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Berufungsverfahren; Anfechtungsklage; straßenrechtliche Einstufung; Bundesstraße B 189 (alt); Abstufung zur Gemeindestraße; parallele Straßenführung; verkehrspolitisches "Standardkonzept"; bestimmungsgemäße Verkehrsbedeutung ("zu dienen bestimmt") für überörtlichen; weiträumigen Verkehr (verneint); Verkehrskonzeption nicht gescheitert; kein tatsächliches "dienen" zu überörtlichen Verkehrszwecken; temporäre Änderungen der Verkehrsströme; aktueller Ausbauzustand der Straße; öffentlicher Personennahverkehr; Linienführung; langsam fahrender landwirtschaftlicher Verkehr; überregionale Bedeutung des zugehörigen Radweges (hier jeweils rechtlich unbeachtlich); Verkehrszählungen außerhalb des maßgeblicher Beurteilungszeitraums der letzten Behördenentscheidung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 14.11.2013
Aktenzeichen OVG 1 B 54.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 4 Alt 1 FStrG, § 1 Abs 1 FStrG, § 3 Abs 3 StrG BB, § 3 Abs 4 StrG BB

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Abstufung eines Teilstücks der ehemaligen Bundesstraße B 189 zur Gemeindestraße anlässlich der Errichtung und Widmung der neuen Bundesstraße B 189 nebst den Ortsumfahrungen der Gemeinden Weisen und Perleberg. Die Umstufungsverfügung wurde nach entsprechender Ankündigung am 10. September 2003 vom Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Straßenbauamt Kyritz, erlassen und am 24. September 2003 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Mit dieser Allgemeinverfügung wurde der auf dem Gebiet der Klägerin liegende Teilabschnitt der B 189 (alt) vom Kreisverkehrsplatz westlich des Ortskerns von Weisen (Abschnitt 40a ca. bei Station 0,800) bis zur Gemeindegrenze Weisen-Perleberg im Abschnitt 60 (ca. bei Station 1,653) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zur Gemeindestraße abgestuft und der Klägerin die Straßenbaulast übertragen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 zurück.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die hiergegen erhobene Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Abstufung der B 189 (alt) sei rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sei eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen seien, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Nach Fertigstellung der neuen B 189 sei der streitbefangene Straßenabschnitt nicht mehr Bestandteil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes von Bundesstraßen und diene nicht mehr einem weiträumigen Verkehr bzw. sei hierfür nicht mehr zu dienen bestimmt. Die Netzfunktion für den überregionalen Verkehr sei in vollem Umfang auf die neue B 189 übergegangen, wie bereits die Streckenführung beider Trassen zeige. Die parallel zur alten Straße geführte neue B 189 entspreche dem verkehrspolitischen „Standardkonzept“, wonach der weiträumige Verkehr auf der neuen Straße abgewickelt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verkehrsplanung fehlgeschlagen sei, seien nicht erkennbar. Die alte B 189 habe für den weiträumigen Verkehr keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr. Selbst wenn die neue B 189 die ihr zugedachte Entlastungsfunktion nicht vollständig erfüllen sollte, würde deren Netzfunktion dadurch nicht in Frage gestellt. Dass auf der alten B 189 noch ein überörtlicher Verkehr stattfinde, sei straßenrechtlich ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass der weiträumige landwirtschaftliche Verkehr die alte Trasse nutze. Die tatsächlichen Verkehrsströme auf der B 189 (alt) seien grundsätzlich nicht geeignet, abweichend von der Netzfunktion dieses Straßenabschnitts dessen Einstufung als Landes- oder Kreisstraße zu rechtfertigen. Die B 189 (alt) diene nunmehr dem Verkehr zwischen der Klägerin und der Stadt Perleberg.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2011 zugelassen hat.

Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Zwar sei die B 189 (alt) zu Recht abgestuft worden, denn die Straße habe ihre bisherige Eigenschaft als Bundesfernstraße verloren; allerdings sei die (Neu-)Einstufung als Gemeindestraße rechtswidrig. Für die Einstufung einer Straße sei im Zweifel das Klassifizierungsmerkmal der bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung einer Straße ausschlaggebend, da andernfalls eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen Straßenklassen insbesondere im Einzugsbereich größerer Orte nicht möglich sei. Eine solche auf Planungsvorgängen und Verkehrskonzeptionen beruhende Zweckbestimmung liege für die B 189 (alt) nicht vor. Ungeachtet dessen habe die Konzeption des zukünftig über die neue B 189 geführten weiträumigen Verkehrs nicht zwingend zur Folge, dass auf der alten Trasse zwischen Wittenberge und Perleberg nur noch ein zwischengemeindlicher Verkehr stattfinden solle. Aber selbst wenn mit dem Bau der neuen B 189 eine solche Absicht verfolgt worden sein sollte, sei dieses Konzept gescheitert, wie u.a. die durchgeführten Verkehrszählungen und der als Bundesfernstraße belassene Ausbauzustand der alten Trasse zeigten.

