Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 02.12.2010 | |
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Aktenzeichen | L 3 R 82/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256a SGB 6, §§ 6ff AAÜG, Art 3 Abs 1 GG |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn (DR) bzw. der späteren Deutschen Bahn AG (DB) die Berücksichtigung einer „zusätzlichen Belohnung“ für die Jahre 1985 bis 1989 bei der Berechnung seiner Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger war von 1958 bis Juni 1992 bei der DR bzw. im Anschluss bei der DB beschäftigt. Neben seinen gewöhnlichen Bezügen erhielt er ab 1960 eine „zusätzliche Belohnung“ (vgl. Bescheinigung des Bahnbetriebswerkes Wittenberge vom 10. Juli 1992) gem. § 10 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-VO) vom 18. Oktober 1956 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (2. Eisenbahner-VO) vom 23. Juni 1960 (GBl. I 1960, S. 421) bzw. nach § 9 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973 (Eisenbahner-VO 1973; GBl. I 1973, S. 217). Diese betrug nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr 2 %, von zwei Jahren 4 % und von drei Jahren 8 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, war mit 5 % zu versteuern, unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte auch nicht zum Durchschnittsverdienst. Vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) der DDR.
Seit dem 01. Juni 1997 bezieht der Kläger, der während seiner Beschäftigungszeit bei der DR keinem Zusatzversorgungssystem angehörte, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit (Bescheid vom 29. April 1997, geändert durch Bescheide vom 04. August 1997, 25. Januar und 21. Dezember 2001).
Seinen am 08. März 2006 gestellten Überprüfungsantrag, die „zusätzliche Belohnung“ als Entgeltbestandteil bei der Berechnung seiner Altersrente zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. August 2006 ab. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet werde auf § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgestellt. Hiernach seien Arbeitsverdienste und Einkünfte nur durch Beitragszahlungen versichert und damit rentenrechtlich bedeutsam (vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Dezember 2002; B 5 RJ 14/00 R, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 30. August 2005, 1 BvR 1028/03, beide in juris). Es seien also allein die früheren Lohnbestandteile relevant, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR gezahlt worden seien. Die „zusätzliche Belohnung“ habe aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen und sei bei der Berechnung der Rente nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt worden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Eisenbahner-VO 1973). Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (L 4 RA 134/02) habe nur Bedeutung für Versicherte mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die während dieser Zeit eine „zusätzliche Belohnung“ erhalten hätten. Für derartige Zeiten bestimme § 259 b Abs. 2 SGB VI, dass der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Verdienst nicht nach § 256 a SGB zu ermitteln sei, sondern nach § 6 AAÜG. Hiernach werde das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BMG) zugrunde gelegt, ohne das es darauf ankomme, ob Beiträge zur Sozialpflichtversicherung entrichtet worden seien. Bei der Feststellung des Verdienstes sei insoweit der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen, so dass alle im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, also auch die „zusätzliche Belohnung“, in Betracht kämen. Der Kläger habe einem solchen System aber nicht angehört.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die „zusätzliche Belohnung“ in den Jahren 1985 bis 1989 entsprechend der vorgelegten Aufstellung der DB vom 23. August 2006 sei als Entgelt zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob er einem Zusatzversorgungssystem angehört habe oder nicht. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern habe in seinem Urteil ausgeführt, dass aufgrund des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) auch der Art nach versicherbare, jedoch konkret nicht beitragspflichtige Verdienst bis zur allgemeinen BMG der gesetzlichen Rentenversicherung (West) zu berücksichtigen sei. § 14 SGB IV definiere einen der Grundbegriffe der Sozialversicherung für alle Versicherungszweige einheitlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern betreffe nur den Personenkreis, der einem derartigen Zusatzversorgungssystem angehört und während dieser Zugehörigkeit eine zusätzliche Belohnung erhalten habe. Allein dieser Personenkreis werde begünstigt, indem bei Feststellung des Verdienstes der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 SGB IV zugrunde zu legen sei mit der Folge, dass unabhängig von einer Beitragsleistung zur Sozialversicherung alle im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen bis zur jeweiligen BMG zu berücksichtigen seien (§ 5 Abs. 1 AAÜG).
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Neuruppin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG vom 11. Dezember 2002 und des BVerfG vom 30. August 2005 seien nicht einschlägig, da es dort um die Verfassungswidrigkeit des nicht berücksichtigten besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % für die Beschäftigen der DR gegangen sei. Darüber hinaus habe die dortige Klägerin die angeblichen Zahlungen der „zusätzlichen Belohnung“ nicht glaubhaft gemacht, so dass diese Zahlungen deshalb bei der SGB VI-Rente nicht hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen ergebe sich gerade aus § 256 a SGB VI, dass für Beschäftigungszeiten bei der DR EP auch für Arbeitsverdienste oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden BMG, und damit auch eine Anrechnung der „zusätzlichen Belohnung“, in Betracht komme, selbst in Fällen, in denen keine FZR-Beiträge gezahlt worden seien.
