Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 14.08.2019 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 6.13 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0814.OVG10A6.13.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 10 Abs 3 BauNVO, § 1 Abs 2 S 1 PlanZV, § 2 Abs 1 S 1 BauO BB, § 1 Abs 3 CPlV BB, § 4 S 3 CPlV BB, § 2 Abs 2 Nr 4 BauO BB, § 1 Abs 2 S 2 PlanZV, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 29 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 Halbs 2 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 47 Abs 2aaF VwGO, § 10 Abs 4 BauNVO, § 10 Abs 5 BauNVO |
Der Bebauungsplan „A “ der Gemeinde G..., bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S vom 26. Juli 2012, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Hang“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt S... vom 26. Juli 2012.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 914, 915, 916, 978 (teilweise), 981 bis 984 und 992 bis 994 der Flur 1 der Gemarkung K.... Auf den Flurstücken 914, 915, 916, 981 bis 984, 992 sowie dem südlichen Teil des Flurstücks 978 betreibt er den Campingplatz „D...‘“. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werden der Campingplatz des Antragstellers sowie der im südöstlichen Bereich unmittelbar anschließende, zwischen dem Campingplatz des Antragstellers und der Straße „A… “ gelegene Campingplatz „V...“ überplant.
Der Campingplatz des Antragstellers besteht seit Ende der 60-iger Jahre, seinerzeit noch unter der Bezeichnung „D 6...“. Er wurde ursprünglich von der Antragsgegnerin betrieben, und zwar – auf der Grundlage von Pachtverträgen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern – durch den Zweckverband „D...“. Seit 1991 wird der Campingplatz von dem Antragsteller weiterbetrieben. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet als Grünfläche mit dem konkretisierenden Zusatz „Camping“ ausgewiesen. Die Zufahrt zu dem Campingplatz des Antragstellers erfolgt an der östlichen Seite über die Flurstücke 916 und 992 über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße „A “. Ferner besteht ein Zugang zum Campingplatz im nordwestlichen Bereich über das Flurstück 15. Insoweit handelt es sich um einen nicht asphaltierten Weg, der durch den Wald verläuft und an die nördlich verlaufende B… („verlängerte B…“) anschließt. Der Campingplatz bzw. die entsprechenden Flurstücke befinden sich südlich vom Ortskern der Antragsgegnerin im Ortsteil K... am westlichen Rand der sog. „Waldsiedlung“. Nördlich und südlich liegen Waldflächen, westlich befinden sich ebenfalls Waldflächen. Das Plangebiet grenzt in seinem südwestlichen Teil an eine Wiese und einen Strand an, die wiederum an den…see anschließen. Die Flurstücke liegen unstreitig sämtlich im Außenbereich. Erst östlich von der Straße „A…“ schließt Wohnbebauung an.
Der Campingplatz des Antragstellers verfügt über 130 Plätze für sogenannte Dauercamper, deren Unterkünfte – so heißt es in der Antragsschrift – „dauerhaft errichtet sind (die Wohnwagen, Zelte und Überzelte stehen über Jahre bzw. Jahrzehnte unverändert)“, und 70 Stellplätze für Campingzelte und Campingfahrzeuge „für die Dauer üblicher Urlaubsaufenthalte“. Der Campingplatz ist eingezäunt. Die Hauptwege sind überwiegend befestigt und weisen nach dem Vorbringen des Antragstellers sandgeschlemmte Schotterdecken auf. Der Campingplatz verfügt über drei Sanitärgebäude, wobei sich in dem im nördlichen Bereich gelegenen Gebäude auch eine Gaststätte befindet. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan wurde „der Campingplatz A...–...D... (…) 1992 genehmigt“.
Der angegriffene Bebauungsplan, der die Flurstücke 914, 914, 916, 978 tlw., 979, 981 bis 986 und 992 bis 998 der Flur 1 der Gemarkung K... umfasst, setzt ein Sondergebiet „Campingplatz- und Ferienhausgebiet“ fest. Ausweislich seiner Begründung sollen mit dem Bebauungsplan „die Campingplätze einerseits planungsrechtlich gesichert und andererseits die Zulässigkeit baulicher Anlagen in Größe, Anzahl und Lage festgelegt werden“; der Bebauungsplanentwurf sehe „unter anderem die Legalisierung und Sicherung des vorhandenen Zustandes“ vor. Die Zukunfts- und Investitionssicherheit der Plätze werde damit gewährleistet und gleichzeitig ein behutsames Einfügen der Anlage in den Landschaftsraum sichergestellt.
In sechs Bereichen des Plangebietes sieht der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen mit eingeschossiger bzw. – in einem Fall – zweigeschossiger Bauweise vor. Im Einzelnen lauten die textlichen Festsetzungen wie folgt:
„1. Das Sondergebiet SO dient der Campingplatz- und Ferienhausnutzung.
Zulässig sind:
1. die der Campingplatznutzung dienenden Sanitär-, Sozial-, Aufenthalts- und
Betriebsgebäude und -anlagen,
2. je Campingplatz höchstens eine Schank- und Speisewirtschaft sowie
ein Einzelhandelsbetrieb, die der Campingplatznutzung zugeordnet
sind,
3. je Campingplatz höchstens zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die der Campingplatznutzung zugeordnet sind,
4. Garagen und überdachte Stellplätze.
Nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit der Bezeichnung D:
5. Ferienhäuser mit jeweils bis zu 40 m² Grundfläche.
Innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen:
6. Flächen zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten und Campingfahrzeugen,
7. Stellplätze im für den Betrieb des Campingplatzes erforderlichen Umfang,
8. Nebenanlagen i. S. v. § 14 der Baunutzungsverordnung i. d. F. v.
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),
9. die für den Betrieb, die Ver- und Entsorgung der Anlage erforderlichen
technischen Einrichtungen, Anlagen und Gebäude.
Gewerbliche Fremdenbeherbergung außerhalb von Campingzelten, Campingfahrzeugen
ist unzulässig.
Das nicht jederzeit ortsveränderliche Errichten oder Aufstellen von Campingfahrzeugen
oder der zulässigen Ferienhäuser ist unzulässig.
2. Campingplatzstellflächen, Zufahrten, Wege und oberirdische Stellplätze sind mit wasser- und luftdurchlässigen Materialien zu befestigen.
3. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 30° sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Belichtungsflächen.
4. Außenwandflächen von Gebäuden sowie von Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO in der Fassung vom 23. Januar 1990, Garagen als selbständige Gebäude und überdachte Stellplätze sind mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen aus der Pflanzliste 3 zu begrünen.
5. Im Sondergebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
6. Die Geltungsbereichsgrenze ist zwischen den Punkten A und B zugleich Straßenbegrenzungslinie.
7. Die Fläche C ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
Die Planentwürfe wurden im Aufstellungsverfahren mehrfach abgeändert. Im Wesentlichen nahm das Aufstellungsverfahren folgenden Verlauf:
Am 17. Juli 2007 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes, seinerzeit noch mit der Absicht, ein Sondergebiet „Campingplatz“ festzusetzen; der Beschluss wurde im Amtsblatt für das Amt S... vom 9. August 2007 bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans mit „Stand: Juni 2008“ wurde in der Zeit vom 23. Juni 2008 bis 23. Juli 2008 nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt, was im Amtsblatt für das Amt S... vom 12. Juni 2008 bekannt gemacht wurde. Unter dem 9. Juni 2008 erfolgte zugleich die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Hiergegen wurden verschiedene Einwendungen erhoben, u.a. von dem Antragsteller. Am 8. Dezember 2008 fasste die Gemeindevertretung G... den Beschluss, nach „Prüfung und Auswertung“ der Stellungnahmen durch den beauftragten Planer den überarbeiteten Entwurf - Stand November 2008 - zu billigen und diesen nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und das (weitere) Behördenbeteiligungsverfahren durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand vom 16. Februar bis 16. März 2009 statt, mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wurden die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 28. September 2009 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde G... den Beschluss, die (weiteren) „Änderungen und Ergänzungen“ des Bebauungsplans – Stand Januar 2010 – zu billigen und die erneute Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden nach § 4a Abs. 3 BauGB vorzusehen. Die öffentliche Auslegung fand vom 8. März bis 9. April 2010 statt, mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wurden die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 11. Oktober 2010 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde G... den Beschluss, die (weitere) „Änderung und Ergänzung“ des Bebauungsplans – Stand November 2010 – zu billigen und die erneute Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden nach § 4a Abs. 3 BauGB vorzusehen. Die eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB) wurde mit einzelnen Schreiben vom 18. Januar 2012 durchgeführt.
Am 25. Juni 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan in der Fassung der Planzeichnung von Juni 2012 und der Begründung von Juni 2012 als Satzung. In der zugehörigen Beschlussvorlage heißt es, nach gründlicher Abwägung privater und öffentlicher Belange seien aufgrund der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Behördenbeteiligung keine Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich geworden. Zur „Klarstellung“ sei eine „redaktionelle Änderung der Zweckbestimmung“ des Sondergebiets in „Campingplatz- und Ferienhausgebiet“ erfolgt. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für das Amt S... vom 26. Juli 2012 bekannt gemacht.