In Ermangelung einer planerischer Grundlage für die zukünftige Verkehrsbedeutung der alten B 189 müsse deren Verkehrsbedeutung aus dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“, d.h. aus ihrer Netzfunktion und den von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen abgeleitet werden. Danach komme der B 189 (alt) eine überörtliche Funktion zu. Die Straße schließe beidseitig an übergeordnete Landes- und Kreisstraßen an. Schon aus diesem Netzzusammenhang ergebe sich die Funktion einer Kreisstraße. Auch der Streckenverlauf weise die Merkmale einer überregionalen Kreisstraße auf, denn in dem Teilstück lägen keine Abfahrten; Wohn- und Gewerbegebiete würden hierdurch nicht erschlossen. Die alte B 198 diene auch deshalb dem überörtlichen Verkehr im Landkreis Prignitz, weil sie mehr als zwei hintereinander gelegene Gemeinden (Wittenberge, Groß Breese, Breese sowie Schilde in Richtung Perleberg) miteinander verbinde. Hinzu komme, dass die Landesstraße L 11 ab der Ortslage Breese in Richtung Wittenberge aufgrund der geplanten Brückensanierung voraussichtlich für mehrere Jahre gesperrt werde.

Weitere Indizien für das Vorliegen einer Kreisstraße seien der zweispurige Ausbaustandard sowie die tatsächliche Verkehrsbelastung der alten B 189, denn darauf finde zwischen Perleberg, Weisen und Wittenberge nach wie vor ein überwiegend überörtlicher Pkw- und Lkw-Verkehr statt. Verkehrszählungen am 29. und 30. Oktober 2003 hätten eine Gesamtverkehrsbelastung von insgesamt ca. 6.000 Pkw und 450 Lkw pro Tag ergeben. Am 22. und 24. August 2007 seien insgesamt zwischen 4.186 und 4.901 Fahrzeuge festgestellt worden. Bei den Verkehrszählungen der Stadt Perleberg am 27. und 28. Oktober 2009 seien auf der B 198 (alt) aus Richtung Weisen kommend 6.759 Fahrzeuge mit einem Schwerlastverkehrsanteil von 9 % gezählt worden. Eine Verkehrszählung in der Zeit vom 23. bis 29. März 2010 habe je Richtung bis zu ca. 2.500 Fahrzeuge am Tag ergeben. Die zuletzt durchgeführte Verkehrszählung der Klägerin vom 7. bis zum 14. Mai 2012 habe ergeben, dass die Straße an Werktagen durchschnittlich von 4.462 Fahrzeugen genutzt werde. Angesichts der Einwohnerzahlen von Perleberg (seinerzeit ca. 13.500 Einwohner) und der Gemeinde Weisen (ca. 1.038 Einwohner) sei damit ein rein zwischengemeindlicher Verkehr aus Richtung Weisen sowie ein nur wenige Verkehrsteilnehmer betreffender „Schleichverkehr“ zur Umgehung von Staus auf der B 189 (neu) bzw. ein nur zu touristischen Zwecken dienender Verkehr auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ab 2.000 Fahrzeugen pro Tag ein überörtlicher Verkehr bzw. eine fernverkehrsrechtliche Relevanz anzunehmen. Die Verkehrszählungen belegten daher mindestens einen regionalen Verkehr. Hinzu komme der ebenfalls ausschließlich über die B 189 (alt) verlaufende und nicht geringe öffentliche Busverkehr der Linie 924 zwischen Wittenberge und Perleberg und als Linie 927 weiter nach Potsdam. Der überörtliche landwirtschaftliche Verkehr müsse ebenfalls die alte Trasse nutzen, weil die neue B 189 als Kraftfahrstraße ausgewiesen sei. Auch ein Großteil des Schwerlastverkehrs befahre weiterhin die alte Trasse. Zudem diene der von Wittenberge entlang der alten Trasse zwischen Weisen und Perleberg führende Radweg, die sog. „Gänsetour“, dem überörtlichen Verkehr des Landes Brandenburg. Schließlich sei eine überregionale Nutzung der Straße auch wegen des neuen Hafens in Wittenberge zu erwarten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2009 zu ändern und die Umstufungsverfügung vom 10. September 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 aufzuheben, soweit diese die Umstufung der B 189 (alt) zur Gemeindestraße festsetzen.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der streitgegenständliche Straßenabschnitt sei aufgrund seiner Verkehrsbedeutung zu einer Gemeindestraße abzustufen, denn er diene überwiegend dazu, den zwischengemeindlichen Verkehr zwischen Weisen und Perleberg abzuwickeln. Der überörtliche Verkehr solle aus verkehrsplanerischer Sicht über die neue B 189 verlaufen. Dem aktuellen Ausbauzustand des abgestuften Streckenabschnitts komme kein Gewicht zu, weil der derzeit noch zuständige Straßenbaulastträger die Straße bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Zustand einer Bundesfernstraße unterhalten müsse. Die von der Klägerin vorgelegten Verkehrszahlen vermittelten nur die Quantität, jedoch nicht die Qualität des Verkehrsaufkommens, weil nicht ersichtlich sei, um welchen Ziel- oder Quellverkehr es sich dabei handele. Zudem sei die alte Trasse wegen anderweitiger Baumaßnahmen zeitweise als Umleitungsstrecke genutzt worden. Ohnehin seien die überwiegenden tatsächlichen Verkehrsbeziehungen entscheidend. Deshalb stehe ein gewisser Anteil an über-örtlichem Verkehr, wie etwa der von der Klägerin angeführte öffentliche Personennahverkehr oder ein regionaler landwirtschaftlicher Verkehr, der Einstufung als Gemeindestraße nicht entgegen. Der für das Jahr 2015 geplante Hafenausbau in Wittenberge habe hierfür ebenfalls keine Bedeutung, weil auf den Sachstand zum Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen sei; zudem würde der dorthin zielende Verkehr zukünftig über die L 11 und den Ort Breese geführt. Der Hinweis der Klägerin auf die geplante Brückensanierung und die teilweise Sperrung der L 11 sei für die straßenrechtliche Einstufung ebenfalls ohne Relevanz, weil die damit einhergehende gesteigerte Benutzung der B 189 (alt) auf einer temporär befristeten Umleitung beruhe.

