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Entscheidung 2 W 5/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.05.2010
Aktenzeichen 2 W 5/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2009 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 17. Juli 2009, Az.: 12 O 130/09, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage, mit der er beabsichtigt, nach seiner Behauptung eingetretene (weitere) Schäden infolge einer nicht fachgerechten medizinischen Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen Militärmedizinischen Akademie … gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.

Im Verfahren 2 U 18/96, 11 O 648/94 Landgericht Frankfurt (Oder), verurteilte der Senat die Antragsgegnerin wegen nicht rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung des Antragstellers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM und stellte im Übrigen die Verpflichtung fest, ihm zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Im Verfahren 2 U 20/00, 11 O 536/98 Landgericht Frankfurt (Oder), wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Verdienstausfall an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis zum 31. Mai 1998 verurteilt. Mit Urteil vom 18. Juni 2004 (Az.: 11 O 127/02) verurteilte das Landgericht Frankfurt(Oder)die Antragsgegnerin zur Zahlung der Anschaffungskosten eines behindertengerechten Fahrzeuges in Höhe von 43.977,23 €.

Mit dem Klageentwurf beabsichtigt der Antragsteller, folgende weitere Schadenspositionen geltend zu machen:

1. Verdienstausfall ab Juni 1998 bis einschließlich Dezember 2008, den er unter Anrechnung der ihm zufließenden Rente sowie Berücksichtigung einer Teilzahlung von 19.211,46 € mit insgesamt 105.762,04 € beziffert.
2. Steuerschaden in Höhe von 64.000,00 € für die Jahre 1998 bis 2008.
3. Ersatz weiterer laufender (Mehr-) Aufwendungen für das behindertengerechte Fahrzeug (Reparatur-/Wartungskosten, Mehrverbrauch Benzin) in Höhe von 24.381,18 € (September 1999 bis Februar 2008).
4. Kosten der behindertengerechten Wohnungseinrichtung in Höhe von 36.050,77 €.
5. Mehraufwand für die Anmietung einer seinen vermehrten Bedürfnissen entsprechenden Wohnung von 1998 bis 2008 in Höhe von insgesamt 25.208,85 €.
6. Mehraufwand für Energiekosten in Höhe von monatlich 75,00 €, von Juni 1998 bis Dezember 2008 insgesamt 4.410,00 €.
7. Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 220,00 € monatlich für den Zeitraum von Juni 1998 bis Dezember 2008, insgesamt 22.800,00 €.
8. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten in Höhe von insgesamt 1.844,28 €.

Die Antragsgegnerin hat die Schadenspositionen im Einzelnen bestritten, auf den bereits erfolgten Ausgleich der nach ihrer Auffassung berechtigten Forderungen verwiesen und im Übrigen den Einwand der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe zunächst im Umfang von 110.000,00 € gewährt und ausgeführt, der Verjährungseinwand stehe der Erfolgsaussicht der Klage im Hinblick auf alle Forderungen entgegen, die vor dem 1. Januar 2006 fällig geworden seien. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sei das ab dem 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Forderungen der kurzen Verjährung nach § 195 GB (n. F.) unterfielen, wobei die Frist ab dem 1. Januar 2002 berechnet werde. Daran ändere auch nichts, dass die Haftung der Beklagten mit dem Senatsurteil vom 2. Juni 1998 rechtskräftig festgestellt sei. Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelte nicht schlechthin für alle Ansprüche infolge des schädigenden Ereignisses; Ansprüche auf zukünftige wiederkehrende Leistungen, welche erst nach der Rechtskraft des (Feststellungs-) Urteils fällig werden, unterfielen nach § 197 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist. Folglich könne der Antragsteller mit Erfolg nur Ansprüche geltend machen, die erst nach dem 1. Januar 2006 fällig geworden sind. Ausgehend von diesem Zeitraum hat das Landgericht für die oben genannten Positionen 1, 3, 5, 6 und 7 einen (anteiligen) Betrag in Höhe von 78.272,45 € errechnet, hinsichtlich dessen die Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe und - ohne zu den übrigen Positionen Näheres auszuführen - unter „großzügiger“ Aufrundung Prozesskostenhilfe für eine Klage bis zu 110.000,00 € bewilligt.

Gegen den ihm am 1. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 15. Juli 2009 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten geleisteten Zahlungen seien berücksichtigt und der Verjährungseinwand greife nicht durch. Wie bereits im Urteil des Senats vom 15. Mai 2001 ausgeführt, gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für alle Ansprüche. Im Übrigen hätten die Beteiligten in außergerichtlichen Verhandlungen gestanden, sodass jedenfalls die Hemmung der Verjährung zu berücksichtigen sei.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat das Landgericht dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und dem Antragsteller unter Einbeziehung der Position „Wohnungseinrichtung“ weitergehende Prozesskostenhilfe für eine Klageforderung bis zu 150.000,00 € bewilligt und ausgeführt, es handle sich insoweit um einen einmaligen Ausgabeposten, welcher nicht der Verjährung nach § 197 Abs. 2 BGB unterliege; letzteres sei aber bei dem Anspruch auf Verdienstausfall gegeben, bei dem es sich um eine wiederkehrende Leistung ähnlich einer Rente handle.

