den ihm gehörenden Grundstücksbestand zu verschaffen, vorzutragen und glaubhaft zu machen hätte, mit welchem Geldwert der damit verbundene Aufwand zu bemessen sei und dass er 600 Euro übersteige.
Die vom Rechtsbeschwerdegericht in Betracht gezogenen Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster sind nach den Darlegungen des Antragsgegners nur mit einem erheblichen Kostenaufwand zu erlangen. Auskünfte von den Grundbuchämtern können nach der vom Senat eingeholten Auskunft eines Grundbuchamtes mit dem erwünschten Inhalt gar nicht erteilt werden. Der Antragsgegner ist nach diesen weiteren Feststellungen darauf verwiesen, die Auskunft über den Bestand seiner Grundstücke - wie er es vorgetragen hat - durch das Sichten von Kaufverträgen und das Zusammentragen der daraus entnommenen Daten zu erstellen. Dafür hat er einen Zeitaufwand von zehn Minuten je Grundstück, insgesamt also 5.000 Minuten oder ungefähr 83 Stunden veranschlagt (Schriftsatz vom 24. Juli 2013, S. 3 = Bl. 127).
Das Rechtsbeschwerdegericht hat diesen Zeitaufwand als nicht zu hoch angesetzt beurteilt. Es hat gemeint, unter Zugrundelegung eines dem Einkommen des Antragsgegners entsprechenden Stundensatzes von 15 Euro summiere sich dessen Aufwand auf weit mehr als 600 Euro (BGH, a.a.O., Abs. 11, Bl. 41 BGH-Heft). Eine Bindung des Senats (§ 74 VI 4 FamFG) an eine Beurteilung anhand dieses Stundensatzes hat das Rechtsbeschwerdegericht damit nicht ausgelöst. Nur wenn ein dem Einkommen des Antragsgegners entsprechender Stundensatz zu berücksichtigen wäre, überstiege sein Aufwand den für die Zulässigkeit maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 Euro (§ 61 I FamFG). Ob ein solcher dem Einkommen des Antragsgegners entsprechender Stundensatz tatsächlich der Beurteilung zu Grunde zu legen ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht offengelassen. Es hat durch die Zurückverweisung die erneute Prüfung dieser Frage nach weiterer Tatsachenfeststellung dem Beschwerdegericht überlassen.
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Gründe für die Annahme, dass ihm dies nicht möglich sei, hat der Auskunftspflichtige im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, FamRZ 2015, 838, Abs. 16 f. = MDR 2015, 536).
Das ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Er hat nach einem Hinweis des Senats (Verfügung vom 22. Juni 2015, Bl. 235) darauf verwiesen, wenn er die Auskunft in seiner Freizeit erstellte und diese ununterbrochen ausnutzte, benötigte er knapp eineinhalb Monate (Schriftsatz vom 30. Juni 2015, S. 4 = Bl. 247). Er wendet sich damit ausdrücklich nicht gegen die Möglichkeit, die Auskunft während seiner Freizeit zusammenzustellen und zu verfertigen. Eine Zeitspanne selbst von zwei oder drei Monaten, auf die der Antragsgegner die dafür benötigte Zeit verteilen könnte, wäre angesichts der von dem Antragsteller der Auskunft zugemessenen Bedeutung und mit Rücksicht auf die Dauer, die das Verfahren bereits in Anspruch nimmt, nicht unangemessen.
Bemisst man den Zeitaufwand des Antragsgegners in entsprechender Anwendung des § 20 JVEG mit einem Stundensatz von 3,50 Euro (BGH, a.a.O., Abs. 22), so wird selbst bei maßvoller Erhöhung des von dem Antragsgegner veranschlagten Aufwandes auf hundert Stunden ein Betrag von nur 350 Euro erreicht.
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Dass die Vermögensverhältnisse normalerweise nicht offenliegen und nicht für jedermann einsehbar sind, ist gerade der Grund, einen Auskunftsanspruch vorzusehen. Er überwindet das allgemeine, normale, nicht besonders gesteigerte Geheimhaltungsinteresse, das den Wert der Beschwer nicht steigert. Der pauschale Vortrag des Antragsgegners, er sei nicht bereit, ohne Notwendigkeit Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, bietet keine Anhaltspunkte, um Abweichungen vom Normalen anzunehmen.
Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass diese Art der Wertbemessung eines Auskunftsanspruches in den meisten Fällen die Anfechtung von Auskunftsverpflichtungen verhindert. Es ist indes die Eigenart eines Rechtsmittelwertes (§§ 511 II Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO, 61 I FamFG), dem Streit um bestimmte Forderungen, die üblicherweise nur in einer Höhe entstehen, die hinter dem Rechtsmittelwert zurückbleibt, weitere Instanzen zu verschließen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I FamFG, 97 I ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 II, 42 I FamGKG. Sie ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).
Soweit die Beschwerde verworfen worden ist, steht dem Antragsgegner gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§§ 117 I 4 FamFG, 522 I 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.