Der Beigeladene hat sich - den Vortrag des Beklagten ergänzend - dahingehend geäußert, dass der abgestufte Straßenabschnitt nicht dazu bestimmt sei, den überörtlichen Verkehr innerhalb des Landkreises oder über dessen Grenzen hinaus aufzunehmen. Die Straße könne schon aufgrund ihrer Lage nur dem Verkehr zwischen den Gemeinden Weisen und Perleberg dienen. Dass manche Verkehrsteilnehmer die streitbefangene Straße als kürzeste Verbindung zwischen diesen Gemeinden nutzten, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Streckenwahl von Verkehrsteilnehmern, denen es um die kürzeste oder schnellste Strecke gehe, sei für die Konzeption des überörtlichen Verkehrs nicht maßgeblich. Die Streckenführung des öffentlichen Personennahverkehrs folge eigenen Regeln, namentlich dem Ziel, eine möglichst große Zahl an Personen in verschiedenen Ortschaften aufzunehmen. Daraus könne die Klägerin nichts für ihre Rechtsansicht ableiten. Dies gelte auch für die Benutzung der B 189 (alt) durch langsam fahrende Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Verkehrs, denn dieser Verkehr überwiege jedenfalls nicht. Die rein zahlenmäßige Erfassung der Verkehrsvorgänge sei nicht entscheidend, da sie den Schleichverkehr außer Acht lasse, der im vorliegenden Fall einen erheblichen Teil des festgestellten Verkehrs ausmache. Hinzu komme, dass künftig der gesamte Verkehr aus dem Gewerbegebiet „Wittenberge Süd“ durch den Neubau der L 11 vom sog. „Breeser Stern“ bis zur Anbindung an die vorhandene L 11 bei Wittenberge auf dem kürzesten Weg zur B 189 (neu) geleitet werde; dadurch werde auch eine Nutzung der K 7031 entbehrlich. Der von der Klägerin erwähnte touristische Radweg sei losgelöst von der Einstufung der ehemaligen B 189 zu betrachten, denn der „Elbe-Müritz-Radweg“ folge unterschiedlichen Straßen, ohne deren straßenrechtliche Einstufung zu beeinflussen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, auch auf die des gemeinsam verhandelten Verfahrens (OVG 1 B 55.11), sowie die hierzu eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Umstufungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die B 189 (alt) zu Recht als Gemeindestraße eingestuft und der Klägerin die Straßenbaulast übertragen.