II.

Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtmittel, über das gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 ZPO zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg, da der Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers zu beanstanden ist.

1. Hinsichtlich der in erster Linie aufgeworfenen Frage der Verjährung geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass diese nach den verschiedenen Schadenspositionen differenziert zu betrachten ist. Anders als der Antragsteller meint, folgt weder aus der rechtskräftigen Feststellung der Ersatzpflicht im Senatsurteil vom 2. Juni 1998 noch aus den Ausführungen im Senatsurteil vom 5. Mai 2001, dass für alle denkbaren Ansprüche aus dem Schadensereignis eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Weder eine zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren für Schadensersatzansprüche im Rahmen eines medizinischen Behandlungsverhältnisses noch der Umstand, dass die Schadensersatzpflicht als solche rechtskräftig festgestellt ist, tragen diese Annahme.

a) Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass eine - vom Senat im Urteil vom 5. Mai 2001 (UA S. 19) angenommene - 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus der schadensursächlichen Fehlbehandlung mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf die Regelverjährung des § 195 BGB übergeleitet worden ist mit der Maßgabe, dass die Frist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist. Damit waren - soweit nicht eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung erfolgt ist - alle vor dem 31. Dezember 2001 fälligen und noch nicht verjährten Ansprüche (spätestens) mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Erwägungen zur Verjährungsfrist im Senatsurteil vom 5. Mai 2001 berufen.

b) Soweit die Ersatzansprüche des Klägers mit dem Senatsurteil vom 2. Juni 1998 tituliert worden sind, unterliegen sie grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, welche inhaltsgleich die Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgelöst hat und gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anzuwenden ist. Die Regelung gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht aussprechende Feststellungsurteile und betrifft die Verjährung des Stammrechts sowie die bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 455ff. m. w. N.). Allerdings nimmt § 197 Abs. 2 BGB ebenso wie § 218 Abs. 2 BGB a. F. von der Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist solche Ansprüche aus, welche - bezogen auf die Verkündung des Urteils - künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Für diese tritt an die Stelle der für rechtskräftig titulierte Ansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist, hier des § 195 BGB.

Zutreffend ist daher der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, dass alle Ansprüche, die im vorgenannten Sinne bis zum 31. Dezember 2005 fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben - vom Vorliegen die Verjährung hemmender oder unterbrechender Tatbestände abgesehen - mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt waren.

Für die Abgrenzung zwischen dem Ersatz einmaliger Aufwendungen oder dem Bestehen von Ansprüchen, die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen im oben genannten Sinne zum Gegenstand haben, ist darauf abzustellen, ob die Ansprüche dem allgemeinen Schadensrecht (§ 249ff. BGB) unterfallen oder es sich der Sache nach um Verletzungsfolgen handelt, für die dem Geschädigten nach § 843 BGB durch regelmäßiges Entrichten einer Geldrente Ersatz zu leisten ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 215ff.). Letzteres gilt für die Entschädigung einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§ 842 Abs. 1 1. Alt. BGB) und auch, soweit eine Entschädigung für die verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB) in Rede steht. Notwendig ist in jedem Fall aber, dass die Leistungen, um deren Ersatzfähigkeit es geht, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen; regelmäßig wiederholte Verträge fallen darunter nicht (Staudinger-Peters/Jacoby, Rn. 68 zu § 197 BGB).

Vor diesem Hintergrund gilt für die vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchspositionen Folgendes:

(1) Verdienstausfall ab Juni 1998 bis einschließlich Dezember 2008

Insoweit geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass Ansprüche auf Verdienstausfall, soweit sie zum Zeitpunkt der Titulierung des Ersatzanspruchs noch nicht fällig waren, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB (bzw. § 218 Abs. 2 BGB a. F.) der kurzen Verjährung unterfallen. Denn der Anspruch auf Verdienstausfall ist von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, NJW-RR 1989, 215ff.). Dies bedeutet, dass zu dem nach § 167 ZPO i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrages am 16.04.2009 alle Ansprüche auf Verdienstausfall verjährt waren, die vor dem 01.01.2006 fällig geworden sind.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verjährung infolge eines Anerkenntnisses gemäß § 212 BGB neu begonnen hätte. Allerdings stellen - auch im Streitfall erfolgte - Zahlungen auf einzelne Schadenspositionen regelmäßig ein Anerkenntnis des Gesamtanspruchs, also der Schadensersatzverpflichtung als solcher dar (vgl. OLG Celle, NJW 1008, 1089; BGH a. a. O). Demzufolge bewirken sie einen Neubeginn der Verjährung des so genannten Stammrechts mit der Folge, dass die Verjährung insoweit über den Ablauf der Frist von 30 Jahren seit der Rechtskraft des Feststellungsurteils weit hinausreichen wird. Dies ändert jedoch nichts am Lauf der Verjährung bezogen auf die einzelnen, regelmäßig fällig werdenden Ansprüche, die aus dem Stammrecht fließen.

