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Entscheidung 5 U 54/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.03.2015
Aktenzeichen 5 U 54/14 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2015:0319.5U54.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.04.2014 – Az. 14 O 206/13 – wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für die zweite Instanz wird auf 361.312,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann gewährten der beklagten Bank mit Urkunden der Notarin S… in B… vom 14.01.2003 (UR-Nr. 1…) und vom 15.11.2004 (UR-Nr. 2…) Sicherungsgrundschulden über 460.000 € sowie über 40.000 €, jeweils nebst 15 % Zinsen, an ihrem Hausgrundstück in W…, eingetragen im Grundbuch von W…, Blatt …. Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin wurde im Jahr 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 07.06.2011 die Zwangsversteigerung des Grundstücks, nahm von ihrem Vollstreckungsauftrag jedoch vorsorglich die Grundschuldzinsen für die Zeit vor dem 01.01.2008, die verjährt waren, aus. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert der Immobilie auf 323.000 € fest und bestimmte den Versteigerungstermin auf den 06.07.2012 (Bl.350). Ein Zuschlag erfolgte in diesem Termin nicht, da die 5/10-Grenze nicht erreicht wurde. Im zweiten Versteigerungstermin belief sich das Höchstgebot auf 180.000 €. Ein Zuschlag erfolgte erneut nicht. Verhandlungen der Parteien über einen freihändigen Verkauf scheiterten. Das Amtsgericht setzte den dritten Versteigerungstermin fest auf den 17.09.2013. Mit Schreiben vom 27.08.2013, bei der Beklagten eingegangen am 05.09.2013, berief sich die Klägerin hinsichtlich der Grundschuldzinsen für die Zeit bis zum 31.12.2007 erstmalig auf Verjährung und forderte die Beklagte auf, den erstgenannten Titel (UR-Nr. 1…) bis zum 05.09.2013 „herauszugeben, bzw. einen Austausch vorzunehmen (§ 733 ZPO)“. Bereits mit Schriftsatz vom 06.09.2013 hat die Klägerin in vorliegender Sache Vollstreckungsabwehrklage eingereicht mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars S… zu UR- Nr. 1… und 2… hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig zu erklären. Zudem hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Notarurkunden insgesamt - ohne Beschränkung auf die Zinsen - einstweilig einzustellen. Für diese Anträge hat sie Prozesskostenhilfe beantragt und in erster Instanz ratenfrei gewährt erhalten.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage durch Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen. Es fehle der Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte ausdrücklich erklärt habe, Grundschuldzinsen für die Zeit vor dem 01.01.2008 nicht zu vollstrecken. Die Erklärung ermögliche es der Klägerin, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 ZPO zu erwirken, wenn die Beklagte dennoch die Vollstreckung der Zinsen für die Zeit vor dem 01.01.2008 betreiben sollte. Zur Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 17.04.2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 28.04.2014 eingelegte und – nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat – am 27.06.2014 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter verfolgt.

Sie meint, die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig. Solange die Beklagte als Gläubigerin einen Vollstreckungstitel in Händen halte, der (auch) verjährte Zinsansprüche umfasse, sei ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zur Meidung der Vollstreckungsabwehrklage habe die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben; sie könne sich gem. § 733 ZPO eine weitere, beschränkt vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Zur Vermeidung der Kosten eines solchen Verfahrens könne der Grundschuldgläubiger, wenn die Verjährung von Zinsen drohe, auch verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Eine bloße Verzichtserklärung des Gläubigers auf abstrakte Grundschuldzinsen könne nicht die vom Landgericht bejahte Erfüllungswirkung gem. § 775 Nr. 4 ZPO haben. Für seine Wirksamkeit müsse der Verzicht auf Zinsen ins Grundbuch eingetragen sein. Nach der Rechtsprechung lasse ein Anspruchsverzicht des Gläubigers das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht entfallen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls von diesem Grundsatz sei nicht anzunehmen. Vor der Kostenlast der Vollstreckungsabwehrklage könne sich der Gläubiger durch Erklärung eines sofortigen Anerkenntnisses schützen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.04.2014 – 14 O 206/13 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschulden der Notarin S… in B… zu UR-Nr. 13/2003 und UR-Nr. 372/2004 hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bei Unterstellung ihrer Zulässigkeit sei diese unbegründet, da sie rechtsmissbräuchlich sei. Die Klage bringe der vermögenslosen Klägerin keinerlei praktische Vorteile, da der zu erwartende Versteigerungserlös nicht annähernd ausreichen werde, um bereits die Grundschulden selbst – ohne Zinsen – zu begleichen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Selbst wenn ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin unterstellt wird, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, weil sich die Rechtsverfolgung der Klägerin als rechtsmissbräuchlich darstellt.

