Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 19.09.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 S 5.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 10 Abs 2 S 1 HSchulG BE 2011, § 11 HSchulG BE 2011, § 32 Abs 1 SchulG BE, § 32 Abs 4 SchulG BE, BOSchulAPrV BE |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Januar 2011 kommt nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin den Nachweis ihrer Berechtigung zur Aufnahme des angestrebten Studiums durch das von der Berufsoberschule des OSZ Banken und Versicherungen ausgestellte Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife nicht erbracht hat. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes alter wie neuer Fassung richten sich die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin. Danach führt die an einer Berufsoberschule vermittelte allgemeine und fachtheoretische Bildung zur fachgebundenen Hochschulreife und (nur) beim - hier nicht zur Diskussion stehenden - Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur allgemeinen Hochschulreife (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG). Dementsprechend bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage von § 32 Abs. 4 SchulG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule - APO-BOS - vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), dass, wer die Abschlussprüfung besteht, die Studienberechtigung für fachlich einschlägige Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen nach Maßgabe der - durch Art. VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) neu gefassten, mit „Einschlägige Studiengänge der fachgebundenen Hochschulreife“ überschriebenen und nach verschiedenen Ausbildungsrichtungen untergliederten - Anlage 7 erwirbt. Diese neu gefasste Anlage 7 entspricht mit einer, nach Auffassung der Antragstellerin allerdings entscheidenden Ausnahme, im Wesentlichen der ursprünglichen Fassung von 2005. Diese Ausnahme betrifft die Aufnahme des „Studiums für das Lehramt mit einem Kernfach und Zweitfach oder Bachelor mit Lehramtsoption“ in den Katalog der Studiengänge jeder der aufgeführten Ausbildungsrichtungen. Soweit die Antragstellerin aus der Tatsache, dass die genannten Lehramtsstudiengänge - anders als alle anderen in der Anlage 7 aufgeführten Studiengänge - keinen die Fächerwahl einschränkenden Zusatz tragen, herleitet, die von ihr erworbene Studienberechtigung erlaube die Aufnahme eines Hochschulstudiums jedweder Fachrichtung, solange es nur lehramtsbezogen ist, vermag ihr der Senat ebenso wenig zu folgen wie die Vorinstanz. Eine solche Annahme verbietet sich, wenn schon nicht allein wegen der Bezeichnung als „fachgebundene Hochschulreife“, so doch jedenfalls vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in der Anlage 7 aufgeführten Studiengängen ausnahmslos um solche im Sinne des § 46 Abs. 1 APO-BOS handelt, d.h. um Studiengänge, die einen fachlichen Bezug zu den Bildungsgängen und Fachrichtungen haben, in denen Berufsoberschulen zur Ausbildung berufen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-BOS). Anderenfalls hätte es sich angeboten, Lehramtsstudiengänge und lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge unmittelbar in § 46 Abs. 1 APO-BOS aufzunehmen oder sie - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - selbständig in den Katalog der Anlage 7 aufzunehmen. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin bei ihren auf den Wortlaut der Anlage gestützten Einwänden, dass ein lehramtsbezogener Bachelorstudiengang, wie sie ihn anstrebt, kein Studiengang sui generis ist. Er erhält seine Prägung vielmehr erst durch die Kombination zweier Fächer mit dem Studienbereich „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ und vermittelt als Abschluss lediglich eine Lehramtsoption.
Ein Anspruch auf Immatrikulation steht der Antragstellerin auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu. Soweit sie vorträgt, ihr sei im Rahmen eines Beratungsgesprächs im Sommer 2010 von einer Mitarbeiterin des Zulassungsbüros bestätigt worden, dass der an der Berufsoberschule erworbene Abschluss auch für das von ihr angestrebte Lehramtsstudium berechtigen würde, ist die Antragsgegnerin diesem Vorbringen durch - insoweit unwidersprochen gebliebene - Schilderung eines gänzlich anderen Verlaufs der Beratung der Antragstellerin substantiiert entgegengetreten. Der Umstand, dass der Antragstellerin vor der Versagung der Immatrikulation ein Bescheid über die Zulassung zum Studium erteilt worden ist, vermittelt ebenfalls keinen Vertrauensschutz. Denn Zulassung zum Studium und Immatrikulation vollziehen sich nach unterschiedlichen Kriterien und sind gesondert in der jeweils festgelegten Form und Frist bei verschiedenen Stellen der Universitätsverwaltung zu beantragen (vgl. §§ 3 und 4 der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin vom 23. Juli 2008 (FU-Mitteilungen 57/2008 vom 24.10.2008, S. 1308).
Lediglich vorsorglich bleibt anzumerken, dass sich an der mangelnden Zugangsberechtigung der Antragstellerin auch nach der Änderung des Berliner Hochschulgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) nichts geändert hat, da § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlHG n.F. - wie bereits erwähnt - unverändert auf die Bestimmungen des Schulgesetzes Berlin verweist und sie die Voraussetzungen des neugefassten § 11 BerlHG (Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte) nicht erfüllt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).