Mit seinem am 12. Juni 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag möchte der Antragsteller erreichen, dass der Bebauungsplan „Am Hang“ für unwirksam erklärt wird. Der Bebauungsplan treffe Festlegungen, die den Bestand des Zeltplatzes gefährdeten. Im Einzelnen heißt es zur Begründung wie folgt:
Der Antrag sei zulässig. Der Antragsteller sei nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; insoweit mache er u.a. eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend. Die Antragsbefugnis sei auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen, denn der Antragsteller trage hier nur Belange vor, die er im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bereits vorgebracht gehabt habe. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt werde.
Der Antrag sei auch begründet. Es fehle bereits an einem Planungserfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, denn für die Campingplätze bestehe mit den Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BauGB „ausreichend Spielraum“.
Weiter erscheine unklar, wozu „überbaubare Grundstücksflächen“ festgelegt worden seien, da nach den textlichen Festsetzungen unter dem Gliederungspunkt 9 die zur Ver- und Entsorgung der Anlage erforderlichen technischen Einrichtungen, Anlagen und Gebäude innerhalb und außerhalb der Grundstücksflächen zulässig seien; dies ergebe einen Widerspruch.
Ferner liege in mehrfacher Hinsicht eine Abwägungsdisproportionalität vor. So berücksichtige der Bebauungsplan die Bestandssicherungs- und Entwicklungsinteressen des Antragstellers nicht ausreichend; denn die Planverfasser stellten zwar klar, dass die Campingplätze planungsrechtlich gesichert und dadurch die Zukunfts- und Investitionssicherheit gewährleistet werden solle, jedoch stünden die Festlegungen zur Art der Nutzung hierzu in Widerspruch und seien zum Teil in sich widersprüchlich. Die Aussage der Begründung des Bebauungsplanes, „die Zukunfts- und Investitionssicherheit der Plätze wird damit gewährleistet“, sei mit der Regelung unter 2.3.1 der Planbegründung, „das nicht jederzeit ortsveränderliche Errichten oder Aufstellen von Campingfahrzeugen ist unzulässig“, unvereinbar. Die 130 Dauerstellplätze bildeten die wirtschaftliche Basis des Campingplatzes des Antragstellers. Sie wären nach den Festlegungen des Gliederungspunktes 2.3.1 nicht zulässig und die Zukunfts- und Investitionssicherheit der Plätze werde damit keineswegs gewährleistet, sondern sogar ausdrücklich entzogen. Die Planverfasser hätten zu den entsprechenden Einwendungen des Antragstellers zwar regelmäßig argumentiert, der Bestand sei geschützt und durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht gefährdet, jedoch beziehe sich dieser Bestandsschutz naturgemäß lediglich auf die derzeit von den Dauercampern aufgestellten Wohnwagen bzw. Zelte. Selbst wenn der gleiche Benutzer einen anderen Wohnwagen oder ein anderes Zelt erneut dauerhaft würde aufstellen wollen, wäre dieser Wechsel vom Bestandsschutz nicht erfasst. Ebenso wenig wäre ein Wechsel eines Benutzers erfasst. In Anbetracht der Tatsache, dass zum einen die Wohnwagen und Zelte der Dauercamper zum Teil bereits betagt seien und regelmäßig alle 10 bis 20 Jahre ausgetauscht werden müssten und in Anbetracht der Tatsache, dass der Altersdurchschnitt der Dauercamper regelmäßig hoch sei, liege es auf der Hand, dass dem Antragsteller mit einem Verweis auf Bestandsschutz nicht geholfen sei. Eine Sicherung der Zukunft des Campingplatzes des Antragstellers könne nur dadurch gewährleistet werden, dass dieser insgesamt als Camping- und Wochenendhausplatz ausgewiesen werde. Nach der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV) würden nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge als Wochenendhäuser gelten. Zur Bestandssicherung des Campingplatzes des Antragstellers sei es also erforderlich, große Teile oder aus Gründen der Zukunftssicherung sogar den gesamten Platz als „Camping- und Wochenendhausplatz“ entsprechend der vorgenannten Rechtsgrundlage auszuweisen, wie dies etwa bei dem „B-Plan N..., Flur 8, Flurstück 18“, gemacht worden sei. Dies würde auch dem Bestand entsprechen. Der Zuspruch für Ferienhäuser/feste Unterkünfte sei bei den Urlaubern stark gestiegen und es handele sich dabei um ein Wachstumssegment. Soweit die Antragsgegnerin zu den entsprechenden Einwendungen erklärt habe, für feste Beherbergungsunterkünfte könnten die Flurstücke 982, 983, 984, 993, 994 und 995 genutzt werden, seien diese nicht Teil des bestehenden Campingplatzes „A...“ des Antragstellers und wegen ihrer Entfernung zum See auch für Touristen nicht attraktiv. Von daher habe die Antragsgegnerin das ausdrücklich erklärte Planungsziel, die Campingplätze planungsrechtlich zu sichern, nicht umgesetzt. Den Bereich, in dem ortsunveränderliche Wohnwagen aufgestellt seien, als Campingplatz auszuweisen, bedeute gerade nicht, diese planungsrechtlich zu sichern; es bedeute, eine andere Nutzung als die vorhandene Nutzung vorzusehen. Damit habe die Antragsgegnerin den kompletten Gegensatz zu dem geschaffen, was sie beabsichtige; anstatt planungsrechtliche Zulässigkeit zu sichern sei planungsrechtliche Unzulässigkeit geschaffen worden. Hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Investitionen habe der Antragsteller von 1993 bis 2010 rund 450.000.- Euro für die Errichtung neuer Gebäude aufgewandt, für jedes liege eine Baugenehmigung vor.
Auch seien die Verkehrsflächen auf dem Campingplatz des Antragstellers für die Zukunft an anderen Stellen vorgesehen und an sie würden geänderte Anforderungen gestellt. Auf dem seit mehr als 40 Jahren bestehenden Campingplatz seien Erschließungswege errichtet, deren Decken wasserundurchlässig seien. In dem Bebauungsplan habe der Antragsgegner festgelegt, dass die Verkehrsflächen nicht versiegelt sein dürften und nur mit einem wasserdurchlässigen Aufbau zu versehen seien. Mit den diesbezüglichen Einwendungen habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.
Ferner werde ein bestehender und genutzter Erschließungsweg – die „verlängerte B…“ – fehlerhaft nicht als solcher ausgewiesen. Der Weg über die „verlängerte B “ werde als Erschließungsweg für den Campingplatz des Antragstellers, von Badegästen des …sees und als „Angriffsweg“ für die Feuerwehr genutzt. Der Anregung des Antragstellers, zur Sicherung des Bestandes und Zukunftssicherung den Weg als Verkehrsfläche auszuweisen, sei die Antragsgegnerin nicht gefolgt.
Schließlich sei in die Abwägung nicht eingestellt worden, dass der Antragsteller vergeblich deutlich gemacht habe, dass das Flurstück 978, soweit es von dem angegriffenen Bebauungsplan erfasst werde, Teil der ehemaligen Abraumhalde des …sees sei, sich in diesem Bereich ein Hohlweg gebildet habe und diese Fläche daher nicht dem Campingplatz zuzuordnen sei. Sie könne weder zum Aufstellen von Zelten oder Anhängern noch als Verkehrsfläche genutzt werden, da sie topografisch dazu nicht geeignet sei. Sinn und Zweck des Weges sei seit 20 Jahren, den Konflikt zu entschärfen zwischen den auf Sicherheit bedachten Campingplätzen und dem freien Zugang zum …see für interessierte Anwohner. Die Lösung, den Campingplatz von dem öffentlichen Zugang zum …see zu trennen, habe sich seither bewährt. Der entsprechende Weg bilde einen 180 m langen Teil des rund 2.500 m langen …see-Rundweges. Sollte dieser Bereich nicht mehr zugänglich sein, wäre der Rundweg nunmehr eine Sackgasse. Es sei kein sachlicher Grund zu erkennen, warum der öffentlich nutzbare Weg wieder dem Campingplatz zugeordnet werden sollte. Eine solche Zuordnung bürde dem Antragsteller unzumutbare Verkehrssicherungspflichten auf.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan der Gemeinde G... „A …“, bekannt gemacht am 26. Juli 2012, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tritt dem Antrag entgegen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Soweit der Antragsteller rüge, dass ein Planungserfordernis nicht gegeben sei, verkenne dies die Rechtslage. Danach seien Campingplätze nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Was § 35 Abs. 2 BauGB angehe, gebe es nur selten Konstellationen, in denen die Bauaufsicht des Landkreises dessen Anwendungsbereich als eröffnet ansehe. Ein Planungserfordernis bestehe daher offenkundig.