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügungen ist § 2 Abs. 4 Alt. 1 i.V.m.§ 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz in der zum Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2004 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) sowie § 3 Abs. 4 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294). Die formellen Voraussetzungen der auf dieser Grundlage getroffenen Umstufung sind erfüllt.

2. Die Klägerin stellt die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Alt. 1 FStrG getroffene Teilentscheidung über die Abstufung der alten B 189 zu Recht nicht in Frage. Denn der hier inmitten stehende Straßenabschnitt ist nach der ihm künftig zugedachten Verkehrsbedeutung weder einem weiträumigen Verkehr i.S.v.§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zu dienen bestimmt noch dient er nach seinem tatsächlichen Verkehrsaufkommen einem Verkehrszweck, der die Beibehaltung der bisherigen Einstufung als Bundesstraße rechtfertigen würde. Mit der parallel nebeneinander geführten alten und neuen Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich regelmäßig das sich „aus der Natur der Sache“ ergebende und daher nicht weiter erläuterungsbedürftige verkehrspolitische „Standardkonzept", wonach der weiträumige Verkehr über die neue Straßentrasse geführt werden soll und die alte Trasse diesem Verkehrszweck nicht mehr zu dienen bestimmt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 1994 - 12 L 7201/91 -, juris Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293/03 -, juris Rn. 108 m.w.N.; sowie jüngst BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 17.12 -, juris Rn. 13, zur vergleichbaren Parallellage einer ehemaligen Bundesstraße zur Bundesautobahn).

3. Entgegen der Berufungsbegründung ist auch die (Neu-)Einstufung der B 189 (alt) als Gemeindestraße im Sinne von§ 3 Abs. 4 BbgStrG nicht zu beanstanden. Die Einstufung in eine höhere Straßenklasse, insbesondere in die einer Kreisstraße nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 BbgStrG, kommt nicht in Betracht. Hierzu im Einzelnen:

a. Die B 189 (alt) war nicht als Landesstraße einzustufen, weil ihre Verkehrsbedeutung nicht den Merkmalen des § 3 Abs. 2 BbgStrG entspricht. Danach sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Der inmitten stehende Abschnitt der B 189 (alt) bildet jedoch weder zusammen mit Landes- noch mit Bundesfernstraßen ein über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehendes Verkehrsnetz, denn die streitbefangene Straße reicht nicht über den Landkreis Prignitz hinaus. Dies gilt auch für den sich auf dem Gebiet der Stadt Perleberg anschließenden Straßenabschnitt, den der Beklagte ebenfalls zutreffend zur Gemeindestraße abgestuft hat, wie der Senat im Parallelverfahren (OVG 1 B 55.11) entschieden hat.

b. Die Merkmale einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 3 BbgStrG lagen zum hier maßgeblichen Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2004 ebenfalls nicht vor.

aa) Eine Einstufung als Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG scheidet aus, weil der streitige Straßenabschnitt nicht dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss der Klägerin oder eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dient und hierzu auch nicht zu dienen bestimmt ist. Die insofern allein in Frage kommenden Anschlüsse der B 189 (alt) an die L 11 bzw. über diese und die K 7031 an die B 189 (neu) liegen innerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin.

bb) Auch der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BbgStrG, wonach eine Kreisstraße überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sein muss, ist nicht erfüllt. Bei der Abgrenzung der Kreisstraßen von den Gemeindestraßen, die als Gemeindeverbindungsstraßen überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen und als Ortsstraßen überwiegend dem Verkehr innerhalb geschlossener Ortslagen dienen oder zu dienen bestimmt sind (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 BbgStrG), ist maßgeblich auf das Kriterium des überörtlichen Verkehrs abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17). Eine solch überörtliche Verkehrsfunktion hat die B 189 (alt) jedoch auch nicht innerhalb des beigeladenen Landkreises; weder ist die B 189 (alt) einem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt (dazu (1)) noch dient sie einem solchen (dazu unter (2)).