1.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Vollstreckungsabwehrklage fehlt, weil die Beklagte bereits durch die eingeschränkte Stellung des Zwangsversteigerungsantrages, der die vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen, verjährten Grundschuldzinsen ausgenommen hat, deutlich gemacht hat, die auf diesen Zeitraum entfallenden Grundschuldzinsen nicht geltend machen zu wollen. Dies hat sie nach der erstmalig am 05.09.2013 zugegangenen Erklärung der Klägerin, sie erhebe hinsichtlich dieser Zinsen die Verjährungseinrede, in ihrem Schreiben vom 11.09.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 89 GA) klargestellt. Die Beklagte hat durch die beschränkte Erteilung des Vollstreckungsantrages die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhobene Verjährungseinrede vorweg genommen. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Beklagten auf die Geltendmachung der verjährten Grundschuldzinsen beinhaltet zudem ihr Schriftsatz vom 20.02.2014 (Bl.184 GA). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, die Beklagte ziehe die Vollstreckung der vor dem Jahr 2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen in Erwägung.

a) Hierbei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme (BGH, NJW 1974, 147; BGH, NJW-RR 1989, 124; BGH 1992, 2148). Auch in Fällen einer Teilerfüllung der titulierten Ansprüche, in denen der Gläubiger noch einen Titel zur Vollstreckung seiner Restansprüche benötigt, fehlt ohne Herausgabe des Titels einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Gläubiger kann sich eine beschränkte, weitere vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO erteilen lassen (BGH NJW 1992, 2148).

b) Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur bei einer Teilerfüllung zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW 1974, 147; NJW 1984, 2826, 2827; NJW 1992, 1148 und NJW 1994, 1161). Dies kann etwa bei Teilerfüllung von Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen der Fall sein (BGH NJW 1984, 2826), kommt aber auch bei Teilerfüllung von Titeln in Betracht, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind (BGH, NJW-RR 1989, 124 und NJW 1994, 1161).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nach Auffassung des Senats vor. Nach den Umständen des Einzelfalles droht eine Zwangsvollstreckung der verjährten Grundschuldzinsen unzweifelhaft nicht.

aa) Die obergerichtliche Rechtsprechung, auch der Senat, haben sich in verschiedenen Entscheidungen mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine Vollstreckungsgegenklage zulässig ist, wenn aus einer Grundschuldbestellungsurkunde vollstreckt werden soll und Einwendungen gegen Teile des titulierten Rechts bestehen, dieser insbesondere auch verjährte Grundschuldzinsen umfasst. Die hierzu veröffentlichten oder von den Parteien in Abschrift vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen, die ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bejahen, weichen jedoch in wesentlichen Details von der vorliegenden Fallgestaltung ab.

Der vorliegende Fall ist insbesondere dadurch geprägt, dass die Beklagte die verjährten Zinsen, ohne dass die Verjährungseinrede bereits erhoben worden war, von ihrem Zwangsversteigerungsantrag von Anfang an ausgenommen hatte. Nach Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich dieser Grundschuldzinsen hat die Beklagte ausdrücklich einen Verzicht erklärt, dessen Umfang keinen Zweifeln unterliegt (Schriftsatz vom 20.02.2014, Bl. 184 GA). Der im Rahmen der Zwangsversteigerung erzielte Erlös genügt voraussichtlich nicht zur Tilgung der Grundschuld (ohne Zinsen). Die Einbringlichkeit etwaiger Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerin - etwa gem. §§ 733, 788 ZPO - erscheint zumindest fraglich, zumal ihr in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und über das Vermögen ihres Ehemannes, des Miteigentümers des belasteten Grundstücks, ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