Mit Urteil vom 27. November 2007 hat das SG Neuruppin die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe während seiner Beschäftigung bei der DR Beitragszeiten in der allgemeinen Sozialversicherung der DDR zurückgelegt, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt seien und für die EP nach Maßgabe des § 256 a SGB VI ermittelt würden. Nach § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählten u. a. als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Für Beschäftigungszeiten bei der DR vor dem 01. Januar 1974 würden für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden BMG liegenden nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt gelten (§ 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI), bei einem am 01. Januar 1974 bereits ununterbrochen 10 Jahre bestehenden Beschäftigungsverhältnis würden für Zeiten der Beschäftigung vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden BMG nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis 650 Mark monatlich, Beiträge zur FZR als gezahlt gelten (§ 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Nach § 256 a Abs. 3 SGB VI zählten als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden BMG oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbenen Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten (Satz 1), allerdings für Versicherte mit Berechtigung zur FZR für die Beiträge oberhalb der jeweiligen BMG zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden seien (Satz 2). Versichert und damit rentenrechtlich relevant seien Arbeitsverdienste und Einkünfte regelmäßig nur durch Beitragszahlungen (BSG, Urteile vom 11. Dezember 2002, a. a. O.; vom 05. März 1996, 4 RA 82/94, vom 23. August 2004, B 4 RS 4/06 R, alle in juris). Damit würden die „zusätzlichen Belohnungen“, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien bzw. die auch nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlegen hätten, nicht berücksichtigt werden. Zwar würden nach § 256 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI i. d. F. d. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG; BGBL. I, 1939) ausnahmsweise tatsächlich erzielte Arbeitsverdienste, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien, berücksichtigt. Diese Sonderregelungen würden beim Kläger zwar teilweise eingreifen, was in dem Neufeststellungsbescheid vom 21. Dezember 2001 unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 256 a Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI auch zum Ausdruck komme. Letztlich erfasse jene Regelung jedoch ausdrücklich nur die Verdienstbestandteile, die – zumindest dem Grunde nach – der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten.
Aus dem Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 könne der Kläger keine günstige Entscheidung herleiten, denn er falle – anders als der dortige Kläger – nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Auf ihn könne damit nicht § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. § 259 b Abs. 1 SGB VI, wonach erzieltes, also zugeflossenes Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe, als Arbeitsverdienst der Rentenberechnung zugrunde gelegt werde, Anwendung finden. Dem Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI komme zwar die gleiche Bedeutung zu wie dem festzustellenden Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG, nämlich den – fiktiven – Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in EP (vgl. § 256 a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Die inhaltliche Bedeutung beider Begriffe bleibe jedoch unterschiedlich ausgerichtet. Manche der Zusatz- und Sonderversorgung einiger Mitglieder dienenden Versorgungssysteme der DDR hätten keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigene Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorgesehen, so dass zur Wahrung dieser durch den Einigungsvertrag geschützten Sonderstellung dadurch Rechnung getragen worden sei, dass § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG nur auf das „erzielte Arbeitsentgelt“, unabhängig von einer Beitragspflicht, abgestellt habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, dass er die Ungleichbehandlung zwischen solchen ehemaligen Angehörigen der DR, die in Zusatzversorgungssystemen einbezogen und solchen, die dies nicht gewesen seien, für nicht vereinbar mit Artikel 3 Grundgesetz (GG) halte. Zudem würden in § 256 a SGB VI verschiedene Tatbestände aufgeführt, für die Beiträge ohne tatsächliche Entrichtung als gezahlt gelten würden, z. B. Beiträge zur FZR für die für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 01. Januar 1974 nachgewiesenen Verdienste oder die bei ununterbrochenem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses über 10 Jahre für Zeiten der