Die Rüge zu der Festsetzung „überbaubarer Grundstücksflächen“ sei nur schwer verständlich, die textliche Festsetzung sei klar und eindeutig. Nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit der Bezeichnung D seien Ferienhäuser zulässig, weitere festgesetzte Bauflächen gäben die Möglichkeit, die sanitär-, sozial-, Aufenthalts- und Betriebsgebäude und -anlagen sowie die Schank- und Speisewirtschaft und die zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zu errichten bzw. im vorhandenen Bestand zu entwickeln, wie sich aus der textlichen Festsetzung 1.1. bis 1.4. ergebe. Die textliche Festsetzung 1.9. beziehe sich hingegen nur sehr beschränkt auf Einrichtungen, Anlagen und Gebäude, die für die Ver- und Entsorgung der Anlage (und damit für den ordnungsgemäßen Betrieb im Hinblick auf Ver- und Entsorgung) erforderlich seien. Es handele sich dabei um Anlagen, die eine dem Hauptzweck Campingplatz- und Ferienhausnutzung untergeordnete dienende Funktion im Hinblick auf die Ver- und Entsorgung hätten.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Festsetzung eines „Campingplatz- und Ferienhausgebietes“ wende und stattdessen die Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wünsche, finde die Festsetzung als Campingplatzgebiet ihre Grundlage im Flächennutzungsplan der Gemeinde, in dem die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen als „Campingplatz“ ausgewiesen seien. Was demgegenüber etwa den vom Antragsteller erwähnten Bebauungsplan „N... 92/1-2“ betreffe, seien entsprechend der dortigen Darstellung des Flächennutzungsplanes Wochenendhaus- und Campingplatzflächen festgesetzt worden. Eine Festsetzung der Flurstücke des Antragstellers als Wochenendhausgebiet hätte eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfordert; dieser sei jedoch bestandskräftig, eine Rüge von Abwägungsmängeln sei innerhalb der dafür geltenden Frist nicht erfolgt.
Richtig sei, dass die ortsfest aufgestellten Campingwagen bauordnungsrechtlich nach der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV) als Wochenendhäuser beurteilt würden und damit auch bauplanungsrechtlich als Wochenendhäuser anzusehen seien und deswegen mit der Festsetzung eines Camping- und Ferienhausgebietes nur noch Bestandsschutz hätten. Der Bestandschutz beziehe sich allerdings nur auf die tatsächlich vorhandenen Campingwagen, die in auf Dauer angelegter Weise ohne Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr und insbesondere ohne Räder auf dem Grundstück des Antragstellers außerhalb der Flächen D für Ferienhäuser befindlich seien. Zelte hingegen seien regelmäßig auf dem Campingplatz zulässig. Bei ordnungsgemäßer Instandhaltung der ortsfest und auf Dauer abgestellten Wohnwagen hielten diese mindestens 10 bis 20 Jahre. Zulässig auf einem Campingplatz seien auch Wohn- und Campingwagen, wenn sie nur gelegentlich des Aufenthaltes dort abgestellt seien und insbesondere straßenverkehrsrechtlich zugelassen seien und fortbewegt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, warum bei den Wohn- und Campingwagen, die im Bestand ortsfest i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 3 BbgCWPV („Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser“) aufgestellt seien und die damit als Wochenendhäuser gelten würden, bei Verschleiß bzw. Erlöschen des Bestandsschutzes aus anderen Gründen diese dann nicht durch straßenverkehrsrechtlich zugelassene und nur zeitweise aufgestellte Anhänger ersetzt werden könnten, zumal eine Standzeit für diese mobilen Wohn- und Campingwagen weder im Bebauungsplan festgesetzt noch bauordnungsrechtlich nach der BbgCWPV vorgeschrieben sei. Die 130 Dauerstellplätze könnten daher auch zukünftig die wirtschaftliche Basis des Platzes bilden, wenngleich sie außerhalb der Flächen für Ferienhäuser nach dem Bebauungsplan nur noch Bestandsschutz hätten und „nach Wegfall des Bestandsschutzes peu á peu durch mobile, jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge (insbesondere solche mit der Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung) ersetzt werden“ müssten. Die zukünftige Investitionssicherheit sei daher zum einen durch die Aufstellung von Zelten und zum anderen durch die zulässige Aufstellung der zuvor beschriebenen ortsveränderlichen (mobilen) Campingfahrzeuge und zum Dritten durch die zusätzliche Festsetzung von einzelnen Flächen für Ferienhäuser gesichert.
Was die Rüge betreffe, die Verkehrsflächen auf dem Campingplatz des Antragstellers würden für die Zukunft an anderen Stellen vorgesehen und an sie würden geänderte Anforderungen gestellt, beruhe dies offenkundig auf einem Missverständnis. Im Bebauungsplan seien mit Ausnahme der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu sichernden Fläche C keine internen Wegeflächen festgesetzt. Lediglich in der Planunterlage seien Wege eingezeichnet, diese seien jedoch nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung von Wegen innerhalb des Sondergebietes sei auch nicht erforderlich, weil die interne Wegeführung eines Campingplatzes nicht zwingend Gegenstand eines Sondergebietes „Campingplatz und Ferienhaus“ sein müsse. Die textliche Festsetzung, wonach die Verkehrsflächen nicht versiegelt sein dürften und nur mit einem wasserdurchlässigen Aufbau zu versehen seien, sei nicht zu beanstanden, weil sie sich aus dem auch im Bauplanungsrecht zu beachtenden Grundsatz ergebe, wonach Bodenversiegelungen soweit wie möglich zu vermeiden seien. Wesentliche Teile der inneren Erschließungsflächen seien auch im Bestand nicht versiegelt.
Auch die Rüge einer fehlenden Festsetzung eines Erschließungsweges über die „verlängerte B…“ gehe fehl. Diese führe durch einen Wald und über in Privateigentum stehende Flächen. Einer Nutzung des rückwärtigen Zufahrtstores des Campingplatzes des Antragstellers zur verlängerten B… stehe so lange nichts entgegen, wie die Privateigentümer und/oder die Forstbehörde die Überfahrt duldeten. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, warum es der Festsetzung der verlängerten B.. als Erschließungsweg bedürfe. Der Campingplatz sei bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich völlig ausreichend über die Straße „A…“ erschlossen.
Was die Rüge der Einbeziehung des Flurstücks 978 in die Festsetzung als Campingplatznutzung angehe, seien auf Teilflächen dieses Flurstücks sehr wohl auch Zelte und ortsfeste sowie nicht ortsfeste Wohnwagen aufgestellt. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass der in den Bebauungsplan einbezogene Teil des Flurstücks 978 Teil der ehemaligen Abraumhalde des …sees sei und sich in diesem Bereich ein Hohlweg gebildet habe und dieser Bereich deswegen nicht zu Campingplatzzwecken nutzbar sei, sei dies nicht bekannt und vom Antragsteller näher darzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan nebst den beigezogenen Planaufstellungsvorgängen sowie auf die mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 ergänzend beigezogenen Baugenehmigungsvorgänge Bezug genommen.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen; wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das entsprechende Terminsprotokoll vom 16. Dezember 2016 nebst Anlage verwiesen.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig erhoben worden, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Bebauungsplan „A….“ ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2012 bekannt gemacht worden, so dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 26. Juli 2013 abgelaufen ist. Der Normenkontrollantrag ist beim zuständigen Oberverwaltungsgericht am 12. Juni 2013 und damit rechtzeitig eingegangen.
2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Den Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks – wie hier der Antragsteller – gegen eine Festsetzung wendet, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, juris Ls 1 u. Rn. 6). Denn eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stellt eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar; solche Regelungen muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Plan (insgesamt) wirksam ist (vgl. zum Ganzen Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Mai 2019, § 10 Rn. 248).
3. Vorliegend greift auch nicht die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 1. Juni 2017 gültig gewesenen Fassung (a.F.). Nach dieser Bestimmung war der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der u.a. einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 dazu führt, dass ein nach der zuvor geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird (grundsätzlich verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 -, juris Ls. 1 und 24 ff.). Denn der im Juni 2013 gerichtshängig gemachte Antrag des Antragstellers war auch unter Geltung des § 47 Abs. 2a VwGO zulässig, weil der Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen sämtlich auch schon im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben hatte (Einwendungsschreiben vom 9. Juni 2008 zum Entwurf Juni 2008, vom 7. April 2010 zum Entwurf Januar 2010 und vom 16. Februar 2012 zum Entwurf November 2010).
4. Schließlich steht dem Antragsteller auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – BVerwG 4 N 3.86 – Ls. 2 und Rn. 19; seither std. Rspr, s. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 15.18 -, juris Rn. 5). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Denn der Antragsteller macht insbesondere schlüssig geltend, dass der Bebauungsplan „A…“ mit der Festsetzung des Sondergebiets „Campingplatz- und Ferienhausgebiet“ das auf seinem Campingplatz überwiegend betriebene „Dauercamping“ ausschließe, so dass er von einer Unwirksamkeitserklärung dieser Festsetzungen einen Nutzen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Campingplatz im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und dort als nichtprivilegiertes Vorhaben grundsätzlich öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 -, juris Ls. 1-3 und Rn. 23 ff., dazu noch nachfolgend unter II.2.a.). Denn der Antragsteller kann mit einer Erklärung des Bebauungsplans für unwirksam seine Rechtsstellung auch in Ansehung dieses Umstandes verbessern. Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin, die – auch ausweislich ihrer Flächennutzungsplanung – daran interessiert ist, das hier interessierende Gebiet als Campingplatzgebiet einer touristischen Nutzung zuzuführen, nach einer Erklärung des hier angegriffenen Bebauungsplans für unwirksam ein neues Bebauungsplanverfahren durchführen wird, in dem die Interessen des Antragstellers möglicherweise stärker berücksichtigt werden als in dem hier zur Überprüfung gestellten Bebauungsplanverfahren; dies genügt für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 -, juris Rn. 10; Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2012 - 8 S 938/11 -, juris Rn. 22).