(1) Die Berufungsbegründung dringt nicht damit durch, dass für die Einstufung der B 189 (alt) keine auf Planungsvorgängen und Verkehrskonzeptionen beruhende Zweckbestimmung vorliege. Die Bestimmung der Verkehrsfunktion von Gemeindestraßen bedarf nach dem Brandenburgischen Straßenrecht - außerhalb der Regelungen von § 6 Abs. 5 und 6 BbgStrG i.V.m. § 7 Abs. 6 BbgStrG - keiner besonderen Form; insbesondere ist die straßenplanerische Entscheidung nicht einem förmlichen Verfahren vorbehalten (ebenso für das dortige Landesrecht: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 1994, a.a.O., Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2008 - 1 A 10026/08 -, juris Rn. 33). Für die Festlegung der Verkehrsfunktion einer Gemeindestraße genügt es, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen der zuständigen Planungsbehörde nachvollziehbar ergibt, dass die Straße nur noch einem zwischengemeindlichen oder innerörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BbgStrG dienen soll. Diese verkehrsplanerische Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk des damals zuständig gewesenen Brandenburgischen Straßenbauamtes Kyritz vom 4. Juli 2001; darin heißt es u.a.:

„Wegen der ausgezeichneten Verbindung über die B 189 gibt es keinerlei planerische Notwendigkeit, einer parallelen Straße eine überörtliche Verkehrsbedeutung zukommen zu lassen. Vielmehr ist es Zweckbestimmung der höheren Straßenkategorie, auch die überörtlichen Verkehre auf der Relation Wittenberge - Weisen - Perleberg (teilweise auch über die L 11 und die neue B 189) aufzunehmen. Beide von der Umstufung betroffenen Gemeinden verfügen über einen Anschluss an das Netz der Bundes- und Landesstraßen sogar auf dem Gemeindegebiet, so dass das Auftreten überörtlichen Verkehrs auf der heutigen B 189 nach der Umstufung nicht nur der planerischen Konzeption widerspricht, sondern zudem durch die künftigen Baulastträger durch verkehrseinschränkende ggf. bauliche Maßnahmen unterbunden werden kann. Auch die wegen der Ausweisung der neuen B 189 als Kraftverkehrsstraße notwendigerweise die alte B 189 nutzenden Verkehre (langsam fahrende Kfz) widersprechen wegen der kleinen Anzahl nicht der Ausweisung als Gemeindestraße, zumal diese in der Regel nicht dem überörtlichen oder überregionalen Verkehr zuzuordnen sind.“

Dem hatte sich die gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Brandenburg und Berlin angeschlossen, deren Benehmen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 BbgStrG erforderlich war. Auch nach dortiger Einschätzung sollte es sich bei der B 189 (alt) - ausweislich des Schreibens an das Brandenburgische Straßenbauamt Kyritz vom 18. Mai 2001 - künftig um eine „zwischengemeindliche Straßenverbindung“ handeln. Dass sich diese Verkehrsplanung später geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Zweckbestimmung der B 189 (alt) wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte zunächst dem Beigeladenen die freiwillige Übernahme der Straßenbaulast angetragen hatte; denn hierzu war dieser nicht verpflichtet. Nach alledem spricht bereits das auch nach Ansicht der Berufungsbegründung im Zweifel ausschlaggebende Klassifizierungsmerkmal der bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung einer Straße hier für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einstufungsverfügung.

(2) Entgegen der Berufungsbegründung ist die Verkehrsplanung des Beklagten auch nicht gescheitert. Hiervon ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 B 49.02 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. April 2002 - 8 B 01.1170 -, juris Rn. 15 f.) nicht schon dann auszugehen, wenn die bisherige Straße, etwa nach dem Bau einer Ortsumgehung, teilweise noch vom überörtlichen Verkehr in Anspruch genommen wird, sondern erst dann, wenn die neue Streckenführung die ihr zugedachte Funktion für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs überhaupt nicht erfüllt und somit faktisch keine neue Straßenverbindung für den weiträumigen Verkehr geschaffen wurde. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Schon aufgrund der parallelen Lage der abgestuften Strecken zur B 189 (neu) drängt sich insbesondere wegen der neu errichteten Ortsumfahrungen von Weisen und Perleberg auf, dass der überregionale Verkehr keine Veranlassung hat, an Stelle der weitgehend kreuzungsfrei, im Bereich der Ortsumfahrung von Perleberg sogar mehrspurig und damit zügig zu befahrenden neuen B 189 weiterhin die alten Ortsdurchfahrten zu nutzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die neue Streckenführung eine „Sogwirkung" für den weiträumigen Verkehr entfaltet. Damit „dient" die bisherige Bundesstraße in diesem Bereich regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht mehr dem weiträumigen Verkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 13; sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 109; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, S. 265 f. m.w.N.).