Beschäftigung vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 nachgewiesenen Verdienste über der BMG der DDR, höchstens bis zu monatlich 650,00 Mark. Auch könnten nachgewiesene Verdienste oberhalb der BMG der Sozialpflichtversicherung und der FZR auch ohne Beitragsleistung bis zur BMG der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, wenn die Beitragsmöglichkeiten in der Sozialpflichtversicherung bzw. ab dem 01. März 1971 in der FZR ausgeschöpft worden seien (§ 256 a Abs. 3 SGB VI). Es sei hiernach nicht ersichtlich, weshalb die „zusätzliche Belohnung“ unberücksichtigt bleiben solle, obwohl ein höheres Einkommen trotz fehlender Beitragsentrichtung Anrechnung finde, und sich das Einkommen in der Art einer „zusätzlichen Belohnung“ nicht von der des monatlichen Einkommens unterscheide. Die gleiche Bewertung als zusätzliches Entgelt nehme auch das LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 10. November 2004, L 4 RA 134/02) vor. Dieses Urteil beziehe sich zwar auf einen Zusatzversorgungsträger, so dass das AAÜG Anwendung gefunden habe. Der innerhalb des AAÜG verwendete Begriff des „Entgelts“ stehe dem Begriff des Verdienstes aber gleich. Der Begriff „Arbeitsentgelt“ sei bundesrechtlich im Sinne von § 14 SGB IV zu definieren und nicht nach der am 03. Oktober 1990 außer Kraft getretenen Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 53, S. 551) i. d. F. vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12, S. 253). Die in partielles Bundesrecht zunächst überführten Berechtigungen des Beitrittsgebietes seien seit dem 01. Januar 1992 durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus der bundeseinheitlichen Rentenversicherung ersetzt worden, so dass sich die Entstehung und der Geldwert dieser Ansprüche ausschließlich nach dem SGB VI und SGB IV bestimmten. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV seien jedoch alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV, § 1 SGB VI) Arbeitsentgelte ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und unabhängig davon, ob es sich um Entgelte (Verdienste) gehandelt habe, die nach dem AAÜG oder nach dem SGB VI zu berücksichtigen seien. Die „zusätzliche Belohnung“ würde nach bundesdeutschem Recht der Beitragspflicht unterliegen und sei daher auch im Rahmen einer Beitragsfiktion in der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Für die rentenrechtliche Bewertung dieser Zahlungen der zusätzlichen Belohnung spiele es daher keine Rolle, ob der Versicherte einem Zusatzversorgungssystem angehört habe oder nicht. Dieses Verständnis habe auch bereits in anderen rentenrechtlich relevanten Sachverhalten, z. B. behinderte Menschen in der ehemaligen DDR betreffend, Anwendung gefunden (vgl. § 248 Abs. 2 SGB VI). Schließlich würde es auch Sinn und Zweck der Überführung der Versorgungssysteme der DDR in die Rentenversicherung, wie sie im Einigungsvertrag geregelt worden sei, widersprechen, wenn Verdienste und Einkünfte bei Versicherten, die unter den Geltungsbereich des AAÜG fielen, Anrechnung fänden, bei Versicherten die einem anderen, hier öffentlichen Versorgungssystem angehört hätten, aber unberücksichtigt bleiben würden. Soweit die Klägerin in dem in Bezug genommenen Verfahren vor dem BSG (Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03) in der Sache gescheitert sei, liege dies allein daran, dass der Sperrzonenzuschlag eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet gewesen sei und somit keinen Lohncharakter gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2007 sowie den Bescheid vom 02. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Dezember 2001 zu ändern und die gewährte „zusätzliche Belohnung“ bei der Berechnung seiner Altersrente zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich auf den Wortlaut des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI, wonach nur Entgelte zu berücksichtigen seien, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gewesen seien, wozu die „zusätzliche Belohnung“ unstreitig nicht gehöre. Eine Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Das BVerfG habe bereits in seinen Entscheidungen vom 30. August 2005 (1 BvR 616/99 und B BvR 1028/03) darauf hingewiesen, dass es sich bei den Sozialpflichtversicherten und den Versicherten nach dem AAÜG um zwei grundsätzlich verschiedene Personengruppen in unterschiedlichen Alterssicherungssystemen gehandelt habe, die nicht miteinander vergleichbar seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
3R41215R8208Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 02. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 und Änderung des Rentenbescheides vom 21. Dezember 2001, der alle zuvor ergangenen Rentenbescheide (vom 29. April und 04. August 1997 und vom 25. Januar 2001) ersetzt hat.