Insoweit lässt sich auch eine relevante Hemmung der Verjährung nicht feststellen. Konkrete Zeitpunkte, zu denen zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den Schadensersatz stattgefunden haben, hat der Antragteller auch auf den entsprechenden Hinweis nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die dem Gericht vorliegende Korrespondenz verwiesen. Dieser lässt sich entnehmen, dass Schriftverkehr bezüglich einzelner Anspruchspositionen geführt wurde, der den grundsätzlich weit aufzufassenden Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ausfüllen könnte. So lässt sich etwa dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.01.2003 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15. Mai 2009, Bl. 229ff.) entnehmen, dass der Antragsteller Verdienstausfall von Juni 1998 bis Dezember 2002 mit Schreiben vom 27.12.2002 geltend machen ließ und die Antragsgegnerin in eine entsprechende Prüfung eingetreten ist. Diese Prüfung war indes im Hinblick auf den Verdienstausfall mit Zugang des Schreibens vom 11.07.2003 (Anlage 2 zum vorbezeichneten Schriftsatz, Bl. 231 d. A.) beendet, sodass allenfalls ein Zeitraum von 6 Monaten und 15 Tagen zu berücksichtigen wäre, der nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen wäre. Auch die um diesen Zeitraum verlängerte Frist wäre hinsichtlich des Verdienstausfalls bis Dezember 2002 allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages am 16.04.2009 verstrichen gewesen. Ob über den 11.07.2003 hinaus der Verdienstausfall Gegenstand weiterer Verhandlungen war und wann diese gegebenenfalls beendet wurden, ist dem Sachvortrag der Beteiligten nicht zu entnehmen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann daher nur insoweit bejaht werden, als der Antragsteller mit seiner Klage den nach dem 31.12.2005 entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 i. H. v. 41.701,13 € geltend machen will.

(2) Steuerschaden für die Jahre 1998 bis 2008

Der zuzüglich zu dem Verdienstausfall geltend gemachte „Steuerschaden“ ist bisher nicht schlüssig dargelegt worden. Zum einen dürften die von dem Antragsteller behaupteten Freibeträge im Rahmen der Berechnung des fiktiven Einkommens zu berücksichtigen sein, sodass sie gegebenenfalls zu einem entsprechend erhöhten Verdienstausfall führen würden. Zum anderen entspricht die Höhe der Freibeträge naturgemäß nicht dem daraus resultierenden Steuervorteil.

(3) Ersatz von (Mehr-)Aufwendungen für das behindertengerechte Fahrzeug

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung gilt für die vom Antragsteller geltend gemachten Mehraufwendungen für das behindertengerechte Fahrzeug nicht die kurze Verjährungsfrist, sondern aufgrund des Feststellungsurteils die 30-jährige Verjährungsfrist, da es sich insoweit nicht um regelmäßig wiederkehrende Ersatzleistungen handelt. Für die Geltendmachung des diesbezüglichen Schadens i. H. v. 24.381,18 € ist daher eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.

(4) Kosten der behindertengerechten Wohnungseinrichtung

Mit dem Landgericht ist auch hinsichtlich dieser Schadensposition i. H. v. 36.050,77 € von der 30-jährigen Verjährungsfrist auszugehen.

(5) Mehraufwand für die Wohnung vom 01.07.1998 bis zum 31.12.2008

Bei dem Ersatz des Mehraufwandes für die Anmietung einer den vermehrten Bedürfnissen des Antragstellers entsprechenden Wohnung handelt es sich hingegen um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, sodass vor dem 31.12.2005 entstandene Ansprüche bereits verjährt sind. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht mithin nur für den Zeitraum von 2006 bis 2008. Darauf entfällt ein Betrag in Höhe von 8.161,10 €.

(6) Mehraufwand für Energiekosten vom 01.06.1998 bis zum 31.12.2008

Gleiches gilt für den Mehraufwand für die Energiekosten der Wohnung. Auf den Zeitraum von 2006 bis 2008 entfällt ein Betrag in Höhe von 1.260,- €.

(7) Kosten einer Haushaltshilfe vom 01.06.1998 bis zum 31.12.2008

Auch für die Kosten der Haushaltshilfe gilt die kurze Verjährungsfrist, sodass eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nur für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 in Höhe von 7.200,- € besteht.

(8) Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten

Für die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in Höhe von 1.844,28 € bzw. 916,66 € gilt die 30-jährige Verjährungsfrist, da es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt. Diesbezüglich hat die Klage daher - abweichend von der Rechts-auffassung des Landgerichts - ebenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg.

In der Summe ergibt sich eine mögliche Forderung in Höhe von insgesamt 121.515,12 €, die sich wie folgt zusammensetzt:

Verdienstausfall

        

41.701,13 €

Steuerschaden

        

-       

Aufwendungen Pkw

        

24.381,18 €

Ausstattung Wohnung

        

36.050,77 €

Mehraufwand Wohnung

        

8.161,10 €

Mehraufwand Energiekosten

        

1.260,-- €

Haushaltshilfe

        

7.200,-- €

Rechtsanwalt/Steuerberaterkosten

        

    2.760,94 €

                 

121.515,12 €

Eine Abänderung des Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers ist daher nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.