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Zwar ist eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Ergebnis nicht gegeben. Allerdings hätten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB neben Ort und Dauer der Auslegung auch die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt gemacht werden müssen (s. dazu und zu den Anforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 38 m.w.N.), woran es hier fehlt. Auch ist die 2012 vorgenommene Änderung der Zweckbestimmung des Sondergebiets von „Campingplatz“ in „Campingplatz- und Ferienhausgebiet“ nicht erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt und sind insoweit keine Stellungnahmen mehr eingeholt worden; diese Änderung stellte – anders als es in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 25. Juni 2012 heißt – keine bloße „Klarstellung“, sondern eine Veränderung des materiellen Regelungsgehalts der Festsetzung dar (s. insoweit für Campingplatzgebiete § 10 Abs. 5 BauNVO einerseits, für Ferienhausgebiete § 10 Abs. 4 BauNVO andererseits), so dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der geänderte Planentwurf erneut hätte ausgelegt werden müssen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, juris Rn. 30). Beide Fehler wirken sich aber im Ergebnis nicht aus. Es handelt sich zwar in beiden Fällen um nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Fehler, diese sind jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind; sie sind im Übrigen auch von dem Antragsteller nicht gerügt worden. Der für den Eintritt der Unbeachtlichkeit notwendige Hinweis auf § 215 BauGB war in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans vom 26. Juli 2012 enthalten.
2. Der Bebauungsplan „A…“ weist aber durchgreifende materiell-rechtliche Mängel auf. Zwar fehlt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deswegen an einem Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil sich eine hinreichende planerische Grundlage für den Campingplatz schon aus § 35 BauGB ergeben würde (dazu nachfolgend unter a.). Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist aber bereits deswegen unwirksam, weil er schon nicht hinreichend bestimmt ist (dazu unter b.). Zudem setzt er die von der Antragsgegnerin ausdrücklich verfolgte städtebauliche Zielsetzung einer Bestandssicherung der vorhandenen Campingplätze und ihrer Nutzung nicht konsistent und widerspruchsfrei um, so dass er aus diesem Grund nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist (dazu unter c.). Dies begründet zugleich weitere Mängel hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Abwägungsmaterials sowie der Abwägung mit den betroffenen privaten Belangen des Antragstellers (dazu unter d.). Auf die weiteren Rügen des Antragstellers kam es damit nicht mehr streitentscheidend an (dazu unter e.). Zu alledem im Einzelnen:
a. Dem Antragsteller ist zunächst nicht zu folgen, soweit er geltend macht, es fehle bereits deswegen an einem Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil für die Campingplätze mit den Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BauGB „ausreichend Spielraum“ bestünde. Ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - BVerwG 4 BN 2.17 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 32; Urteil des Senats vom 13. Dezember 2018 - OVG 10 A 33.15 -, juris Rn. 56). So liegt es hier: Zur „Veranlassung und Erforderlichkeit“ der Planung heißt es in der Planbegründung, die Flächen der Campingplätze (der des Antragstellers sowie der unmittelbar südöstlich daran angrenzende Platz des „V...“) befänden sich derzeit im Außenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richte sich damit ausschließlich nach den Vorschriften des § 35 BauGB. Durch den Bebauungsplan sollten die Campingplätze einerseits planungsrechtlich gesichert und andererseits die Zulässigkeit baulicher Anlagen in Größe, Anzahl und Lage festgelegt werden. Die Zukunfts- und Investitionssicherheit der Plätze werde damit gewährleistet und gleichzeitig ein behutsames Einfügen der Anlage in den Landschaftsraum sichergestellt. Nach diesen Überlegungen ist der Bebauungsplan „A… “ nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin erforderlich. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, mit den Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BauGB bestehe für die Campingplätze „ausreichend Spielraum“, geht dies fehl. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Campingplatz, der jedenfalls wie hier baulich verfestigt ist und etwa auch Waschgebäude und Toilettengebäude aufweist, ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB darstellt, das weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB noch nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 -, juris Ls. 1-3 und Rn. 23 ff., zusammenfassend Rn. 32). Was dabei im Einzelnen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angeht, wonach im Außenbereich ein Vorhaben (privilegiert) zulässig ist, wenn es u.a. wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu klargestellt, dass nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, dort im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch errichtet werden soll. Für baulich verfestigte Campingplätze hat es das verneint, weil das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur allgemein sei und dem der Außenbereich zugeordnet sei, was sich nicht vertrage mit der Bevorzugung von - die Allgemeinheit notwendig ausschließenden - Erholungswünschen Einzelner, noch zumal wenn dies zugleich der Verfolgung von Gewinnerzielungsabsichten des Campingplatzbetreibers diene, was ebenfalls keine Rechtfertigung für eine Bevorzugung hergeben könne (BVerwG, a.a.O., Rn. 25 u. 31; s. dazu auch Otto, BauR 1978, 109, 112; zum Erfordernis einer prinzipiellen Rechtfertigung für die jeweilige Art von Vorhaben in jedem Einzelfall auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Oktober 2018, § 35 Rn. 55). Was § 35 Abs. 2 BauGB betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange – unbeschadet einer möglichen Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft – jedenfalls deshalb gegeben sei, weil ein (baulich verfestigter) Campingplatz wegen seiner Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden dürfe, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig sei; dies bedeute letztlich, dass Campingplätze und Zeltplätze zumindest dort, wo sie mit einer baulichen Verfestigung verbunden seien, allein durch Planung ermöglicht werden könnten (BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 -, juris Rn. 32; vgl. dazu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 44). Aus diesen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, ergibt sich das von dem Antragsteller in Abrede gestellte Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
b. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist aber deswegen unwirksam, weil er schon nicht hinreichend bestimmt ist. Aus dem Normcharakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans folgt insoweit, dass diese generell den Anforderungen an verbindliche Vorgaben mit Normqualität gerecht werden müssen. Hierzu gehört auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot. Die Festsetzungen müssen ausreichend klar und bestimmt sein. Dabei erfasst das Bestimmtheitsgebot sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen (s. zum Ganzen Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 82 f.; Stüer, Handbuch des Öffentlichen Baurechts, 8. Aufl. 2018, B, Rn. 283). Vorliegend weisen indes sowohl die textlichen Festsetzungen – hier die Nr. 1.1. bis 1.4. – einen Bestimmtheitsmangel auf (dazu unter aa.) als auch die Planzeichnung; diese ist nicht hinreichend bestimmt, weil die Campingplätze einschließlich der baulichen Anlagen, denen zudem ausweislich der planerischen Zielsetzung ein Bestandsschutz zugute kommen soll, schon zeichnerisch in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht dargestellt sind (dazu unter bb.).
aa. Hinsichtlich der textlichen Festsetzungen hält der Senat allerdings die Rüge des Antragstellers nicht für durchgreifend, es erscheine völlig unklar, wozu „überbaubare Grundstücksflächen“ festgelegt worden seien, da nach den textlichen Festsetzungen unter dem Gliederungspunkt 1.9. die zur Ver- und Entsorgung der Anlage erforderlichen technischen Einrichtungen, Anlagen und Gebäude innerhalb und außerhalb der Grundstücksflächen zulässig seien, was einen Widerspruch ergebe. Dies greift für sich genommen nicht durch. Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (zum Begriff s. § 30 Abs. 1 BauGB und § 23 Abs. 1 BauNVO) soll ausweislich der Planbegründung (S. 41) dazu dienen, mittels einer „erweiterten Baukörperfestsetzung“ die vorhandenen Betriebsgebäude der Campingplätze zu erfassen und durch die Erweiterung auch künftige „Erweiterungserfordernisse“ sicherzustellen, damit auch den Wünschen der Eigentümer bezüglich einer künftigen Entwicklung Rechnung zu tragen. Damit dient die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen einem Zweck, der mit der textlichen Festsetzung 1.9, wonach innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen die für den Betrieb, die Ver- und Entsorgung der Anlage erforderlichen technischen Einrichtungen, Anlagen und Gebäude zulässig sein sollen, erst einmal nichts zu tun hat. Jedenfalls insoweit kann auch der Erwiderung der Antragsgegnerin gefolgt werden, die textliche Festsetzung 1.9 beziehe sich auf Einrichtungen, Anlagen und Gebäude, die für die Ver- und Entsorgung der Anlage (und damit für den ordnungsgemäßen Betrieb im Hinblick auf Ver- und Entsorgung) erforderlich seien, und es handele sich dabei um Anlagen, die eine dem Hauptzweck Campingplatz- und Ferienhausnutzung untergeordnete dienende Funktion im Hinblick auf die Ver- und Entsorgung hätten.