(3) Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der Streckenverlauf der bisherigen B 189 weise die Merkmale einer überregionalen Kreisstraße auf, weil in dem Teilstück keine Abfahrten lägen und Wohngebiete hierdurch nicht angeschlossen würden, so trifft diese Aussage auf den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Straßenteil nicht zu. Die inmitten stehende Teilstrecke (Chausseestraße) durchquert den Ortskern der Klägerin und verbindet die daran anliegende Bebauung sowie die anknüpfenden Gemeindestraßen miteinander, so dass sie sich schon anhand ihrer Lage eindeutig als Ortsstraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 BbgStrG darstellt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin dient die B 189 (alt) auch nicht deshalb dem überörtlichen Verkehr im Landkreis Prignitz, weil sie mehr als zwei hintereinander gelegene Gemeinden, nämlich Wittenberge, Groß Breese, Breese sowie Schilde in Richtung Perleberg verbinden würde, denn die B 189 (alt) endet in südöstlicher Richtung auf dem Gebiet der Klägerin. Zudem werden die aus diesen Gemeinden herrührenden überregionalen Verkehrsströme über die Ortsumfahrung von Weisen, die L 11, die K 7031 und die B 189 (neu) abgewickelt; hierzu wird die Ortsdurchfahrt von Weisen nicht benötigt. Dass die L 11 ab Breese in Richtung Wittenberge aufgrund einer geplanten Brückensanierung voraussichtlich für mehrere Jahre gesperrt werden soll, ist für die getroffene Einstufungsentscheidung ebenso ohne Relevanz wie ein etwaiger Ausbau des Elbehafens in Wittenberge. Abgesehen davon, dass temporäre Änderungen der Verkehrsströme, etwa aufgrund befristeter Umleitungsmaßnahmen, bei der straßenrechtlichen Einstufungsentscheidung außer Betracht zu bleiben haben, betreffen diese Sachverhalte nicht den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum.

Auch aus dem aktuellen Ausbauzustand der B 189 (alt) lassen sich keine die Ansicht der Klägerin stützenden Schlüsse ziehen. Der Ausbauzustand einer Straße ist für deren gesetzeskonforme Klassifizierung im Rahmen der (Neu-)Einstufung grundsätzlich ohne Belang. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BbgStrG hat sich der ordnungsgemäße Bau- und Unterhaltungszustand an der aktuellen Verkehrsbedeutung auszurichten, der wiederum die Einstufung der Straße gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG zu folgen hat. Der ordnungsgemäße Zustand einer Straße hat also ihrer sich aus der Verkehrsbedeutung ergebenden Einstufung zu entsprechen und nicht umgekehrt (so schon Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - OVG 1 N 68.12 -, S. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 105.92 -, juris Rn. 3). Nach dem planerischen und rechtlichen Verlust der Klassifizierung als Bundesstraße müsste es also nicht bei dem derzeitigen Zustand bleiben. Darauf wurde bereits in dem zitierten Vermerk vom 4. Juli 2001 hingewiesen. Vielmehr steht es der Klägerin frei, den auf ihrem Gebiet liegenden Ausbauzustand der B 189 (alt) auf das verkehrsrechtlich gebotene Niveau einer Gemeindestraße zurückzuführen und die Straße dadurch für einen eventuellen Schleich- und Ausweichverkehr unattraktiv zu machen. Lediglich solange die inmitten stehende Einstufungsentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hat der derzeit zuständige Straßenbaulastträger die Straße im Zustand einer Bundesfernstraße zu unterhalten.

Eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Einstufungsverfügung folgt des Weiteren nicht daraus, dass die alte Trasse der B 189 durch den öffentlichen Personennahverkehr der Linie 924 zwischen Wittenberge und Perleberg befahren wird. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass ein langsam fahrender landwirtschaftlicher Verkehr die als Kraftfahrstraße mit einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h ausgewiesene neue B 189 nicht befahren kann, sondern die alte Trasse benutzen muss. Denn diese Verkehrsarten, für deren Überwiegen nichts ersichtlich ist, sind für die gesetzeskonforme Einstufung der B 189 (alt) nicht maßgeblich (vgl. ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 143 m.w.N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1994 - 1 A 10644/94 -, juris Rn. 29). Nichts anderes gilt hinsichtlich der behaupteten überregionalen Bedeutung des neben der alten Trasse der B 189 verlaufenden Radweges, denn Rad- und Gehwege, die im Zusammenhang mit einer Straße stehen und ihrem Verlauf folgen, teilen als unselbständige Bestandteile der Straße (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG) deren rechtliches Schicksal und bestimmen nicht die Einstufung der zugehörigen Straße (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 128 m.w.N.).

Schließlich ist auch aus der von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Verkehrsbelastung der B 189 (alt) nicht abzuleiten, dass die Straße - entgegen ihrer Neukonzeption als Gemeindestraße - noch einem überörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 BbgStrG „dient“. Die Abstufung einer früheren Bundesstraße zu einer Gemeindestraße lässt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass auf dieser Straße noch ein überregionaler Verkehr stattfindet; denn diese faktische „Restfunktion als Straße weiträumigen Verkehrs“ stellt grundsätzlich weder die verkehrsplanerische Konzeption noch die Netzfunktion der alten Trasse in Frage. Dies gilt insbesondere im Falle eines überörtlichen „Schleichverkehrs“ auf der bisherigen Ortsdurchfahrt trotz Indienststellung einer Umgehungsstraße. Andernfalls würde jeder längerfristige Umleitungs- bzw. Umgehungsverkehr, ganz gleich ob dieser durch Baumaßnahmen, Staus, häufige Unfälle oder zeitweise Streckenüberlastungen veranlasst wird, zu einer Veränderung der planmäßigen Netzfunktion führen und eine entsprechende Umstufung nach sich ziehen (vgl. § 7 Abs. 2 BbgStrG). Dies würde jedoch die Einteilung in Straßenklassen ad absurdum führen und den Vollzug der Vorschriften über die Einstufung der Straßen und die damit verbundene Baulastverteilung undurchführbar machen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. April 2002, a.a.O., Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Rn. 124 f., 134). Ausschlaggebend ist vielmehr die Verbindungs- und Anschlussfunktion einer Straße im Verkehrsnetz (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - OVG 1 N 146.05 -, S. 10 f., sowie Hessischer VGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 -, NVwZ-RR 1989, 338 f.; sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2008; a.a.O.; Rn. 29 ff. <31>). Insofern hat der Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klassifizierung einer Straße nicht davon abhängen kann, ob eine überregionale Straße, wie die B 189 (neu), für alle Verkehrsteilnehmer immer die kürzeste Verbindung darstellt. Eine sinnvolle Netzplanung kann sich nicht allein daran ausrichten, für den Durchgangsverkehr die schnellste und kürzeste Strecke festzulegen. Sie muss auch berücksichtigen, welche örtlichen Bereiche gegenüber den mit einer erhöhten Verkehrsbelastung verbundenen Störungen weniger empfindlich sind, und das großräumige Straßennetz im Blick haben. Die Streckenwahl von Verkehrsteilnehmern, denen es nur um die kürzeste oder schnellste Strecke geht, ist deshalb für die Ausgestaltung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht maßgeblich; andernfalls könnten Ortsumfahrungen die überörtliche Verkehrsfunktion der früheren Ortsdurchfahrt einer höher klassigen Straße solange nicht übernehmen, wie Innerorts noch ein merklicher überörtlicher Verkehr stattfindet. Abgesehen davon sind die von der Klägerin angeführten Verkehrszählungen nicht geeignet, einen überwiegend überörtlichen oder überregionalen Verkehr zu belegen. Die Erhebungen vom 29. und 30. Oktober 2003 erfolgten vor Inkrafttreten der angefochtenen Verfügung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und damit noch auf Grundlage der unveränderten Einstufung als Bundesstraße. Die in den Jahren seit 2007 erfolgten Zählungen liegen außerhalb des auf den Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2004 begrenzten Beurteilungszeitraums; bei ihrer Würdigung kann im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte den Ausbauzustand der B 189 (alt) mit Rücksicht auf das schwebende verwaltungsgerichtliche Verfahren unverändert gelassen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.