Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 09.12.2013 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 181/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1293 Entgeltpunkten auf das Versicherungsnummer … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,1332 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungsnummer … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 22,9131 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungsnummer … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband … - Zusatzversorgungskasse -, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,22 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der jeweils gültigen Satzung, bezogen auf den 31. Dezember 2007, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf bis 2.600 € festgesetzt.
I.
Auf den am 4.1.2008 zugestellten Antrag hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.4.2011 die am 20.4.1973 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und durch weiteren Beschluss vom selben Tage die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat es mit Beschluss vom 25.6.2013 den Versorgungsausgleich durchgeführt, die während der Ehezeit vom 1.4.1973 bis zum 31.12.2007 (§ 3 VersAusglG) erworbenen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Ehefrau in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Einen Ausgleich von Anrechten des Ehemanns in der privaten Altersvorsorge hat es nicht vorgenommen und im Hinblick auf die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bei der G… Lebensversicherung AG einen - teilweisen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG abgelehnt.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig und daher auszuschließen. Der Antragsteller sei ab Dezember 1992 als selbständiger Versicherungsmakler tätig gewesen und habe aufgrund fehlender Einkünfte nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen. Für Schulden sei sie aufgekommen. Beiträge zu Lebensversicherungen des Antragstellers, die er später gekündigt habe und die ihm ausgezahlt worden seien, sodass sie im Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten nicht berücksichtigt werden könnten, habe auch sie getragen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
1.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der Ehezeit vom 1.4.1973 bis zum 31.12.2007 (§ 3 VersAusglG) in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,1293 Entgeltpunkte und 16,1332 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin und zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung 23,8836 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragstellers, jeweils bezogen auf den 31.12.2007 als Ende der Ehezeit, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu Gunsten des Antragstellers im Wege der internen Teilung 17,22 Versorgungspunkte übertragen.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, die auf der Grundlage der erstinstanzlich ermittelten - von keinem Beteiligten beanstandeten - Ehezeitanteile getroffen worden ist, begegnet rechnerisch keinen Bedenken. Solche werden auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet.
2.
Es liegen jedoch Gründe vor, die es rechtfertigen, wegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG zugunsten der Antragsgegnerin den Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung um den bei der G… Lebensversicherung zur VersNr. 1276331 begründeten Ausgleichswert von 4.900,01 € anteilig zu kürzen.
§ 27 VersAusglG erfordert für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH Beschl. v. 13.2.2013, Az. XII ZB 527/12, zitiert nach juris). Sie kann u.a. aus einer Unterhaltspflichtverletzung in der Ehezeit (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 42 ff.) oder auch aus einer Versorgungsvereitelung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rz. 38 ff.) folgen.
a)
Eine dem Antragsteller vorwerfbare grobe Verletzung bzw. Nichterfüllung der Unterhaltspflicht besteht nicht.
Eine Unterhaltspflichtverletzung, die auch darin liegen kann, dass ein Ehepartner keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, ist nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des Ehegatten darstellt und geeignet ist, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Der Verzicht auf Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit genügt für sich noch nicht, wenn sich nicht dadurch eine konkrete Notlage der Familie ergibt (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rz. 44).
Vorliegend geben weder der Vortrag der Antragsgegnerin noch der sonstige Akteninhalt Anlass für die Annahme, die behauptete Unterhaltspflichtverletzung des Antragstellers sei schuldhaft und ihm daher vorwerfbar. Denn die Annahme einer Pflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Ehegatten voraus. Daran fehlt es, wenn die Form der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einvernehmlich erfolgt und auf einer gemeinsamen Familienplanung beruht. Ebenso genügen schicksalhafte Wesensveränderungen für die Annahme der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht (vgl. Johannsen/ Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rz. 43, 45). So liegt der Fall jedoch hier.
Der Antragsteller hatte sich nach seiner Entlassung beim Grenzschutz um eine versicherungspflichtige Anstellung bemüht und eine solche zunächst bei Mercedes Benz erhalten. Die dauerhafte Anstellung gelang ihm jedoch nicht. In der Folgezeit bemühte er sich um eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler und wurde von der Antragsgegnerin dabei unterstützt. Sie trägt in ihrem Schreiben vom 13.2.2008 selbst vor, sie habe ihm die Qualifizierung in Versicherungsangelegenheiten ermöglicht, da sie mit einem Erfolg in der Versicherungsbranche und somit mit Einnahmen gerechnet habe. Die Entscheidung, dass der Antragsteller ab Dezember 1992 eine selbständige Tätigkeit aufnahm, beruhte mithin auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten und stellt auf Seiten des Antragstellers bereits deshalb keine Verletzung ehelicher Pflichten dar.