Die genannte Rüge führt allerdings auf eine andere, in Nr. 1.1 bis 1.4. festzumachende Unklarheit in den textlichen Festsetzungen, die sich einerseits aus den Regelungen zur Zulässigkeit der Nutzungen „innerhalb“ bzw. „innerhalb und außerhalb“ der „überbaubaren Grundstücksflächen“ in den Festsetzungen unter Nr. 1.5. bzw. Nr. 1.6. bis 1.9. und andererseits aus den Regelungen zur (nicht eingeschränkten) Zulässigkeit von Nutzungen in den Festsetzungen unter Nr. 1.1. bis 1.4. ergibt. Ausweislich der soeben wiedergegebenen Planbegründung soll die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen dazu dienen, mittels einer „erweiterten Baukörperfestsetzung“ die vorhandenen Betriebsgebäude der Campingplätze zu erfassen und durch die Erweiterung auch künftige „Erweiterungserfordernisse“ sicherzustellen. Das impliziert, dass die vorhandenen Betriebsgebäude lediglich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein sollen, was auch der zeichnerischen Darstellung entspricht; hiernach befinden sich die Bestandsgebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Nach den textlichen Festsetzungen 1.1. bis 1.4. sind die dort genannten Nutzungen – darunter nach Nr. 1 auch „die der Campingplatznutzung dienenden Sanitär-, Sozial-, Aufenthalts- und Betriebsgebäude und -anlagen“ – hingegen ohne eine Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Rüge des Antragstellers zum Sinn der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen ausführt, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit der Bezeichnung D seien Ferienhäuser zulässig, weitere festgesetzte Bauflächen (Kursivhervorhebung durch den Senat) gäben die Möglichkeit, die sanitär-, sozial-, Aufenthalts- und Betriebsgebäude und -anlagen sowie die Schank-und Speisewirtschaft und die zwei Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zu errichten bzw. im vorhandenen Bestand zu entwickeln, und dabei auf die textlichen Festsetzungen 1.1. bis 1.4. hinweist, ist ein solcher Bezug zu „festgesetzten Bauflächen“ den textlichen Festsetzungen 1.1. bis 1.4. nicht zu entnehmen. Zwar ließe sich dies aus der zeichnerischen Festsetzung und ergänzend der Planbegründung so erschließen, aus der textlichen Festsetzung ergibt es sich indessen nicht. Im Gegenteil folgt aus der ansonsten angelegten Systematik der textlichen Festsetzungen (vor 1.5.: „nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit der Bezeichnung D“, vor 1.6.: „innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen“), dass nach der textlichen Festsetzung die unter Nr. 1.1. bis 1.4. genannten Baulichkeiten eben ohne Einschränkung zulässig sein sollen. Dies führt etwa für „Garagen und überdachte Stellplätze“ (Nr. 1.4.), die es im bisherigen Bestand wohl nicht gibt, zu der Frage, ob sie ohne Einschränkung oder nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein sollen, ohne dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu eine eindeutige Antwort hergeben würden. Dies führt zur Unwirksamkeit jedenfalls der insoweit nicht hinreichend klar gefassten textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1. bis 1.4. des Bebauungsplans.
bb. Darüber hinaus ist auch die Planzeichnung des Bebauungsplans „A…“ nicht hinreichend bestimmt, weil die vorhandenen Campingplätze einschließlich der baulichen Anlagen darin nicht dargestellt sind. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Campingplätze als solche (nachfolgend (1.)) als auch im Hinblick auf die Standplätze für Dauercamper (nachfolgend (2.)).
(1.) In der Planunterlage sind zwar die im Plangebiet (das sowohl den Campingplatz des Antragstellers als auch den des „V...“ umfasst, s. Begründung S. 5) vorhandenen Baulichkeiten, etwa die Sanitärgebäude auf dem Campingplatz des Antragstellers, sowie die Wege – freilich wohl nur diejenigen auf dem Campingplatz des Antragstellers – zeichnerisch erfasst, nicht jedoch die Umrisse der jeweiligen Campingplätze selbst, die, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, durch Zäune voneinander abgetrennt sind. Eine hinreichende Bestimmung der Campingplätze im Einzelnen ergibt sich auch nicht aus der Planbegründung, in der nur allgemein von den beiden Campingplätzen die Rede ist. Wo welcher Campingplatz genau liegt, ergibt sich erst aus der Antragsbegründung aufgrund der Benennung der jeweils zugehörigen Flurstücke sowie aus den Feststellungen anlässlich der Augenscheinseinnahme vor Ort.
Die Anforderungen an die zeichnerischen Darstellungen in der Planunterlage, auf die der Grundsatz der Bestimmtheit und der Normenklarheit Anwendung findet (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 28. September 1995 - 1 S 517/94 -, juris Ls. 4.), ergeben sich im Einzelnen aus der auf § 9a Nr. 4 BauGB beruhenden Planzeichenverordnung (PlanZV). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV sollen sich aus den Planunterlagen für Bebauungspläne die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Diese Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet und damit für den Träger der Bauleitplanung verbindlich. Demnach hätten auch die Campingplätze als solche zeichnerisch dargestellt werden müssen, denn bei einem Campingplatz handelt es sich – auch für sich genommen – um eine bauliche Anlage, und zwar sowohl im planungsrechtlichen Sinne des § 29 BauGB (vgl. Otto, BauR 1978, 109, 110, dazu auch schon oben unter II.2.a.) als auch im bauordnungsrechtlichen Sinn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgBO; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4).
Von den Angaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PlanZV zwar insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Bei der Frage, was „für die Festsetzungen erforderlich“ ist, kann auf die Maßgaben zurückgegriffen werden, die in der Rechtsprechung für die Frage aufgestellt worden sind, welches Maß an Konkretisierungen bauplanerische Festsetzungen überhaupt haben müssen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten ließen, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssten, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hänge das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan treffe (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 -, juris Rn. 19 und Ls. 1; ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Ls. 4 und Rn. 54). Danach hätten zumindest ausweislich der in der Planbegründung angegebenen Planungsziele auch die beiden Campingplätze als solche zeichnerisch oder sonst erfasst werden müssen, denn ein zentrales Planungsziel, das die Antragsgegnerin nach der Planbegründung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verfolgt hat, war die Sicherung der vorhandenen beiden Campingplätze in ihrem jeweiligen Bestand. Insoweit heißt es bereits eingangs der Begründung zum Bebauungsplan „A… “ unter „1.1 Veranlassung und Erforderlichkeit“, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes lägen die Campingplätze „A...“, sowohl für Dauercamper als auch Touristen, sowie der Campingplatz für Dauercamper „V...“; durch den Bebauungsplan sollten die Campingplätze einerseits „planungsrechtlich gesichert“ und andererseits die Zulässigkeit baulicher Anlagen in Größe, Anzahl und Lage festgelegt werden; damit werde u.a. die Zukunfts- und Investitionssicherheit der Plätze gewährleistet (Begründung S. 5). Das Planungsziel der planungsrechtlichen Sicherung der beiden Campingplätze findet sich sodann mehrfach in der Planbegründung wieder (dazu noch nachfolgend unter c.). Damit ist es allerdings nicht vereinbar, die Campingplätze als solche nicht einmal zeichnerisch darzustellen, denn es kann schlechterdings nicht „gesichert“ werden, was nicht einmal zeichnerisch (oder sonst) erfasst wird. Damit konnte auch nicht von den Angaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PlanZV abgesehen werden, weil sie für die Festsetzungen nicht erforderlich gewesen wären.
Soweit schließlich in der Kommentarliteratur – wohl aus dem Wesen des § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV als Soll-Vorschrift – der (wohl weitere) Ausnahmefall abgeleitet wird, dass trotz Erforderlichkeit der Angaben ausnahmsweise hinreichende Gründe für eine Abweichung vorliegen (vgl. Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Oktober 2018, § 1 PlanZV Rn. 22), sind solche Gründe der Planbegründung nicht zu entnehmen. Soweit sich der Plangeber mit den bereits im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwänden einer fehlenden zeichnerischen Darstellung der beiden betroffenen Campingplätze (Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei dem Landkreis Dahme-Spreewald vom 10. Juli 2008, S. 2, und Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 24. März 2010, S. 1) befasst hat, rechtfertigen die dazu niedergelegten Erwägungen eine Abweichung von den Maßgaben des § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV nicht. Es heißt nämlich dazu in der Planbegründung wie folgt:
„Die Eigentumsgrenzen innerhalb dieses Sondergebiets spielen planungsrechtlich keine Rolle, zumal sie sich ständig ändern können. Alle geplanten Festsetzungen beziehen sich entweder auf das gesamte Sondergebiet oder auf jeweils einen Campingplatz. Dabei spielt dessen Lage oder Größe keine Rolle“ (Begründung S. 49 und S. 50 f.).