bb) Die zum Themenkreis ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen, die ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bejahen, beziehen sich auf Sachverhalte, die von der vorliegenden Fallgestaltung abweichen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.1992 (Az. XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148), in welchem er das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bejahte, bezog sich auf einen Fall, in dem der Schuldner nach Klageerhebung Teilzahlungen leistete und der Gläubiger - nach zunächst unbeschränkt betriebener Vollstreckung - Teilverzicht erklärte, dessen genauer Umfang jedoch nicht zweifelsfrei war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 07.06.2011, Az. 24 W 25/11, Juris) hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bejaht in einem Fall, in dem die Gläubigerin die verjährten Grundschuldzinsen nicht von ihrem Zwangsversteigerungsantrag ausnahm, jedoch nach erfolgter Versteigerung zum Verteilungstermin neben der Hauptsache nur noch unverjährte Grundschuldzinsen anmeldete. Von dieser Rechtsprechung rückte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 25.02.2013, Az. 24 W 2/13, WM 2013, 1275 = ZfIR 2015, 558 m. Anm. Clemente) wieder ab.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 15.11.2012, Az. 6 U 1600/12, Abschrift Bl. 28 ff. GA) hat das Rechtsschutzbedürfnis einer gegen die verjährten Grundschuldzinsen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage in einem Fall bejaht, in welchem die am Berufungsverfahren noch beteiligte Gläubigerin diese Grundschuldzinsen von ihrem Zwangsversteigerungsantrag von Anfang an ausgenommen hatte. Die Gläubigerin erklärte, verjährte Zinsen nicht zu vollstrecken und nicht geltend zu machen, wobei die Erklärung unklar ließ, ob die Gläubigerin diese Zinsen auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Gläubigererklärung bot nach Auffassung des Gerichts keinen sicheren Schutz vor der Vollstreckung verjährter Zinsen. Das Gericht nahm darüber hinaus an, dass selbst ein ausdrücklicher Verzicht des Gläubigers auf die Zinsen nicht ausreichen würde, um das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage entfallen zu lassen, so lange sie den unbeschränkten Titel in Händen halte.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 21.12.2012, Az. 7 U 16/12, Abschrift Bl. 7 GA) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 03.07.2013, Az. 9 W 265/13, Abschrift Bl. 154 GA) haben das Rechtsschutzinteresse in zwei vergleichbaren Fallgestaltungen jeweils bejaht. Die Gläubigerinnen hatten ursprünglich uneingeschränkt auch hinsichtlich der verjährten Grundschuldzinsen die Zwangsversteigerung betrieben, nahmen ihre Vollstreckungsanträge hinsichtlich dieser Zinsen zurück, nachdem die Schuldner Verjährung einwandten. Zudem erklärten die Gläubigerinnen sodann jeweils, auf verjährte Grundschuldzinsen zu verzichten. Die Gerichte vertraten jeweils den Standpunkt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Rechtschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bei Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen zu verneinen sei, wenn eine Vollstreckung des bereits erfüllten Teils unzweifelhaft nicht drohe, auf verjährte Grundschuldzinsen nicht übertragbar sei, weil es sich bei Zinsen nur um eine Nebenforderung handele und bei dem Unterhaltsanspruch um die Hauptforderung.

cc) Das Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklagen bei teilweise verjährten Grundschuldzinsen verneint haben etwa das Kammergericht (Beschluss vom 27.09.2012, Az. 8 W 65/12 Abschrift Bl.138 GA), das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 23.10.2013, Az. 10 W 34/13, Abschrift Bl.126 GA), das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschuss vom 25.02.2013, Az. 24 W 2/13, ZfIR 15, 558 m. Anm. Clemente, aufgehoben aus formalen Gründen durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014, Az. V ZB 35/13).

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 20.02.2013, Az. 4 U 122/12, Abschrift Bl.203 GA) hat in einem Fall, in dem die Gläubigerin die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde betrieb, ohne verjährte Grundschuldzinsen von dem Antrag auszunehmen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage verneint und insbesondere die Kostenbelastung des Gläubigers durch das Verfahren gem. § 733 ZPO hervorgehoben.

Der Senat (Beschluss vom 09.01.2012, Az.5 W 26/11) hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage verneint in einem Fall, in welchem die beklagte Gläubigerin die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde betrieb und klargestellt hatte, nur die unverjährten, konkret bezeichneten Grundschuldzinsen anzumelden. Die Gläubigerin hatte zudem erklärt, keine dinglichen Zinsen geltend zu machen, denen die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden könne, und die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der dinglichen Zinsen zu beachten.

c) Angesichts der oben unter 1 b) aa) beschriebenen Besonderheiten des vorliegenden Falles besteht ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage. Denn die Beklagte hat keinerlei Anlass für die Annahme gegeben, sie könne trotz ihres beschränkt erteilten Vollstreckungsauftrages und ihres inhaltlich hinreichend bestimmten Teilverzichts auf die verjährten Grundschuldzinsen noch versuchen, die verjährten Grundschuldzinsen zu vollstrecken. Eine Zwangsvollstreckung der verjährten Grundschuldzinsen droht ohne Zweifel nicht.

Wenn auch der Umstand des Teilverzichts auf die bis Ende 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1556; NJW 1992, 2148) nicht für eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses ausreicht, so kann der Teilverzicht doch in der Zusammenschau mit weiteren Gesichtspunkten des Einzelfalls zu dessen Entfallen führen. Denn einer zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses führenden Titelherausgabe steht es gleich, wenn der Gläubiger dem Schuldner ein Anerkenntnis der Befriedigung ausstellt (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 ZPO Rn. 8). Ein solches Anerkenntnis kann insbesondere, wenn die Einwendung nach § 767 Abs. 1 ZPO in der Verjährungseinrede besteht, wegen § 214 Abs. 1 BGB auf Nichtvollstreckung des verjährten Forderungsteils gerichtet sein. Es liegt daher nahe, einer solchen Erklärung ähnliche Wirkungen zuzubilligen, der ein Anerkenntnis der Befriedigung zukommt (Senat, Beschluss vom 09.01.2012, Az.5 W 26/11).