Der Antragsteller hat die Ausbildung im Jahr 1995 auch erfolgreich abgeschlossen. Er erzielte, wie sich aus der mit Schreiben vom 30.8.2013 vorgelegten Übersicht der Antragsgegnerin über die Einkünfte vor Steuern ergibt, in den Jahren 1995 bis 1998 „Einkünfte lt. Einkommenssteuererklärung“ von rd. 11.600 € bis rd. 17.400 €/Jahr. Auch nach Rückgang der Einnahmen ab 1999 hat sich der Antragsteller bemüht, durch eine Ausweitung seiner Vermittlertätigkeit Einnahmen zu erzielen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Dass ihm dies nicht gelang, ist nicht vorwerfbar. Denn - wie der Antragsteller mit Schreiben vom 5.6.2008 unwidersprochen vorgetragen hat - beteiligte er sich zunächst an der Pflege des Schwiegervaters. Im Januar 2001 erkrankte er selbst schwer.
Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Beteiligung des Antragsgegners an der M… KG im Jahr 2002 und die folgende Insolvenz im Jahr 2003 belegen eine vorwerfbare ehe- und unterhaltsbezogene Pflichtverletzung nicht. Schließlich hat der Antragsteller, wie sich aus dem Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 24.7.2012 ergibt, zum 14.3.2005 wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen und so Anwartschaften für die Altersvorsorge aufgebaut.
Dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund vorwerfbar seine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragsgegnerin oder dem gemeinsamen Sohn verletzt hätte, kann bei der dargestellten Entwicklung nicht angenommen werden (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 31.5.2012, II-6 UF 32/12, 6 UF 32/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2012, 16 UF 188/11 - juris).
Jedenfalls ist die Familie zu keiner Zeit in eine finanzielle Notlage geraten. Die Antragsgegnerin hat nach dem Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 23.11.2012 seit 1994 über gute Einkünfte von rd. 29.000 €/Jahr, über rd. 40.500 € im Jahr 2000 bis hin zu rd. 45.000 € im Jahr 2003, sowie darüber hinaus zum Stichtag 4.1.2008 über Barvermögen von ca. 70.000 € verfügt. Ihr Vortrag, das Geld habe nicht zum Leben gereicht, lässt sich bei diesen Einkünften nicht nachvollziehen.
b)
Der Übergang von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in die Selbständigkeit stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Alterssicherung als vorwerfbar dar.
Zwar kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs dann in Betracht kommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte es in der Ehezeit vorwerfbar unterlassen hat, eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen. Dies muss sich aber als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruhen (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, 72. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rz. 49). Auch hieran fehlt es. Denn - wie bereits unter a) ausgeführt - war die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller auf eine gemeinsame Entscheidung der Eheleute zurückzuführen. Zudem hat der Antragsteller in der Zeit der Selbständigkeit für das Alter vorgesorgt und mit Unterstützung der Antragsgegnerin drei Lebensversicherungen angespart.
c)
Der lediglich allgemein gehaltene Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe für Schulden des Antragstellers aufkommen müssen, vermag den Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Antragsteller bereits während der Ehezeit einen jedenfalls teilweisen wirtschaftlichen Ausgleich dadurch geschaffen hat, dass er sein Vermögen, u.A. das Miteigentum am ehelichen Hausgrundstück, auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Zudem nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller anderweit auf Rückzahlung in Anspruch. Mithin ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter diesem Gesichtspunkt nicht grob unbillig.
d)
Auch die Trennungszeit rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Zwar kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs bei einer langen Trennungszeit unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (BGH, MDR 2013, 1402; Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rz. 30). Allerdings stellt sich eine Trennungszeit von ca. 4 Jahren (vom 15.2.2004 bis 4.1.2008) mit Blick auf die Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft von ca. 31 Jahren auch im vorliegenden Fall als nicht unzumutbar lang dar.
e)
Für den Versorgungsausgleich spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, dass der Antragsteller im Zuge der Trennung eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Schon die Verletzung der ehelichen Treue führt für sich genommen nicht zur groben Unbilligkeit (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rz. 37). Für eine nachhaltige Pflichtverletzung wie etwa eine langjährige Täuschung oder eine dadurch begründete nachhaltige Beeinträchtigung des Familienfriedens bestehen keine Anhaltspunkte.
f)
Die Auflösung/Beleihung der Lebensversicherung bei der Z… Lebensversicherung AG am 2.5.2000 bzw. 10.12.2003 vermag einen - teilweisen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu begründen. Denn bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, die auch nach der Strukturreform zum Versorgungsausgleich ohnehin nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich fällt (Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 46 VersAusglG, Rz. 4). Dies gilt auch für die Lebensversicherung bei der W…, die - unabhängig von deren Auflösung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - als Kapitalversicherung ohne Rentenanwartschaft nicht dem Versorgungsausgleich unterfällt.
g)
Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich allerdings daraus, dass der Antragsteller zum 1.6.2008 seine ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften durch die Kündigung der Lebensversicherung bei der G… Lebensversicherung AG geschmälert hat.
Grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG liegt insoweit vor, wenn ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Scheidung und dem einhergehenden Versorgungsausgleich durch treuwidriges Einwirken auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte deren Ausgleichswert schmälert oder sie ganz entfallen lässt, um die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz (vgl. Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG, Rz. 38ff). Danach ist dem Antragsteller die Kündigung der G… Lebensversicherung vorwerfbar.
Nach der Auskunft der G… Versicherungen vom 12.10.2010 handelt es sich bei der Versicherung Nr. … um eine aufgeschobene Leibrentenversicherung, die während der Ehezeit bestanden hat und daher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen gewesen wäre. Mit einem auf die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bezogenen Ausgleichswert von 4.900,01 € gemäß Auskunft der G… Lebensversicherung AG vom 12.10.2010 handelte es sich um eine nicht nur geringfügige Versicherung, die in der Gesamtbetrachtung der auszugleichenden Anrechte einiges Gewicht erlangt und zur Reduzierung des zu Lasten der Antragsgegnerin bestehenden Ausgleichs geführt hätte. Durch die vorzeitige Verwertung hat der Antragsteller die Versicherung dem Versorgungsausgleich entzogen. Abgesehen von einer beabsichtigten Versorgungsvereitelung ist ein plausibler Grund für die Kündigung der Lebensversicherungen nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat nicht ansatzweise dargetan, dass er tatsächlich oder rechtlich verpflichtet gewesen ist, sich das Guthaben aus den Lebensversicherungen kurz nach der Zustellung des Scheidungsantrags auszahlen zu lassen. Insbesondere der Hinweis auf einen Möbelkauf rechtfertigt die Kündigung nicht. So hat der Antragsteller ausgeführt, das ausgezahlte Kapital sei überwiegend dazu verwendet worden, nach der Trennung einen eigenen Hausstand zu begründen. Es seien Möbel und Haushaltsgegenstände erworben worden, da im Scheidungsverfahren keine Trennung des Hausrates angestrebt worden sei. Damit im Widerspruch steht allerdings, dass er bereits am 15.2.2004 aus der Ehewohnung ausgezogen war. Die Kündigung der Lebensversicherung erfolgte hingegen rund vier Jahre später zum 1.6.2008. Es besteht daher weder ein zeitlicher Zusammenhang, noch lässt sich dem Vortrag ein sachlicher Grund dafür entnehmen, dass die Verwertung der Lebensversicherung ausnahmsweise dringend erforderlich bzw. unabdingbar war.
Das Verbot der Doppelverwertung steht der Berücksichtigung des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleich nicht entgegen. Zwar kann, wenn ein Ausgleich von Vermögenspositionen im Rahmen des Zugewinnausgleiches erfolgt, dieser nicht nochmals im Wege des Versorgungsausgleiches vorgenommen werden. Denn dies führte zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Allerdings erfolgte mit der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) zum Zugewinnausgleich gerade kein Ausgleich der Versicherung bei der G…. Denn aufgrund der hohen Verbindlichkeiten des Antragstellers zum Ehezeitende, die das Aktivvermögen mit und ohne die Lebensversicherung bei der G… erheblich überstiegen, war kein auszugleichendes Vermögen vorhanden. Die Versicherung ist mithin lediglich als Rechnungsposten in die Gesamtabrechnung eingestellt worden. Jedoch hatte sich dies tatsächlich nicht ausgewirkt.
In der Folge ist der Versorgungsausgleich bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragsgegnerin auf gesetzliche Rente anteilig zu kürzen.
§ 27 VersAusglG erlaubt es nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren (BGH, FamRZ 2013, 1362). Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten oder wie hier weggefallenen Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat. Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des § 27 VersAusglG kann daher im vorliegenden Fall nicht durch eine - über die Halbteilung hinausgehende - erhöhte Teilhabe der Antragsgegnerin an den vorhandenen Anrechten des Antragstellers, sondern allenfalls durch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen (BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 722).
Der Ausgleichswert aus der privaten Altersversorgung von 4.900,01 € ist daher in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen und vom Ausgleichswert der Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug zu bringen. Werden von dem von der weiteren Beteiligten zu 2. in der Auskunft vom 23.11.2012 ermittelten korrespondierenden Kapitalwert von 120.591,67 € die 4.900,01 € in Abzug gebracht, ergibt sich ein Kapitalwert von 115.691,66 €. Unter Anwendung des zum Ende der Ehezeit im Jahr 2007 maßgebenden Umrechnungsfaktors von 0,0001980535 (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 34. Aufl., S. 27 ermittelt sich ein Ausgleichswert von 22,9131 Entgeltpunkten (Ost), der für den Ausgleich maßgebend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.