Damit wird allerdings dem eigenen (zentralen) Planungsziel, die Campingplätze in ihrem Bestand zu sichern, keine Rechnung getragen. Soll ein Bestand „gesichert“ werden, muss feststehen, um welchen Bestand es sich dabei handeln soll. Dementsprechend ist zu verlangen, dass sich aus Festsetzungen zu einem Bestandsschutz zweifelsfrei ergeben muss, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen. Es handelt sich insoweit um eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen (s. insoweit zu Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE -, juris Rn. 70 und Ls. 4, und Urteil vom 19. Mai 2015 - 10 D 115/12.NE -, juris Rn. 47). Dass es im Übrigen nach den eigenen Vorstellungen des Plangebers auch und gerade auf die konkreten Eigentumsgrenzen angekommen ist, wird u.a. auch daraus deutlich, dass der Plangeber die Planung ausdrücklich auch deswegen für erforderlich gehalten hat, um die „Investitionssicherheit“ der Plätze zu gewährleisten (unter 1.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“, S. 5 der Begründung).
Der damit gegebene Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV, der zwingendes Recht ist, führt bereits für sich genommen zur Nichtigkeit des Bebauungsplans (vgl. Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Oktober 2018, § 1 PlanZV Rn. 22; Stich, Die Baunutzungsverordnung und die Planzeichenverordnung, 2003, Rn. 247).
(2.) Das vorstehend für die Campingplätze als solche Ausgeführte gilt entsprechend für die fehlende Darstellung der Standplätze für Dauercamper in dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Eine zeichnerische oder sonstige Darstellung der Wohn- und Campingwagen bzw. der Dauer(stell)plätze selbst, denen ein Bestandsschutz zugute kommen soll, lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Unter Punkt „1.4 Bestand“ in der Planbegründung, der eine Beschreibung der beiden Campingplätze im Einzelnen enthält (Begründung S. 7), heißt es lediglich, der Campingplatz „A...“ verfüge über „Stellplätze für ca. 70 Zelte und ca. 130 Wohnwagen (…)“; auf dem Platz seien „sowohl Dauercamper- als auch Touristenplätze“ vorhanden. Dies genügt freilich weder der Vorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV, wonach sich aus den Planunterlagen für Bebauungspläne u.a. die vorhandenen baulichen Anlagen ergeben sollen, noch wird dies dem vorstehend dargestellten Planungsziel der Antragsgegnerin gerecht, die „bisher vorhandene Nutzung“ planungsrechtlich zu sichern.
Die fehlende zeichnerische Darstellung der von den Dauercampern genutzten baulichen Anlagen verstößt ebenfalls bereits gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV, weil es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinne dieser Bestimmung handelt. Zum einen folgt dies daraus, dass der Campingplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgBO als solcher eine einheitliche bauliche Anlage darstellt, die aus sämtlichen auf dem Platz befindlichen baulichen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen besteht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4), so dass danach die beiden Campingplätze nicht nur in ihren Umrissen, sondern auch mit ihren einzelnen auf dem Platz befindlichen Anlagen und Einrichtungen darzustellen waren. Daneben ist sowohl der jeweilige Standplatz für Dauercamper als auch der entsprechende ortsfest genutzte Wohn- oder Campingwagen selbst jeweils als bauliche Anlage einzuordnen. Was den Standplatz angeht, wäre dieser - unabhängig von einer etwaigen baulichen Verfestigung - jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgBO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 BbgCWPV eine bauliche Anlage. Denn nach § 1 Abs. 4 Satz 3 BbgCWPV gelten nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge – um solche geht es hier – als Wochenendhäuser, und nach § 1 Abs. 2 BbgCWPV sind zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern Wochenendhausplätze bestimmt. Bauliche Anlagen i.S.d. Landesrechts sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgBO freilich auch Wochenendplätze; der Begriff „Wochenendplatz“ ist hier anstelle des „Wochenendhausplatzes“ in Anlehnung an die MBO gewählt worden (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 2017, § 2 Rn. 13), womit also das Gleiche gemeint sein dürfte. Stellt man auf die ortsfest genutzten Wohnwagen selbst ab, gilt nichts anderes. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO). Bei den ortsfest genutzten Wohnwagen greift die letzte Alternative, nämlich wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Eine „überwiegend“ ortsfeste Benutzung verlangt eine auf gewisse Dauer angelegte Nutzung am gleichen Ort (s. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 2017, § 2 Rn. 8), was hier unproblematisch der Fall sein dürfte. Dementsprechend hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, dass ortsfest genutzte Wohnwagen auf Campingplätzen als bauliche Anlage anzusehen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4).
Die fehlende zeichnerische Darstellung der von den Dauercampern genutzten baulichen Anlagen verstößt aber nicht nur gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanZV, sondern sie wird auch dem Planungsziel der Antragsgegnerin nicht gerecht, die „bisher vorhandene Nutzung“ planungsrechtlich zu sichern, weil anderenfalls – und so liegt es hier – vollkommen unklar ist, von welchem „Bestand“ überhaupt auszugehen ist. Soweit der Plangeber in diesem Zusammenhang offenbar angenommen hat, die Umsetzung der Vorschriften der BbgCWPV und die Bestimmung der für die Nutzungen im Einzelnen vorgesehenen Flächen sei Sache des Bauordnungsrechts und von dem Betreiber vorzunehmen (vgl. etwa S. 60, S. 50 der Begründung), verkennt er, dass es bei Bestandsschutzfestsetzungen stets um eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung geht, bei der – wie vorstehend bereits ausgeführt – sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine solche anlagenbezogene Einzelfallregelung setzt voraus, dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen (so zum erweiterten Bestandsschutz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE -, juris Rn. 71 und Ls. 4; Urteil vom 19. Mai 2015 - 10 D 115/12.NE -, juris Rn. 47). Solche Festsetzungen sind hier – auch in Bezug auf die von den Dauercampern genutzten baulichen Anlagen – nicht erkennbar.
c. Zudem setzt der angegriffene Bebauungsplan die von der Antragsgegnerin ausdrücklich verfolgte städtebauliche Zielsetzung einer Bestandssicherung der vorhandenen Campingplätze auch im Übrigen – auch über die fehlende zeichnerische Festsetzung hinaus – nicht konsistent und widerspruchsfrei um; er ist aus diesem Grund nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
aa. Ein zentrales Planungsziel, das die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verfolgt hat, war – wie vorstehend bereits ausgeführt – die Sicherung der vorhandenen beiden Campingplätze in ihrem jeweiligen Bestand. Das Planungsziel der planungsrechtlichen Sicherung der beiden Campingplätze findet sich nicht nur an zentraler Stelle in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans – nämlich unter „1.1 Veranlassung und Erforderlichkeit“ (Begründung S. 5) –, sondern auch an zahlreichen anderen Stellen in der Planbegründung wieder: So heißt es unter „1.2 Beschreibung des Plangebietes“, dass der vorliegende Bebauungsplanentwurf unter anderem die „Legalisierung und Sicherung des vorhandenen Zustandes“ vorsehe (Begründung S. 5). Zu „1.6 Landes- und Regionalplanerische Vorgaben“ heißt es unter anderem, der Grundsatz 4.1 LEP B-B werde durch die vorliegende Planung beachtet, da es sich bei der Planung um die „Weiterführung einer Bestandsnutzung“ handele, und die bereits „bisher vorhandene Nutzung“ werde in diesem Bereich städtebaulich neu geordnet und „planungsrechtlich gesichert“ (Begründung S. 9). Weiter lautet es zu „2.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen“, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes sei das Ziel, die Campingplätze „planungsrechtlich zu sichern“, da sie derzeit ausschließlich nach den Vorschriften des § 35 BauGB beurteilt werden könnten (Begründung S. 12). Unter „2.2 Intention“ heißt es abermals, der Bebauungsplan verfolge das Ziel, die Campingplätze „planungsrechtlich zu sichern“, weiter heißt es in diesem Zusammenhang, damit werde die Zukunfts- und Investitionssicherheit der Plätze gewährleistet (Begründung S. 13). Wenige Zeilen weiter findet sich die Feststellung, die Gemeinde verfolge somit mit der Planaufstellung im Wesentlichen vier inhaltliche Schwerpunkte, wobei als erster Schwerpunkt die „Sicherung des Bestandes“ aufgeführt wird (Begründung S. 13). Auch unter „2.3.3 Sonstige Festsetzungen“ heißt es unter anderem, der Bebauungsplan habe „grundsätzlich bestandssichernde Funktion“ (Begründung S. 15). Auch zu „3.1 Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände“ lautet es abermals, der Bebauungsplan habe „ausschließlich bestandssichernde Funktion“ (Begründung S. 18).
bb. Festsetzungen, mit denen dieses Planungsziel umgesetzt worden wäre, lassen sich dem Bebauungsplan – auch über die fehlende zeichnerische Darstellung hinaus – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Begründung nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und Widerspruchsfreiheit entnehmen.
Der Bebauungsplan setzt zunächst ein Campingplatzgebiet fest, das bauplanungsrechtlich in § 10 Abs. 5 BauNVO geregelt ist. Danach sind in Campingplatzgebieten Campingplätze und Zeltplätze zulässig. Campingplatzgebiete sind in Abgrenzung zu den anderen Sondergebieten, die der Erholung dienen (s. § 10 Abs. 1 BauNVO), dadurch gekennzeichnet, dass – während des ganzen Jahres oder wiederkehrend zu bestimmten Zeiten im Jahr – von den Benutzern Zelte und Wohnwagen, also mobile Unterkünfte, aufgestellt und vorübergehend genutzt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Okt. 2018, § 10 BauNVO Rn. 32 m.w.N.). Wesentliches Merkmal der hiernach zulässigen Anlagen ist die Zulassung nur mobiler Unterkünfte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, 114, 116; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Okt. 2018, § 10 BauNVO Rn. 33; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 39; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 10 Rn. 55 f.; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 33). Als solche Anlagen werden nur Zelte und im Straßenverkehr zugelassene Wohnhänger bzw. Wohnwagen angesehen, die jederzeit ohne größeren Aufwand fortbewegt werden können (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 39 und 41.2; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 10 Rn. 55). Eine Nutzung durch sog. Mobilheime ist damit in Campingplatzgebieten unzulässig (s. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, 114, 116).