Insoweit erachtet der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses von Vollstreckungsgegenklagen bei der Erfüllung von Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen (BGH, NJW 1984, 2826) auf Fälle, in denen die Vollstreckungsgegenklage auf die Verjährung von Grundschuldzinsen stützt, für übertragbar (so auch OLG Celle, Urteil v. 20.02.2013, Az. 4 U 122/12; a.A. OLG Dresden, Beschluss v. 03.07.2013, Az. 9 W 265/13).

Bei einer gegenteiligen Betrachtung wäre die Beklagte als Gläubigerin gehalten, entweder jährlich nach Eintreten einer Teilverjährung der Grundschuldzinsen den Vollstreckungstitel an die Schuldner herauszugeben, um sich bei einer Kostenbelastung von jeweils rund 2.000 € für Anwalts- und Notargebühren (vgl. die Berechnung im Schriftsatz vom 20.02.2014, Bl. 187 GA) eine weitere, beschränkte vollsteckbare Ausfertigung des Titels gem. § 733 ZPO erteilen zu lassen, oder jedes Jahr erneut Gefahr zu laufen, von dem Schuldner im Wege der dann zulässigen Vollstreckungsabwehrklage in Anspruch genommen zu werden, was gleichfalls zu einer hohen Kostenbelastung führte. Vor diesem Kostenrisiko bietet auch die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO keinen Schutz, weil der Vollstreckungsabwehrklage – wie auch hier der Fall – häufig ein Prozesskostenhilfeverfahren vorausgeht, in welchem eine Erstattung außergerichtlicher (Anwalts-) Kosten auch bei sofortigem Anerkenntnis gem. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht vorgesehen ist. Der Umstand, dass der Gläubiger die Kosten der Erteilung einer beschränkten weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels gem. § 788 Abs. 1 ZPO von dem Schuldner erstattet verlangen kann (BeckOK ZPO/Ulrici, Stand 01.01.2015, § 733 Rn. 12), nützt dem Gläubiger – wie auch vorliegend – nichts, wenn diese Kosten bei dem Schuldner voraussichtlich nicht vollstreckt werden könnten und er auch nicht zur Kostentragung bereit ist.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte könne die Kosten der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gem. § 733 ZPO vermeiden, indem sie verjährungshemmende Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 204, 209 BGB) hinsichtlich der Grundschuldzinsen einleite, überzeugt diese Sichtweise nicht. Denn auch die Beantragung derartiger Maßnahmen führt zu hohen Gerichts- und Anwaltskosten, die bei Vermögenslosigkeit des Schuldners von dem Gläubiger getragen werden müssten. Eine vorsorgliche prozessuale Geltendmachung der Grundschuldzinsen zum Zwecke der Verjährungshemmung wäre während der Zeitspanne der vertragsgerechten Bedienung des gesicherten Darlehens durch den Schuldner im Übrigen ein Verstoß gegen den Sicherungsvertrag.

2.

Letztlich kann aber auch dann, wenn ein Rechtschutzbedürfnis für die Klägerin zu bejahen sein sollte, ihre Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg haben, weil sich die Rechtsverfolgung der Klägerin als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin verfolgt Zwecke, die mit der Vollstreckung aus der Urkunde in keinem Zusammenhang stehen und stellt sich als unzulässige Schikaneausübung (§ 226 BGB) dar. Selbst bei Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage hätte ein entsprechendes Urteil für die Klägerin keinen Vorteil.

Denn der Sachvortrag der Beklagten ist unstreitig geblieben, wonach die Zwangsversteigerung des Grundstücks aller Voraussicht nach nicht zu Verwertungserlösen führen werde, die auch nur annähernd zu ihrer Befriedigung ausreichten. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin oder ihr Ehemann die Verbindlichkeiten, die in den notariellen Urkunden tituliert sind und für die sie auch persönlich haften, aus ihrem sonstigen Vermögen werden begleichen können. Denn über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Klägerin wurde in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Klägerin ein Rechtschutzziel verfolgt, das ihr unter keinem Gesichtspunkt noch irgendeinen Nutzen bringen kann, weil die Zwangsvollstreckung, deren Unzulässigkeit festgestellt werden soll, ohnehin nicht nur von der Beklagten nicht betrieben wird, sondern selbst dann, wenn sie betrieben würde, aller Voraussicht nach zu keinem Vollstreckungserfolg führen könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung der Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Vollstreckungsgegenklage bei Teilverzicht eines im Übrigen noch vollstreckungsfähigen Titels auch ohne Herausgabe dieses Titels bzw. Umschreibung besteht, ist auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles bezogen und im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin jedenfalls aus Gründen des Rechtsmissbrauchs in der Sache ohne Erfolg bleibt.