Nach § 44 SGB X ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Bescheid vom 21. Dezember 2001 ist nicht rechtswidrig, denn die Beklagte hat bei dessen Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Wie das SG zutreffend entschieden hat, kann der Kläger nach dem SGB VI keine höhere Altersrente beanspruchen. Das SG hat sich bei der Begründung seiner Entscheidung ausführlich mit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auseinandergesetzt und hat auch zu dem Einwand des Klägers, § 256 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI enthalte durchaus Ausnahmen von dem Grundsatz, dass allein der Beitragspflicht unterliegende Arbeitsverdienste und Einkünfte, berücksichtigt würden, Stellung genommen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen daher zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27. November 2007, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich sowohl das BVerfG wie auch das BSG mehrfach mit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts im System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung (§ 256 a Abs. 2 SGB VI) einerseits und des im Rahmen der Zusatzversorgung berücksichtigungsfähigen Entgelts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) andererseits befasst haben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03; BSG, zur Berücksichtigung des Steigerungssatzes 1, 5: Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 14/00 R; BSG, zur Jahresendprämie bei Zusatzversorgung: Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R; alle in juris). In diesen Entscheidungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versorgung der Angehörigen der DR dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet worden und nach dem maßgeblichen Bundesrecht gerade nicht als Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG zu qualifizieren ist. Bei den Sozialpflichtversicherten, also auch den Angehörigen der DR, und den Versicherten nach dem AAÜG handele es sich um zwei grundsätzlich voneinander verschiedene Personengruppen, deren Altersversorgung sich nach unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften bestimme. So seien sämtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung der DDR in einheitliche Rentenansprüche nach dem SGB VI überführt worden. Demgegenüber seien die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten thematisch nicht von § 256 Abs. 2 SGB VI erfasst, andernfalls wäre für sie nur der Verdienst feststellungsfähig, für den Beiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur FZR entrichtet worden wären. Da manche Versorgungssysteme der DDR jedoch keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorgesehen hätten, stelle § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unabhängig von einer Beitragspflicht nur auf das "erzielte Arbeitsentgelt" ab, um die durch den Einigungsvertrag geschützte Sonderstellung der Mitglieder der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bei der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu wahren. Die Bezugnahme in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf den Verdienst im Sinne des § 256 Abs. 2 SGB VI bezwecke lediglich, die Funktion des Verdienstes aufzuzeigen, nicht aber eine - sinn- und zweckwidrige - Übernahme des Verdienstbegriffs des § 256 a Abs. 2 SGB VI vorzuschreiben, denn andernfalls hätte es der Regelungen mit besonderen Anknüpfungspunkten für die Überleitung des Bundesrechts, wie sie in §§ 5 bis 7 AAÜG enthalten seien, nicht bedurft.
Das BSG hat in zwei, ebenfalls von ehemaligen Angehörigen der DR betriebenen Verfahren diese Grundsätze in jüngster Zeit bestätigt (vgl. Beschlüsse über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. Oktober 2009, B 5 R 494/08 B, Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 7 R 96/08, und vom 09. September 2010, B 13 R 233/10 B, Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, L 22 R 1428/08). Hierin hat das BSG die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen, ob "die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Belohnung für Eisenbahner in der DDR als rentenwirksam erzielter Arbeitsverdienst gemäß § 256 a SGB VI verfassungswidrig sei“ bzw. ob "die zusätzliche Belohnung für Mitarbeiter der ehemaligen DR gem. § 10 Eisenbahner-VO Verdienst i. S. d. § 256 Abs. 2 SGB VI sei“, als nicht mehr klärungsbedürftig angesehen. Die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG gäben ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 160 Nr. 8), und zwar unabhängig von dem Umstand, dass es in dem - auch vom Kläger in Bezug genommenen - Urteil des BSG vom 11. Dezember 2002 nicht um die Berücksichtigung der "zusätzlichen Belohnung", sondern des Steigerungssatzes von 1, 5 für Angehörige der DR gegangen sei.
Der Einwand des Klägers, die Anwendung des § 256 SGB VI benachteilige ihn im Vergleich zu den Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in verfassungswidriger Weise, erweist sich mithin aufgrund der dargelegten systematischen Unterschiede zwischen den Gruppen der Sozialpflichtversicherten und der Versicherten nach dem AAÜG als nicht zutreffend. Er hat auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, weshalb die Versagung der Sonderversorgung ehemaliger Mitarbeiter der DR nach der Rentenüberleitung in die gesamtdeutsche Rentenversicherung gleichwohl Art. 3 Abs. 1 GG verletzen solle. Hier hätte es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG vor allem unter dem Aspekt der behaupteten Vergleichbarkeit der Gruppe der ehemaligen Angehörigen der DR mit der Gruppe der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme mit Blick auf Sinn und Zweck der jeweiligen Rentenberechtigung bedurft. Nicht genügend ist demgegenüber die bloße Behauptung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Abschließend sei noch einmal hervorgehoben, dass die dargestellten Unterschiede sich bereits aus der Existenz unterschiedlicher Alterssicherungssysteme in der DDR begründen und von daher auch nicht einer abweichenden Auslegung der Vorschriften des SGB VI zugänglich sind. Hinsichtlich der weiteren Rechtsüberlegungen wird auf die Gründe der genannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG, die dem Kläger sämtlich bekannt sind, Bezug genommen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Die aufgeworfene Rechtsfrage gilt, wie dargelegt, höchstrichterlich als geklärt.