Mit dieser Festsetzung ist die Nutzung der Unterkünfte der „Dauercamper“ auf dem Campingplatz des Antragstellers bauplanungsrechtlich nicht vereinbar. Es handelt sich dabei um Unterkünfte, die „dauerhaft errichtet sind (die Wohnwagen, Zelte und Überzelte stehen über Jahre bzw. Jahrzehnte unverändert)“ (Antragsschrift S. 2), so dass davon auszugehen ist, dass es sowohl an einer jederzeitigen Fortbewegungsmöglichkeit der Unterkünfte als auch an einer nur vorübergehenden Nutzung fehlen dürfte. Anzumerken ist, dass auch die (weitere) Festsetzung als Ferienhausgebiet das „Dauercampen“ nicht erfasst, denn in Ferienhausgebieten i.S.v. § 10 Abs. 4 BauNVO sind nur Ferienhäuser zulässig (s. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Okt. 2018, § 10 BauNVO Rn. 26), was eine gewisse baurechtliche Ausstattung erfordert (vgl. Söfker, a.a.O.), über die die hier in Rede stehenden Unterkünfte nicht verfügen. Soweit nach § 1 Abs. 4 Satz 3 BbgCWPV nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge als Wochenendhäuser gelten, ist die Antragsgegnerin der Anregung des Antragstellers, analog zu anderen Bebauungsplänen in der Region auch ein Wochenendhausgebiet (§ 10 Abs. 3 BauNVO) festzusetzen, unter Hinweis auf die dem entgegenstehenden Festsetzungen des maßgeblichen Flächennutzungsplans nicht gefolgt.
Allerdings wird eine vorhandene, ursprünglich zulässigerweise errichtete bauliche Anlage, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, nicht unzulässig, was auch für ihre weitere Nutzung in dem ursprünglichen Umfang gilt. Sie genießt in diesem Umfang Bestandsschutz (vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band II, 3. Aufl. 2002, Stand Februar 2019, § 30 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 -, juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, juris Rn. 4; zum Ganzen auch Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl. 2015 Rn. 34 ff.). Darüber, ob dies auch für die (weitere) Nutzung der Unterkünfte der „Dauercamper“ auf dem Campingplatz des Antragstellers gelten soll, trifft der Bebauungsplan – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Begründung – jedoch keine eindeutige Festlegung.
Soweit sich die Planbegründung zu entsprechenden Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der Beteiligung verhält, wonach insbesondere der Bestand nicht dargestellt sei und keine Ausweisung von Flächen für Dauercamper erfolgt sei (Einwendungsschreiben vom 16. März 2009), heißt es in der Planbegründung wie folgt:
„Die Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung – BbgCWPV) bezieht sich ausschließlich auf die bauordnungsrechtlichen Belange. Sie kann keine Grundlage für planungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen sein, die sich ausschließlich aus den bundesgesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches ergeben.
Vielmehr enthält sie die Vorschriften zur Einteilung und Ausstattung genehmigter Campingplatzanlagen, die von dem jeweiligen Betreiber entsprechend umzusetzen sind. Die von dem Anwalt angesprochenen Einteilungen in verschiedene Bereiche und andere Aspekte liegen somit in der alleinigen Verantwortung des Eigentümers.
Dies betrifft auch die vorhandenen Dauercampingparzellen. Sollte es tatsächlich so sein, dass diese 115 Parzellen durch die Dauercamper nicht mehr im Sinne der BbgCWPV unterhalten werden, sondern einem Wochenendhaus im Sinne der Verordnung entsprechen, würde es sich um ungenehmigte Baulichkeiten handeln, die zurückzubauen wären. Hieraus ergibt sich augenfällig das besondere Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes, der die weitere Entwicklung der Fläche im Sinne einer reinen Campingplatznutzung festschreibt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Aussage des Anwaltes hier aus einem Missverständnis heraus erfolgt ist und auch die Dauercampingparzellen der brandenburgischen BbgCWPV entsprechen und damit ein bauaufsichtliches Eingreifen nicht erforderlich wird.
Dies gilt auch für die Neuerrichtung von ortsfesten Campingunterkünften, die sowohl bereits nach geltendem Recht als auch nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes unzulässig wären“ (S. 60 der Planbegründung).
Hier verkennt der Plangeber bereits, dass eine Bestandsschutzfestsetzung, die er ausweislich seiner mehrfach erklärten Planungsziele hat erreichen wollen, eine anlagenbezogene Einzelfallregelung erfordert, die eine konkrete textliche oder zeichnerische Festsetzung der entsprechenden baulichen Anlagen voraussetzt (vgl. dazu bereits oben unter II.2.b.bb.(1.)). Es ist deswegen nicht richtig, dass diese Frage lediglich Thema des Bauordnungsrechts wäre und die „angesprochenen Einteilungen in verschiedene Bereiche und andere Aspekte“ somit „in der alleinigen Verantwortung des Eigentümers“ lägen.
Diametral entgegenstehend zu dem mehrfach erklärten Planungsziel einer Sicherung des bisherigen „Bestandes“ ist schließlich die Erwägung der Planbegründung, solle es tatsächlich so sein, dass diese 115 Parzellen durch die Dauercamper nicht mehr im Sinne der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV) unterhalten würden, sondern einem Wochenendhaus im Sinne der Verordnung entsprächen, würde es sich „um ungenehmigte Baulichkeiten handeln, die zurückzubauen wären“. Auch an einer anderen Stelle der Planbegründung heißt es, eine Umwandlung des Plangebiets in ein Wochenendhausgebiet würde zu einer „Verfestigung und Erweiterung des bisher ungenehmigten Zustandes führen“, was aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden müsse (Planbegründung S. 59 f.). Wie sich dies mit der erstrebten Bestandssicherung in Einklang bringen lassen sollte, bleibt unerfindlich.
cc. Dieser in sich nicht stimmigen, zum Teil auch widersprüchlichen Festsetzung der bauplanungsrechtlichen Nutzung des Campingplatzes des Antragstellers fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls von daher.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 -, juris Rn. 17). Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -, juris Rn. 56 und Ls. 1; Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, juris Rn. 48). Wie aufgezeigt, fehlt es hinsichtlich des Planungsziels einer Bestandssicherung an einem solchen konsistenten Verhalten der Antragsgegnerin. Folge einer fehlenden Erforderlichkeit und damit Planungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Okt. 2018, § 1 Rn. 31 m.w.N.).
d. Die vorgenannten Erwägungen führen zugleich auf weitere Mängel, und zwar zum einen hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Abwägungsmaterials (nachfolgend aa.), zum anderen im Hinblick auf die Abwägung mit den betroffenen privaten Belangen jedenfalls des Antragstellers (dazu unter bb.).
aa. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Hiergegen verstößt die nicht erfolgte Erfassung der Nutzungen auf dem Campingplatz (auch) des Antragstellers, denen ein Bestandsschutz zukommt bzw. nach dem erklärten Willen des Plangebers zukommen sollte. Der Plangeber ist ausweislich seiner Zielvorstellungen zwar von einem Bestandsschutz ausgegangen, den er hat sichern wollen, er hat aber nicht ermittelt, in welchem Umfang ein solcher konkret gegeben ist. Der bloße Hinweis in der Begründung des Bebauungsplans, der Campingplatz des Antragstellers sei „1992 genehmigt“ worden (Begründung S. 7), macht Feststellungen zum konkret zu schützenden Bestand, wie er bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Jahre 2012 vorgelegen hat, nicht entbehrlich. Ein Bestandsschutz setzt voraus, dass die fragliche bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtswirksam genehmigt war oder, trotz Fehlens einer wirksamen Baugenehmigung, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem materiellen Baurecht entsprochen hat (vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band II, 3. Aufl. 2002, Stand Februar 2019, § 30 Rn. 11a). Es wäre danach Aufgabe des Plangebers gewesen, der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang, etwa vermittelt durch einzelne Baugenehmigungen, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans „A…“ eine Legalisierungswirkung aufgrund Baugenehmigung oder ggf. sonst ein Bestandsschutz für den Campingplatz – insbesondere für das „Dauercamping“ – bestanden hat. Diese Frage erschließt sich auch nicht in einer Weise, die weitere Ermittlungen entbehrlich gemacht hätte. Es gibt zwar verschiedene Baugenehmigungen, die jedenfalls einzelne Baulichkeiten auf dem Campingplatz des Antragstellers betreffen. So wurde 1992 das Rezeptions- und Sanitärgebäude genehmigt, 1995 wurde ein Dachausbau für dieses Gebäude genehmigt, 2002 ein Saunaanbau an dieses Gebäude, 2007 wurden sodann Anbauten an dem Sanitärgebäude 3 genehmigt, 2008 wurde die Umnutzung des Aufenthaltsraums an diesem Gebäude zur Campinggaststätte und 2009 wurde der Bau eines Lagerschuppens genehmigt. Insbesondere für die 1992 und 1995 erteilten Baugenehmigungen hatte der Antragsteller jeweils einen Lageplan eingereicht, auf dem auch Standflächen eingezeichnet waren, jedenfalls der 1995 eingereichte Lageplan enthält auch einen Grünstempel bzw. entsprechenden Zugehörigkeitsvermerk. Ob die Genehmigungen aber die Standflächen auch als solche erfassen sollten und ob aus dem Lageplan insbesondere ein „Dauercamping“ klar hervorgeht, ist klärungsbedürftig. Auch aus der Zeit vor Erteilung der genannten Genehmigungen ist die Lage insoweit unklar. In den Verwaltungsvorgängen finden sich Hinweise, wonach die Antragsgegnerin den Campingplatz nach 1989 offenbar zunächst nicht weiter betreiben wollte. Weiter findet sich in den Vorgängen ein Vermerk der damaligen Kreisverwaltung Königs Wusterhausen vom 31. Mai 1991, wonach der Campingplatz gegen § 35 BauGB verstoße, und zwar insbesondere wegen der ortsfesten Nutzung der Campingfahrzeuge. Von ihrer ursprünglich ablehnenden Haltung ist die Antragsgegnerin dann aber offenbar später wieder abgerückt; so ist dem Antragsteller in zwei Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20. März 1996 und 29. Oktober 1996 mitgeteilt worden, dass der Campingplatz, deren Eigentümerin oder Miteigentümerin damals eine Frau S... war, im Jahre 1965 vom Kreis K … genehmigt worden sei und der Platz deswegen Bestandsschutz habe, wobei das spätere Schreiben in diesem Zusammenhang Bezug nimmt auf die seinerzeit zwischen den damaligen Eigentümern und der Gemeinde geschlossenen Pachtverträge. Auch aus diesen wenigen Hinweisen wird nicht ansatzweise deutlich, in welchem Umfang von einem Bestandsschutz in Bezug auf das Dauercamping im Jahre 2012 ausgegangen werden kann. Die Klärung dieser für seine städtebauliche Zielsetzung zentralen Frage hat der Plangeber unterlassen. Dies wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausgeführt hat, dass „die ortsfest aufgestellten Campingwagen (…) Bestandsschutz“ hätten bzw. sich ein solcher auf die „tatsächlich vorhandenen ortsfesten Campingwagen“ beziehe (Antragserwiderung vom 25. September 2013, S. 5). Abgesehen davon, dass auch damit nicht geklärt ist, welcher konkrete Bestand im Einzelnen erfasst werden sollte, ergeben sich diese Überlegungen aus der Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan nicht; fehlende Vorstellungen des Plangebers können nicht durch entsprechende Überlegungen in der Antragserwiderung ersetzt werden. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Bestehen eines Bestandsschutzes für die ortsfest aufgestellten Campingwagen (erstmals) wohl grundsätzlich in Zweifel gezogen.
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB, der nicht als Abwägungsfehler gilt, sondern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu den „Verfahrens- und Formvorschriften“ zählt, ist danach beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Davon kann hier ohne weiteres ausgegangen werden.
bb. Damit stellt sich zugleich auch die Abwägung mit den betroffenen privaten Belangen jedenfalls des Antragstellers als fehlerhaft dar.
Das Gebot der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist u.a. dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird (seit BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Mit der fehlenden klaren Festlegung zu der Frage des Bestandsschutzes für die „Dauercamper“ ist auch von einer Fehlgewichtung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der Plangrundstücke und als Betreiber des Campingplatzes „A...“ auszugehen. Was die Berücksichtigung von Eigentümerinteressen angeht, gehört das unter den Schutz des Art. 14 GG fallende Eigentum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „selbstverständlich und in hervorgehobener Weise“ zu den abwägungserheblichen Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch für das Interesse eines Eigentümers, bei einer Überplanung den vorhandenen Bestand weiter nutzen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - BVerwG 4 BN 31.15 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 5.95 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. April 2015 - 2 N 13.2425 -, juris Rn. 15; ausführlich auch Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2636 ff., auch zu dem zu berücksichtigenden [sonstigen] Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands). Hinzu kommt die Rechtsposition des Antragstellers als Betreiber des Campingplatzes, die dieser mit seinem Vorbringen, wonach die Dauerstellplätze die wirtschaftliche Basis des Betriebes darstellten und wonach er in den Jahren 1993 bis 2010 rund 450.000.- Euro für die Errichtung neuer Gebäude aufgebracht habe, noch unterstrichen hat. Auch diese Position war – als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG – als privater Belang in die Abwägung mit einzustellen (dazu auch Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2625 ff.). All dies ist hier unterblieben. Besonders augenfällig wird dies aus der bereits zitierten Passage in der Planbegründung (S. 60), wonach es sich bei den Dauerstellplätzen um ungenehmigte Baulichkeiten handeln würde, die zurückzubauen wären, falls es tatsächlich so sein sollte, dass diese Parzellen durch die Dauercamper „nicht mehr im Sinne der BbgCWPV unterhalten werden, sondern einem Wochenendhaus im Sinne der Verordnung entsprechen“, und wonach „davon ausgegangen“ werde, dass die Aussage des Anwaltes „hier aus einem Missverständnis heraus erfolgt“ sei und auch die Dauercampingparzellen der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV) entsprächen und damit ein bauaufsichtliches Eingreifen nicht erforderlich werde. Hier scheint der Plangeber zum einen zum Ausdruck bringen zu wollen, dass vorliegend ein Problem entstanden sei, das seinen Grund in der BbgCWPV habe. Tatsächlich hat das Problem seinen Ursprung in der Festsetzung des Sondergebiets „Campingplatz“, denn aufgrund dieser Festsetzung, die eine klare und eindeutige Regelung zu einem Bestandsschutz für die „Dauercamper“ nicht enthält, wäre ein Dauercamping im Plangebiet fortan nicht mehr zulässig. Die BbgCWPW als solche schließt ein Dauercamping demgegenüber keinesfalls aus, sie regelt lediglich, dass Dauercamping der Sache nach Wochenendhausnutzung sei (§ 1 Abs. 4 Satz 3 der genannten VO: „Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser“). Zum anderen wird aus dem – dem Plangeber kaum abzunehmenden – Hinweis, es sei „davon auszugehen“, den Einwendungen des Antragstellers läge ein „Missverständnis“ zugrunde, deutlich, dass der Plangeber wohl nicht gewillt war, sich mit den sachlichen Einwänden zu den fehlenden Bestandsschutzfestsetzungen ernsthaft auseinanderzusetzen bzw. dass eine solche Auseinandersetzung jedenfalls unterblieben ist. Nicht näher ausgeführt werden muss, dass dies zugleich einen Verstoß gegen das (im Abwägungsgebot enthaltenen) Gebot der Konfliktbewältigung darstellt, denn die Bestandsschutzfrage wird durch den Bebauungsplan aufgeworfen, und sie wird mit ihm nicht annähernd gelöst.
Die entsprechende Fehlerfolge ist geregelt in § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB; danach sind (im Übrigen) Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen; es reicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 214 Rn. 22 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
e. Auf die weiteren Rügen des Antragstellers kam es nicht mehr streitentscheidend an. Das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, jedem der gerügten Rechtsfehler im Einzelnen nachzugehen und gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 -, juris Ls. 1 und Rn. 12 ff.). Nachdem bereits die vorstehend dargelegten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, brauchte der Senat den weiteren Rügen des Antragstellers – insbesondere der Nichtberücksichtigung eines Bestandsschutzes der von ihm angelegten Wege sowie einer fehlenden Ausweisung der „verlängerten B…“ als Verkehrsfläche bzw. Erschließungsweg – nicht mehr nachzugehen. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten besonders intensiv erörterten Frage der Ausweisung der Fläche C mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Fläche C den an der nördlichen Grenze des Campingplatzes des Antragstellers auf einem Teil des Flurstücks 978 verlaufenden Verbindungsweg von der Straße „A… “ zum Rundweg um den …see darstellt und dieser Weg, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, hügelig, unbefestigt und durch einen Zaun vom Campingplatz des Antragstellers getrennt ist. Als Campingplatz ist der Weg ersichtlich nicht nutzbar, schon gar nicht, wenn auf der nämlichen Fläche auch noch ein „Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit“ bestehen soll. Von daher hätte es nahe gelegen, diesen Weg als (öffentliche) Verkehrsfläche auszuweisen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Denn der Antragsgegnerin geht es wohl darum, der Allgemeinheit den Zugang von der Straße aus zum Rundweg zu erhalten. Von daher könnte einiges dafür sprechen, dass die Ausweisung der - an sich nicht möglichen - Nutzung des Weges als „Campingplatz“ verfehlt ist. Abschließend brauchte dies indes, wie ausgeführt, nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.